Wir sollten denen mal den Tarif durchgeben.
Beiträge von Dick Coleman
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Handlung
Former Secretary of State Coleman hat soeben seinen Platz eingenommen und beschwert sich bei seinem Sitznachbar über das schlechte Wetter.
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Vielleicht sollte man eine Art Sonderbeauftragten nach Nambewe schicken. zu meiner Zeit war dies oftmals Roderick Ambassadore, aber ich glaube, er hat sich aufs Altenteil zurückgezogen.
An den alten Haudegen kann ich mich noch gut erinnern.
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Handlung
Applaudiert den beiden Kandidaten zu und gönnt sich anschliessend einen weiteren Scotch an der Veteranen-Bar.
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Handlung
Hofft, dass die Demokraten ihr Fett abbekommen
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Leider ist das Office of Homeland Security derzeit unbesetzt, so dass keine zentrale Stelle für eine entsprechende Koordination gegeben ist. Das selbe gilt für die jeweils zu einem teil zuständigen Bundesbehörden.
Am ehesten werden derzeit die Staatsregierungen solche Informationen herausgeben können. Seien Sie aber versichert, dass sich die Administration (soweit ich es derzeit einschätzen kann) mit einer Neubesetzung der Bundesbehörden beschäftigt sowie einer Evaluation der jüngsten Naturkatastrophe beschäftigen wird.
Die Pressepolitik der aktuellen Regierung ist oscar-verdächtig.
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Weshalb fragen Sie?
Ein Regierungsposten ist ein 100%-Job und keine Nebenbeschäftigung für Mütter.
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Ma'am,
Haben Sie keine Kinder?
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Ich halte dieses Gesetz für sehr sinnvoll.
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Abschnitte Drei & Vier (Zeichenkettenbeschränkung pro Posting)
Zitat
Dritter Abschnitt.
Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetztenß 30 Mißhandlung.
(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Monat.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.ß 31 Entwürdigende Behandlung.
(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
(3) In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe zwei bis sieben Monate. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.
ß 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken.
Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.ß 33 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat.
Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafe hinaus erhöht werden.
ß 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat.
(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu bestimmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen oder zu ihr anzustiften, wird nach den für die Begehung der Tat geltenden Vorschriften bestraft. Jedoch kann die Strafe entsprechend dem Civil law gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.ß 35 Unterdrücken von Beschwerden.
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der United States of Astor oder einem der States, bei dem Secretary of Defense Civil Rights Office, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
(3) Der Versuch ist strafbar.ß 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad.
(1) Die ßß 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist ß 4 nicht anzuwenden.ß 37 Beeinflussung der Rechtspflege.
Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.ß 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen.
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wenn die Tat nicht in ß 39 mit Strafe bedroht ist.ß 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis.
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei monaten bestraft.ß 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren.
Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,
1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.ß 41 Mangelhafte Dienstaufsicht.
(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Vierter Abschnitt.
Straftaten gegen andere militärische Pflichtenß 42 Unwahre dienstliche Meldung.
(1) Wer
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Strafarrest bis zu drei Wochen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.ß 43 Unterlassene Meldung.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (ß 27) oder einer Sabotage zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten bestraft.ß 44 Wachverfehlung.
(1) Wer im Wachdienst
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
wird mit Strafarrest bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Strafarrest bzw. Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten. ß 19 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (ß 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten ß 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach ß 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches entsprechend.ß 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen.
Nach ß 44 Abs.1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszufahren hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
2. seinen Posten verläßt oder
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht.ß 46 Rechtswidriger Waffengebrauch.
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.ß 48 Weitere Strafen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe oder Strafarrest verurteilt wurde kann weiterhin oder stattdessen- auf Halbsold gesetzt werden, jedoch nicht für mehr als die doppelte Dauer des Strafarrestes bzw. der Freiheitsstrafe.
- im Range degradiert werden, vorübergehend oder auf Dauer.
- strafversetzt werden ohne die mit der Versetzung üblichen Zulagen.
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Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 21st of August 2007Right Hounorable Members of Congress,
der Senator Achilles Andriz, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein.
Die Aussprache dauert bis Donnerstag, den 25.08.2007 - 21 Uhr!
gez.
Richard D. Coleman
President of CongressZitatArmed Forces Law
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungenß 1 Geltungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Streitkräfte der United States of Astor begehen.
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen.
(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.ß 1a Auslandstaten.
(1) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1. Soldat ist oder zu den in ß1 Abs.2 bezeichneten Personen gehört oder
2. Astorier ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Das astorische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.ß 2 Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine militärische Straftat eine Handlung, die der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;
2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (ß 1 Abs. 5 des Soldatengesetzes) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt;
3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die Sicherheit der United States of Astor, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutenden Wert, die dem Täter nicht gehören.ß 3 Anwendung des Civil Laws.
(1) Die zivile Gesetzgebung ist anzuwenden, soweit Armed Forces Law nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.ß 4 Militärische Straftaten gegen verbündete Streitkräfte.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Soldat der US Army eine militärische Straftat gegen Streitkräfte der ISO, eines verbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder begeht.
(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn die Wahrung der Disziplin in der US Army eine Bestrafung nicht erfordert.ß 5 Handeln auf Befehl.
(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rücksicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das Gericht die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen.ß 6 Furcht vor persönlicher Gefahr.
Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.ß 7 Selbstverschuldete Trunkenheit.
(1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Milderung der angedrohten Strafe, wenn die Tat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes begangen wird.
(2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art gleich.ß 8 Strafarrest.
(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist drei Monate, das Mindestmaß eine Woche.
(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. In dieser Zeit hat der Arrestierte lediglich das Recht, im Arrestbereich des Defenselink zu kommunizieren bzw. weiterhin an Ausbildungsmaßnahmen im Defenselink teilzunehmen.
(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt nach 10 Monaten.ß 9 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten.
Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten.ß 10 Ersatzfreiheitsstrafe.
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.ß 11 Strafarrest statt Freiheitsstrafe.
Darf auf Geldstrafe nach ß 9 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach ß 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.ß 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten.
(1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als vier Monaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf sechs Monate nicht übersteigen.
(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung der Freiheitsstrafe zu bilden. jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist.ß 14 Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.
(2) Bewährungsauflagen und Weisungen sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.
(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses kann ein Angehöriger der US Streitkräfte als ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.
(4) Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
ß 14a Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet.
(2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung aussetzen.
Zweiter Teil. Militärische Straftaten
Erster Abschnitt. Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistungß 15 Eigenmächtige Abwesenheit.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der US Army oder einer Behörde der United States of Astor innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.ß 16 Desertation.
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb von zwei Wochen und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(4) Die Beteiligung an einer Desertation wird mit Strafarrest von bis zu zwei Monaten bestraft.ß 17 Selbstverstümmelung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.ß 18 Dienstentziehung durch Täuschung.
(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zweiter Abschnitt.
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenenß 19 Ungehorsam.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der United States oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach ß 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.ß 20 Gehorsamsverweigerung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.ß 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls.
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.ß 22 Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum.
(1) In den Fällen der ßß 19 bis 21 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich.
(2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung eine Straftat begangen würde, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den ßß 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den ßß 19 bis 21 absehen.ß 23 Bedrohung eines Vorgesetzten.
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.ß 24 Nötigung eines Vorgesetzten.
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis sech Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vorgesetzten zugezogen worden ist.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.ß 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen.
(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.ß 27 Meuterei.
(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24) oder einen tätlichen Angriff (ß 25) begehen, so wird jeder, der sich all der Zusammenrottung beteiligt, mit Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate bis einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (ß 2 Nr. 3) herbeiführt.
(4) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.ß 28 Verabredung zur Unbotmäßigkeit.
(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Gehorsamsverweigerung (ß 20), eine Bedrohung (ß 23), eine Nötigung (ß 24), einen tätlichen Angriff (ß 25) oder eine Meuterei (ß 27) zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. In den Fällen des ß 27 kann die Strafe nach ß 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert. Unterbleibt sie ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.ß 29 Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad.
(1) Die ßß 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des Täters, aber
1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der Täter hat oder
2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,
und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im Dienst ist oder die Tat sich auf die Diensthandlung bezieht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist ß 4 nicht anzuwenden. -
Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 20th of August 2007Verehrte Representatives,
ich stelle fest, dass sich alle Representatives vereidigt haben und schliesse damit die Konstituierende Sitzung.
gez.
Richard D. Coleman
President of Congress -
Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 18th of August 2007Verehrte Representatives,
Aufgrund der Aktualität der Debatte und dem Bestehen eines weiteren Diskussionsbedarfs, wird die Sitzung um weitere 7 Tage verlängert.
gez.
Richard D. Coleman
President of Congress -
Zitat
Original von Charet
Mr. Colemann, ich darf darauf hinweisen, dass eine Frage von Mr. Senator Andriz noch unbeantwortet blieb.
Nun, das Questioning war für 7 Tage festgelegt worden. Falls es aber einer Verlängerung bedürfe, so muss man mir das jetzt mitteilen. -
Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 17th of August 2007Verehrte Representatives,
Die Abstimmung ist vorzeitig beendet.
Sechs von Sieben Abgeordneten haben abgestimmt.
Auf den Antrag fielen 4 Aye, 0 Nay und 2 Abstentions.
Der Antrag ist somit vom Repräsentantenhaus angenommen.
gez.
Richard D. Coleman
President of Congress -
Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 17th of August 2007Verehrte Representatives,
Das Hearing ist beendet.
gez.
Richard D. Coleman
President of CongressEdit: Schönheitsfehler
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Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 14th of August 2007Verehrte Representatives,
zur Abstimmung steht folgender Antrag des Representatives Steve McQueen.
Bitte entscheiden Sie über die Abstimmungsfrage:
Stimmen Sie dem Antrag zu?
Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstension.
Die Abstimmung dauert längstens bis Sonntag, 19. August, 18 Uhr!
Zitat4th Citizenship Act Amendment Bill
Article I - Changes
Section 1 - Changes in Citizenship Act Section 2
Section 2 (2) des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:"Die Staatsbürgerschaft wird 7 Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten durch Ableistung folgenden Eides bestätigt: 'Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: eine Nation unter Gott, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."
Section 2 - Changes in Citizenship Act Section 4
Section 4 (1) des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:"Mit der astorischen Staatsbürgerschaft erhält der Bürger alle Rechte, die ihm in der Verfassung, den Gesetzen und den Verträgen der Vereinigten Staaten zugesprochen werden."
Article II -End notes
Section 1 - Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft. -
Zitat
The United States of Astor
President of Congress
Astoria City, 14th of August 2007Right Honourable Member of Congress,
die Aussprache ist beendet.
Die Abstimmungen werden eingeleitet.
gez.
Richard D. Coleman
President of Congress -
Da müsste eigentlich ein Fehler sein, weil ich mich in Freeland registriert habe.