Beiträge von J. Bryant Lodge

    Wäre es nicht sinnvoller Sie hätten dieser Antwort bereits zugehört als Sie mir von der Vertreterin der Exekutive gestellt wurde? Ich bin mir sicher das wurde auch protokolliert.


    Ich wollte nur sicher gehen, dass es tatsächlich keinerlei verbindliche Regelungen für den Verlust der Staatsbürgerschaft gibt.


    Nein aber sie würde Sie an die richtige Stelle verweisen, Ihnen die entsprechenden Gesetze zeigen und so weiter und sofort.


    Dann die letzte Frage von mir, vorerst: Auf welches Gesetz würde mich die Dame verweisen?

    Madam Ambassador,


    welche Bedingungen gelten für den Erwerb bzw. den Verlust der Staatsbürgerschaft im MI?


    Hätte ich in diesem oder im letzten Jahr die Staatsbürgerschaft des MI erworben, wo würde ich diese Information finden?

    Your Honor,

    Aber wenn Mr. Stürmer oder Counselor Lodge es wünschen, können wir dazu gerne einen Vertreter der medianischen Regierung hören.


    ich bitte darum. Ich würde sehr gerne hören warum die Daten der aktuell und offiziell als "[das] Imperiale Amt für das Meldewesen" ausgewiesenen Behörde hinter die Gültigkeit eines Stücks Papiers mit zweifelhaftem Alter und Herkunft zurücktreten soll.



    In der Zwischenzeit möchte ich betonen, dass ein Tatverdacht wie folgt definiert ist:

    (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
    a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist [...]


    Zu bewerten ob diese "hohe Wahrscheinlichkeit" besteht ist sehr wohl Aufgabe dieses Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, schon gar nicht einer ausländischen.

    Your Honor,


    ich fürchte ich habe mich unklar ausgedrückt. Meine Argumentation zielt nicht darauf ab, dass dieses Gericht die Auslieferung verhindern soll - ich möchte gar nicht beurteilen, ob das zulässig wäre. Ziel der Verteidigung hier ist es in erster und einziger Linie die Aufhebung des Haftbefehls zu erwirken. Der Haftbefehl basiert auf einem Tatverdacht, welcher wiederum von der Verteidigung widerlegt wurde.


    Dass dies in weiterer Folge vielleicht bedeutet, dass eine Auslieferung nicht stattfinden kann, da mein Mandant nur ausgeliefert werden kann, wenn er rechtmäßig in Gewahrsam der astorischen Behörden ist... nun das soll nicht Problem dieses Gerichts sein.

    Your Honor,


    zunächst einmal möchte ich mein Erstaunen darüber zu Protokoll geben, dass Ms. van der Meer die Rechte meines Mandanten und die Anordnungen dieses Gerichtes praktisch als "Zeitverschwendung" bezeichnet. So eine Attitüde ist der Chefanklägerin der Vereinigten Staaten schlicht nicht angemessen.



    Your Honor,


    die Ausstellung des Haftbefehlt beruht darauf, dass gegen meinem Mandanten ein Verfahren im Medianischen Imperium geführt wird, was das Gericht als ausreichenden Tatverdacht anerkennt. Traurige Tatsache ist aber, dass das fragliche Verfahren gegen meinen Mandanten jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und damit von einem Rechtsstaat wie dem unseren schlicht nicht als ausreichender Tatverdacht anerkannt werden kann.


    Die Staatsanwaltschaft des MI wirft meinem Mandaten Körperverletzung und Drogenmissbrauch vor.


    Der Vorwurf der Körperverletztung beruht auf zwei absurden Punkten:


    1) Mr. Stürmer habe am 18. November 2015 gegenüber dem Verteidigungskonsul angeboten Massenvernichtungswaffen für die Armee herzustellen. Nicht nur war diese Aussage offensichtlich scherzhaft getätigt worden, wie auch die Reaktion des Verteidigungskonsul schließen lässt, sondern alleine die Vorstellung, dass so ein Angebot als Anstiftung zur Körperverletzung gesehen werden kann, ist lächerlich. Gehen wir aber einen Moment lang davon aus, dass es legitim wäre, dann handelt es sich gemäß imperialem Recht aber immer noch um keine Anstiftung gemäß Imperiales Gesetz der Straftaten §5. Um sich der Anstiftung schuldig zu machen, müsste es nämlich zuerst einmal eine Tat durch einen entsprechenden Täter an zumindest einem Opfer geben. Alle drei Merkmale fehlen vollkommen.


    2) Mr. Stürmer habe am 4. September 2016 gegenüber Senatsmitgliedern zugegeben, "innovative Methoden der Hexenjagd sowie Foltermethoden zu entwickeln". Auch diese Aussage kann nur als Scherz gewertet werden, betrachtet man den Umstand, dass diese Aussage als Qualifikation für das Amt eines Richters genannt wurde und erneut die Reaktionen der Anwesenden, die Mr. Stürmer schließlich dieses Amt übertragen haben. Gehen wir auch hier kurz davon aus, es würde sich um keinen Scherz handeln, wäre diese Entwicklung immer noch eine rein theoretische, der auch aus praktischer Sicht jeglicher Beweise und jegliches Indiz von Tat, Täter und Opfer fehlen.


    Der Vorwurf des Drogenmissbrauchs beruht auf derselben Aussage wie zum zweiten Punkt der Körperverletzung. Ob oder wie Drogen hier überhaupt im Zusammenhang stehen bleibt vollkommen Spekulation.



    Sollte das alles noch nicht genug Grund zum Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfolgung sein, dann bleibt da noch das Imperiale Gerichtsordnungsgsetz, welches in §21 (3) verlangt, dass, "bevor die Staatsanwaltschaft Anklage bei Gericht erhebt, [...] die Aussage des Beschuldigten vernommen werden [muss]". Auch dies ist nie geschehen, somit bereits die Einleitung des Verfahrens gegen meinen Mandanten nicht rechtskräftig. Das selbe Gesetz §23 (2) verlangt von der Staatsanwaltschaft zudem einen klaren Strafantrag, was wie den Unterlagen aus dem MI entnommen werden kann, ebenfalls versäumt wurde und daher zumindest einen weiteren Grund darstellt, warum schon die Anklageerhebung an sich formell nicht zulässig ist.


    Ziehen wir jetzt noch in Betracht, dass dieses Verfahren zwei Jahre nach der ersten getroffenen Aussage eingeleitet wurde und "zufällig" etwa eine Woche nachdem Mr. Stürmer sein Amt als Richter niedergelegt hat und nach Astor gereist ist, um sein Wissen und seine Ausbildung an der Hamilton University als Gastprofessor weiterzugeben, kann man nur noch davon ausgehen, dass hier persönliche Gründe für eine Verfolgung von Seiten der imperialen Staatsanwaltschaft vorliegen.


    Alles in allem kann also nicht von einer legitimen Strafverfolgung ausgegangen werden. Damit entfällt der hinreichende Tatverdacht gegen meinen Mandanten, womit wiederum seine sofortige Entlassung aus der Haft einhergehen muss.

    Deren Auswertung ruht derzeit jedoch, da sein Anwalt auf diesem Termin hier bestanden hat.


    Your Honor,


    Bevor die Staatsanwältin fortfährt möge das Gericht sie doch bitte daran erinnern, dass, völlig unabhängig davon ob die Verteidigung darauf besteht oder nicht, diese Anhörung Pflicht ist. Ms. Van der Meer scheint derzeit ein lückenhaftes Gedächtnis zu haben, wenn es um die Regelungen zur Untersuchungshaft geht.