Nun, betreiben wir doch mal einfache Verfassungs- und Gesetzesauslegung und schauen was dabei herauskommt. Die Verfassung besagt:
ZitatAlles anzeigenArticle III
Section 6 [Exclusive Competences of the Chambers]
(2) Die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger bedürfen der Bestätigung ausschließlich durch den Senat. [...]
Amendment II
(4) Fällt das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten
vakant, so soll der Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten
Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten
wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Senats auf sich vereinigt.
Ich habe die wichtigen Passagen der Verfassung mal markiert. Und nun werfen
Zitat
State of the Union Report Act
Section 3: Sanctions
Lässt der Präsident die in Sec. 2 (2) genannten Monate verstreichen, ohne zuvor einen Bericht zur Lage der Nation erstattet zu haben, unterbricht der Kongress alle Anhörungen, Aussprachen und Abstimmungen zum Haushalt der Vereinigten Staaten und der Bestätigung von Bundesbeamten und Richtern, bis die Berichtspflicht erfüllt ist.
Es sind also zwei Dinge zu erkennen:
1) Die Verfassung unterscheidet offensichtlich zwischen einer Wahl und einer Ernennung mit Bestätigung. Während der Vizepräsident gewählt wird (wobei dem Präsident ein exklusives Vorschlagsrecht zukommt), wird der Rest der Beamtenschaft vom Präsidenten ernannt und muss eben vom Senat bestätigt werden. Und genauso wenig wie der Senat den Präsidenten demzufolge ermächtigen kann, einen Vizepräsidenten ohne seine Zustimmung zu ernennen, kann und muss der Präsident einen gewählten Vizepräsidenten nicht mehr ernennen - denn er ist ja auch kein Bundesbeamter, sondern einer von zwei in diesem Land für die Exekutive gewählten Amtsträgern, womit er Kraft seiner Wahl und dem Ableisten des Eides im Amt ist.
2) Der State of the Union Report Act - sämtliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit und Sinnhaftigkeit des Gesetzes als ganzen und Section 3 als der mit Abstand unsinnigsten Norm des gesamten Bundesrechts mal außer Acht gelassen - spricht ausschließlich von der Bestätigung von Bundesbeamten und Richtern.
Ich denke, was das im Ergebnis bedeutet, dürfte auf der Hand liegen.
Zum anderen möchte ich in meinem Unmut eine kurze Frage stellen, die mit die geschätzten Senatoren vielleicht verraten können: Was für einen Anspruch hat der gegenwärtige Senat eigentlich an sich?
Für den Teil einer eigenständigen Staatsgewalt, unabhängig von Exekutive und Judikative, kann er sich ja wohl nicht halten, er wirkt eher wie der schmollende Sandkastenspielpartner und Befehlsempfänger des Präsidenten, wenn er sich wie ein Kindergartenkind hinstellt, mit dem Fuß aufstampft und offensichtlich meint, wenn der Präsident seine Pflichten vernachlässigt, wäre das eine ausreichende Argumentation, seine eigenen Pflichten zu vernachlässigen - völlig egal, ob das aufgrund einer in jedem Falle völlig unsinnigen und möglicherweise auch noch verfassungswidrigen Regelung eines Gesetzes passiert, oder anderweitig. Meine Damen und Herren Senatoren, sie bestätigen doch Bundesbeamte nicht, weil Sie dem Präsidenten damit einen Gefallen tun - sondern weil es ihre verfassungsmäßige Pflicht und Aufgabe ist.
Wenn der Präsident seine Pflichten vernachlässigt, dann ist die einzige rechtliche Sanktion, die Ihnen die Gewaltenteilung zubilligt, ihn seines Amtes zu entheben - alles andere ist nicht Aufgabe der Legislative, sondern der Exekutive, denn ansonsten hat Ihre Arbeit mit der des Präsidenten nun wirklich nichts zu tun, genauso wie umgekehrt. Ich würde mir von meinen Vertretern im Kongress erwarten, dass man nun erst recht seinen Pflicht tut und seinen Aufgaben nachkommt, und zwar noch besser als normalerweise. Wenn eine der drei Gewalten schwächelt, dann sollte der Rest wenigstens seine Pflicht tun. Also legen Sie sich etwas Selbstbewusstsein zu, gehen Sie mit gutem Beispiel voran und tun Sie einfach ihre verfassungsmäßige Pflicht, so unabhängig von den andere Gewalten wie das unsere Verfassung vorsieht.