Beiträge von Typhon Knight

    Handlung

    Kopien des Urteils werden zur Urteilsverkündung am 27. Februar ausgeteilt:

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    U.S. District Court for the Third District

    (New Barnstorvia, FL)


    Office of The Hon. Typhon Knight, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --


    On the motion for a Writ of Mandamus

    in the civil case


    Mr. Gilbert Auriol de Salle, FL


    represented by Lovecraft Hamlin Jones LLP Attorneys-at-law


    vs.


    United States Electoral Office (USEO)


    the U.S. District Court for the Third District

    - The Hon. Typhon Knight, Federal Judge, presiding -

    makes the following


    J U D G E M E N T


    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die einstweilige Anordnung vom 25th of January 2022 wird aufgehoben und ist nichtig.


    It is so ordered.


    O P I N I O N

    of the Court




    I.

    1. Strittiger Punkt aus Sicht des Klägers war, ob die Fristsetzung des United States Electoral Office (USEO) nach den Maßgaben des Bundesrechts im Falle einer im Auftrage eines Staates durchgeführten Wahl gesetzeskonform war. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung der Beklagten insofern an, als dass die Fristen einzig aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit als unzulässig befunden werden könnten. Da jedoch dieselben Fristen auf Bundesebene gemeinhin als verhältnismäßig gelten und der staatliche Gesetzgeber (oder auch die staatlichen Behörden) keinerlei andere Auslegung verfasst oder bestimmt haben, ist die so stattgefundene Fristenfindung zumindest verhältnismäßig, in jedem Fall aber nicht gesetzeswidrig. Die Bestimmungen des Sec. 2 des Freeland Gubernatorial Election Act lassen sogar ausdrücklich den Schluss zu, dass alle übrigen Fristen, bis auf die Dauer der Wahl selbst (denn sie ist explizit bestimmt), nach dem Bundesrecht auszurichten sind.


    II.

    1. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung hat sich durch Entscheid in der Hauptsache erledigt.




    New Barnstorvia, 27.02.22

    (Typhon Knight)

    Federal Judge of the United States


    Die Rechtsmittel stehen den beteiligten Parteien offen. Ich schließe das Verfahren. :hammer

    Director,


    Sie vertreten also die Ansicht, dass in einer rein staatlichen Angelegenheit - einer Gouverneurswahl - in der das USEO nicht mehr als Amtshilfe leistet, die Bundesvorschriften Vorrang haben vor der Möglichkeit einer möglichst wählerfreundlichen Auslegung des Staatsrechts? Hätte man nicht als Frist nicht auch den Beginn des - ja doch längeren - Wahlzeitraumes setzen können?

    Aha? Und das sagt wer? Legen Sie bloß nicht die juristischen Maßstäbe eines fiktiven Computerspiels, wie diesen sogenannten Mikronationen mit so phantasievollen Namen wie "Österreich", an dieses real existierende Verfahren an! Wir handeln hier nach Grundsätzen die sich in guter Übung ausgebildet haben! Wenn Sie das nächste Mal Einwände gegen meine Prozessführung haben, so nutzen Sie dafür die Ihnen laut FRP zustehenden Mittel.

    Handlung

    Spricht er, an die Director gewandt.

    Vielen Dank, Mr. Jones. Wenn Sie möchten dürfen Sie fortfahren.

    Thank you, Director. Wir treten somit in die Beweisaufnahme ein. Mr. I. N. Jones, Sie haben bereits zwei Beweisstücke vorgelegt. Beweisstück B ist aus meiner Sicht allerdings herzlich nichtssagend - wir können darin schließlich nicht erkennen ob dies tatsächlich die Wahlquittung für Ihren Mandanten war oder vielleicht gar nur die einer beliebigen, anderen Person? Sind Sie in der Lage diese Unsicherheiten auszuräumen?

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    U.S. District Court for the Third District

    (New Barnstorvia, FL)


    Office of The Hon. Typhon Knight, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --


    On the motion for a Writ of Mandamus

    in the civil case


    Mr. Gilbert Auriol de Salle, FL


    represented by Lovecraft Hamlin Jones LLP Attorneys-at-law


    vs.


    United States Electoral Office (USEO)


    the U.S. District Court for the Third District

    - The Hon. Typhon Knight, Federal Judge, presiding -

    makes the following


    O R D E R


    1. Die Klage wird für zulässig befunden.

    2. Der U.S. District Court for the Third District wird für zuständig befunden, ein Writ of Mandamus wird erteilt.

    3. Das Hauptverfahren wird ohne Geschworene eröffnet.


    It is so ordered.


    O P I N I O N

    of the Court




    I.

    1. Die Klageschrift wurde am 24.01.2022 erstmals und am 25.01.2022 nach Korrektur erneut beim Bundesdistriktgericht für den Dritten Distrikt gemäß Chp. 2 Sec. 2 Ssec. 1 durch den Kläger vorgebracht.

    2. Der Korrektur der Klageschrift nach 1. wurde durch das Gericht gemäß Rule 2 Sec. 2 Federal Rules of Procedure Act (FRP) spätestens mit dieser Anordnung zugestimmt.

    3. Nach Korrektur entspricht die Klageschrift den formellen Anforderungen nach Rule 2 FRP vollumfänglich.


    II.

    1. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Chp. II Sec. 2 Ssec. 4 Federal Judiciary Act (FJA).

    2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Chp. II Sec. 2 Ssec. 2 FJA, da sich der Wohnsitz des Klägers im Dritten Bezirk befindet.


    III.

    1. Das Verfahren ist gemäß den Bestimmungen des Federal Elections Act Chp. 1 Sec. 3 Ssec. 2 ohne Geschworene durchzuführen.




    New Barnstorvia, 25.01.22

    (Typhon Knight)

    Federal Judge of the United States

    Mrs. Bouloux,

    aus Ihren bisherigen Ausführungen entnehme ich, dass sie nicht gewillt sind, die Klage, eine Schuld oder den Anspruch des Klägers anzuerkennen, wenn ich dieselbe zulasse, wozu ich gerade im Begriff bin?

    Nun denn.


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    U.S. District Court for the Third District

    (New Barnstorvia, FL)


    Office of The Hon. Typhon Knight, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --


    On the motion for preliminary injunction

    in the civil case


    Mr. Gilbert Auriol de Salle, FL


    represented by Lovecraft Hamlin Jones LLP Attorneys-at-law


    vs.


    United States Electoral Office (USEO)


    the U.S. District Court for the Third District

    - The Hon. Typhon Knight, Federal Judge, presiding -

    makes the following


    O R D E R



    1. Dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird wie folgend bestimmt stattgegeben.

    2. Das USEO ist angewiesen, die Ergebnisse der zur Stunde noch laufenden Stichwahl zum Senator für Freeland zurückzuhalten und nicht zu veröffentlichen, bis in dieser Sache eine Entscheidung getroffen ist.


    It is so ordered.


    O P I N I O N

    of the Court




    I.

    1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, genauer Port Bologne, Freeland, und wird kraft Vollmacht, die dem Gericht vorliegt, durch seinen Anwalt vertreten.

    2. Die Beklagte ist eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten, der die Klage durch das Gericht zugestellt wurde.

    3. Gemäß Ch. 2 Sec. 2 SSec. 2 Federal Judiciary Act ist der Federal District Court for the Third District zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Gerichtes hat. Die örtliche Zuständigkeit ist damit begründet.


    II.

    1.

    a) Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Ergebnisfeststellung zur Senatswahl in Freeland vom 20. Januar 2022. Er fordert dass dort festgestellte Ergebnis korrigiert neu zu veröffentlichen.

    b) Er begehrt ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung die zur Stunde laufende Stichwahl zum Senator für Freeland bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache auszusetzen.

    2. Gegenstand dieser Entscheidung ist nur die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

    3. Der Antrag ist formell zulässig.


    III.

    1. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Gericht geäußert und einen Alternativvorschlag für eine einstweilige Anordnung gebracht, dem sich der Kläger anschloss.

    2. Der Alternativvorschlag umfasste im wesentlichen die durch das Gericht getroffene Anordnung, zusätzlich jedoch noch die Verfügung, die Ausstellung des Wahlscheins bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache auszusetzen.


    IV.

    1. In Anbetracht der Einmütigkeit von Kläger und Beklagter und im Sinne der für beide angebrachten Rechtssicherheit folgt das Gericht dem Vorschlag auch entgegen eigener Bedenken bezüglich der tatsächlichen Dringlichkeit oder den nachteiligen Folgen für den Kläger, dem es sich eher noch anschließen kann als dem ursprünglichen Antrag.

    2. Die Aussetzung der Ausstellung des Wahlscheins bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache erachtet das Gericht hingegen als ureigenstes Interesse der Beklagten bzw. würde eine Ausstellung des Wahlscheins an den Kläger durch die Beklagte nach Ansicht des Gerichts einer Anerkennung der Klage gleich kommen und sollte somit nicht verhindert werden, um außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten nicht unnötig einzuschränken.



    New Barnstorvia, 25.01.22

    (Typhon Knight)

    Federal Judge of the United States