Beiträge von Hybertina
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- Port Virginia, December 13th, 2010 -
Job Offer: County Commissioner
Die Regierung des Commonwealth of Hybertina schreibt hiermit den Posten als County Commissioner für folgende Counties aus:
Port Virginia County- Red Beach
- Orange County
- Seaside County
- Santa Rosa
- St. Lawrence
- La Libertad
Bellavista
Gemäß Article III des Counties of Hybertina Act vertritt der County Commissioner den Governor in den Counties und nimmt die Verwaltung für diesen wahr. Dies beinhaltet insbesondere die Ernennung von Bürgermeistern und Beamten sowie die Verwaltung des Budgets des County. Des weiteren haben alle Bürger das Recht, Anfragen oder Petitionen an den zuständigen County Commissioner zu richten, der diese mit dem Governor berät und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen trifft. Zusätzlich entscheidet der County Comissioner gemäß Article III des Police and Public Safety Act über die Organisation, Besetzung und Ausrüstung des County Sheriff's Office in Übereinstimmung mit den im County geltenden gesetzlichen Bestimmungen.Von dem Bewerber wird u.a Führungskompetenz, Teamarbeit, Organisationstalent und ein sauberes Strafregister erwartet.
*so*Gewünscht wird neben der öffentliche Vertretung des County, die Ausgestaltung inkl. einem anschaulicher Eintrag im AstorWiki. Beispiel: Siehe Bellavista. NID's sind bei diesem Amt erlaubt.*so*
Aussagekräftige Bewerbungen sind mittels PN an Governor Mark Coburn zu richten.
The Governor of the Commonwealth of Hybertina
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"Audemus iura nostra defendere"The Commonwealth of Hybertina
Öffentliche AusschreibungenAn dieser Stelle gibt die Regierung des Commonwealth of Hybertina Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst bekannt,
sowie Ausschreibungen für staatliche Bauvorhaben und/oder Projekte, deren Vergabe an Unternehmen gerichtet sind. -
Behörden & Verbände
Energie & Verkehr
Gesundheit & Wellness
Handel, Touristik & Gastronomie
Kultur & Religion
Nahrungs- und Genussmittel
Sicherheit & Militär
Werbung & Medien
Wirtschaft & Finanzen
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The Hybertinian Book Of Seals
Signatures of the Governor and the Senator of the Commonwealth of Hybertina
Letterheads of the Governor and the Senator of the Commonwealth of Hybertina
Seals of the Commonwealth of Hybertina
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--- Under Construction ---
Hier entsteht die Geschäftsstelle des Senators von Hybertina.
"Just try to conform. But your nature will be apparent."
(by a former Technocrat)--- Under Construction ---
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"Audemus iura nostra defendere"
The Commonwealth of Hybertina
Official Document - Attested Copy
FREE ACCESS TO RECORDS ACT
In Kraft getreten am:
14.06.2010
Unterschrieben durch Governor John SalazarFREE ACCESS TO RECORDS ACT
Article 1 – Purpose
Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Akten von Behörden des Commonwealth of Hybertina.Article 2 – Free Access Maxim
Jede im Commonwealth of Hybertina ansässige natürliche oder juristische Person hat im Rahmen dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Staates einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen.Article 3 – Definitions
[1] Im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, die bei den Behörden des Commonwealth of Hybertina vorliegen.
[2] Soweit Dritte zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Auftrag der Behörden von Hybertina tätig sind, gelten auch die diesen Dritten vorliegenden Informationen soweit sie sich auf die amtlichen Zwecke beziehen als amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes.Article 4 – Limitations to the Free Access Maxim
[1] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen hat auf
a] Belange der inneren Sicherheit;
b] die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
c] die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.
[2] Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann und soweit gewährt werden, als
a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
b] der Dritte eingewilligt hat.
[3] Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
[4] Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter darf nur dann und soweit gewährt werden, als
a] das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
b] der Dritte eingewilligt hat.
[5] Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang rechtlich möglich ist.Article 5 – Process of Free Access
[1] Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
[2] Die Information ist dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb von vier Wochen erfolgen.
[3] Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
[4] Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
[5] Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch bei der Behörde und Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs zulässig.Article 6 – Final Provision
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft. -
"Audemus iura nostra defendere"
The Commonwealth of Hybertina
Official Document - Attested Copy
GAMBLING ACT
In Kraft getreten am:
31.05.2010
Unterschrieben durch Governor John SalazarGAMBLING ACT
Article I – Purpose
Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es,
a] einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten;
b] die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern;
c] den Spielerschutz zu gewährleisten und dem Entstehen von Glückspielsucht vorzubeugen.Article II – Defined Terms
Section 1 [Gambling]
Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.Section 2 [Gambling House]
Eine Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmäßig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.Article III – Concession
Section 1 [Issue of Concession]
[1] Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.
[2] Eine Spielbankzulassung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller und die mit der Leitung der Spielbank betrauten Personen die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten und sichergestellt ist, dass der Betrieb der Spielbank Ziel und Zweck dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft.
[3] Die Konzession gilt in der Regel für unbegrenzte Zeit. Sie ist zu entziehen, wenn:
a] wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden;
b] sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt wurde;
c] in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz oder gegen Bestimmungen der Konzessionen verstoßen wurde.Section 2 [Requirements]
[1] Für die Errichtung einer Spielbank an einem bestimmten Ort braucht es eine
Standortkonzession. Diese kann erteilt werden:
a] vom Mayor einer Stadt;
b] vom County Commissioner, wenn die Spielbank außerhalb einer Stadt errichtet werden soll;
c] vom Tribal Council, wenn die Spielbank auf dem Selbstverwaltungsgebiet der nativen Bevölkerung Hybertinas errichtet werden soll.
[2] Für den Betrieb braucht es eine Betriebskonzession. Diese kann vom Governor erteilt werden, wenn der Antragsteller:
a] die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs glaubwürdig zusichern kann;
b] die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und die Überwachung des Spielbetriebes gewährleisten kann;
c] darlegen kann, mit welchen Maßnahmen die Spielbank den sicheren Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten will.Article IV – Gambling Ban
Section 1 [General Gambling Ban]
[1] Folgende Personen unterliegen einem allgemeinen Spielverbot:
a] Personen unter 18 Jahren;
b] Spielbankenangestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c] Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
[2] Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a] Angestellte der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe, auch wenn sie nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b] Investoren, Eigentümer, Gesellschafter und Aktionäre.Section 2 [Gambling Suspension]
[1] Die Spielbank sperrt Personen vom Spielbetrieb aus, von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund Meldungen Dritter weiß oder annehmen muss, dass sie:
a] überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen;
b] Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen stehen;
c] den geordneten Spielbetrieb beeinträchtigen.
[2] Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden.
[3] Die Spielsperre muss aufgehoben werden, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht.
[4] Die Spieler können selbst bei der Spielbank eine Spielsperre beantragen.
[5] Die Spielbank trägt die Spielsperren in ein Register ein und teilt den anderen Spielbanken in Hybertina die Identität der gesperrten Personen mit. Nach Aufhebung der Spielsperre sind die Daten unverzüglich zu löschen.Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
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STANDING ORDERS OF THE POPULAR ASSEMBLY
Article I - General provisions
Section 1 [The Popular Assembly]
Der Popular Assembly soll die gesetzgebende Gewalt des Commonwealth of Hybertina übertragen sein, sie soll ständig und unauflösbar sein und im State Capitol, 820 Skywalker Avenue, Port Virginia, tagen.Section 2 [Members of the Popular Assembly]
[1] Mitglieder der Popular Assembly sollen alle Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein, die ihren Wohnsitz seit nicht weniger als vierzehn Tagen im Commonwealth of Hybertina haben, sie sollen vor Antritt ihres Mandates den in Article V, Section 1, Paragraph 1, der Verfassung des Commonwealth of Hybertina vorgesehenen Eid leisten und ab dem Zeitpunkt der Eidesleistung das volle Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Popular Assembly genießen.
[2] Staatsbürgern der Vereinigten Staaten, die ihren Wohnsitz seit weniger als vierzehn Tagen im Commonwealth of Hybertina haben, soll auf ihren Antrag das vorläufige Rede- und Antragsrecht in der Popular Assembly durch den Vorsitzenden gewährt werden können, eine Erteilung des vorläufigen Stimmrechts soll jedoch ausgeschlossen sein.Article II - Rights and duties of the Members of the Popular Assembly
Section 1 [Access to all sessions of the Popular Assembly]
Die Mitglieder der Popular Assembly sollen berechtigt sein, an all deren Tagungen teilzunehmen, sowie jederzeit Zugang zum Plenarsaal und den Einrichtungen der Popular Assembly zu erhalten.Section 2 [Personal independence]
Die Mitglieder der Popular Assembly sollen in ihren Reden und Abstimmungen unabhängig von Weisungen und Aufträgen sein und allein nach ihrem besten Wissen und Gewissen entscheiden, auch sollen diese Privilegien jenen Bürgern der Vereinigten Staaten zukommen, denen nach Article I, Section 2, Paragraph 2, dieser Geschäftsordnung das vorläufige Rede- und Antragsrecht in der Popular Assembly gewährt wurde.Article III - The Presiding Officer
Section 1 [Commission of the Presiding Officer]
Der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina soll der Vorsitzende der Popular Assembly sein.Section 2 [Remits of the Presiding Officer]
Der Vorsitzende der Popular Assembly soll diese nach außen vertreten, ihre Tagungen unparteiisch, gerecht und unter Beachtung der Verfassung des Commonwealth of Hybertina, seiner Gesetze und dieser Geschäftsordnung leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und des Anstandes in den Tagungen der Popular Assembly sorgen.Article IV - Course of business
Section 1 [Motions]
[1] Anträge an die Popular Assembly sollen von jedem ihrer Mitglieder, jedem Mitglied der Administration des Commonwealth of Hybertina oder jedem auf Anordnung des Vorsitzenden nach Article I, Section 2, Paragraph 2, dieser Geschäftsordnung antragsberechtigten Bürger eingebracht werden, und auf den Beschluss oder die Beratung und den Beschluss über eine Vorlage, oder die Beratung eines Gegenstandes gerichtet sein können.
[2] Sie sollen dem Vorsitzenden der Popular Assembly durch Einreichung an einer von diesem dazu bestimmten Stelle zuzuleiten sein.
[3] Der Vorsitzende der Popular Assembly soll berechtigt sein, Anträge, die auf nicht der Gesetzgebung des Commonwealth of Hybertina unterliegende Gegenstände gerichtet oder die beleidigend, herabwürdigend oder verräterisch sind, sowie Anträge, die intolearble Mängel in Rechtschreibung, Grammatik und Stil aufweisen, zurückzuweisen.Section 2 [Debates]
[1] Aussprachen sollen nach Einbringung eines entsprechenden Antrages unverzüglich vom Vorsitzenden der Popular Assembly eröffnet werden, sie sollen mit dem Titel des beratenen Entwurfes oder der Bezeichnung des beratenen Gegenstandes bezeichnet sowie mit einem Geschäftszeichen versehen werden, das das Jahr und den Monat des Beginns der Aussprache sowie eine fortlaufende Nummerierung der im Laufe des betreffenden Monats eröffneten Aussprachen enthält.
[2] Ausschließlich redeberechtigt in einer Aussprache sollen alle Mitglieder der Popular Assembly, der Administration des Commonwealth of Hybertina sowie alle nach Article I, Section 2, Paragraph 2, dieser Geschäftsordnung vorläufig redeberechtigten Bürger sein.
[3] Auf ihren Antrag, den Antrag der Administration des Commonwealth of Hybertina oder eines Mitgliedes der Popular Assembly soll der Vorsitzende auch dem Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, einem Mitglied der Federal Administration, einem Mitglied des Kongresses der Vereinigten Staaten, dem Gouverneur eines anderen Bundesstaates, einem sachkundigen Bürger der Vereinigten Staaten oder einem ausländischen Würdenträger oder Gast das Rederecht in einer Aussprache erteilen, sofern sie nicht nach der Verfassung des Commonwealth of Hybertina, seinen Gesetzen oder dieser Geschäftsordnung bereits redeberichtigt sind, sie sollen betreffend ihre Redebeiträge die gleichen Privilegien nach Article II, Section 2, dieser Geschäftsordnung genießen wie die Mitglieder der Popular Assembly.
[4] Aussprachen sollen grundsätzlich 96 Stunden dauern und auf Antrag eines Mitglieds der Popular Assembly, der Administration des Commonwealth of Hybertina oder nach pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden bis zu drei mal um jeweils bis zu 48 Stunden verlängert werden können, sie sollen vorzeitig beendet werden können, wenn ein Viertel der Mitglieder der Popular Assembly dies verlangen, oder seit 48 Stunden kein Redebeitrag mehr getätigt wurde.Section 3 [Votes]
[1] Anträge an die Popular Assembly sollen dieser unverzüglich nach dem Ende der Beratungen über diese, oder, sofern vom Antragsteller keine Aussprache beantragt wurde, unverzüglich nach deren Einbringung, zur Abstimmung unterbreitet werden.
[2] Die Abstimmungsfrage soll dahingehend gestellt werden, ob die Popular Assembly der Annahme des Antrages zustimmt oder diesen ablehnt, stehen mehr als eine Variante eines Antrages zur Abstimmung, so ist die Abstimmungsfrage dahingehend zu stellen, der Annahme welcher von ihnen zugestimmt oder ob die Annahme aller zur Abstimmung stehenden Varianten des Antrages abgelehnt wird, die aktive Stimmenthaltung soll stets als Abstimmungsoption zugelassen werden.
[3] Zur Teilnahme an der Abstimmung sollen alle Mitglieder der Popular Assembly berechtigt sein, welche zum Zeitpunkt des Endes der Aussprache stimmberechtigte Mitglieder der Popular Assembly waren.
[4] Abstimmungen sollen stets 96 Stunden dauern und Verlängerungen des Abstimmungszeitraumes ausgeschlossen sein, sie sollen vorzeitig beendet werden können, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Popular Assembly abgestimmt haben, eine unumstößliche Mehrheit für die Annahme des Antrages oder einen der Anträge erreicht ist, oder die erforderliche Mehrheit für die Annahme des Antrages oder für die Annahme keiner Varianten eines Antrages mehr erreicht werden kann.
[5] Ein Antrag soll angenommen sein, wenn die Mehrheit der gültig mit ja oder nein abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly seiner Annahme zustimmt, sofern die Verfassung des Commonwealth of Hybertina, seine Gesetze oder der Antrag selbst nichts anderes bestimmen, im Falle mehrerer Varianten eines Antrages einer der Varianten, entfallen in diesem Falle gleich hohe Anteile von Stimmen auf mehr als eine Variante, so sollen diese alle als abgelehnt gelten, sofern die Verfassung des Commonwealth of Hybertina, seine Gesetze oder die Varaineten der Anträge selbst nichts anderes bestimmen.
[6] Der Vorsitzende der Popular Assembly soll das Ergebnis der Abstimmung feststellen und beurkunden.Article V - Code of behavior
Section 1 [Rules of the house]
In den Tagungen und Räumlichkeiten der Popular Assembly soll jedermann darauf bedacht sein, dass sein Verhalten und seine Erscheinung der Würde der Popular Assembly als gesetzgebender Vertretung des Volkes des Commonwealth of Hybertina angemessen sind, insbesondere untersagt sein sollen Beleidigungen, Herabwürdigungen und Verleumdungen jedweder Art, unwünschte Vertraulichkeiten sowie jedwede Störung einer ruhigen und geordneten Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Geschäftsordnung.Section 2 [Etiquette]
Die Redner in der Popular Assembly mit Ausnahme des Vorsitzenden sollen ihre Redebeitrag in einer Aussprache stets an den Vorsitzenden richten, der als Mister oder Madam Speaker zu betiteln sein soll, andere Mitglieder der Popular Assembly oder Teilnehmer an einer Aussprache sollen als der ehrenwerte Mister (Mr.) bzw. die ehrenwerte Misstress/Miss (Ms.),der Gouverneur als der ehrenwerte Gouverneur, andere Mitglieder der Administration entsprechend ihrem Geschäftsbereich als der ehrenwerte Secretary of Commonwealth/Attorney General/Commonwealth Treasurer, andere Personen entsprechend den ihnen zustehenden Amtsbezeichnungen referenziert werden, der Vorsitzende soll seine Redebeiträge stets an das Plenum der Popular Assembly richten, das als die ehrenwerten Mitglieder der Popular Assembly zu bezeichnen ist.Section 3 [Sanctions]
[1] Bei Verstößen gegen diese Geschäftsordnung soll der Vorsitzende der Popular Assembly der betreffenden Person eine förmliche Rüge erteilen, im Falle eines wiederholten Verstoßes innerhalb der gleichen Aussprache oder eines Monats nach Erteilung der ersten Rüge soll der Vorsitzende der Popular Assembly der betreffenden Person in Verbindung mit einer erneuten Rüge die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder eines temporären Ausschlusses aus der Popular Assembly, oder eines Hausverbotes, androhen, im Falle eines weiteren Verstoßes innerhalb der gleichen Aussprache oder binnen eines Monats nach Erteilung der zweiten Rüge und Androhung einer weitergehenden Sanktion diese mit einer dritten Rüge wie angedroht aussprechen.
[2] Ein Ordnungsgeld soll einen Betrag von 1.000 A$ nicht übersteigen, eingenommene Ordnungsgelder sollen mildtätigen Zwecken zugeführt, oder, solange eine solche Verwendung nicht möglich ist, für eine entsprechende Verwendung vorgehalten werden.
[3] Ein Ausschluss aus der Popular Assembly soll nur gegen stimmberechtigte Mitglieder der Popular Assembly ausgesprochen werden können, er soll einen Zeitraum von sieben Tagen nicht unter- und einen Zeitraum von achtundzwanzig Tagen nicht überschreiten und der Zustimmung einer Mehrheit der gültig mit ja oder nein abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly bedürfen, der Betroffene soll zur Teilnahme an der Abstimmung nicht berechtigt sein.
[4] Ein Hausverbot soll nur gegen Personen ausgesprochen werden können, die nicht stimmberechtigte Mitglieder der Popular Assembly sind, es soll für einen mit dem Ausspruch bestimmten Zeitraum von mindestens achtundzwanzig Tagen oder bis auf Widerruf gelten, erwirbt eine mit Hausverbot in der Popular Assembly belegte Person vor dessen Ablauf das Recht auf Mitgliedschaft in der Popular Assembly, so soll die Aufhebung des Hausverbotes der Zustimmung einer Mehrheit der gültig mit ja oder nein abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly bedürfen, der Betroffene soll zur Teilnahme an der Abstimmung nicht berechtigt sein.Article VI - Final provisions
Section 1 [Adoption by the Popular Assembly]
Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der Stimmen der gültig mit ja oder nein abstimmenden Mitglieder der Popular Assembly.Section 2 [Coming into force]
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Ausfertigung und Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft, sie ersetzt die bis bis zu diesem Zeitpunkt geltende Geschäftsordnung. -
Die Election Equality and Fairness Amendment Ratification Bill,
gebilligt vom Volk des Commonwealth of Hybertina am 22.05.2010,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
Election Equality and Fairness Amendment Ratification Bill
Article I: RATIFICATION
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird die Election Equality and Fairness Amendment Bill zur Erweiterung der United States Constitution, wie im Anhang niedergelegt, ratifiziert.Article II: FINAL PROVISIONS
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft.
AppendixElection Equality and Fairness Amendment
Section 1 - Introduction of a Constitutional Amendment
Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird das Folgende hinzugefügtDer Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin eine Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden, welche die Anzahl der für den siegreichen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen und das Verhältnis zu den für alle anderen Wahlvorschläge abgegeben Stimmen berücksichtigt. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.
Section 2 - Final Provision
Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft. -
"Audemus iura nostra defendere"
The Commonwealth of Hybertina
Official Document - Attested Copy
NATURE CONSERVATION ACT
In Kraft getreten am:
11.05.2010
Unterschrieben durch Governor John SalazarNATURE CONSERVATION ACT
Article I – Purpose
Zweck dieses Gesetzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen, die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Commonwealth of Hybertina zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.
Article II – Conservation Measures
Section 1 [Protection of Flora and Fauna]
[1] Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend großer Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Handlungen, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes oder einzelner Tier- und Pflanzenarten gefährden oder beeinträchtigen können, sind untersagt.
[2] Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.Section 2 [Protection of Air, Water and Soil]
[1] Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensräume sowie der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
[2] Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Menschen, Tiere, Natur und Umwelt zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
[3] Zur Vermeidung von und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können der Governor und die County Commissioner Verordnungen erlassen über:
a] Emissionsgrenzwerte;
b] Bau-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften;
c] Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
[4] Die Grenzwerte für Luft- und Wasserverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Emmissionen unterhalb dieser Werte
a] Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht gefährden;
b] die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen;
c] Bauwerke nicht beschädigen.Section 3 [Administration]
[1] Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Staatsparks, Naturschutzgebiete, Erholungsgebiete sowie Staatsmonumente ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden.
[2] Die Naturschutzaufsicht und die Verwaltung der Schutzgebiete obliegt der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 4 [Contracts and Property rights]
[1] Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden muss.
[2] Maßnahmen, welche die Behörden im Interesse des Naturschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.Article III – Conservation Areas
Section 1 [State Parks]
[1] Staatsparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 2'500 Morgen (acres) und dienen dem nachaltigen Schutz eines oder mehrerer Ökosysteme sowie der Forschung, Bildung und Erholung. In Staatsparks sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
[2] Staatsparks bestehen aus:
a] einer Kernzone, in der die Natur sich weitgehend selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b] einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.Section 2 [State Preserves]
[1] Naturschutzgebiete sind Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten oder wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die den Zustand eines Naturschutzgebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder verändern, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 3 [State Recreation Areas]
[1] Erholungsgebiete sind allgemein zugängliche Gebiete, die für die Erholung, die naturnahe touristische Nutzung sowie für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder des Erholungswertes bewirken, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 4 [State Monuments]
[1] Staatsmonumente sind Naturgebilde oder Bauwerke, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt.
[2] An Staatsmonumenten dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.Article IV – Sanctions
Zuwiderhandlungen werden mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndet.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
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Die Nature Conservation Bill,
gebilligt vom Volk des Commonwealth of Hybertina am 11.05.2010,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
NATURE CONSERVATION BILL
Article I – Purpose
Zweck dieses Gesetzes ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen, die wildlebende Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Commonwealth of Hybertina zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.
Article II – Conservation Measures
Section 1 [Protection of Flora and Fauna]
[1] Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend großer Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Handlungen, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes oder einzelner Tier- und Pflanzenarten gefährden oder beeinträchtigen können, sind untersagt.
[2] Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Maßnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.Section 2 [Protection of Air, Water and Soil]
[1] Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensräume sowie der Boden, das Wasser und die Atmosphäre sind vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen.
[2] Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Menschen, Tiere, Natur und Umwelt zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
[3] Zur Vermeidung von und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können der Governor und die County Commissioner Verordnungen erlassen über:
a] Emissionsgrenzwerte;
b] Bau-, Verkehrs- und Betriebsvorschriften;
c] Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
[4] Die Grenzwerte für Luft- und Wasserverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Emmissionen unterhalb dieser Werte
a] Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht gefährden;
b] die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen;
c] Bauwerke nicht beschädigen.Section 3 [Administration]
[1] Zum Schutz von Natur und Landschaft können durch Verordnung Staatsparks, Naturschutzgebiete, Erholungsgebiete sowie Staatsmonumente ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden.
[2] Die Naturschutzaufsicht und die Verwaltung der Schutzgebiete obliegt der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 4 [Contracts and Property rights]
[1] Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor, wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden muss.
[2] Maßnahmen, welche die Behörden im Interesse des Naturschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist.Article III – Conservation Areas
Section 1 [State Parks]
[1] Staatsparks sind zusammenhängende Gebiete von mindestens 2'500 Morgen (acres) und dienen dem nachaltigen Schutz eines oder mehrerer Ökosysteme sowie der Forschung, Bildung und Erholung. In Staatsparks sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
[2] Staatsparks bestehen aus:
a] einer Kernzone, in der die Natur sich weitgehend selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
b] einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.Section 2 [State Preserves]
[1] Naturschutzgebiete sind Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenarten oder wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die den Zustand eines Naturschutzgebietes oder einzelne seiner Bestandteile beeinträchtigen oder verändern, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 3 [State Recreation Areas]
[1] Erholungsgebiete sind allgemein zugängliche Gebiete, die für die Erholung, die naturnahe touristische Nutzung sowie für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind.
[2] Handlungen und Maßnahmen, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder des Erholungswertes bewirken, bedürfen der Bewilligung der Parks and Wildlife Agency (PWA).Section 4 [State Monuments]
[1] Staatsmonumente sind Naturgebilde oder Bauwerke, deren Erhaltung durch ihre wissenschaftliche, historische oder kulturelle Bedeutung, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihrer markante Prägung des Landschaftsbilds im öffentlichen Interesse liegt.
[2] An Staatsmonumenten dürfen keinerlei Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden, die ihren Bestand oder ihr Erscheinungsbild beeinträchtigen können.Article IV – Sanctions
Zuwiderhandlungen werden mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndet.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
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"Audemus iura nostra defendere"
The Commonwealth of Hybertina
Official Document - Attested Copy
PUBLIC SECURITY STRENGTHENING ACT
In Kraft getreten am:
11.05.2010
Unterschrieben durch Governor John SalazarPUBLIC SECURITY STRENGTHENING ACT
Article I - Strengthening of Public Security
[1] Wer sich an öffentlichen Orten und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Haft oder Geldbuße bestraft.
[2] Dies gilt nicht, wenn die Vermummung glaubhaft nicht politisch oder religiös oder zur Vereitelung der Strafverfolgung motiviert ist.Article II - Final provisions
Die Änderung tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft. -
Die Public Security Strengthening Bill,
gebilligt vom Volk des Commonwealth of Hybertina am 09.05.2010,
erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.
PUBLIC SECURITY STRENGTHENING BILL
Article I - Strengthening of Public Security
[1] Wer sich an öffentlichen Orten und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Haft oder Geldbuße bestraft.
[2] Dies gilt nicht, wenn die Vermummung glaubhaft nicht politisch oder religiös oder zur Vereitelung der Strafverfolgung motiviert ist.Article II - Final provisions
Die Änderung tritt mit der Verkündung durch den Governor in Kraft. -
Alle Artikel betreffend den Commonwealth of Hybertina im AstorWiki können bequem über das
des Bundesstaates abgerufen, und neue Artikel mit Bezug zu Hybertina dort eingepflegt werden.
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"Audemus iura nostra defendere"
The Commonwealth of Hybertina
Official Document - Attested Copy
PUBLIC INTEREST SERVICES ACT
In Kraft getreten am:
15.04.2010
Unterschrieben durch Governor John SalazarPUBLIC INTEREST SERVICES ACT
Article I – General Provisions
Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Grundversorgung in der Infrastruktur (Daseinsvorsorge) durch das Commonwealth of Hybertina und seine Verwaltungseinheiten.Section 2 [Public Interest Services]
Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung von gemeinwohlorientierten Leistungen, an deren Erbringung die Allgemeinheit ein besonderes Interesse hat, namentlich die öffentlich zugängliche Versorgung mit Energie, Wasser, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Transport, Telekommunikation und Postdiensten.Article II – Supply of Services of Public Interest
Section 1 [Task of Government]
Das Commonwealth of Hybertina und seine Verwaltungseinheiten stellen in ihrem jeweiligen räumlichen und administrativen Zuständigkeitsbereich die Grundversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit angemessener Infrastruktur sicher.Section 2 [Request for proposal]
[1] Die Commonwealth Administration vergibt Aufträge für Leistungen der Daseinsvorsorge durch öffentliche Ausschreibung. Auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn die Kosten für die Erbringung ein Prozent des Haushaltes nicht überschreiten und nicht mehr als fünf Prozent des Haushaltes für Auftragsvergaben ohne Ausschreibung verbraucht wurden.
[2] Bei der Auftragsvergabe sind Preis, Leistungsumfang, Arbeits- und Umweltstandards sowie Energieeffizienz und Folgekosten (Wirtschaftlichkeit) zu berücksichtigen.
[3] Unter Berücksichtigung der Vergabestandards steht es den Kommunen und Counties frei, ob sie Aufträge für Leistungen der Daseinsvorsorge durch Ausschreibung vergeben oder diese Leistungen durch kommunalwirtschaftlichen Betriebe selbst wahrnehmen.
[4] Die Vergabe von Aufträgen obliegt grundsätzlich der Commonwealth Administration, sofern es sich um den Bau und Erhalt von Verkehrswegen von staatsweiter Bedeutung, Flug- und Hochseehäfen, Wasserschutzbauten und Stauanlagen, Energieversorgungsnetze sowie Kraftwerke mit einer Leistung von mehr als 250 kW handelt.Section 3 [Performance obligation]
Auftragnehmer (Betreiber) sind verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb zu gewährleisten sowie verkehrsübliche Standards und Normen einzuhalten. Sie müssen die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz sowie den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.Article III – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.