Federal Legal Aid Act
An Act to ensure legal aid before Federal Courts for those in need.
Section 1 - Panel of Federal Public Defenders; Purpose and Mission
(1) Kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vor einem Bundesgericht (sowie den damit zusammenhängenden Angelegenheiten)
a) sich keinen eigenen Anwalt leisten oder
b) glaubhaft machen, dass sich kein Anwalt findet, der ihn vertritt,
so soll das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen, der die Vertretung des Beschuldigten übernimmt.
(2) Ein Public Defender kann nicht in einem Verfahren tätig werden, mit dem er bereits anderweitig befasst war. Ein Beschuldigter kann der Berufung eines Anwalts widersprechen, wenn er sich durch diesen nicht ausreichend vertreten fühlt; sieht das Gericht die Einwände als berechtigt an, so ist der Pflichtverteidiger zu ersetzen.
(3) Es wird ein Panel of Public Defenders eingerichtet. Das Panel of Federal Public Defenders untersteht der Federal Judicial Conference und wird aus dem Haushalt des Bundes finanziert.
(4) Für jedes Bundesgericht ist mindestens ein Federal Public Defender zu bestellen, dem weitere Anwälte zur Unterstützung beigegeben werden. Die Berufung erfolgt nach dem von der Federal Judges Conference vorgesehenen Verfahren; die fachliche und persönliche Eignung ist vorausgesetzt.
(5) Die Federal Judicial Conference ernennt einen Director of the Panel of Public Defenders der die Geschäfte des Panels organisatorisch leitet und dieses nach außen vertritt. Der Director soll die innere Organisation des Panels regeln und kann zu diesem Zweck Anwaltsgehilfen und weitere Beamte in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen, die für die Arbeitsfähigkeit der Behörde notwendig sind.
Section 2 - Contract Lawyers as Defense Counsel
(1) Das Panel of Federal Public Defenders kann zur Sicherstellung und Ergänzung seiner Kapazitäten Verträge mit geeigneten Anwälten oder Vereinigungen von Anwälten schließen, durch welche diese zur Erfüllung der Aufgaben eines Pflichtverteidigers vor einem Bundesgericht unter der Aufsicht des Federal Public Defenders verpflichtet werden.
(2) Wird ein Beschuldigter durch einen Anwalt vertreten, verliert jedoch im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit, sich diese Vertretung weiterhin zu leisten, kann das Gericht die Beiordnung dieses Verteidigers als Pflichtverteidiger anordnen und dafür angemessene Bedingungen festsetzen.
Section 3 - Legal Aid in Civil Matters
(1) Das Department of Justice hat durch geeignete Förderprogramme den Zugang zu anwaltlicher Beratung außerhalb des Strafrechts für Bedürftige sicherzustellen, insbesondere soweit bundesrechtliche Fragestellungen betroffen sind.
(2) Die Federal Judicial Conference soll durch geeignete Richtlinien die Beiordnung eines Anwalts in Zivilverfahren durch die Bundesgerichte in besonderen Fällen regeln sowie die Vermittlung von freiwilliger oder gemeinnütziger Rechtshilfe fördern. Derartige Maßnahmen gelten nicht als Verstoß gegen die prozessuale Gleichbehandlung der Parteien.
(3) Ist eine Partei besonders schützenswert, kann das Gericht ausnahmsweise auch dann einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Dafür kommen insbesondere Anwälte des Panel of Federal Public Defenders in Betracht.