die Antragsgegnerin geht davon aus, dass Sec. 1 SSec. 1 FGEA "objektiv eine planwidrige Rechtslücke [aufweist], da sie keinen Stichtag festlegt". Tatsächlich ist dieser Tatbestand nicht streitig. Der Antragsteller war zum Stichtag - dem Ersten des Monats; einen anderen Stichtag kennt auch das Bundeswahlgesetz nicht - wie auch zum Zeitpunkt der Wahlteilnahme Inhaber einer Citizenship Card. Ich betone: Die Protokollierung durch das United States Electronic Registration System liefert zweifelsfrei den Beweis dafür, dass der Antragsteller am 19. Januar 2022 um 0:20 die Gültigkeit seiner Citizenship Card wiederhergestellt hat.
Was jedoch streitig ist, dürfte die bundesrechtliche Regelung sein, dass ein zwischenzeitlicher Verlust der Citizenship Card auch zum Verlust des - verfassungsmäßig verbrieften - Wahlrechts führt. Dass der Freeland Gubernatorial Election Act hier eine Regelungslücke aufweist, die durch analoge Anwendung des Bundeswahlgesetzes aufzufangen wäre, hat die Antragsgegnerin indes überhaupt nicht bewiesen. Sie lässt dabei insbesondere außer Acht, dass der Kläger jedes Tatbestandsmerkmal von Sec. 1 SSec. 1 FGEA erfüllt hat. Das einzige Argument der Antragsgegnerin für das willkürliche Stopfen einer vermeintlicher Lücke könnte wohl lauten, dass das USEO "schon immer" so gehandelt habe. Ob dies jedoch rechtmäßig war, konnte mangels einer Klage bisher nicht geklärt werden.
Gehen wir an dieser Stelle doch einmal einen Schritt zurück: Für welchen Zweck ist die Citizenship Card geschaffen worden? Dafür, eine weitere Hürde für jeden mündigen, wahlinteressierten Bürger zu schaffen, obwohl er ein volljähriger, unbescholtener US-Staatsbürger mit festem Wohnsitz innerhalb der USA ist? Oder nicht eher dafür, dass der volljährige, unbescholtene US-Staatsbürger mit festem Wohnsitz innerhalb der USA sich zweifelsfrei gegenüber den zahlreichen Bundes- und Staatsbehörden einschließlich dem USEO identifizieren kann? Ich bin davon überzeugt, dass es nur Zweiteres sein kann. Die Citizenship Card kann kein Selbstzweck sein.
Genau in diesem Sinne, Your Honor, ist das Gesetz des Commonwealth of Freeland auszulegen.
wenn die nachfolgende, besser lesbare Wahlquittung nicht ausreichen sollte, beantrage ich, den technischen Betreiber des Wahltools des USEO, die Strawberry Astor Inc, als korrespondierenden Zeugen zu laden.
die in der Antragsschrift geschilderte Sachlage ist unterstellt unstreitig:
1. Mr. Gilbert Auriol de Salle ist von der Antragsgegnerin in die am 2. Januar 2022 aufgestellte Electoral Roll aufgenommen worden, da er zuletzt am 10. Dezember 2021 eine Citizenship Card als State-ID erhalten hatte. Der Antragsteller erfüllte auch die weiteren Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht, normiert durch Sec. 1, SSec. 1 Freeland Gubernatorial Election Act (FGEA), seine Aufnahme in die Electoral Roll war daher rechtmäßig.
Ich verweise dazu auf das von der Antragsgegnerin verfälschte Beweisstück A, aus dem die Eintragung des Antragstellers noch erkennbar ist. Das Beweisstück wurde leider nach Ablauf der Wahlfrist durch die Antragsgegnerin am 20. Januar 2022 um 21:00 Uhr geändert.
3. Am 19. Januar 2022 um 0:23 Uhr nahm der Antragsteller daher von seinem Wahlrecht Gebrauch und gab bei der Gouverneurswahl in Freeland eine Stimmzettel ab. Ich verweise dazu auf das Beweisstück B.
4. Am 20. Januar 2022 um 20:59 Uhr veröffentlichte die Antragsgegnerin das Wahlergebnis zur Gouverneurswahl in Freeland, die sie vom 17.01.2022 bis zum 20.01.2022 Namens und im Auftrage des Commonwealth of Freeland durchgeführt hat.
5. Die Antragsgegnerin stellte fest, dass der Kläger am 07.01.2022 seine Citizenship Card verloren habe und zog daraus unter Anwendung von Ch. I, Sec. 2 SSec. 4 Federal Elections Act (FEA) den Schluss, dass er nicht wahlberechtigt gewesen sei.
6. Die Antragsgegnerin behauptete daraufhin, dass die Stimme des Klägers aufgrund des (knappen) Wahlergebnisses "unzweifelhaft entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt" habe.
7. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin eine Wiederholungswahl an, bei der all jene Personen wahlberechtigt wären, deren Name im regulären Wählerverzeichnis aufgeführt sind und nicht gestrichen wurde. Der Kläger befand sich nicht unter diesen Personen.
Bestreiten wird die Antragsgegnerin wohl allenfalls die Rechtslage:
8. Nämlich, dass der Antragsteller unter korrekter Anwendung von Sec. 1, SSec. 1 Freeland Gubernatorial Election Act (FGEA) auch zum Zeitpunkt seiner Stimmabgabe zur Wahl berechtigt war:
- Er war Staatsbürger der Vereinigten Staaten und hatte seinen Wohnsitz in Freeland genommen, war also nach Art. I Sec. 3 FLConst Staatsbürger von Freeland.
- Er hatte das 16. Lebensjahr vollendet.
- Er war im Besitz einer gültigen Citizenship Card.
- Ihm wurde das Wahlrecht nicht durch Urteil entzogen.
- Er wurde noch nie von einem Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt.
9. Ch. I Sec. 2 SSec. 4 Satz 1 FEA regelt, dass die Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit nach dem FEA bei der Wahldurchführung durch das USEO sinngemäß für die State-IDs auf Staatsebene Anwendung finden. Darauf beruft sich die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung.
Dabei unterlässt sie es aber, die in Freeland geltenden "anderen Bestimmungen" (vgl. Ch. I Sec. 2 SSec. 4 Satz 2 FEA) zur Anwendung zu bringen, die ich unter Ziffer 8 abschließend erläutert habe. Dies wäre auch dann nicht zulässig, wenn die Antragsgegnerin sich darauf berufen wollte, dass die ersuchende Stelle - der Commonwealth of Freeland - dem USEO die Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten nicht mitgeteilt habe. Eine bundesgesetzliche Regelung kann nämlich das Recht des Staates Freeland, der für die Gesetzgebung seiner lokalen Gouverneurswahl nach Art. VI Sec. 5 SSec. 2 Satz 2 USConst ausschließlich zuständig ist, nicht ersetzen.
Mithin kann die Antragsgegnerin nicht behaupten, dass allein wegen dieser ausbleibenden Mitteilung ein Wahlrecht des Antragstellers zu verneinen gewesen wäre. Er war, wie ich belegt habe, tatsächlich wahlberechtigt und das Ergebnis der Gouverneurswahl ist entsprechend korrekt festzustellen.
Auch ohne den Willen der Antragsgegnerin, die Klage, eine Schuld oder den Anspruch des Klägers anzuerkennen, wird dem Antrag durch das Hohe Gericht auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage in vollem Umfange stattzugeben sein.
es in der Tat richtig, dass die Stichwahl bereits eingeleitet wurde, als der Schriftsatz eingereicht worden ist.
Ich bin mir dem Vorschlag einverstanden, die Verkündigung des Ergebnisses und Ausstellung des Wahlscheines bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache auszusetzen.
A. 5. müsste wie folgt lauten: "5. Der Antragsteller bezieht sich bei seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die „Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde“ (Ch. I, Sec. 3, SSec. 2 lit. a FEA), da er bei der dieser Stichwahl zugrundeliegenden Ausgangswahl nicht teilnehmen konnte."
Die Antragsschrift, nebst einer Rechtschreibkorrektur in A. 4. ("Abntzagsteller") sowie in B. ("Antragsgenerin"), bitte ich daher wie folgt zu verakten und zu verwenden:
Einen Dietz zu verklagen wäre auf jeden Fall erfolgsversprechend. Man weiß doch von vornherein, dass er keine schlüssige Argumentation versuchen wird, sondenr lieber Anstalten macht, den Richter zu bestechen.
Steuerformulare? Ich? Nein, nein. Du erinnerst dich vielleicht noch an den Fall den wir vor ein paar Jahren übernommen hatten. Die schicken mir immer noch jährlich eine Kleinigkeit.
Wir brauchen mehr solcher Fälle, dann können wir jährlich unser Inventar austauschen.
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