S. 2018-028 Asuric Cooperation System Ratification Bill

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 2.299 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ben Kingston.



  • Honorable Members of Congress!


    Senator Arroyo hat die folgende Bill eingebracht, die nun vor dem Kongress in Verhandlung steht.


    Dem ursprünglichen Antragssteller gehört das erste Wort.


    Für die Debatte sind 96 Stunden vorgesehen. Dieser Zeitrahmen kann gemäß Geschäftsordnung reduziert oder verlängert werden.




    Benjamin Kingston, Jr.


    Asuric Cooperation System Ratification Bill


    Section 1: Ratification
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem vom 23. April 2018 in angehangener Fassung.


    Section 2: Documentation
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifizierungsurkunde über die Annahme der Vereinbarung auszustellen und beim Kaiserreich Groß-Heijan (Depositär) zu hinterlegen.


    Section 3: Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
    Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.


    Artikel 1 - Die Asurik-Region
    Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
    a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti,
    b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,
    c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
    d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.


    Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
    (1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
    (2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.


    Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
    (1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
    a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
    b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
    c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
    (2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
    (3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
    (4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.


    Artikel 4 - Inkrafttreten
    (1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
    (2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.



    Für das Kaiserreich Groß-Heijan



    Für die Vereinigten Staaten



    Matthew C. Lugo, President of the United States
    April 23, 2018

  • Mr- President,


    das vorliegende Werk soll eine bessere Zusammenarbeit der Anrainer-Staaten der Asurik-Region ermöglichen und legt dafür einen ersten Grundstein und ist als Richtlinie anzusehen. Erst die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Protokolle zwischen zwei oder mehr Staaten, die wiederum jeweils eigens zu ratifizieren sind, legen dann Details einer Kooperation fest.


    Ich bitte um Zustimmung.

  • Senator Arroyo,


    warum ist das Orkeanische Meer hier Teil des Asurik? Und warum wird er durch Staaten begrenzt, statt wie in den anderen Definitionen durch Kontinente?


    Mir scheint die Abgrenzung allgemein ziemlich schwammig:


    Zitat

    Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvageti,


    D.h. der SOA ist eigentlich nur im Westen tatsächlich begrenzt? Salvageti erstreckt sich meiners Wissens nicht komplett von Norden nach Süden, wo verläuft also genau die Grenze oder ab wo beginnt der Sudanik? Vielleicht gibt es dazu aber auch von der CartA bereits definierte Punkte die mir nicht bekannt sind?

  • Mr. President,


    was verspricht sich der Antragsteller von diesem Kooperationsvertrag, zu welchem Zweck und mit welchen Aufgaben soll dieses Kooperationssystem gegründet werden ?


    vl42gtso.png

    Sen. Jacob Manson Parker

    U.S Senator for the Free State of New Alcantara

    former Member and 45th Speaker of the United States House of Representatives

    former Governor of the Free State of New Alcantara

  • Mr. President,
    grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn sich Astor mit anderen Staaten zusammenschließt, um in gemeinsamer Kooperation den Wohlstand der beteiligten Völker zu steigern. Ansätze hierzu gab es schon einige, angefangen bei dem weltumspannenden Rat der Nationen, über die G3, bis hin zum gescheiterten Versuch, im Nordanikraum ein ähnliches Kooperationssystem zu etablieren.
    Ich habe jedoch erhebliche Zweifel daran, dass sich auf der Grundlage dieses Vertrags stabile Grundlagen für eine Zusammenarbeit in der Asuric-Region etablieren lassen. Meine Zweifel beziehen sich dabei auf die in Artikel 2 und 3.
    In Artikel 2 heißt es, dass alle Staaten, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt, Kooperationspartner werden können. Das heißt also, dass auch Diktaturen, in denen die Menschenrechte mit Füßen getreten werden, sich an dieser Kooperation beteiligen und sich so internationale Reputation verschaffen können.
    Wenn ich mir Artikel 3 durchlese, dann habe ich nicht den Eindruck, dass hier die Grundlagen für eine Zusammenarbeit geschaffen wird, sondern eher das festgeschrieben wird, was wir auch heute schon ohne diesen Vertrag haben: die Möglichkeit von bilateralen Kooperationen. Die Möglichkeit, bilaterale Verträge für weitere Staaten zu öffnen, gibt es auch heute schon, wenn sich die beiden ursprünglichen Vertragsparteien auf eine solche Vertragsklausel einigen.
    Denn da es schon ausreicht, das sich zwei Staaten auf ein Protokoll einigen, ist es durchaus denkbar, dass die Staaten A und B ein Protokoll P1 vereinbaren, und die Staaten C und D zum selben Thema ein Protokoll P2vereinbaren, das dem Inhalt von Protokoll P1 diametral widerspricht. Und wenn es ganz aus dem Ruder läuft, dann vereinbaren die Staaten E und F zum selben Thema ein drittes Protokoll P3, das wiederum mit P1 und P2 unvereinbar ist und so weiter. Der Vertrag in seiner jetzigen Form bringt meines Erachtens also überhaupt keine Veränderung zum status quo der internationalen Beziehungen oder zur regionalen Kooperation im Asuric-Raum.
    Mein Fazit lautet daher: ich kann nicht erkennen, warum ich diesem Vertrag zustimmen sollte.

  • Wenn ich mir Artikel 3 durchlese, dann habe ich nicht den Eindruck, dass hier die Grundlagen für eine Zusammenarbeit geschaffen wird, sondern eher das festgeschrieben wird, was wir auch heute schon ohne diesen Vertrag haben: die Möglichkeit von bilateralen Kooperationen.


    Mr. Speaker, hier gehe ich erstmals mit Senator Lambert konform.

  • Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Werk sprechen wir tatsächlich aus, was oft vorausgesetzt wird: Den Willen, bi- und multilateral zu kooperieren. Diese Absicht verbindlich zu fixieren, sehe ich als Fortschritt auf dem Wege zu einer besseren Kooperation an.
    Am Ende des Tages könnten wir das Argument "Der ist das Papier nicht wert" übrigens gegen jeden Rechtssatz bringen, dennoch schätzen wir Rechtsnormen ja und tun dies eben nicht. Daher ignoriere ich diesen auch hier.

  • Senator Arroyo,
    ich kann mir nicht vorstellen, dass wir hier zusammen gekommen sind, um einen internationalen Vertrag zu ratifizieren, der lediglich das festschreiben soll, was man in jeder Presseerklärung reinschreiben kann: das man für eine engere regionale oder internationale Zusammenarbeit, das die bilateral geschlossenen Verträge anderen Staaten offenstehe und man ansonsten guten Willens ist. Das, was hier geregelt werden soll, ist bereits Usus in den internationalen Beziehbungen: entweder man hat den Willen zur Zusammenarbeit, dann setzt man den Willen in konrkete Projekte um, oder man diesen Willen nicht. In diesem Fall kann man sich Willensbekundungen sparen oder man hebt sie sich für ein gemeinsames Communiqué auf, in welches man ein paar salbungsvolle Worte zur allgemeinen Seelenmassage reinschreibt.
    Dieser Vertrag ändert aber auch gar nichts am derzeitigen status quo der internationalen Beziehungen, und sei es nur auf der regionalen Ebene des Asurik-Raums. Denn, wie ich bereits sagte: Wenn die Staaten A und B sich auf das Protokoll P1 einigen, wird niemand die Staaten C und D davon abhalten können, zum gleichen Thema ein Protokoll P2 zu vereinbaren, das dem Protokoll P1 diametral widerspricht. Worin liegt da die Etablierung eines Kooperationssystems, von dem unter anderem in der Überschrift die Rede ist?

  • Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Werk sprechen wir tatsächlich aus, was oft vorausgesetzt wird: Den Willen, bi- und multilateral zu kooperieren. Diese Absicht verbindlich zu fixieren, sehe ich als Fortschritt auf dem Wege zu einer besseren Kooperation an.
    Am Ende des Tages könnten wir das Argument "Der ist das Papier nicht wert" übrigens gegen jeden Rechtssatz bringen, dennoch schätzen wir Rechtsnormen ja und tun dies eben nicht. Daher ignoriere ich diesen auch hier.

    Mr. Speaker,
    ich stimme hier der Kollegin aus Serena zu und werde dieser Bill meine Zustimmung erteilen.



  • Honorable Members of Congress!


    Die Debatte ist geschlossen; die Abstimmungen werden in beiden Häusern eingeleitet.



    Benjamin Kingston, Jr.
    Vice President of Congress

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!