
THE WHITE HOUSE, D.C.
Executive Order 62
Organizing Tax Audit Procedures
WHEREAS the Federal Taxes Act provides for a Corporate Tax regulation
AND WHEREAS Tax audit procedures have to be enforced lawfully
AND WHEREAS those procedures require a well built legal framework
NOW THEREFORE, I, HELEN MONTGOMERY, President of the United States of Astor, by virtue of the authority vested in me by the Constitution and laws of the United States I herby order as follows:
Section 1 General Provisions
(1) Das Department of Commerce wird im Rahmen des National Business Registration and Procedure Act (NBPA) damit beauftragt, alle notwendigen Vorkerhrungen für die Einführung eines National Business Register nach Ch. I, Sec. 1 Ssec. 1 NBPA zu schaffen.
(2) Das Department of Commerce wird mit der Steuerprüfung der Corporate Tax nach Sec. 2a FTA beauftragt.
Section 2 Federal Trade Agency
Zur Bewältigung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Steuerprüfungen richtet das Department of Commerce eine Federal Trade Agency ein.
Section 3 Tax audit procedures
(1) Die Prüfung der Steuerschuld erfolgt im Grundsatz regelmäßig und stichprobenartig. Dabei hat die zuständige Behörde auf einen statistisch repräsentativen Ausschnitt aller Unternehmensformen zu achten. Die übermäßige Prüfung einzelner Unternehmen oder Unternehmensbereiche ist zu unterlassen.
(2) Die zuständige Behörde soll Prüfungen nach Sec. 1 im Abstand von 42 Monaten, im Bereich Small Businesses im Abstand von 54 Monaten, vornehmen. Sie hat kursorisch zu erfolgen.
(3) Werden rechtserhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die zuständige Behörde zu genauerer Prüfung des Sachverhalts berechtigt. Über weitere Prüfung entscheidet sie in eigenem Ermessen.
(4) Die Verfolgung von Verstößen gegen Sec. 2a FTA obliegt der zuständigen Behörde nach eigenem Ermessen. Die Beweislast über etwaige Verstöße liegt bei der zuständigen Behörde. Bestehen nicht nur unerhebliche Zweifel über einen Verstoß, so ist das Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten einzustellen.
(5) Im Rahmen einer Steuerprüfung durch die zuständige Behörde hat die geprüfte Unternehmung alle zur Prüfung notwendigen und durch die Behörde angeforderten Unterlagen beizubringen. Zur Beibringung ist eine Frist von 12 Wochen einzuräumen. Bei erheblichen Fristversäumnissen ist die zuständige Behörde berechtigt, ein Bußgeld in Höhe von 10.000 A$ zu verhängen.
(6) Für im Zusammenhang mit einer Steuerprüfung stehende relevante Unterlagen soll eine Aufbewahrungsfrist von 36 Monaten gelten.
Done at the City of Astoria on the 15th day of March in the year 2020 under Seal and Signature of the President.

