Beiträge von Antonio Salazar

    Mr. Speaker,


    mir ist weiterer Ergänzungsbedarf aufgefallen: Es sollte spezifiziert werden, dass die vorgeschlagene Neuregelung erst bei den nächsten allgemeinen Haus-Wahlen im März 2012 Anwendung findet, da die neuen Representatives für die Legislativperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März ja bereits nach Verhältniswahlrecht gewählt wurden und eine Nachbesetzung eventueller Vakanzen nach dem neuen System nicht sinnvoll ist, da nachträglich schlecht festgelegt werden kann, welchen Wahlkreisen die designierten Congressmen zuzuordnen sind.

    Mister Speaker,


    ich unterstütze die Reform des Wahlverfahrens für das Haus aus den von der Senatorin von Laurentiana umfangreich dargelegten Gründen. Der Beitrag von Senator Carbone hat mich jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass der vorliegende Entwurf noch einige kleinere Fehler enthält bzw. an einigen Stellen noch der Präzisierung bedarf. Ich war so frei, den Entwurf zu überarbeiten:


    ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES REFORM BILL


    Section 1. Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wahl des Repräsentantenhauses neu.
    (2) Es soll zitiert werden als Election of the House of Representatives Reform Act.


    Section 2. Redraft of Article III of the Federal Election Act.
    Article III des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:


      ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


      Sec. 1. Composition.
      (1) Jeder astorische Bundesstaat bildet einen Wahlkreis, wobei jeder Wahlkreis einen Vertreter ins Repräsentantenhaus entsendet.
      (2) Es bestehen folgende Wahlkreise:
      - 1st Congressional District: Freeland;
      - 2nd Congressional District: Astoria State;
      - 3rd Congressional District: Laurentiana;
      - 4th Congressional District: Assentia;
      - 5th Congressional District: New Alcantara;
      - 6th Congressional District: Serena.

      (3) Bewerben sich in einer Wahl zum Repräsentantenhaus in einem oder mehreren Wahlkreisen keine Kandidaten, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant.


      Sec. 2. Nominations.
      (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
      (2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss einen nach Article I, Section 4, Subsection 2, No. 2, wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten sowie die Angabe des Wahlkreises, in dem er zu kandidieren wünscht, umfassen.
      (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlkreis zugleich kandidieren.


      Sec. 3. Procedure of Election.
      (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Mehrheitswahl gewählt.
      (2) Jeder Wahlberechtigte hat bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus in jedem Wahlkreis eine Stimme.
      (3) Die im Heimatwahlkreis abgegebene Stimme wird mit dem Faktor, der gleich der Anzahl der Wahlkreise ist, gewichtet. Jede der in einem der übrigen Wahlkreise abgegebenen Stimmen wird mit dem Faktor eins gewichtet.
      (4) Als Heimatwahlkreis gilt gemäß Art. I, SSec. 5 derjenige Wahlkreis, für den sich der Wähler ins Wählerverzeichnis einträgt.
      (5) Gewählt ist der Kandidat, der in einem Wahlkreis die relative Mehrheit der gewichteten Stimmen auf sich vereinigt.
      (6) Erhalten in einem Wahlkreis zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl der gewichteten Stimmen, so findet in diesem Wahlkreis eine Nachwahl gemäß Art. III, Sec. 5 statt.
      (7) Es ist zulässig, weniger als die Maximalanzahl an Stimmen zu verteilen.


      Sec. 4. Substitution of Representatives.
      Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vor Ablauf der Legislaturperiode aus diesem aus, so gilt das betreffende Mandat als vakant.


      Sec. 5. Vacancies.
      (1) Ist ein Mandat im Repräsentantenhaus vakant, so ist in dem Monat, der auf den Monat des Entstehens der Vakanz folgt, eine Nachwahl durchzuführen. Für Mandate, die im Monat vor der nächsten regulären Wahl des Repräsentantenhauses vakant fallen, findet keine Nachwahl statt.
      (2) Die Nachwahl dauert fünf Tage und endet am dritten Sonntag des Nachwahlmonats.
      (3) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren analog zu der in Art. III, Sec. 3 beschriebenen Vorgehensweise abzuhalten.


      Sec. 6. Inauguration.
      (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, treten die Gewählten ihre Mandate durch namentliche Meldung und Leistung des in Art. VI, Sec. 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eides an einer dafür vom Kongresspräsidium bestimmten Stelle an.
      (2) Tritt ein Neugewählter sein Mandat nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Legislaturperiode an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während dieses Zeitraumes aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.


    Wie man jetzt wohl deutlicher erkennen kann, ist Sec. 3 Ssec. 7 nicht überflüssig, da sie letztlich besagt, dass man nicht in jedem Wahlkreis seine Stimme abgeben muss, damit die Stimmabgabe insgesamt gültig ist. Man vollzieht die Wahl ja bundesweit auf einem einzigen Stimmzettel, und nicht, wie bei der Präsidentenwahl, in einzelnen Teilwahlen nach Staaten getrennt.


    PS: Die Nummerierung der Wahlkreise in Sec. 1 Ssec. 2 habe ich nur hinzugefügt, um auch der Terminologie nach zu verdeutlichen, dass es sich um eine bundesweite Wahl und nicht, wie die Senatorin von New Alcantara andeutete, um eine verkappte, zweite Senatorenwahl handelt, die allein staatsintern entschieden wird.

    Kam schon die letzten paar Tage nicht richtig dazu, mich um Astor zu kümmern, und bin bis einschließlich Sonntag höchstwahrscheinlich komplett abwesend - evtl. schaffe ich es, ab und zu kurz reinzuschauen. Ich bitte Taylor darum, sich im Kongress bis dahin auch um das RH zu kümmern.

    Madam President,


    eine Anregung von Senator Witfield aufgreifend möchte ich die ehrenwerten Mitglieder des Kongresses gerne darauf aufmerksam machen, dass das Kongresspräsidium plant, morgen mit einer Delegation interessierter Congressmen und Senators in die Demokratische Union zu reisen. Es gilt, unser National Soccer Team, dem bei der laufenden Weltmeisterschaft der Einzug ins Achtelfinale gelungen ist, ab 19 Uhr Ortszeit live vor Ort im Stadion anzufeuern!


    Wer an der Reise teilnehmen möchte, möge sich bitte rechtzeitig anmelden, damit alles Notwendige veranlasst werden kann. Es wird auch ein Shuttlebus bereitstehen, der uns direkt vom Kapitol zum Flughafen in Astoria City bringt. Genauere Informationen, vor allem die Reisezeiten, werden noch an Ihre Büros übermittelt. Hoffen wir auf einen Erfolg gegen Priedgallen und einen Einzug ins Viertelfinale!

    Das finde ich jetzt mehr als schwierig. Grundrechte haben ja gerade die Eigenschaft, dass sie nicht zur Diskussion stehen dürfen. Und auch nicht zur Disposition der Mehrheit, denn Grundrechte sind ja gerade Minderheitenschutz. Aber genau deswegen halte ich Volksentscheide für Teufelszeug: Weil genau dann solche Argumentationen wie "Der Wille des Volkes muss respektiert werden." kommen. Nein, muss er nicht, wenn er grundrechtswidrig ist. [...]


    Du bringst hier die typischen Argumente eines gut geschulten, deutschen Juristen. ;) Das ist gar nicht abfällig gemeint, ich will nur darauf hinweisen, dass man bei der Abwägung zwischen "Respektierung des Volkswillens" und "Minderheitenschutz durch Grundrechte" (was man auch zu "Demokratieprinzip vs. Rechtsstaatsprinzip" zuspitzen kann) durchaus zu unterschiedlichen, aber gleichermaßen legitimen Ergebnissen kommen kann. Und zu welchem Ergebnis man kommt, hängt stark von der Staatstradition eines Volkes ab. Ich habe dazu vor geraumer Zeit mal einen sehr interessanten Vortrag eines Schweizer Soziologen gehört, der mir das erst richtig bewusst gemacht hat: Wir Deutsche vertauen dem Rechtsstaat so stark, für meinen Geschmack oft fast zu stark, weil er jahrhundertlang unser einziges Hilfsmittel gegen Willkürmaßnahmen der Obrigkeit war - genaugenommen bis 1918. In der Schweiz dagegen war diese Frontstellung schon viel früher aufgehoben, weshalb das Demokratieprinzip dort sehr viel mehr Wertschätzung als das Rechtsstaatsprinzip genießt. Deshalb ist in der Schweiz auch die Akzeptanz der "Mehrheitsdiktatur" - wie es hier so schön polemisch benannt wurde - sehr viel größer ausgeprägt. Ein Verfassungsgericht im bundesdeutschen Sinne, das (Volks-)Gesetze an Verfassungsnormen messen und ggf. auch kassieren kann, gibt es in der Eidgenossenschaft übrigens nicht (und fände in der Bevölkerung mehrheitlich auch keine Akzeptanz). Die Minarett-Initiative ist daher auch nicht gekippt worden, ihr Ergebnis ist nach wie vor bindend.