Parliamentary Rules of Procedure
THE STATE ASSEMBLY OF ROANOKE
Granted assent by a majority of it's members
as certified by the Speaker of the Assembly
on the 15th of October, 2023
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CHAPTER I.
On Basic Principles
Article 1
(1) Die Parliamentary Rules of Procedure (ncachfolgend: Geschäftsordnung) regeln die innere Struktur und Arbeitsweise innerhalb der durch die Constitution of the Commonwealth of Roanoke (nachfolgend: die Verfassung) und die Constitution of The United State of Astor (nachfolgend: U.S. Constitution) vorgegebenen Grenzen.
(2) Die Geschäftsordnung gilt in allen Gremien und Organen der State Assembly of Roanoke (nachfolgend: Assembly), soweit die Geschäftsordnung keine abweichenden Regeln vorsieht.
Article 2
(1) Die Assembly tagt öffentlich.
(2) Die Assembly tagt ständig.
(3) Die Assembly tagt in den Räumlichkeiten des State Capitol Building in Concordia und den angrenzenden, von der Verwaltung und den Abgeordneten der Assembly genutzten Gebäude.
(4) Die Assembly kann Ausnahmen der in Sec. 1-3 genannten Anforderungen beschließen. Diese dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung erlassen werden und müssen sachlich geboten sein.
(5) In Situationen dringenden Handlungsbedarfs zur Abstellung schwerwiegenderer Rechtsfolgen kann der Speaker of the State Assembly (nachfolgend: Speaker) eigenständig eine Ausnahme der in Sec. 1-3 genannten Anforderungen bestimmen. Diese dürfen nur mit enger zeitlicher Begrenzung erlassen werden und müssen sachlich notwendig sein. Der Speaker soll die Zustimmung der Mitglieder der State Assembly Leadership (nachfolgend: Leadership) in einem derartigen Fall vorher einholen, sofern die Umstände dies zulassen.
CHAPTER II.
On The Assembly Leadership
Article 3
(1) Die Abgeordneten der State Assembly bestimmen aus ihrer Mitte einen Speaker. Der Speaker leitet die Sitzungen der Assembly, wacht über die Einhaltung der rechtlichen Geschäftsgrundlagen innerhalb des Parlamentsbetriebs und vertritt das Parlament gegenüber Dritten. Der Speaker verfügt über das Hausrecht in den Räumlichkeiten des State Capitol Building in Concordia und den angrenzenden, von der Verwaltung der Assembly verwendeten Gebäude und hat die Kontrolle über die State Capitol Police.
(2) Der Speaker muss sein Amt in unparteiischer und fairer Weise ausüben. Er hat sowohl über die Effektivität des Gesetzgebungsprozesses, wie auch die Rechte der einzelnen Abgeordneten auf Gehör und Beteiligung zu garantieren. Die Mitglieder der Leadership sollen ihm dabei unterstützend und kontrollierend zur Seite gestellt sein.
(3) Die Leadership besteht aus dem Speaker und den Floor Leadern der Fraktionen und Gruppen. Die Leadership berät über Fragen der Tagesordnung und Regelauslegung. Im Fall von strittigen Rechtsauslegungen durch den Speaker sollen Abgeordnete zuerst die Leadership mit der Beratung der Angelegenheit betrauen. Die Beratungen der Leadership können vertraulich abgehalten werden.
(4) Der Speaker wird auf der ersten Sitzung einer neugewählten Assembly von den Abgeordneten gewählt. Er führt sein Amt bis zu Neuwahl der Assembly oder wenn eine Mehrheit der Abgeordneten ihm das Misstrauen ausspricht.
(5) Der Elder of the Assembly (nachfolgend: der Elder) ist der dienstälteste Abgeordnete der Assembly, der nicht zugleich Speaker ist. Er vertritt den Speaker in dessen Abwesenheit und kann von ihm mit Aufgaben betraut und um Rat gebeten werden. Verliert der Speaker vorzeitig sein Amt, so muss der Elder unverzüglich die Neuwahl des Speakers einleiten. Kandidiert ein Elder selbst für das Amt des Speakers, so soll der an Dienstjahren nächstälteste Abgeordnete den Wahlvorgang durchführen.
(6) Eine Wahl des Speaker auf der ersten Sitzung einer neugewählten Assembly wird, sofern dieser weiterhin Mitglied des Parlaments ist, durch den bisherigen Speaker durchgeführt. Ist dies der bisherige Speaker kein Abgeordneter mehr oder kandidiert dieser selbst als Speaker, wird er durch den Elder vertreten.
(7) Der Speaker kann im Fall einer planmäßigen Abwesenheit für eine Dauer von nicht länger als 10 Tagen einen Abgeordneten als Deputy Speaker einsetzen. Der derart ernannte Abgeordnete soll ein von der Assembly übergreifend respektiertes Mitglied sein.
(8) Bleibt der Speaker für mehr als 10 Tage unangekündigt seinen Amtspflichten fern, ist durch den Elder eine Neuwahl einzuleiten.
CHAPTER III.
On The Members of The Assembly
Article 4
(1) Alle gewählten Mitglieder haben das Recht an allen Sitzungen der Assembly teilzunehmen. Die Abgeordneten genießen gleiches Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ausnahmen bedürfen einer Grundlage in der Geschäftsordnung.
(2) Die Gewählten bekunden die Annahme das ihnen angetragene Mandat durch die Leistung ihres Amtseides an dem durch den Speaker bekanntzumachenden Ort.
(3) Die Abgeordneten sind in der Ausübung ihres Mandates frei, sie sind alleine ihrem Gewissen unterworfen.
Article 5
(1) Die Abgeordneten können sich zur Unterstützung ihrer Arbeitsfähigkeit in Caucus (nachfolgend: Fraktion) und Groups (nachfolgend: Gruppen) zusammenschließen. Die derart kooperierenden Abgeordneten sind in der Gestaltung ihrer inneren Arbeitsweise und ihres politischen Auftretens grundsätzlich frei. Die Fraktionen und Gruppen müssen jedoch eine demokratische Grundstruktur aufweisen und nicht dazu angelegt, die Abgeordneten in der Ausübung ihres freien Mandates einzuschränken.
(2) Eine Zusammenschlüssen im Sinne von Sec. 1 kann durch mindestens 10 Abgeordnete durch Anzeige an den Speaker gegründet werden. Ein Abgeordneter kann dabei nur einer Vereinigung angehören. Über den Austritt aus Zusammenschlüssen im Sinne von Sec. 1 kann jeder Abgeordnete jederzeit durch Anzeige beim zuständigen Floor Leader oder dem Speaker entscheiden.
(3) Fraktionen und Gruppen müssen einen Floor Leader bestimmen, welche die Fraktion oder Gruppe innerhalb der Leadership vertritt. Die Floor Leader sollen als Vertreter der sie entsendenden Zusammenschlüsse agieren, aber gleichermaßen den allgemeinen Standpunkt des Parlaments in der Fraktion oder Gruppe, der er angehört, vertreten.
Article 6
(1) Die Abgeordneten adressieren zu Beginn jedes Antrags und jedes Redebeitrages zuerst den Speaker. Die Abgeordneten adressieren einander als "Honorable Assemblyman" oder als "Honorable Assemblywoman". Werden die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit angesprochen, so ist die Ansprache "Honorable Members of the Assembly" zu verwenden.
(2) Die Abgeordneten haben sich gemäß der Würde des Parlaments zu verhalten. Verhalten, welches erkennbar auf die Herabwürdigung oder Entstellung eines Abgeordneten oder einer Fraktion zielt oder solches Verhalten, welches den Gang der parlamentarischen Geschäfte zu stören geeignet ist, muss durch den Speaker sanktioniert werden.
(3) Stören Abgeordnete wiederholt in grober Weise die geschäftsordnungsgemäße Ordnung, kann der Speaker formale Rügen aussprechen. Eine formale Rüge kann von einem Ordnungsgeld von nicht mehr als 5.000 Dollar begleitet werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes wird durch den Speaker nach eigenem Ermessen festgelegt.
(4) Setzt ein Abgeordneter trotz mehrfacher Rüge durch den Speaker sein schädigendes Verhalten fort, so kann ihm durch den Speaker für den Rest der aktuellen Beratung das Wort entzogen werden. Auf Antrag des Speakers kann die Assembly mit eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entscheiden, den Entzug des Rederechts um bis zu 14 Tage zu verlängern.
(5) Bei der Entscheidung über den Umgang mit der Immunität von Abgeordneten im Fall strafrechtlicher Ermittlungen wird gemäß der Vorgaben der Verfassung verfahren.
CHAPTER VI.
On The Procedures of Legislation
Article 7
(1) Die Assembly beschließt, soweit durch gültiges Recht nicht anders festgelegt, im Regelfall mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Assembly gilt dabei ohne Rücksicht auf eine Mindestteilnahme durch ihre Mitglieder als beschluss- und handlungsfähig.
(3) Die Mitglieder der Assembly stimmen grundsätzlich offen ab. Die Abstimmungsverhalten der Abgeordneten sind im Sitzungsprotokoll namentlich festzuhalten.
Article 8
(1) Die sachbezogenen Geschäftsgänge der Assembly sind grundsätzlich unterteilt in Debates (Debatte von Anträgen) und Votes (Entscheidung von Anträgen durch Stimmabgabe). Anträge auf die Debatte über Gesetze und Resolutionen sind durch Abgeordnete beim Speaker zu stellen.
(2) Personenwahlen sind unterteilt in Candidacies (nachfolgend: Kandidaturen für Ämter) und die Elections (Wahlentscheidungen). Eine Begründung und Debatte über Kandidaturen findet grundsätzlich nicht statt. Die Assembly kann über Ausnahmen befinden.
(3) Die Bestätigung von Ernennungen der Grand Commonwealth Officers of State und aller weiteren zustimmungspflichtigen Ernennungen des Governors sind unterteilt in Hearings (nachfolgend: Anhörung) und Entscheidung des Antrags auf Bestätigung durch Stimmabgabe. Die Anträge auf Bestätigung müssen dem Speaker durch den Governor an der dafür vorgesehenen Stelle kundgetan werden.
Article 9
(1) Debatten von Anträgen, Kandidaturen für Ämter und Anhörungen sind grundsätzlich 96 Stunden lang möglich. Der Speaker kann bei Bedarf die Redezeit um bis zu 48 Stunden verlängern.
(2) Die Abgabe von Stimmen und Wahlentscheidungen sind 72 Stunden lang möglich.
(3) Während der Debatte eines Antrags ist es allen Abgeordneten jederzeit gestattet Änderungsanträge einzubringen. Diese können durch den initialen Antragsteller entweder übernommen werden. Ist dies nicht der Fall, so sind alle Änderungsanträge am Ende der Debatte in einer sinnvollen Ordnung nacheinander abzustimmen, bevor über die derart gebildete Endfassung eines Antrags entschieden wird. Über die Ordnung der Änderungsabstimmungen entscheidet der Speaker.
(4) Entscheidet die Assembly positiv über ein Gesetz, so ist dieses durch den Speaker schnellstmöglich dem Governor zur Ausfertigung vorzulegen. Entscheidet die Assembly über eine Resolution, so ist diese durch den Speaker den Adressaten zur Kenntnis zu übermitteln.
CHAPTER V.
Final Provisions
Article 10
(1) Die Geschäftsordnung tritt nach Beschluss durch die Assembly in Kraft und gilt bis zu ihrer Ersetzung durch eine veränderte Fassung. Die Geschäftsordnung erfordert nicht die Bestätigung durch den Governor, sondern wird durch den Speaker veröffentlich und erlangt dadurch Gültigkeit.
(2) Besteht zwischen der Geschäftsordnung und höherrangigeren Rechtsquellen ein partieller Widerspruch, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Bestimmungen unbeschadet.