S. 2011-060 Code of Criminal Procedure Amendment Bill

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  • Honorable Representatives:



    Stimmen Sie dem anliegenden Entwurf zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
    Sie können Ihre Anwesenheit mit Present bekunden.


    Die Abstimmung dauert grundsätzlich 96 Stunden.


    John Nathan Hope
    President of Congress



    Code of Criminal Procedure Amendment Bill


    Sec. 1 Purpose and Title of this Act.
    (1) Dieses Gesetz ergänzt lückenhafte Regelungen innerhalb des Code of Criminial Procedure Act.
    (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Code of Criminal Procedure Amendment Act.


    Sec. 2 Change of Art. IV
    Article IV wird wie folgt neu gefasst:

      Article IV – Criminal Procedure


      Section 1 Investigation
      Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.


      Section 2 Indictment
      (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim Criminal Court die Anklage einreichen.
      (2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
      a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
      b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
      c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
      d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
      e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
      (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


      Section 3 Plea of guilty
      (1) Wurde ordnungsgemäß Anklage gemäß Section 2 erhoben, so soll der Angeklagte dem für das Verfahren gemäß den Gesetzen zuständigen Richter vorgeführt werden.
      (2) Dem Angeklagten wird die Anklageschrift durch das Gericht verlesen.
      (3) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
      (4) Bekennt sich der Angeklagte für Not Guilty, soll das Gericht einen Termin für den Beginn der Hauptverhandlung festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Hauptverhandlung muss binnen einer Frist von sieben Tagen beginnen, es sei denn, dass der Auswahlprozess der Geschworenen diese Frist nicht einhalten lässt. In diesem Falle hat das Gericht eine Terminverschiebung um maximal weitere fünf Tage zu veranlassen.
      (5) Bekennt sich der Angeklagte für Guilty, soll das Gericht einen Termin für die Bekanntgabe des Strafmaßes festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Bekanntgabe muss binnen einer Frist von sieben Tagen erfolgen.


      Section 4 Jury
      (1) Findet eine Hauptverhandlung statt, sollen nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
      (2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
      (3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts, sowie die Richter des Criminal Court und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.


      Section 5 Selection of the Jury
      (1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
      (2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.
      (3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Wird der Angeklagte nicht in der Liste geführt, so wird mit der Abzählung beim Präsidenten der Vereinigten Staaten begonnen. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
      (4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene. Hierbei werden unter Fortzählung gemäß der Ermittlung der Geschworenen der dreiundzwanzigste und der siebenundzwanzigste Bürger ausgewählt. Die Bestimmungen für den Fall der Freistellung bzw. Ablehnung von Geschworenen sind auf die Ersatzgeschworenen entsprechend anzuwenden.
      (5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
      (6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
      (7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
      (8 ) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.


      Section 6 Principles, Chairman and Oath of the Jury
      (1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
      (2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
      (3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
      (4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
      (5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
      a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
      b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“


      Section 7 Penalty
      (1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
      (2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.


      Section 8 The involved and attestors
      (1) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
      (2) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 1 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.


      Section 9 Trial
      Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
      a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
      b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
      c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
      d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen. Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
      e) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen. Dabei hat die Verteidigung das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
      f) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
      g) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.


      Section 10 Consultation
      (1) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Sec. 6, Ssec. 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
      (2) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
      (3) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
      (4) Nach den Strafmaßanträgen bestimmt das Gericht über das Strafmaß.


      Section 11 Principles of Criminal Procedure
      (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
      (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
      (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.


      Section 12 Private Prosecution
      (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
      (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
      (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


      Section 13 Execution
      (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
      (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


    Sec. 3 Further amendments
    Art. VIII des Supreme Court Act wird gestrichen.


    Sec. 4 Final provision
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.



  • Honorable Representatives:



    zwei von drei Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.


    zwei Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
    kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.


    Die erforderliche Mehrheit ist erreicht.


    Die Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus


    angenommen.


    John Nathan Hope
    President of Congress

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