Beiträge von U.S. Department of the Interior

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    Regulation No. 10

    Provisions regarding the war against Ratelon


    Sec. 1 – Road travel

    (1) Die Interstate Highways, die nach Assentia oder Freeland führen, sind an den pinken Markierungen in Anhang A insoweit gesperrt, als ein Passieren nur im Rahmen einer Ausnahme nach Ssec. 3 zulässig ist.

    (2) Mit der Durchsetzung der Sperre ist die Federal Highway Administration betraut.

    (3) Von der Sperre ausgenommen sind Fahrzeuge

    a. mit Kennzeichen der Bundesstaaten Assentia oder Freeland, deren Lenker einen wichtigen Grund für die Durchfahrt glaubhaft machen kann;

    b. deren Fahrtrichtung sie aus den Bundesstaaten Assentia oder Freeland führt;

    c. die im Dienst des Militärs, einer Sicherheitsexektuvie oder im Rettungsdienst stehen;

    d. deren Lenker sich mit einem Passierschein des Administrators der FHA oder des Gouverneurs (Administrators) on Assentia bzw. Freeland ausweisen können.


    Sec. 2 – Air travel

    (1) Der zivile Luftverkehr von und zu Flughäfen oder Flugplätzen, die sich in Assentia, Astoria oder Freeland befinden, ist eingestellt.

    (2) Der Luftraum über den Bundesstaaten Assentia, Astoria und Freeland ist für den zivilen Flugverkehr gesperrt.

    (3) Die Infrastruktur gesperrter Flughäfen (Sec. 1), einschließlich des gesamten Boden- und Lotsenpersonals, wird dem Department of Defense zur Verfügung gestellt.

    (4) Von den Sperren der Ssec. 1–3 ist der Ole Jann Airport in Astoria und der Luftraum im Umkreis von 40 km, zum Zwecke der Landung oder des Starts dort, ausgenommen.

    (5) Flugzeuge, die von einem Flughafen innerhalb der Demokratischen Union Ratelon (insbesondere Roldems) abheben, einen solchen Flughafen zum Endziel haben oder unter ratelonischer Flagge fliegen, dürfen den astorischen Luftraum nicht überfliegen und nicht auf einem Flughafen innerhalb der Vereinigten Staaten landen.

    (6) Mit der Durchsetzung dieser Section ist die Federal Aviation Administration betraut.


    Sec. 3 – Rail travel

    (1) Der planmäßige zivile Personenbahnverkehr in den Bundesstaaten Assentia und Freeland ist eingestellt.

    (2) Die Federal Railway Administration ist beauftragt sicherzustellen, dass sämtlicher Bahnverkehr in den genannten Gebieten ausschließlich zu folgenden Zwecken geschieht:

    a. Verbringung von flüchtenden Personen aus dem Kriegsgebiet;

    b. Beförderung von Hilfsgütern in die Kriegsgebiete;

    c. Beförderung von militärischer Ausrüstung in die Kriegsgebiete.

    (3) Private Bahnunternehmungen haben ihre Infrastruktur und Ressourcen der FRA zur Verfügung zu stellen und sich an der Erreichung der Zwecke in Ssec. 2 nach Kräften zu beteiligen, andernfalls die FRA dazu ermächtigt ist, Betriebslizenzen zu suspendieren und die Infrastruktur solcher Betriebe unmittelbar dem Department of Defense zu übergeben.


    Sec. 4 – Maritime travel

    (1) Wasserfahrzeuge, deren Heimat-, Ablege- oder Zielhafen in Roldem liegt oder die unter ratelonischer Flagge fahren, dürfen astorische Gewässer nicht durchqueren und astorische Häfen nicht ansteuern.

    (2) Die Federal Maritime Commission ist mit der Durchsetzung dieser Section beauftragt.


    Sec. 5 – Pipelines

    Sämtliche Strom-, Gas- und Datenleitungen, die von den Vereinigten Staaten über Land oder am Seeboden nach Roldem führen, sind zu kappen.


    Sec. 6 – Final provisions

    Diese Regulation tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft und bleibt solange in Geltung, bis sie widerrufen wird oder der zwischen Ratelon und den Vereinigten Staaten herrschende Kriegszustand für beendet erklärt wurde.




    L. BALDWIN

    Secretary of the Interior


    Annex A