2010/08/001 Standing Orders Replacement

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  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfes zu?


    Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstention.


    Die Abstimmung dauert gemäß Sec. IV Art. 8 Standing Orders of Congress 96 Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden,
    wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht worden ist.



    President of the Senate


    Standing Orders Replacement


    A Resolution to replace the current Standing Orders of Congress in favor of a Document more fitting the Needs and Procedures of the Nation’s highest legislative Authority.


    Der Kongress der Vereinigten Staaten beschließt, die gegenwärtigen Standing Orders of Congress durch das Folgende zu ersetzen:


      Standing Orders of Congress


      Title I. General Provisions


      Sec. 1 – Provision of Standing Orders
      (1) Der Kongress gibt sich in einer Gesamtheit gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor diese Geschäftsordnung zur Regelung seines Geschäftsganges.
      (2) Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten diese Bestimmungen für den Kongress ebenso für seine sonstigen Organe, insbesondere das Repräsentantenhaus, den Senat und Ausschüsse.


      Sec. 2 – Venue
      (1) Der Kongress tagt öffentlich im traditionellen Kongressgebäude auf dem Kapitolshügel in Astoria City.
      (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds durch das Präsidium von einer Sitzung ausgeschlossen werden. Für nicht-öffentliche Sitzungen stellt das Präsidium den Zugang aller Kongressmitglieder zu entsprechenden Räumlichkeiten sicher.
      (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage verlegen. Ein solcher Beschluss ist den Kongressmitgliedern per E-Mail mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.
      (4) Kongressmitglieder haben das Recht, jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Kongresses zu verlangen, sofern kein anderslautender gerichtlicher Beschluss vorliegt.


      Sec. 3 – Term and Recess
      (1) Der Kongress tagt ständig.
      (2) Das Präsidium kann die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren. Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
      (3) Unterbrechungen der Sitzungsperiode sollen nicht länger als neun Tage dauern und nicht öfter als einmal im Monat stattfinden. Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, verlängern sich um die Dauer der Unterbrechung.
      (4) In der Zeit von der Eröffnung einer neuen Legislaturperiode des Repräsentantenhauses bis zum Abschluss seiner Konstituierung ruht die Arbeit des Kongresses. Davon sind jene Angelegenheiten, die der Senat ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses entscheidet, ausgenommen.


      Title II. Chairmanship


      Sec. 4 – Speaker of the House
      (1) Das Repräsentantenhaus wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Sprecher wird gewählt, wenn
      1. sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert hat,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Repräsentanten eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Sprechers wird durch den Senatspräsidenten durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Sprecher die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie das Repräsentantenhaus betreffen.


      Sec. 5 – President of the Senate
      (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte einen Senatspräsidenten, der seine Sitzungen leitet.
      (2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Anwärtern mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (3) Ein neuer Präsident wird gewählt, wenn
      1. die regulären Senatorenwahlen in den Monaten Januar, Mai und September stattgefunden und die Gewählten ihr Amt angetreten haben,
      2. das Amt vakant ist oder
      3. zwei Drittel der Senatoren eine Neuwahl verlangen.
      (4) Die Wahl des Senatspräsidenten wird durch den Sprecher durchgeführt. Steht dieser nicht zur Verfügung, übernimmt der Senator, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, die Wahlleitung.
      (5) Im Rahmen dieser Geschäftsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen übernimmt der Senatspräsident die Aufgaben des Präsidiums, sofern sie den Senat betreffen.


      Sec. 6 – Chairmanship of Congress
      (1) Der Sprecher und der Senatspräsident bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung.
      (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
      (3) Die Präsidiumsmitglieder vertreten sich gegenseitig bei Abwesenheit von länger als 48 Stunden sowie Vakanz. Sind sie gleichzeitig abwesend, werden sie vom Senator vertreten, der am längsten ununterbrochen dem Senat angehört, sofern das Präsidium nicht etwas Anderes bestimmt.
      (4) Die Präsidiumsmitglieder verfügen bei Aussprachen und Abstimmungen über volles Wort- und Stimmrecht in ihren jeweiligen Kammern. Sie haben die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder zu trennen.
      (5) Der Sprecher führt den Titel "President of Congress", der Senatspräsident den Titel "Vice President of Congress".


      Title III. Course of Business


      Sec. 7 – Motions
      (1) Anträge sind schriftlich und öffentlich einsehbar beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen. Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, werden Anträge von Kongressmitgliedern eingereicht und der Kongress befasst sich in seiner Gesamtheit mit ihnen.
      (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
      (3) Findet ein Antrag im Kongress keine Mehrheit, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern er nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde.


      Sec. 8 – Debates
      (1) Aussprachen werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Das Präsidium legt die Dauer fest und berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
      (2) Kein Kongressmitglied ergreift in den ersten 24 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung vorgebracht hat, sofern der Antragsteller darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Einem Antrag kann eine schriftliche Begründung beigelegt werden, welche das Präsidium bei der Eröffnung der Aussprache verliest.
      (3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
      1. ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder
      2. das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
      (4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Kongressmitglieder das verlangt. Bezweifelt das Präsidium, dass ein vorzeitiges Ende der Aussprache angemessen ist, bleibt die Aussprache bis zum Ende der Ursprungsfrist geöffnet.
      (5) Aussprachen sind vom Präsidium in der Form "[Debate] Kennzeichnung Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung lautet H.R., wenn der Antrag von einem Repräsentanten eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Repräsentantenhaus zu behandeln ist, und S., wenn der Antrag von einem Senatoren eingebracht wurde oder gesetzlich nur vom Senat zu behandeln ist. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
      (6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des Kongresses, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.


      Sec. 9 – Votes
      (1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
      (2) Die Kammern des Kongresses stimmen, sofern nicht anders vorgesehen, jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab.
      (3) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
      1. sie mit "Aye" oder "Nay" beantwortet werden können oder
      2. die Kongressmitglieder die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
      Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
      (4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Sie können beendet werden, wenn
      1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
      2. nicht mehr erreicht werden kann oder
      3. die Abstimmungsfrist verstrichen ist.
      Wird eine Abstimmung vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist beendet, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
      (5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Kennzeichnung Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei die Kennzeichnung, das Jahr und die Nummer möglichst der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
      (6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe geändert werden, solange das Präsidium kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
      (7) Abstimmungsberechtigt sind nur jene Kongressmitglieder, die bereits zu Beginn der Abstimmung Mitglied der entsprechenden Kammer waren. Wechselt ein Kongressmitglied während einer Abstimmung die Zugehörigkeit der Kammer, ist es nur in der Kammer abstimmungsberechtigt, der es zu Beginn der Abstimmung angehörte.


      Sec. 10 – Right of Speech
      (1) Rederecht im Kongress haben die Mitglieder des Kongresses.
      (2) Rederecht in einer Kammer haben die Mitglieder der entsprechenden Kammer.
      (3) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Präsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.


      Title IV. Code of Behavior


      Sec. 11 – Forms of Address
      (1) Das Präsidium wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Congress" an die Kongressmitglieder in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Representatives" oder mit "Honorable Senators" an die Mitglieder der einzelnen Kammern.
      (2) Kongressmitglieder richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Speaker" oder "Mister President" an dasjenige Präsidiumsmitglied, das ihrer eigenen Kammer angehört; bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist das Präsidium abwesend, wenden sich die Kongressmitglieder mit "Mister Chairman" , bei weiblichen Amtsträgern mit "Madam Chairman", an den Sitzungsleiter.
      (4) Die Präsidumsmitglieder wenden sich in ihrer Eigenschaft als Kongressmitglieder an, sofern vorhanden, das andere Präsidiumsmitglied, ansonsten an die Gesamtheit der Mitglieder des Kongresses oder der jeweiligen Kammer.
      (3) Kongressmitglieder wenden sich untereinander mit "Senator" an Senatoren und mit "Congressman" oder "Congresswoman" an Repräsentanten. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden.
      (4) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Präsidium sanktioniert werden.


      Sec. 12 – Site Rules
      Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.


      Sec. 13 – Sanctions against Members of Congress
      (1) Kongressmitglieder werden von demjenigen Präsidiumsmitglied mit Sanktionen belegt, das ihrer eigenen Kammer angehört.
      (2) Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
      1. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt oder
      2. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
      Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
      (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für eine Woche entziehen.
      (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen verhängen. Das Kongresspräsidium gewährt dem betroffenen Kongressmitglied die Möglichkeit, in seinen Räumlichkeiten den Nachweis zu erbringen, dass es an den Geschäften des Kongresses teilnimmt.


      Sec. 14 – Sanctions against Visitors
      Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.


      Title V. Final Provisions


      Sec. 15 – Retroactive Permit
      Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.


      Sec. 16 – Validity
      (1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
      (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden.

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA



  • Honorable Representatives:


    Drei von fünf Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.



    Zwei Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
    kein Repräsentant stimmte gegen die Verabschiedung und
    ein Repräsentant enthielt sich aktiv der Stimme.



    Der Verabschiedung wurde damit durch das Repräsentantenhaus


    zugestimmt.



    President of the Senate

    [color=#333333][align=center][font='Times New Roman']XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
    · · ·
    Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

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