Beiträge von Karl von Guldener


    Auswärtiges Amt des Kaiserreiches Dreibürgen


    Dear Mister President,

    Bitte bestellen Sie Ms. President Elect Varga meine besten Grüße. Ich hoffe dass die Beziehungen zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und den Vereinigten Staaten von Astor auch in ihrer Amtszeit eng und ehrlich verbleiben. Ihnen, Mr. President Denton, wünsche ich für die Zukunft alles Beste und viel Gesundheit. Ihr Beitrag zu den Beziehungen unserer Länder wird nicht vergessen werden. Anbei befindet sich der Vertrag zwischen unseren Nationen, der von dem Bundesrat bestätigt wurde. Bitte melden Sie die mögliche Bestätigung durch den Senat, sobald diese vollzogen ist. Im Falle einer Ablehnung würde ich auch um Rückmeldung bitten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Außenminister Dreibürgens


    Kooperationsvertrag
    zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen


    IM BESTREBEN, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu verbessern,
    IN ÜBEREINKUNFT, den Willen zu zeigen, auch in Zukunft auf dieser Ebene miteinander zu agieren,
    schließen die unterzeichnenden Parteien diesen Vertrag.



    Artikel 1 - Allgemeines
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
    (2) Beide Vertragspartner streben diplomatische Beziehungen in friedlicher Koexistenz an.
    (3) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" ein.


    Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
    (1) Die Vertragspartner vereinbaren, dass Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen. Visa-Anträge der Vertragspartner sollen so beschleunigt werden.
    (2) Staatlich anerkannte Kulturschaffende aus den Vertragsstaaten sind bei der Vergabe von Visa mit Priorität zu behandeln.
    (3) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ansuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht.



    Artikel 3 - Botschaften
    Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrément des anderen Vertragspartners (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplomatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.


    Artikel 4 - Frieden und Sicherheit
    (1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    (2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
    (3) Die Unterzeichner kommen darüber überein im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.
    (4) Weiterhin kommen die Vertragspartner überein, keinen Angriffskrieg gegen dritte Mächte zu führen, sofern dieser nicht zur Wahrung der nationalen Souveränität notwendig ist.


    Artikel 5 - Konfliktlösung
    (1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
    (2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
    (3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspolitische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.
    (4) Eine gemeinsam zu erfolgende und realistisch umsetzbare Abrüstung der Offensivkapazitäten wird von den Vertragspartnern angestrebt.


    Artikel 6 - Wirtschaftliches
    (1) Die Vertragspartner streben den Beginn wirtschaftlicher Beziehungen miteinander an. Zu diesem Zweck sollen sich die zuständigen Minister regelmäßig konsultieren, um alle notwendigen Rahmenmaßnahmen abzustimmen.
    (2) Sobald eine wirtschaftliche Beziehung zueinander installiert werden soll, muss dieser Vertrag um Regeln und Vorschriften zu dieser Thematik erweitert werden.


    Artikel 7 - Kulturelle Zusammenarbeit
    (1) Die Vertragspartner wollen Stellen schaffen um staatlich anerkannte Kulturschaffende aus dem jeweils anderen Vertragsstaat bei einem Aufenthalt und dem Nachgehen einer künstlerischen, öffentlich zugänglichen Tätigkeit im eigenen Land besser behördlich zu unterstützen.
    (2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.
    (3) Zur Förderung von beidseitigem Verständnis streben die Vertragspartner die Gründung und Unterstützung einer dreibürgisch-astorischen Gesellschaft an, die zum Ziel hat die kulturellen und politischen Verbindungen zwischen den beiden Nationen und ihren Bürgern zu stärken.
    (4) Schüler und Studenten der Vertragspartner, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten, sind bei erfolgtem Nachweis als solche anzuerkennen. Sie erlangen somit die Berechtigung auf Vergünstigungen für solche Gruppen, insbesondere in kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtung.


    Artikel 8 - Gültigkeit und Kündigung
    (1) Der Vertrag kann nach einer dreimonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.
    (4) Nach beidseitiger Inkraftsetzung des Vertrages werden der "Grundlagenvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 7. Juli 2009 und der "Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 1. Februar 2015 einstimmig außer Kraft gesetzt.



    Für die United States of Astor


    Béatrice Laval
    ____________________
    Béatrice Laval
    Secretary of State
    On behalf of President Adam Denton
    July 22nd, 2015



    Für das Kaiserreich Dreibürgen



    ____________________
    Karl von Guldener
    Außenminister
    22. Juli 2015


    Auswärtiges Amt des Kaiserreiches Dreibürgen


    Dear Mister President,

    der Wegfall des Rats der Nationen hat auf dem internationalen Parkett ein großes Loch hinterlassen. Gerade im Falle internationaler Spannungen oder bilateraler Konflikte ist das Fehlen einer internationalen Gesprächsplattform als Forum der Konfliktverhütung, der Streitbeilegung oder zur Organisation internationaler Zusammenarbeit besonders evident.

    Aus diesem Grunde haben sich die Regierungen des Kaiserreich Dreibürgens sowie der Demokratischen Union sich darauf verständigt, einen weiteren Anlauf zu unternehmen, um mit der Gründung eines Völkerbundes ein solches fehlendes Forum aufzubauen.Als Gastland für die Gründungskonferenz, die ab 15. August 2015 beginnen soll, konnten wir das Königreich Freesland gewinnen, dessen Regierung uns freundlicherweise Tagungsräume, Kost und Unterkunft für die Konferenzteilnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen wird.


    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns möglichst zeitnah mitteilen könnten, ob Ihre Administration an dieser Konferenz teilnehmen wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Außenminister Dreibürgens


    Reichsministerium des Äußeren


    Dear Madam Vice President,


    Ich schreibe Ihnen im Namen der dreibürgischen Regierung um Sie hiermit offiziell in das Kaiserreich einzuladen. In Anbetracht der weltweiten Lage sind wir davon überzeugt, dass Gespräche mit den Vereinigten Staaten von Astor nicht nur aus Gründen der vertieften Zusammenarbeit wünschenswert sind. Sofern Ihnen der Termin des 1. Julis* zusagt werde ich Sie an diesem Tag gerne in Reichstal empfangen.


    Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
    Karl Guldener
    Reichsaußenminister


    SimOff

    * = SimOff-Termin kann natürlich auch früher oder später sein.

    Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Vereinigten Staaten von Astor, im Bewusstsein der großen Bedeutung ihrer friedlichen Kooexistenz für Frieden, Sicherheit und auch Freiheit auf der Welt, sind wie folgt übereingekommen


    Artikel 1 - Grundbestimmung
    (1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    (2) Weiterhin kommen die Vertragspartner überein, keinen Angriffskrieg gegen dritte Mächte zu führen, sofern dieser nicht zur Wahrung der nationalen Souveränität notwendig ist.
    (3) Der Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und den Vereinigten Staaten von Astor hat weiterhin Bestand.


    Artikel 2 - Konfliktlösung
    (1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
    (2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
    (3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspoltische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.
    (4) Eine gemeinsam zu erfolgende und realistisch umsetzbare Abrüstung der Offensivkapazitäten wird von den Vertragspartnern angestrebt.


    Artikel 3 - Gültigkeit und Kündigung
    (1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.


    Astoria City, den 1. Februar 2015


    Für das Kaiserreich Dreibürgen


    Dann muss ich noch um die Unterschrift von ihrer Seite bitten, Exzellenz.

    Das mag schwer vorstellbar sein, aber die Macht des Militärs ist auch demokratisch legitimiert. Unsere Nation ist politisch freilich sehr.. wechselhaft, weshalb es wichtig ist, dass das Militär dem Kaiser verpflichtet ist, nicht aber den Parteien. Das wird von einer Mehrheit der Bevölkerung und der Abgeordneten so gesehen. Um bei Fragen der Streitkräfte eventuell Fortschritte zu machen, würde ich mich einer Teilnahme von RFS oder Botschafter nicht verweigern. ;) Ich bitte zu entschuldigen, aber korrigieren muss ich Sie dennoch. Die Reichsregierung hat ansonsten weitreichende Zuständigkeiten.

    Sir, mir ist Ihre Kritik dahingehend sehr bewusst. Das ändert aber nichts daran, dass der Reichsführungsstab über Personal und Ausrüstung verfügt und nicht die Regierung. Der größte Mechanismus, mit dem die Regierung die Streitkräfte kontrollieren kann, ist der Haushalt. Und natürlich können wir mit dem RFS sprechen und diskutieren. Doch da die Chancen auf eine 100% Einigung unserer Nationen, besonders nachdem erst kürzlich eine Reform angekündigt wurde, eher gering einzuschätzen sind, wären vorher festgelegte, konkrete Zahlen hier kaum durchzusetzen. Eine vertragliche Festlegung von Zahlen und Obergrenzen halte ich deshalb für sehr schwierig und muss meine Meinung in der Hinsicht bestätigen. Zumal es im Kaiserreich als ein Diktat aus Astor erscheinen würde, wenn wir uns in diesen Verhandlungen selber beschränken. Ich hoffe, Ihr versteht?

    Ich schlage nun also folgenden Vertrag vor. Wenn wir hier übereinkommen, sollten wir das vorerst national ausdiskutieren lassen.


    Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Vereinigten Staaten von Astor, im Bewusstsein der großen Bedeutung ihrer friedlichen Kooexistenz für Frieden, Sicherheit und auch Freiheit auf der Welt, sind wie folgt übereingekommen


    Artikel 1 - Grundbestimmung
    (1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    (2) Weiterhin kommen die Vertragspartner überein, keinen Angriffskrieg gegen dritte Mächte zu führen, sofern dieser nicht zur Wahrung der nationalen Souveränität notwendig ist.
    (3) Der Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und den Vereinigten Staaten von Astor hat weiterhin Bestand.


    Artikel 2 - Konfliktlösung
    (1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
    (2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
    (3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspoltische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.
    (4) Eine gemeinsam zu erfolgende und realistisch umsetzbare Abrüstung der Offensivkapazitäten wird von den Vertragspartnern angestrebt.


    Artikel 3 - Gültigkeit und Kündigung
    (1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.

    Gentlemen, ich schlage vor, wir sprechen zuerst über Abrüstung. Ich habe Count Yorck den Vorschlag von Präsidentin Varga übermittelt, wonach sowohl das Kaiserreich Dreibürgen als auch Astor sämtliche Atomwaffen abschaffen sollen. Er wollte den Vorschlag dem Kaiser mitteilen, doch bis zur Stunde haben wir noch keine Antwort erhalten. Haben Sie die Antwort in Ihren Aktentaschen, Gentlemen?


    Die haben wir wohl leider nicht. Unter den dreibürgischen Parteien wird sich dafür aber auch keine Mehrheit finden, Sir. Als Verfechter von Demokratie und Freiheit werden Sie das sicherlich respektieren. Die Argumente für Nuklearwaffen solltet Ihr anhand der Debatten im Kongress ja bereits kennen, und eines nannten Sie bereits, doch unsere Seite ist ebenso der Ansicht, dass Nuklearwaffen ein enormes Potential zur Abschreckung besitzen. Und der reine Besitz von Nuklearwaffen führt freilich nicht zu ihrem Einsatz, wie man im Krieg gegen Zedarien sehen konnte. Vielleicht könnte man sich aber auf eine Lösung einigen, bei der die Nuklearwaffe nur als letztes Mittel zur Wahrung der staatlichen Souveränität eingesetzt werden darf.


    Mir persönlich ist der Vertrag etwas zu allgemein gehalten. Es fehlen mir insbesondere eine Verpflichtung beider Vertragsparteien auf einen Verzicht von Angriffskriegen gegenüber jedermann und insbesondere eine Begrenzung des konventionellen und nuklearen Arsenals.


    Wenn Astor diesen Vertrag unterschreibt, kann das Kaiserreich Dreibürgen ungehindert sein schon heute immens grosses Streitkräftearsenal noch weiter ausbauen und damit ungehindert Angriffskriege führen, ohne sich vor einer astorischen Intervention fürchten zu müssen. Astor gibt damit Dreibürgen carte blanche.


    Gentlemen, auf die Gefahr hin, dass Sie mich als einen ungehobelten Cowboy ansehen, ABER: Wenn ich mir so die Debatten im dreibürgischen Reichstag ansehe, all diese imperialistischen Sprüche und dieses militaristische Gehabe, auch von allerhöchster Stelle, dann bin ich sehr stark im Zweifel, ob man dem mit Abstand höchstgerüsteten Staat der mikronationalen Welt eine Nichtangriffserklärung ohne handfeste Bedingungen gewähren soll. Sollte es Dreibürgen in den Sinn kommen, ein Land - nennen wir als Beispiel ... sagen wir Bazen - zu besetzen und damit seiner Souveränität zu berauben, dann muss sich das Kaiserreich Dreibürgen bewusst sein, dass Astor als Zitadelle der Freiheit die Möglichkeit haben muss, unverzüglich zugunsten des armen, widerrechtlich überfallenen Opfers intervenieren zu können, auch mit militärischen Mitteln, was immer der Kongress dann beschliessen würde.


    Dreibürgen hat sich intern bereits Maßnahmen gegen Angriffskriege erstellt. Wenn ich aus dem Strafgesetzbuch (§71) zitieren darf: "Wer einen Angriffskrieg oder ein Krieg unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen plant, vorbereitet, einleitet, durchführt oder sich an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen beteiligt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn Jahren bestraft. " Ein vertragliches Verbot zwischen uns als Nationen würde dieses Gesetz daher nur bestätigen, wenngleich ich denke, eine solche Lösung sollte auf internationaler Ebene und nicht nur bilateral getroffen werden. Ich bin sicher, dass sich viele Staaten einer gemeinsamen Initiative unserer Staaten anschließen könnten. Selbstredend ist die Definition eines Angriffes hier aber entscheidend. Wenn Nation X durch eine andere Nation massiv beeinträchtigt wird, so dass es beispielsweise zu Hungernot oder Revolten kommt, darf diese Nation sich dann wehren?

    Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen


    Die hohen vertragsschließenden Mächte, namentlich das Kaiserreich Dreibürgen und die Vereinigten Staaten von Astor, im Bewusstsein der großen Bedeutung ihrer friedlichen Kooexistenz für Frieden, Sicherheit und auch Freiheit auf der Welt, sind wie folgt übereingekommen


    Artikel 1 - Grundbestimmung
    (1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
    (2) Der Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Dreibürgen und den Vereinigten Staaten von Astor hat weiterhin Bestand.


    Artikel 2 - Konfliktlösung
    (1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
    (2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
    (3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspoltische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.


    Artikel 3 - Gültigkeit und Kündigung
    (1) Der Vertrag kann nach einer einmonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
    (2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
    (3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.


    Artikel 1 ist insgesamt eher als Bestätigung des Grundlagenvertrages zu verstehen, welcher faktisch bereits einen Verpflichtung beinhaltet, sich nicht anzugreifen. Da die Emotionen in den vergangenen Monaten aber schnell mal erhitzt wurden, ist ein sondierter Nichtangriffspakt ein unglaublich starkes Symbol, drückt es doch aus, dass man keine Angst voreinander haben muss.


    Artikel 2 beinhaltet zwei Punkte, die vielleicht Erläuterung benötigen. (2) ist hierbei in dem Zusammenhang zu sehen, dass die Beziehungen oft dadurch verschlechtert wurden, dass in aller Öffentlichkeit übereinander geredet wurde, ohne die Konsequenzen und Präferenzen des anderen Staates zu beachten. Die Regelung soll natürlich keine Kritik verbieten. Wir haben eine ähnliche Regelung auch mit Bergen, einer lupenreinen Demokratie, getroffen und diskutieren offen und ehrlich mit deren Regierung. Ebenso, das kann ich mir vorstellen, will auch Astor ungerne irgendwelche internen Defizite aus der Presse erfahren. (3) ist ein Zusatz, der den VSA entgegenkommen soll, immerhin wissen wir, welches Konfliktpotential Sicherheitspolitik haben kann und weiterhin, dass Astor dahingehend öfter Kritik äußert.


    Zu Artikel 3 muss ich wohl nichts sagen, es würden danach noch Unterschriften folgen. Insgesamt würden wir einen solchen Vertrag als Meilenstein der Beziehungen unserer Nationen bewerten. Er kann nur zu einer Besserung der Beziehungen führen, schon alleine da die Kommunikation miteinander wieder in den Vordergrund gerückt wird.

    Ich kann dem Kanzler hier nur beipflichten. Solch eine Maßnahme schützt nicht gegen jemanden, sie schützt uns vor allen. Das kann auch Terrorismus beinhalten, was ich für wahrscheinlicher halte, als einen Nuklearangriff eines anderen Staates. ;) Was diese Diskussion zeigt, ist doch aber, dass auf beiden Seiten große Vorurteile herrschen. Diese werden durch Medien geschaffen und durch die Bevölkerung getragen, bis man sie in höchsten Kreisen wiederfindet. Diese Vorurteile sollten wir aber dringlichst bereinigen, weshalb ich um diesen Termin bat. Wir wünschen uns mehr Kommunikation miteinander, statt nur übereinander hinweg.

    Sie haben einst gesagt, und Ihre Einschätzung kann ich in der Hinsicht teilen, die Beziehungen zwischen unseren Staaten sind kühl. Bevor wir nun also fortfahren würde ich Sie darum bitten, von Seiten Astors die möglichen Gründe dafür zu erläutern, damit wir darauf von Angesicht zu Angesicht eingehen können.


    Ich denke nicht, dass der Graf hinzustoßen wird.