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Honorable Judge Schwertfeger, sehe ich das richtig, dass aufgrund des Unterlassens der Vortragung von Zulassungsbedenken durch den gesetzlichen Vertreter der beklagten Institution die Hauptverhandlung gemäß Article 2 Section 1 Paragrah 4 Sentence 2 des Judicial Procedure Act eröffnet wird, da durch die Zustellung der Klage an den Beklagten gemäß Sentence 1 keine Bedenken zur Zulässigkeit der Klage von Seiten des Gerichts besteht?