Leveraging Equity and Access for Resilient Nationwide Education (LEARN) Act
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Bundesgesetz soll als „Leveraging Equity and Access for Resilient Nationwide Education (LEARN) Act“ zitiert werden.
SECTION 2. OBJECTIVE.
(1) Dieses Gesetz dient der Förderung einer hochwertigen, inklusiven und modernen Bildung in den Vereinigten Staaten von Astor.
(2) Es unterstützt Bundesstaaten finanziell bei der Umsetzung von Maßnahmen, die den bundesweiten Bildungsleitlinien entsprechen.
SECTION 3. PARTICIPATION AND FUNDING REQUIREMENTS.
(1) Bundesstaaten können freiwillig am Förderprogramm teilnehmen, indem sie eine Zielvereinbarung mit dem Bildungsministerium abschließen.
(2) Die Zielvereinbarung legt konkrete Maßnahmen fest, die dem Bundesstaat finanzielle Unterstützung ermöglichen.
(3) Fördermittel werden nur an Bundesstaaten vergeben, die messbare Fortschritte in den vereinbarten Bereichen nachweisen können.
SECTION 4. FUNDING AREAS AND MEASURES.
(1) Gefördert werden insbesondere:
- Programme zur Verbesserung der Lehr- und Lernqualität, einschließlich Lehrkräftefortbildung.
- Maßnahmen zur digitalen Transformation von Schulen, einschließlich Bereitstellung von IT-Infrastruktur.
- Inklusive Bildungsprogramme zur Förderung benachteiligter Schülergruppen.
- Berufsorientierung und Kooperationen mit Unternehmen sowie Hochschulen.
- Modernisierung und Ausbau von Schulgebäuden und Lehrmaterialien.
(2) Zur Erläuterung der vorgenannten Punkte werden die in Appendix I zu diesem Gesetz verfassten Educational Guidelines herangezogen. Diese Guidelines werden durch das für Bildung zuständige Department einer ständigen Überprüfung und ggf. Revision unterworfen. Einer legislativen Mitbestimmung bedarfs in diesen Fällen nicht.
SECTION 5. FUNDING AND AWARD MECHANISM
(1) Der Bund stellt jährlich einen Bildungsfonds bereit, dessen Höhe durch den Kongress festgelegt wird.
(2) Bundesstaaten können Fördermittel beantragen, wenn sie:
a) eine Zielvereinbarung unterzeichnet haben,
b) nachweisen, dass sie die vereinbarten Maßnahmen umsetzen, und
c) jährliche Fortschrittsberichte vorlegen.
(3) Die Mittelvergabe erfolgt nach einem leistungsbasierten Schlüssel, der die Größe des Bundesstaates und die erzielten Verbesserungen berücksichtigt.
(4) Bundesstaaten, die keine Fortschritte nachweisen, können von der Förderung ausgeschlossen werden.
SECTION 6. TRANSPARENCY AND CONTROL
(1) Zur Gewährleistung der Mittelverwendung verpflichtet sich jeder teilnehmende Bundesstaat zur regelmäßigen Berichterstattung.
(2) Eine unabhängige Kommission evaluiert die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen und veröffentlicht jährliche Bildungsberichte.
(3) Bei Verstößen gegen die Vereinbarung kann eine Rückforderung der Fördermittel erfolgen.
SECTION 7. FINAL PROVISION.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das für Bildung zuständige Department ist für die Umsetzung und Verwaltung der Fördermittel verantwortlich.
