Beiträge von Fujiwara no Ichiro


    Kampaku



    Sehr geehrte Damen und Herren, Exzellenzen,
    seit der Auflösung des Rats der Nationen verfügt die Weltgemeinschaft über keine internationale Plattform mehr, welche es erlaubt, Probleme oder Fragestellungen von internationalem Rang zu beraten und darüber eine Einigung zwischen den Staaten zu suchen.
    Dies führte häufig dazu, dass Konflikte, die internationale Auswirkungen haben, nicht bewältigt wurden oder internationale Projekte, die für alle förderlich wären, nicht angegangen werden.
    Um diesen internationalen Misstand zu beheben, beehrte sich die Regierung des Kaiserreichs Heijan, Ihre Regierung zu einer Konferenz über die Gründung eines Völkerbundes nach Heijan-Kyo (Kaiserreich Heijan) ab dem 24. Mai 2019 einzuladen.
    Wir hoffen auf eine positive Resonanz Ihrerseits.
    Mit freundlichen Grüßen,



    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku
    Außenminister


    Kampaku


    Eure Exzellenz Madame Secretary, ehrenwerte Mrs. Yee,


    ich freue mich, dass ich mitteilen kann, dass das Kizokuin dem Kooperationsvertrag zugestimmt hat. Von Seiten des Kaiserreichs Groß-Heijans steht einer Ratifizierung nichts mehr im Wege.
    Ich würde mich freuen bald in dieser Angelegenheit von Ihnen zu hören.


    Mit vorzüglicher Hochachtung,



    Fujiwara no Ichiro
    Kampaku
    Minister für Wirtschafts, Industrie und Handel
    Minister der Justiz sowie für Innere Angelegenheiten

    Ma'am, mit Madam Yee hatte ich bereits über diesen Entwurf gesprochen. Das Kabinett Toyotomi zeigt sich damit einverstanden.


    Agreement on the Asuric Cooperation System
    The Asuric Rim countries, in order to lay the foundation for cooperation in their region, agree on the following terms.


    Article 1 - The Asuric Region
    Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
    a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
    b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
    c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
    d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.


    Article 2 - Asuric Cooperation Partners
    (1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
    (2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.


    Article 3 - Asuric Cooperation Protocols
    (1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
    a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
    b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
    c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
    (2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
    (3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
    (4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.


    Article 4 - Coming-into force
    (1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
    (2) Depositär soll die Regierung des Staates XY sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.

    Premier Toyotomi schickte den von uns besprochenen Entwurf zur Durchsicht und Diskussion an Irakanien weiter. Denen passten wohl die albernischen Paragraphenüberschriften nicht, es wurde als Beleidigung aufgefasst. Und...


    Handlung

    was er nun sagt ist ihm deutlich unangenehm.


    die VSA können Irkanien mal, sinngemäß.


    Man warf Heijan kulturelle Unsensibilität vor und trat von dem Vertragsangebot zurück.