Chapter I – General Rules
Rule 1 – Precedence of Special Rules
(1) Die Bestimmungen dieser Rules treten hinter die Bestimmungen besonderer Rules of Procedure zurück, die durch die Bundesrichterkonferenz oder durch Gesetz festgelegt werden. Die Bundesrichterkonferenz für die Bundesberufungs- und -bezirksgerichte und die Richter des Supreme Courts für ebendiesen, können ergänzende Bestimmungen zur Verfahrensführung und inneren Arbeit der Gerichte erlassen und diese öffentlich bekanntmachen.
(2) Die Prozessführung steht den Richtern zu, denen die Anwendung und Auslegung dieser Regeln obliegt.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder nach eigenem Ermessen von den Bestimmungen einer Regel abweichen oder sie suspendieren, wenn das für den Fortgang des Verfahrens nützlich ist.
Chapter II – Basic Rules of Procedure
Rule 2 – Complaint
(1) Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt im Auftrage eines Mandanten vorgebracht, ist die Vollmacht beizulegen.
(2) Eine Änderung der Klage im laufenden Verfahren bedarf der Zustimmung des Gerichts, nicht jedoch die Rücknahme der Klage, mit der das Verfahren für beendet zu erklären ist.
(3) Die Klage ist dem Antragsgegner durch das Gericht zuzustellen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens oder dem Erlass einer Entscheidung befindet.
Rule 3 – Pretrial
(1) Nach der Zustellung der Klageschrift hat das Gericht das Vorverfahren zu eröffnen und die Stellungnahme des Beklagten zu hören. Soweit der Beklagte anwaltlich vertreten wird, ist die Vollmacht vorzulegen. Es hat zu erörtern, ob das Gericht zuständig und die Klage zulässig ist. Wird die Klage nicht zugelassen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Die Klage kann ganz oder teilweise zugelassen werden.
(2) Wird die Klage zugelassen, hat das Gericht den Beklagten auf die Möglichkeit des Klageanerkenntnises hinzuweisen sowie zu befragen, ob er seine Schuld oder den Anspruch anerkennt. Wird die Klage anerkannt, so hat das Gericht binnen angemessener Frist ein Urteil zu verkünden, ohne ein Hauptverfahren zu eröffnen. Ansonsten erteilt das Gericht einen Writ of Mandamus und eröffnet das Hauptverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens.
(3) Wird die Klage nicht anerkannt, ist der Beklagte über die Art des Verfahrens aufzuklären. Soweit ihm das Verfahren vor einer Jury zusteht, ist er zu befragen, ob er darauf verzichtet. Soweit er dies nicht tut, ist das Vorverfahren mit der Bestellung der Jury fortzusetzen. Nach der Bestellung der Jury oder dem Verzicht darauf ist das Vorverfahren abzuschließen.
Rule 4 - Preliminary Injunction
(1) Das Gericht kann im Vorverfahren einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Folgen vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes notwendig ist. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit seines Antrags nachzuweisen, zudem muss die einstweilige Anordnung bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sein.
(2) Es kann eine Anhörung über den Antrag anberaumen oder diese ohne Anhörung erlassen, wenn dies zum wirksamen Rechtsschutz notwendig ist. In diesem Fall ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht seine Entscheidung noch einmal überprüft.
(3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.
(4) Eine Preliminary Injunction verliert ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verfahrens in der Hauptsache ohne weitere Erklärung oder Anordnung, sofern sie nicht bereits vorher durch das Gericht aufgehoben wurde.
Rule 5 – Structure of Main Trial
(1) Das Gericht eröffnet nach Abschluss des Vorverfahrens das Verfahren binnen angemessener Frist.
(2) Die Anklage beginnt mit dem Klagevortrag, auf den die Verteidigung erwidern. Danach tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein. Nach der Beweisaufnahme können die Klage und die Verteidigung ein Abschlussplädoyer halten. Nach den Plädoyers tritt das Gericht in die Beratungen ein.
(3) Im Verlauf des Verfahrens kann das Gericht sich jederzeit vertagen oder ein Zwischenplädoyer hören, um über den Fortgang des Verfahrens zu beraten. Die Verteidigung kann von ihrem Recht Gebrauch machen, die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen verlangen.
Rule 6 – Mistrial
(1) Wann immer ein Verfahren auf Antrag einer Partei ohne rechtsverbindliches Urteil oder Entscheidung der Jury aus rechtlichen Gründen, die nicht den Mangel an Beweisen betreffen, beendet werden muss, hat der Richter einen Fehlprozess erklären.
(2) Ist ein Fehlprozess festgestellt, gilt das Verfahren als nicht geführt, eine erneute Anklage ist zulässig.
Rule 7 - Trial de novo
(1) Stellt sich nach der Rechtskraft eines Urteils aufgrund neuer Beweise oder durch die Feststellung einer Falschbewertung der verwendeten Beweise heraus, dass das Verfahren zu Ungunsten beklagten Partei möglicherweise nachteilig ist, kann diese beim zuständigen Berufungsgericht ein neues Verfahren beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die vorgebrachten Gründe geeignet sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen. In diesem Fall soll das zuständige Bundesgericht ein neues Verfahren durchführen.
(3) Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft nur zugunsten des Angeklagten antragsberechtigt.
Rule 8 – Right to be heard
Die Parteien haben im Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Chapter III - Evidence
Rule 9 – Evidentiary Hearing
(1) In der Beweisaufnahme beginnt die Klage, darauf folgt die Verteidigung, wobei jede Seite zu den vorgebrachten Beweisen Stellung nehmen kann.
(2) Es sollen keine Beweise vorgelegt werden, die nicht zu Beginn des Verfahrens dem Gericht oder der Gegenseite bekanntgegeben wurden, es sei denn, sie treten im Laufe des Verfahrens neu auf und werden vom Gericht zugelassen. In diesem Fall wird das Gericht der Gegenseite eine angemessene Frist zur Bewertung einräumen, soweit dies erforderlich ist.
Rule 10 – Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf, die sie im Vorverfahren dem Gericht öffentlich benannt haben und die von diesem geladen wurden. Das Gericht kann die Benennung weiterer Zeugen und Sachverständiger nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur nach Anhörung beider Parteien zulassen.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
(5) Wann immer sich im Laufe der Befragung durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Befragung erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.
(6) Die Aussage vor Gericht kann nur aus durch das Gesetz oder Gewohnheitsrecht anerkannte Gründe verweigert werden.
(7) Steht ein Zeuge oder Sachverständiger aus Gründen, die nicht durch die ihn aufrufende Partei zu vertreten sind, nicht zur Verfügung und kann dieser Zustand nicht oder nicht in angemessener Frist behoben werden, kann das Gericht Aussagen zulassen, die glaubwürdig anderweitig getätigt wurden; es kann ausnahmsweise auch Aussagen aus Hörensagen zulassen.
Rule 11 – Documents
(1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform sollen durch den Ersteller im Zuge einer Befragung in die Beweisaufnahme eingeführt werden. Ist dies nicht möglich, soll das Gericht die Dokumente selbst in Augenschein nehmen.
(2) Wann immer sich die Einbringung oder Inaugenscheinnahme von Dokumenten durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Vorlage neuer Dokumente erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.
Rule 12 – Objections
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente, gestellte Fragen und getätigte Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden. Die Erhebung des Einspruchs ist bereits vor der Eröffnung des Verfahrens zulässig.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen, er kann zwischen den Parteien und dem Gericht ohne die Jury erörtert werden. Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht, diese Entscheidung an sich kann nicht angefochten werden.
(3) Ist die Verhinderung der Einbringung nicht mehr möglich und wird dem Einspruch stattgegeben, vermerkt der Richter im Protokoll, dass die Teile der Aussage, gegen die der Einspruch erhoben wurde, nicht in der Urteilsfindung berücksichtigt werden und weist die Jury dementsprechend an.
(4) Die Begründung des Einspruchs kann auf rechtliche Bestimmungen oder das Gewohnheitsrecht gestützt werden. Ist der Einspruch begründet, liegt die Begründetheit des Einspruchs jedoch lediglich in Gründen, die die erhebende Partei selbst zu vertreten hat und würde ein Ausschluss ihr einen Vorteil bringen, kann das Gericht den Einspruch als rechtsmissbräuchlich zurückweisen.
Chapter IV – Jury
Rule 13 – Jury Procedure in General
(1) Eine Jury ist aus drei Geschworen (Jurors) zu bilden. Einer von ihnen ist durch das Gericht zum Obmann zu bestellen.
(2) Neben den Geschworenen ist eine geeignete Anzahl von Ersatzgeschworenen zu bestimmen. Ist ein ausgewählter Geschworener im Laufe des wegen Verhinderung oder aus anderen zwingenden Gründen von der Pflicht zu entbinden, rückt ein Ersatzgeschworener nach.
(3) Die Geschworenen sind durch das Gericht über ihre Pflichten zu belehren und zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
"Do each of you solemnly swear or affirm that you will well and truly try, and true deliverance make, in the case now on trial and render a true verdict according to the law and the evidence? (Schwört oder verspricht jeder einzelne von Ihnen, dass Sie ernstlich und wahrhaftig versuchen und wahrhaftig Bericht geben werden, um einen richtigen Verdikt gemäß den Gesetzen und den Beweisen in diesem hier zu verhandelnden Verfahren zu erreichen.)"
Die Geschworenen antworten darauf mit "I swear/I affirm (Ich schwöre es / verspreche es feierlich)!"
(4) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern. Ebenso untersagt ist eine Beratung untereinander vor Beginn der Beratungsphase.
Rule 13a – Constituting a Jury
(1) Das Gericht wählt nach dem von der Bundesrichterkonferenz festgelegten Verfahren, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen, eine geeignete Anzahl geeigneter Kandidaten aus. Ausgeschlossen aus Gründen des Rechts sind die Parteien und ihre Vertreter sowie die beteiligten Richter und Personen, die minderjährig sind oder die Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
(2) Ein Geschworener kann die Tätigkeit ablehnen, wenn er bereits in einem anderen, laufenden oder vor weniger als einer Woche beendeten Verfahren als Geschworener tätig war oder absehbar verhindert sein wird. Er hat dem Gericht Anzeige zu machen, wenn er sich aus anderen Gründen für ungeeignet erachtet.
(3) Das Gericht teilt die Namen der Kandidaten unverzüglich den Parteien mit. Er hat ihnen auch Einwendungen nach Ssc. 2 offenzulegen.
(4) Die Parteien haben binnen einer angemessenen Frist entweder ihr Einverständnis mit den Kandidaten zu erklären, oder gegen einzelne Kandidaten begründeten Einspruch zu erheben. Anstelle eines Einspruchs kann auch die Befragung unter Eid durch beide Parteien beantragt werden (Voir dire), ehe Einspruch erhoben wird.
(5) Einsprüche sind nur zulässig, wenn
1. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
2. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(6) Das Gericht kann einen Einspruch nach Anhörung der anderen Partei entweder für begründet erklären und den Kandidaten ausschließen oder ihn verwerfen. Es soll Einsprüche beider Parteien nur aus zwingenden Gründen verwerfen und kann nach Anhörung der Parteien einen Einspruch auch nachträglich verwerfen, wenn ansonsten keine Jury konstituiert werden kann und die Grundsätze der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
(7) Sind alle Kandidaten ausgewählt oder ausgeschlossen oder steht im Laufe des Verfahrens kein Ersatzgeschworener mehr zur Verfügung, ohne dass eine Jury zustande kommt oder weiterhin mit drei Geschworen besetzt ist, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das weitere Auswahlverfahren zur Ergänzung der Jury abgeschlossen ist.
(8) Ist die Zusammensetzung der Jury nicht binnen 30 Tagen erfolgreich und ist dieser Umstand nicht im überwiegenden Teil schuldhaft durch den öffentlichen Ankläger verursacht worden, so ist, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen durch Beschluss des Gerichts ohne Jury mit dem Verfahren fortzufahren.
Rule 13b – Jury Deliberations
(1) Die Geschworen nehmen am Verfahren im Gerichtssaal teil, ihnen sind alle zugelassenen Beweismittel zugänglich zu machen. Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt am Verfahren teil. Soweit ein Geschworener nachträglich hinzuberufen wird, der nicht Ersatzgeschworener war, ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung der Protokolle zu gewähren.
(2) Die Beratungen der Jury finden im Anschluss an die Plädoyers statt und sind dauerhaft vertraulich. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren und kann rechtliche Fragen zulassen, die nur durch das Gericht zu beantworten sind.
Rule 13c – Verdict and Consequences
(1) Die Geschworenen haben einstimmig und über jede Frage separat einen Verdikt zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen bei der Einstimmigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellungen des Verdikts binden das Gericht in der Entscheidung.
(2) Kommen die Geschworenen nicht zu einem einstimmigen Urteil, können sie die Beratungen nach frühestens 48 Stunden für gescheitert erklären. Daraufhin kann der Richter sie noch einmal aufrufen, die Beratungen fortzusetzen und zu einer Entscheidung mit mindestens der Mehrheit der Stimmen kommen. Der Richter kann stattdessen das Verfahren für gescheitert erklären, wenn dies beantragt wird.
(3) Kommt die Jury auch nach weiteren Beratungen, die maximal 120 Stunden andauern, nicht zu einer Entscheidung, kann der Richter einen Fehlprozess erklären, wenn dies beantragt wird. Wird kein Fehlprozess erklärt, geht das Entscheidungsrecht auf den Richter über. Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Erklärung des Fehlprozesses.
(4) Die Beratungsfristen kann das Gericht auf Bitten der Jury aus wichtigen Gründen verlängern, insbesondere wegen der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes oder aufgrund des Umfangs des Verfahrens.
Rule 14 – Setting aside Verdict
(1) Kommt die Jury zu einer Entscheidung, die offensichtlich gegen die Beweislast oder das Recht gerichtet ist, erklärt der Richter den Verdikt für aufgehoben.
(2) In diesem Fall kann er auf Antrag binnen einer angemessenen Frist einen Fehlprozess erklären oder nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung an sich zu ziehen.
(3) Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Nichterklärung des Fehlprozesses.
Chapter V – Criminal Procedure
Rule 15 - Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so ist Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben.
(2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die Bestimmungen der Gesetze, durch die die Tat mit Strafe bedroht ist, sowie die Feststellung, wodurch die erforderlichen Tatmerkmale verwirklicht sind,
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.
Rule 16 - Sentencing Hearing and Decision
(1) Hat die Jury die Schuld des Angeklagten festgestellt, hat das Gericht über das Strafmaß nach Anhörung und Anträgen der Parteien zu bestimmen. Es kann Zeugen oder Sachverständige auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Antrieb beziehen.
(2) Hat die Jury ihre Entscheidung nicht einstimmig getroffen, kann die Höchststrafe nicht mehr angewandt werden.
(3) Das Gericht soll nach der Strafmaßanhörung ein Urteil erlassen und damit das Verfahren beenden.
Rule 17 - Defendant's Rights
(1) Durch das Gericht wird in Strafsachen ein Pflichtverteidiger berufen werden, soweit der Angeklagte keinen Rechtsbeistand hat und dies wünscht. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann. Die Stellung der Pflichtverteidiger wird durch Gesetz geregelt. Der Angeklagte hat das Recht, vertraulich und jederzeit mit seinem Verteidiger zu kommunizieren, wobei die Form der Kommunikation durch das Gericht beschränkt werden können, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Ist ein Urteil erlassen und dieses rechtskräftig, darf der Angeklagte aufgrund desselben Tatvorwurfes nicht erneut vor Gericht gestellt werden, unabhängig davon, ob das Urteil die Schuld oder Unschuld des Angeklagten feststellt, die Bestimmung der Rule 7 bleibt unberührt.
Rule 18 – Execution
Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden und nach den Maßgaben dieser Anordnung.
Rule 19 – Civil Action
Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, die Angaben zum zuständigen Gericht, zu den Parteien, den Antragsgegenstand sowie den rechtlichen und tatsächlichen Umständen enthalten soll.
Rule 20 – End of Procedure
Das Verfahren wird durch das Gericht durch Urteil abgeschlossen, soweit es nicht bereits vorher beendet wurde.
Rule 21 – Execution of Claims
(1) Besteht ein Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils und verweigert der Schuldner die Erfüllung, ordnet das zuständige Gericht auf Antrag geeignet Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Anordnung von Haft allein zur Erzwingung soll nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht genügen sowie die Haft geeignet und verhältnismäßig ist.
(2) Bestehen Ansprüche nicht aufgrund eines Urteils, kann deren Vollstreckung nur erfolgen, wenn der Anspruch zuvor durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde, sofern nicht der Schuldner darauf durch schriftliche Erklärung verzichtet hat. Wird der Anspruch durch eine Schuldurkunde glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.