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  • Mr. President, ich bin dann mal auf dem Weg zu dem umfangreichen Buffet an Ablehnungsgründen, welches die Nominierte bereitwillig bereitstellte. Doch für den Weg hätte ich gern noch etwas zum knabbern: Der Opferschutz und die Unschuldsvermutung treffen ab und an unversöhnlich aufeinander. Ein Mann wird auf einem Videoband eindeutig als Entführer eines Kindes erkannt. Die Polizei wird dieses Mannes habhaft, das Kind ist nicht bei ihm und er verschweigt den Aufenthaltsort des Kindes. Ein Polizist …
  • Ms. Holland, der Beamte hat die Züchtigung nicht vorgenommen, um ein Geständnis zu erpressen, sondern einzig und allein, um ein Kind aus einer Gefahr zu retten. Dass mit der Preisgabe des Aufenthaltsortes des Kindes auch ein (Teil-) Geständnis erfolgt, ist klar. Dass dieses wiederum nicht für den Strafprozess des Entführers verwertet werden darf, ist ebenfalls klar. Dass aber das Individuum gerechtfertigt sein könnte, halten Sie gar nicht für möglich. Dass es wohl nicht länger als Beamter dienen…