Freeland Security Forces Act

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    Freeland Security Forces Act



    Inkraftgetreten am 16.01.2014
    Geändert am:
    15. August 2016


    Freeland Security Forces Act


    Article I - General Provisions


    Section 1 - Purpose
    (1) Dieses Gesetz regelt die Struktur der Sicherheitsbehörden in Freeland.
    (2) Es soll zitiert werden als Freeland Security Forces Act.


    Article II - Fire Departments


    Section 1 - Duties
    Die Fire Departments sind für die Brandbekämpfung und -prävention, die Hilfe bei Katastrophensituationen sowie die Ersthilfe bei Unfällen zuständig.


    Section 2 - Structure
    (1) Die Einrichtung von Fire Departments obliegt den Kommunen.
    (2) Die oberste Amtsaufsicht über alle Fire Departments obliegt der Staatsregierung, die auf einheitliche Ausbildungs- und Ausrüstungsstandards hinwirkt.
    (3) Jedes Fire Department steht unter der Leitung eines Chiefs, der nach den Vorschriften der Kommune in sein Amt kommt und innerhalb seines Departments weisungsbefugt ist.


    Section 3 - Cooperation
    (1) Die Staatsregierung bietet eine einheitliche, angemessene Grundausbildung sowie den unterschiedlichen Einsatzgebieten entsprechende Spezialausbildungen an.
    (2) Die Staatsregierung kooperiert mit den Fire Departments bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und wirkt auf eine einheitliche Ausrüstung hin.
    (3) Sind auf Grund der Schwere eines Brandes, einer Katastrophe oder eines Unfalls mehrere Fire Departments an einem Einsatz beteiligt, so übernimmt die Staatsregierung die Koordination dieses Einsatzes. Die Fire Departments leisten sich gegenseitig uneingeschränkte Amtshilfe.


    Article III - Freeland State Police


    Section 1 - Duties
    (1) Die Freeland State Police (FSP) ist eine Polizeibehörde des Freistaates.
    (2) Aufgabe der State Police ist
    a) die schutz- und kriminalpolizeiliche Arbeit auf allen Verkehrsflächen, in Liegenschaften, Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Freistaates sowie auf Flächen, die nicht in die Zuständigkeit eines Constabulary Departments fallen;
    b) die Strafverfolgung bei Taten, die das Gebiet mehrerer Constabulary Departments betreffen;
    c) die Unterstützung der Constabulary Departments bei der Strafverfolgung auf deren Anfrage;
    d) die Bekämpfung organisierter Kriminalität und des Terrorismus im Freistaat.
    (3) Die State Police besitzt polizeiliche Kompetenzen nur auf den in Ssec. 2 (a) genannten Flächen. Im Zuständigkeitsbereich eines Constabulary Departments besitzt die State Police nur polizeiliche Kompetenzen, wenn die Umstände aus Ssec. 2 (b) und (c) zutreffen oder ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine polizeiliche Tätigkeit zur Erfüllung von Ssec. 2 (d) erforderlich ist.


    Section 2 - Structure
    (1) Oberster Dienstherr der State Police ist der Gouverneur.
    (2) Die State Police hat ihren Hauptsitz in Gareth und unterhält einen weiteren Sitz in New Barnstorvia. Die Einrichtung von Außenstellen richtet sich nach den Erfordernissen des Dienstes.
    (3) Der State Police steht ein Commissioner vor, der vom Gouverneur ernannt wird.


    Section 3 - Special Weapons and Tactics Division (S.W.A.T.)
    (1) Für die Abwehr terroristischer Gefahren ist die SWAT-Division zuständig.
    (2) Sie hat ihren Sitz in Gareth.
    (3) Aufgaben der SWAT-Division sind
    a) die Beendigung von Geiselnahmen;
    b) die Aushebung verbarrikadierter Personen;
    c) Scharfschützeneinsätze;
    d) die Auflösung aller anderen von der State Police als hoch risikoreich eingestuften Situationen.


    Article IV - Constabulary Departments


    Section 1 - Duties
    (1) Die Constabulary Departments sind zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Strafverfolgung in ihrem Zuständigkeitsgebiet.
    (2) Das Zuständigkeitsgebiet eines Departments erstreckt sich auf die Fläche der Kommune, welche es eingerichtet hat. Nur innerhalb dieses Gebietes hat das Department polizeiliche Kompetenzen.


    Section 2 - Structure
    (1) Die Einrichtung von Constabulary Departments obliegt den Kommunen.
    (2) Die oberste Amtsaufsicht obliegt der Staatsregierung, die auf einheitliche Standards in der Ausbildung, Ausrüstung und Vorgehensweise der Departments hinwirkt.
    (3) Jedem Constabulary Department steht ein Chief Constable vor, der nach den Vorschriften der Kommune in sein Amt kommt und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets weisungsbefugt ist.


    Section 3 - Training and Equipment
    (1) Die Staatsregierung bietet eine einheitliche, angemessene Grundausbildung sowie den unterschiedlichen Einsatzgebieten entsprechende Spezialausbildungen an.
    (2) Die Staatsregierung kooperiert mit den Constabulary Departments bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und wirkt auf eine einheitliche Ausrüstung hin.


    Article V - Governor's Guard


    Section 1 - Duties
    (1) Aufgabe der Gouverneursgarde ist der Schutz von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates.
    (2) Die Gouverneursgarde hat polizeiliche Kompetenzen in allen Gebäuden, die von Einrichtungen des Freistaates genutzt werden, sowie auf jedem Gebiet, auf dem zur Zeit des Einsatzes ein Bediensteter des Freistaates nach dem Ermessen der Garde besonderen Schutzes bedarf.


    Section 2 - Structure
    (1) Oberster Dienstherr der Gouverneursgarde ist der Gouverneur.
    (2) Die Garde besteht aus mindestens 800, höchstens 1200 Berufsgardisten.
    (3) Die Garde hat ihren Sitz in Amada.


    Article VI - Criminal Investigations


    Section 1 - Empowerment
    Die in diesem Gesetz genannten Strafverfolgungsbehörden sind gem. Sec. 3 Ssec. 2 des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act für die Ausführung der Strafgesetze des Bundes in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter Vorbehalt der in Sec. 2 Ssec. 2 des o.g. Gesetzes bestimmten Ausnahmen zuständig.


    Section 2 - Administrative assistance
    (1) Die in diesem Gesetz genannten Strafverfolgungsbehörden leisten sich gegenseitig uneingeschränkt Amtshilfe.
    (2) Es ist die Pflicht jedes Constabulary Departments, bei drohender Überschreitung seiner Kompetenzen und Kapazitäten die State Police hinzuzuziehen.
    (3) Die State Police informiert nach eigenem Ermessen die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und zieht sie hinzu, insbesondere in Fällen, die Sec. 2 Ssec. 2 des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act betreffen.


    Article VII - Final Provisions


    Section 1 - Invalidation
    Der Freeland Security Forces Act vom 20. Oktober 2009 tritt außer Kraft.

  • Relocation of Governor's Guard Act


    Section 1 - Changes to the Freeland Secruity Forces Act
    (1) Article V Section 2 Subsection 3 des Freeland Secruity Forces Act vom 16. Januar 2014 wird wie folgt geändert:

      "Die Garde hat ihren Sitz in Amada."


    Section 2 - Transitional period and former locations
    (1) Die Verlegung der Standorte soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen vier Monaten abgeschlossen sein.
    (2) Diejenigen Stützpunkte, die nicht mehr besetzt sind, werden vom Innenministerium unterhalten. Im Krisenfall dienen sie den Sicherheitskräften als zusätzliche Standorte oder Stützpunkte.


    Section 3 - Coming into Force
    (1) Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung durch den Gouverneur zum 15. August 2016 in Kraft.

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