
THE WHITE HOUSE, D.C.
Executive Order 63Organizing Asylum Proceedings
WEHREAS the United States Immigration Act provides Asylum for some Seekers
AND WEHREAS such Asylum procedures needs to be organized by the Executive Branch
AND WHEREAS national security is a key responsibility of the State
NOW THEREFORE, I, HELEN MONTGOMERY, President of the United States of Astor, by virtue of the authority vested in me by the Constitution and laws of the United States I herby order as follows:
Section 1 General Provisions
(1) Diese Executive Order trifft Regelungen zum Umgang mit Flüchtlingen nach Sec. 3 U.S. Immigration Act.
(2) Diese Executive Order trifft weiterhin Regelungen zur humanitären Aufnahme von Personen gemäß Sec. 4 USIA.
Section 2 Political Refugees
(1) Personen, die wegen Gründen nach Sec. 3 SSec. 1 USIA Asyl den den Vereinigten Staaten begehren, haben dies dem Department of State anzuzeigen.
(2) Das Department of State leitet ein Asylverfahren ein, indem es die für das Verfahren erheblichen Tatsachen feststellt. Der Antragsteller ist zur uneingeschränkten Mitwirkung verpflichtet. Bei ihm liegt die vollständige Beweislast.
(3) Über den Antrag entscheidet das Department nach mündlicher Verhandlung aufgrund der vorgetragenen Tatsache. Es entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, ob die vorgetragenen Tatsachen hinreichend sind, um dem Antragsteller Asyl zu gewähren.
(4) Es hat dabei insbesondere die Glaubwürdigkeit des Antragstellers sowie die Wertigkeit der vorgelegten Beweise zu berücksichtigen.
Section 3 War Refugees
(1) Personen, die einen Antrag auf Asyl stellen und die Bedingungen nach Sec. 3 SSec. 1 USIA erfüllen, erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht.
(2) Die Prüfung des Antrags nach Sec. 1 obliegt dem Department of State.
(3) Es entscheidet insbesondere darüber, ob die sachlichen Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts nach Sec. 3 SSec. 2 vorliegen.
und ob dessen Ausmaß hinreichend ist, einen Antrag auf Asyl als Kriegsflüchtling positiv zu bescheiden. Das eigene Ermessen der zuständigen Behörde ist maßgeblich.
(4) Das Department of State entscheidet nach mündlicher Verhandlung über den Antrag und hat dabei alle für den Gegenstand erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich nebst Mitteilung der Gründe zu übermitteln.
Section 4 Humanitarian Admissions
(1) Ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu gewähren.
(2) Die Entscheidung hierüber obliegt dem Department of State im Rahmen von quotierten Kontingenten.
(3) Die Zahl an Humanitarian Admissions darf 5000 in einem Kalenderjahr nicht überschreiten. Dabei unberücksichtigt bleiben besondere, durch den Präsidenten veranlasste Aufnahmeregelungen.
(4) Ein humanitärer Grund kann vorliegen, wenn:
a) auf dem Gebiet eines Drittstaates eine strukturelle Unterversorgung der Gesamtbevölkerung vorliegt, die geeignet ist, eine Gefahr für Laib und Leben zu entfalten.
b) auf dem Gebiet eines Drittstaates eine durch höhere Gewalt (Act of God) herbeigeführte Lage entsteht, die in ihrer Schwere dazu geeignet ist, Laib und Leben zu bedrohen.
c) auf dem Gebiet eines Drittstaates eine epidemisches Ereignis eintritt, das in seinem Ausmaß dazu geeignet ist, großflächig eine Bedrohung für Laib und Leben darzustellen. Personen, denen unter diesen Bedingungen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, haben von den zuständigen Behörden unverzüglich unter verschärfte Quarantäne gestellt zu werden.
Section 5 Security Check
(1) Bei Asylverfahren nach dieser Verordnung wird eine Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers durchgeführt.
(2) Asyl nach dieser Verordnung kann verwehrt werden, wenn die Sicherheitsüberprüfung ergibt:
a) ein anhängiges Verfahren in seinem Heimatland oder einem Drittstaat.
b) eine Verurteilung des Antragstellers in seinem Heimatland oder einem Drittstaat.
c) eine nachrichtendienstliche Überwachung in seinem Heimatland oder einem Drittstaat.
d) sonstige Tatsachen, die darauf hindeuten, daß der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten darstellen könnte.
(3) Der Antragsteller ist im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zur uneingeschränkten Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder verabsäumt er die Beibringung weiterer Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Behörde, so ist sein Antrag abschlägig zu bescheiden.
(3) Asyl ist dem Antragsteller ebenso zu verwehren, wen er wegen der Begehung eines Verbrechens vorbestraft ist oder gegen ihn ein solches Verfahren anhängig ist.
Done at the District of the Capital on the 14th day of April in the year 2020 under Seal and Signature of the President.

