
By the authority vested in me as President by the Constitution and the laws of the United States of Astor, it is hereby ordered as follows:
Section 1 - Ranks of Federal Employees
Für die Teile der Bundesverwaltung, die in Appendix I genannt werden, gelten die dort aufgeführten Amtsbezeichnungen ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Davon unberührt bleiben die militärischen Rangbezeichnungen.
Section 2 - Appointment and Dismissal of Federal Employees
(1) Die Bestimmungen dieser Section gelten vorbehaltlich anderer Bestimmungen. Insbesondere bleibt die Vornahme einer Ernennung, Beförderung oder Entlassung durch der hiernach bestimmten Stelle vorgesetzte Amtsträger und dem Präsidenten vorbehalten. Dieser Vorbehalt schließt auch sachliche oder rechtliche Weisungen ein.
(2) Bedienstete werden grundsätzlich durch die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung im Namen des Präsidenten ernannt, befördert und entlassen. Dabei gelten die hierzu die durch diese Abteilung, die Behördenleitung oder übergeordnete Behörden erlassenen Bestimmungen.
(3) Zur Ernennung oder Entlassung des Leiters eines Departments und seines unmittelbaren Stellvertreters ist nur der Präsident berechtigt. Weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben in diesem Department kann der Leiter nur selbst im Auftrag des Präsidenten ernennen und entlassen, soweit sich dieser dies nicht selbst vorbehalten hat.
(4) Ist die Ernennung oder Entlassung des Leiters einer dem Department nachgeordneten Behörde oder seines Stellvertreters nicht dem Präsidenten oder Leiter des Departments vorbehalten, sollen diese durch den zuständigen leitenden Amtsträger des Departments erfolgen. Alle anderen Bediensteten mit Leitungsfunktionen kann auch der Leiter der Behörde ernennen und erlassen, soweit nicht der Präsident oder der Leiter des Departments sich dies vorbehalten.
(5) Soweit ein Bediensteter mit Leitungsfunktionen nicht durch den Präsidenten oder Leiter des Departments ernannt oder befördert wird, soll die Eignung vorrangig vor seiner Übereinstimmung mit der politischen Linie der amtierenden Administration berücksichtigt werden, auch wenn es sich um eine Stelle des Political Service handelt.
Section 3 - Acting Officials
Ist eine Position unbesetzt oder ihr Inhaber verhindert, so sollen die Aufgaben zunächst durch den Stellvertreter, im Falle der Vakanz oder Verhinderung durch alle untergeordneten Amtsträger in der Reihenfolge ihres Ranges und innerhalb gleichen Ranges nach der Reihenfolge ihrer Position im Organisationsplan mit allem Rechten und Pflichten wahrgenommen werden, soweit nicht etwas anderes festgelegt ist.
Section 4 - Other Rules uneffected
Diese Anordnung beschränkt in keiner Weise die Geltung speziellerer Vorschriften oder das Recht der Behördenleitung, weitere Bestimmungen zu Amtsbezeichnungen oder Ernennungsverfahren in ihrem Bereich zu erlassen.

