District of the Capital Code of Law


District of the Capital Code of Law

An Act laying out the laws of the District of the Capital.

TITLE I – GOVERNMENT

Section 1 – Purpose

(1) Dieses Gesetzbuch regelt sämtliche rechtlichen Gegebenheiten, die ausschließlich im Bundesdistrikt Anwendung finden.

(2) Es soll als „District of the Capital Code of Law“, kurz „DC Code“ zitiert werden.

Section 2 – The Federal District

(1) Der Bundesdistrikt (District of the Capital) ist als Territorium der Vereinigten Staaten Sitz der obersten Organe des Bundes und Bundeshauptstadt der Vereinigten Staaten.

(2) Den Einwohnern des Bundesdistriktes stehen, mit Ausnahme der den Staaten vorbehaltenen Vertretung im Senat, alle bürgerlichen Rechte zu, die die Verfassung der Vereinigten Staaten vorsieht.

Section 3 – Executive Branch

(1) Dem Bürgermeister (Mayor of the District of the Capital) ist die exekutive Gewalt im Bundesdistrikt übertragen.

(2) Er ist für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Gesetzbuches, des Vertrages über den Bundesdistrikt und die Führung der öffentlichen Verwaltung verantwortlich und ernennt die Bediensteten des Distrikts.

(3) Der Bürgermeister kann im Rahmen dieses Gesetzbuches und der Bundesgesetze Verordnungen (District Ordinance) erlassen, die den Aufbau der Verwaltung, die öffentliche Ordnung und den Haushalt regeln.

(4) Der Bürgermeister kann mittels Verordnung ihm unterstehende Behörden und Ämter einrichten und Vereinbarungen mit Bundesstaaten schließen, wenn diese keinen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen.

(5) Der Bürgermeister und die übrigen Amtsträger des Bundesdistrikts können nach den Bestimmungen der Verfassung der Vereinigten Staaten aus ihren Ämtern entfernt werden (Impeachment).

(6) Der Bürgermeister wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Einwohnern des Distriktes gewählt; im Übrigen sind die Regelungen zur Wählbarkeit im Federal Elections Act geregelt.

(7) Fällt das Amt des Bürgermeisters vakant oder hat der Distrikt keine wahlberechtigte Bevölkerung, kann der Präsident der Vereinigten Staaten einen Administrator (Administrator of the District of the Capital) ernennen, der solange im Amt bleibt, bis bei einer regulären Wahl ein Bürgermeister gewählt ist; ein Administrator hat dieselben Befugnisse wie ein Bürgermeister. Soweit in diesem Gesetzbuch der Bürgermeister erwähnt wird, finden entsprechende Bestimmungen gleichermaßen auf einen Administrator Anwendung.

Section 4 – Legislative Branch

(1) Die gesetzgebende Gewalt bleibt dem Kongress der Vereinigten Staaten vorbehalten.

(2) Die Erlassung gesetzlicher Normen, die nur den Bundesdistrikt betreffen, soll durch Erweiterung und Abänderung dieses Gesetzbuches geschehen.

(3) Verordnungen des Bürgermeisters können binnen vier Wochen nach deren Inkrafttreten durch gemeinsamen Beschluss des Kongresses für beeinsprucht und damit für nichtig erklärt werden.

(4) Änderungen dieses Gesetzes, die rückwirkend in Rechtskraft erwachsen, sind nur mit (stillschweigender) Zustimmung des Bürgermeisters zulässig.

Section 5 – Judiciary Branch

Die rechtsprechende Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen.

Section 6 – District Symbols

(1) Die Flagge des Bundesdistrikts ist waagerecht dreigeteilt in den Farben himmelblau-weiß-himmelblau; im mittleren Streifen befinden sich vier grüne fünfstrahlige Sterne.

(2) Die Führung und Verwendung des Siegels ist ausschließlich dem Bürgermeister und seinen Behörden gestattet; eine widerrechtliche Verwendung ist ein Vergehen der Klasse C.

(3) Nähere Bestimmungen zum Aussehen der Flagge und des Siegels sind vom Bürgermeister zu verordnen.

Section 7 – Elections

Das Wahlrecht im Distrikt richtet sich grundsätzlich nach dem Federal Elections Act, wobei die Inhaberschaft einer Citizenship Card für die Distriktsebene (gleichzusetzen mit der Staatsebene) für das aktive Wahlrecht maßgeblich ist.

Section 8 – Oath of Office

Der Bürgermeister sowie alle Bediensteten des Distrikts haben vor Antritt ihres Amtes den in der Bundesverfassung vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.

TITLE II – PUBLIC SAFETY

Section 1 – Metropolitan Police Department

(1) Mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist als Sicherheitswachkörper die städtische Polizeibehörde (DC Metropolitan Police Department, DCMPD) betraut.

(2) Der Leiter (Chief of Police) wird vom Bürgermeister ernannt.

Section 2 – Fire Department

(1) Die städtische Berufsfeuerwehr (DC Fire Department, DCFD) ist mit allen Angelegenheiten betreffend Brandschutz und -bekämpfung, Gefahrstoffe, Rettungsdienst und Menschenrettung betraut.

(2) Der Leiter (Fire Chief) wird vom Bürgermeister ernannt.

Section 3 – National Guard

(1) Die Nationalgarde (Federal District National Guard) ist als Reservearmee eingerichtet und untersteht dem Oberbefehl des Präsidenten der Vereinigten Staaten.

(2) Sie ist mit der militärischen Verteidigung der Hauptstadt im Kriegsfall und der Unterstützung der Metropolitan Police und des Fire Departments auf Ersuchen des Bürgermeisters beauftragt.

(3) Dienstliche Vorschriften sind durch den Associate Secretary of Defense for National Guard Affairs zu erlassen.

(4) Der Präsident ernennt einen Kommandanten (Commandant) der Nationalgarde.

TITLE III – WELFARE

Section 1 – Housing (Compact Provision)

(1) Der Neubau von Gebäuden im Bundesdistrikt ist nur dann zu genehmigen, wenn dieser in erheblichem Maße von öffentlichem Interesse ist.

(2) Die Umwidmung von wirtschaftlichen oder öffentlichen Gebäuden zu reinen oder teilweisen Wohngebäuden ist unzulässig.

(3) Jede Neubebauung innerhalb des Bundesdistriktes bedarf der Genehmigung des Assistant Secretary of Commerce for Infrastructure.

Section 2 – Environment

(1) Der Bundesdistrikt ist dem Umweltschutz verpflichtet.

(3) Das Entfernen von Bäumen und Parks ist nur im Falle einer unmittelbar zu verhindernden Gefahr zu gestatten.

(4) Mit Ausnahme von auf Dächern installierten Fotovoltaikanlagen ist das Errichten und Inbetriebnehmen von Energieerzeugungsanlagen verboten.

Section 3 – Marriage

(1) Eine Ehe kann vor dem Standesamt des Bundesdistrikts zwischen zwei natürlichen Personen geschlossen werden, die beide das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Eheschließung ist aus freien Stücken und ohne List und Zwang zu schließen und von zwei Trauzeugen zu bezeugen.

(3) Beiden Eheleuten ist eine Heiratsurkunde auszustellen.

TITLE IV – FINANCE

Section 1 – Taxation Cap (Compact Provision)

(1) Der Bundesdistrikt erhebt zur Finanzierung seiner Einrichtungen und Dienstleistungen Steuern.

(2) Steuern auf Arbeit oder Umsatz dürfen nicht mehr als um 15 % von den in Astoria City eingehobenen Steuern abweichen.

Section 2 – Income Tax

(1) Die Erhebung der Einkommenssteuer erfolgt bei natürlichen Personen monatlich auf unselbständige Arbeit.

(2) Dafür wird ein Steuersatz von 15 % veranschlagt.

(3) Bemessungsgrundlage ist das monatliche Einkommen abzüglich aller bundesrechtlichen und Sozialversicherungsabgaben.

(4) Personen, deren Bemessungsgrundlage bei weniger als 1 500 $/Monat liegt, wird ein vergünstigter Steuersatz von 9 % veranschlagt.

(5) Der Steuersatz aus Ssec. 2 wird auf das relevante Einkommen abzüglich 1 500 $ angewendet.

Section 3 – Sales Tax

(1) Auf Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer auf dem Gebiet des Bundesdistrikts gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens oder als Eigenverbrauch durchführt, hat dieser Umsatzsteuer abzuführen.

(2) Bei Lebensmitteln, Literatur sowie bei Artikeln des täglichen Bedarfs erfolgt eine Erhebung der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 7 %.

(3) In allen übrigen Fällen beträgt die Umsatzsteuer 14 %.