Military Healthcare Act
Section 1 - Fundamentals
Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsversorgung von Mitgliedern der astorischen Streitkräfte.
Section 2 - Organisation
(1) Die Verwaltung der militärischen Gesundheitsversorgung, einschließlich der Leistungserbringung wird durch eine oder mehrere eigenständige militärische Dienststellen oder zivile Bundesbehörden übernommen (U.S. Military Health Service).
(2) Die zuständige Bundesbehörde kann die Verwaltung und soll die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise an andere Stellen übertragen, die in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen verfahren. Die vollständige Übertragung ist ausgeschlossen.
Section 3 - Eligibility for Medical Healthcare
(1) Jedes Mitglied der astorischen Streitkräfte hat das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung.
(2) Erleidet ein Mitglied der astorischen Streitkräfte während seiner Dienstzeit eine körperliche oder geistige Erkrankung oder eine Verletzung, werden die kompletten Behandlungskosten oder Teile der Behandlungskosten von Seiten der in Sec. 2 erwähnten Behörde übernommen.
(3) Erleidet ein Mitglied der astorischen Streitkräfte während eines militärischen Einsatzes körperliche oder geistige Erkrankungen oder eine Verletzung, so werden die kompletten Behandlungskosten von der in Sec. 2 erwähnten Behörde übernommen.
(4) Erleidet ein Mitglied der astorischen Streitkräfte nach seiner aktiven Dienstzeit eine körperliche oder geistige Erkrankung oder Verletzung, die auf den Militärdienst zurückzuführen ist, so werden die kompletten Behandlungskosten oder Teile der Behandlungskosten von Seiten der in Sec. 2 erwähnten Behörde übernommen.
(5) Hat die Erkrankung oder Verletzung eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der Streitkräfte keinen Bezug zu ihrem Dienst, kann die Gewährung von Leistungen in eingeschränktem Umfang erfolgen.
(6) Die Versorgung soll auch für Ehepartner, Kinder und unmittelbare Haushaltsangehörige eines Mitglieds der Streitkräfte gewährt werden, soweit diese aufgrund der dienstlichen Verwendung des Mitglieds der Streitkräfte auf einem militärischen Stützpunkt im Inland wohnen oder soweit ihre Erkrankung in Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung steht.
(7) Die Versorgung kann aufgrund besonderer Vereinbarungen oder Einzelfallentscheidungen im Rahmen bestehender Kapazitäten auch anderen Personen gewährt werden, die
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einen Bezug zu den Streitkräften der Vereinigten Staaten, der Nationalgarde eines Bundesstaates, Einheiten befreundeter Staaten haben oder
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im Dienst der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder eines befreundeten Staates stehen.
Die Beteiligung an der allgemeinen Versorgung im Rahmen von Katastrophenfällen oder besonderen Ereignissen kann nur erfolgen, wenn dadurch die Versorgung nach anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt wird.
Section 4 - Modalities of Medical Healthcare
(1) Die militärische Gesundheitsversorgung wird durch die unmittelbare Leistungserbringung, die Übernahme von Kosten oder die Erstattung von Kosten gewährt. Soweit nur die Erstattung von Kosten möglich ist, sollen Vorleistungspflichten durch geeignete Verfahren erleichtert werden.
(2) Im Rahmen der militärischen Gesundheitsversorgung müssen alle Behandlungen und Hilfsmittel gewährt werden, die durch einen zugelassenen Arzt, Zahnarzt, Paramedic, medizinischen Pharmazeuten, Laboranten, Techniker oder eine vergleichbar qualifizierte Person für erforderlich oder nützlich befunden wurden.
(3) Außer bei dringlichen Maßnahmen kann der Betroffene darauf verwiesen werden, die Leistungen des U.S. Military Health Service in Anspruch zu nehmen, soweit diese gewährt werden können. Es können allgemeine Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Gewährung bestimmter Leistungsarten oder -formen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn dies medizinisch sinnvoll oder wirtschaftlich zwingend und für den Betroffenen nicht unzumutbar ist; insbesondere kann auch der im Regelfall gewährte Leistungsumfang für bestimmte Indikationen beschränkt werden.
(4) Regelmäßig nicht gewährt werden Maßnahmen
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aus Anlass von Erkrankungen, deren Vorliegen bei Eintritt in den Militärdienst arglistig verschwiegen wurde und die Diensttauglichkeit begründet hätten,
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aus Anlass von Erkrankungen, die der Betroffene absichtlich selbst herbeigeführt hat und deren Behandlung nicht im dringenden dienstlichen Interesse liegt.
Ausgeschlossen sind Maßnahmen, deren Nutzen wissenschaftlich widerlegt ist. Die weitere Gewährung kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn sich der Betroffene ohne besonderen Grund weigert, Leistungen des U.S. Military Health Service in Anspruch zu nehmen oder sich zumutbaren Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.