Federal Jurisdiction Act
An Act to provide for the jurisdiction of the Courts of the United States in accordance with Art. VI Sec. 5 Var. 5 and 6 of the U.S. Constitution.
Section 1 - Federal Jurisdiction in Civil Matters
(1) Die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten besteht unter Ausschluss der Gerichtsbarkeit jedes Bundesstaates für Zivilverfahren
- deren Partei Amtsträger (in Ausübung ihrer Funktion), Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten sind,
- deren Gegenstand sich über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus oder in das Ausland erstreckt, ohne dass durch wirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien ausdrücklich der Gerichtsstand eines Bundesstaates oder ausländischen Staates gewählt wurde.
(2) Auf Antrag einer Partei kann ein Zivilverfahren in der Bundesgerichtsgerichtsbarkeit verhandelt werden, wenn
- die Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz in verschiedenen Bundesstaaten oder auf verschiedenen Seiten der Grenzen der Vereinigten Staaten haben und der Verfahrensgegenstand diese Grenzen ebenfalls überschreitet,
- ein anderer wichtiger Grund für die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit besteht.
Section 2 - Federal Jurisdiction in Criminal Matters
(1) Die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten für die Strafverfolgung besteht unter Ausschluss der Zuständigkeit eines Bundesstaates für Straftaten
- von oder gegen Amtsträger oder Organe der Vereinigten Staaten (im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst) oder die Vereinigten Staaten selbst,
- auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln der Vereinigten Staaten oder gegen das Vermögen der Vereinigten Staaten,
- von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland oder über die Grenzen eines Bundesstaates,
- wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften, zu deren Erlass ausschließlich die Vereinigten Staaten ermächtigt sind und soweit Bundesgesetze die ausschließliche Gerichtsbarkeit bestimmen.
(2) Die Vereinigten Staaten können jedoch durch Vereinbarung mit einem Bundesstaat im Einzelfall auf die Ausschließlichkeit ihrer Zuständigkeit verzichten, soweit nicht ein Fall der Nr. 1 vorliegt und die Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
(3) Die Vereinigten Staaten haben das Recht, jederzeit die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auch in anderen als den in Subsection 1 genannten Fällen ganz oder teilweise an sich zu ziehen,
- wenn wenigstens einer der Täter im Rahmen der Tatbegehung die Grenzen eines Bundesstaates oder der Vereinigten Staaten überschritten hat oder Opfer bzw. Schäden grenzüberschreitend sind,
- wenn es sich um eine Straftat organisierter oder terroristischer Art handelt,
- im Rahmen einer Vereinbarung im Einzelfall mit einem oder mehreren Bundesstaaten.
Die Entscheidung darüber ist nicht gerichtlich anfechtbar. Die Entscheidung steht einer Rückübertragung des Verfahrens im Ganzen oder in Teilen mit Zustimmung des zuvor zuständigen Bundesstaates durch erneute Entscheidung nicht entgegen.
Section 3 - State Jurisdiction over Federal Crimes, Federal Jurisdiction over State Crimes
(1) Ist eine Tat nur nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar, kann ein Bundesstaat die Strafverfolgung auch unter Anwendung des Bundesrechts betreiben, hat jedoch die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten über eine Strafverfolgung nach Bundesrecht zu informieren. Ist dieselbe Tat nach dem Recht der Vereinigten Staaten und eines Bundesstaates strafbar, kann der Bundesstaat die Strafverfolgung nur nach eigenem Recht betreiben.
(2) Die Vereinigten Staaten können die Strafverfolgung auch betreiben, wenn eine Tat nur nach dem Recht eines Bundesstaates strafbar ist, jedoch nicht gegen den Willen der zuständigen Behörden des betroffenen Bundesstaates.
(3) Stellen die Vereinigten Staaten die Strafverfolgung ein, steht es den Bundesstaaten frei, wegen dieser Tat ihre eigene Strafverfolgung zu betreiben, allerdings nicht nach Bundesgesetzen.
(4) Wurde aufgrund der Gesetze der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates bereits ein Verfahren wegen einer Tat mit einem Freispruch oder einer Verurteilung beendet, ist ein weiteres Verfahren mit dem Ziel einer Verurteilung aufgrund desselben Gesetzes unzulässig.
Section 4 - Priority of Criminal Jurisdiction and Interstate Extradition
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, gehen Strafverfolgung und Strafvollstreckung der Vereinigten Staaten denen der Bundesstaaten vor und richtet sich die Priorität im Übrigen nach der Höhe der in einem Bundesstaat zu maximal drohenden Strafe oder nach der Höhe der zu vollstreckenden Strafen, soweit sie nicht gleichzeitig durchzuführen sind.
(2) Die Bundesstaaten und die Vereinigten Staaten überstellen sich in Anwendung der Subsection 1 auf Antrag gegenseitig Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte.
Section 5 - Correction Agreements
Die Entscheidungen der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und einem Bundesstaat auch durch einen Bundesstaat vollstreckt werden. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten eines Bundesstaates.
Section 6 - U.S. Territories
Die Vereinigten Staaten üben die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Territorien der Vereinigten Staaten aus. Die Zuständigkeit kann teilweise an Organe der Selbstverwaltung delegiert werden.
