Präambel
In Erinnerung an die ehrwürdige Geschichte ihrer Zivilisationen;
Im Wissen um die Einzigartigkeit und Kostbarkeit ihrer überlieferten Traditionen und ihres Wissens;
Eingedenk der moralischen Verpflichtung gegenüber jüngeren Zivilisationen
schließen die Hohen Vertragsparteien einvernehmlich und geleitet von der Weisheit der Götter folgenden Vertrag:
I Grundlegendes
§1 Als Hohe Vertragsparteien fungieren das Gelbe Reich und das Schahtum Futuna.
§2 Die Hohen Vertragsparteien übernehmen mit diesem Vertrag die Verpflichtung, sich für den Erhalt der Kultur und Überlieferung aller anderen Vertragsparteien einzusetzen und zu verhindern, dass eine derartig einzigartige Zivilisation durch kultutrelle Kontamination ausgelöscht wird.
II Regelung der diplomatischen Beziehungen
§3 Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien gelten als bestehend. Die Beziehungen werden als gut eingestuft und werden durch den Austausch von Botschaftern sowie regelmäßige vierteljährliche Konsultationen der Regierungen und gemeinsame kulturelle Veranstaltungen und Projekte gepflegt.
§4 Die Botschaften fungieren gleichzeitig als kulturelle Lehranstalten, um dem anderen Staat die eigene Zivilisation und Kultur näher zu bringen und so das eigene Wissen durch Verbreitung vor dem Verschwinden zu schützen.
III Sicherheit und Beistand
§5 Militärischer Beistand kann dem anderen Hohen Vertragspartner jederzeit geleistet werden. Die Hohen Vertragsparteien sind jedoch nur zu gegenseitiger humanitärer Hilfe verpflichtet. Die Ausnahme ist der unprovozierte Verteidigungsfall, bei dem die andere Hohe Vertragspartei dem Bündnispartner nach Kräften beisteht, um die erhabene Zivilisation zu schützen.
§6 Zu diesem Zweck erhalten die Hohen Vertragspartner das Recht, militärische Flug- und Seehäfen im Versorgungs- und Notfall zu nutzen.
§7 Die Vertragspartner stellen Verbindungsoffiziere ab, um die Kommunikation auf militärischer Ebene zu erleichtern. Die Möglichkeit zu gemeinsamen Manövern besteht, ist aber nicht verpflichtend. Geheimdienstaktivitäten gegeneinander sind untersagt, eine Kooperation wird jedoch begrüßt.
IV Wirtschaft
§8 Die Hohen Vertragsparteien achten die Wirtschaftsgesetzgebungen ihrer Partner.
§9 Wirtschaftliche Verbindungen der Hohen Vertragsparteien werden gefördert. Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien ist zollfrei. Davon nicht betroffen sind in einem Land verbotene Waren.
V Rechte der Bürger
§10 Der visumsfreie Besuch und Aufenthalt der Bürger der Hohen Vertragsparteien in den Vertragsländern ist sichergestellt.
§10.1 Sonderfall Futuna: Bürgern der Hohen Vertragsparteien ist es als einzigen ausländischen und nicht ethnisch futunischen Bürgern gestattet, die Akademie von Persuna länger als 18 Stunden hintereinander zu besuchen und dort einen Studiengang zu belegen.
§11 Die Besucher unterliegen der Gesetzgebung des besuchten Landes. Bei Verstößen werden sie jedoch in ihr Heimatland ausgewiesen und dort vor Gericht gestellt, wobei das klagende Land als Nebenkläger auftritt.
VI Laufzeit des Vertrages; weitere Regelungen
§12 Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit. Er ist innerhalb von zwei Monaten kündbar.
§13 Der Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung und Unterzeichnung in Kraft. Jede der Hohen Vertragsparteien erhalt eine aktuelle Kopie des Vertrages.
§14 Ein Bruch der Regelungen führt zur Suspendierung des Vertrages.