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Official Document - Attested Full Text CopyPANEL OF PUBLIC DEFENDERS ACT
ENTRY INTO FORCE
As part of the Panel of Public Defenders Establishment Act - March 3rd, 2016 *
AMENDMENTS
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Panel of Public Defenders Act
An act to ensure legal aid before court for anyone in need.Section 1: Purpose and Mission
(1) Es wird ein Panel of Public Defenders eingerichtet.
(2) Kann ein Beklagter in einem Strafprozess vor einem Bundesgericht
a. sich keinen eigenen Anwalt leisten oder
b. glaubhaft machen, dass sich kein Anwalt findet der ihn vertritt,
so soll das Gericht einen Public Defender anfordern, der die Vertretung des Beklagten übernimmt.
(3) Ein Beklagter kann der Berufung eines Anwalts widersprechen, wenn er sich durch diesen nicht ausreichend vertreten fühlt.
(4) Sieht das Gericht die Einwände des Beklagten gemäß SSec. 3 als berechtigt an, hat das Panel für Ersatz zu sorgen.
(5) Ein Public Defender kann nicht in einem Verfahren tätig werden, in dem dieser mit anderer ID entweder Teil der Klagepartei oder zuständiger Richter ist.Section 2: The Panel of Public Defenders
(1) Das Panel untersteht der Federal Judges Conference und wird aus dem Haushalt des Bundes finanziert.
(2) Für eine Anstellung als Public Defender muss die entsprechende ID öffentlich einsehbar einer Federal ID zugeordnet sein.
(3) Die Federal Judges Conference überprüft Bewerber auf ihre juristische Eignung. Es kann diese Aufgabe delegieren.
(4) Die Federal Judges Conference wählt bei Vakanz aus allen Public Defenders für sechs Monate einen Public Defender General der die Geschäfte des Panels organisatorisch leitet und dieses nach außen vertritt.
(5) Der Public Defender General soll die innere Organisation des Panels regeln und kann zu diesem Zweck Anwaltsgehilfen und weitere Beamte in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen, die für die Arbeitsfähigkeit der Behörde notwendig sind.Section 3: Freelancing
(1) Das Panel führt eine öffentliche Liste mit Anwälten, die sich freiwillig gemeldet haben, um gegebenenfalls als Extraordinary Public Defender aufzutreten. Ein Anwalt kann jederzeit von dieser Eintragung zurücktreten oder sich für einen begrenzten Zeitraum davon beurlauben lassen.
(2) Für den Einsatz als Extraordinary Public Defender gelten die selben Bedingungen wie für einen regulären Public Defender (SSecs. 1/3-5, SSecs. 2/2-3).
(3) Hat das Panel keine freien, eigenen Kapazitäten für einen Fall, soll auf einen Extraordinary Public Defender zurückgegriffen werden. Der entsprechende Anwalt ist in diesem Fall verpflichtet das Verfahren zu übernehmen.
(4) Für die Bereitschaft als Extraordinary Public Defender aufzutreten, soll ein Anwalt mit 1/7 des Gehaltes eines regulären Public Defenders entlohnt werden.
(5) Führt ein Extraordinary Public Defender ein Verfahren für das Panel, soll dieser für seine Zeit gleichwertig wie ein regulärer Public Defender entlohnt werden.
(6) Verweigert ein Extraordinary Public Defender die Verfahrensführung oder unterlässt sie entgegen seiner Verpflichtung, so müssen alle bereits durch das Panel erhaltene Zahlungen zurückbezahlt werden. -
Official Document - Attested Full Text CopyTHIRD FEDERAL JUDICIARY REVISION ACT
ENTRY INTO FORCE
Proposed by Rep. David Clark (D-NA) / Sen. Zoey Voerman (I-SE)
Approved by the House of Representatives - January 30th, 2016
Approved by the United States Senate - January 31st, 2016
Signed into law by President Erika Varga - January 31st, 2016AMENDMENTS
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Third Federal Judiciary Revision Act
An Act to continue the reform of the Federal Justice SystemSection 1 – Federal Criminal Laws to be executed by the States; Federal Review
(1) In Section 3a Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act wird eine Subsection 4 eingefügt:
(4) Die Bestimmungen der Subsections 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn die Staaten nach Sec. 3, Ssc. 2 dieses Gesetzes Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen.
(2) Es wird eine Section 3b Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act angefügt:Section 3b - Federal Review
(1) Ein Antrag auf Aufhebung einer staatsgerichtlichen Entscheidung an einen sachlich und örtlich zuständigen Federal District Court ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Urteils oder der Rechtsgrundlage mit der Staatsverfassung findet auf diesem Wege nicht statt, insoweit die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts dieses Staates oder des Supreme Court of the United States als ebensolches gegeben ist.
(2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn gegen die Entscheidung des Staatsgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Er ist gegen den Bundesstaat zu richten, dessen Gericht entschieden hat.
(3) Das befasste Bundesgericht kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder sie für unrechtmäßig erklären und das Verfahren an das zuständige Staatsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung ist der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
(4) Das Verfahren kann in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit überführt werden, wenn das befasste Bundesgericht es anordnet, weil eine Rückverweisung erfolgen müsste, aber absehbar ist, dass das zuständige Staatsgericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit Bundesrecht vereinbare Entscheidung zu treffen. In diesem Falle ist das Wiederholungsverfahren durch die Bundesgerichte so durchzuführen, als würde keine Staatsgerichtsbarkeit bestehen, eine erneute Befassung der Staatsgerichte ist unzulässig.Section 2 - Jurisdiction in special cases
(1) In Chp. 2, Art. II FJA wird eine Sec. 7 eingefügt:Sec. 7 Transferred Jurisdiction
Auf begründeten Antrag einer Partei auf Befassung des Obersten Gerichtshofes wegen der Klärung grundlegender Rechtsfragen, Eilbedürftigkeit oder eines besonderen Interesses der Rechtsprechung, kann das zuständige Bundesgericht ein laufendes Verfahren nach Anhörung der anderen Partei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Nimmt der Oberste Gerichtshof durch Writ of Mandamus an, obliegt ihm die alleinige Entscheidung über das Verfahren, ansonsten bleibt die Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts bestehen. Ein weiterer Antrag kann nicht auf die gleiche Begründung gestützt werden.(2) In Chp. 3, Art. I, Sec. 2 FJA wird eine Ssc. 5 angefügt:
(5) Ist ein Bundesberufungsgericht
a) mit mehreren Verfahren befasst, die auf das gleiche Ausgangsverfahren zurückgehen,
b) mit mehreren Verfahren befasst, die identische oder so ähnliche Rechtsfragen aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
c) mit einem Verfahren befasst, das identische oder so ähnliche Rechtsfragen zu einem Verfahren vor einem anderen Berufungsgericht aufwerfen, dass eine gemeinsame Entscheidung möglich ist,
kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Durch Verfügung auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien kann durch Verfügung der Chief Judge nach Anhörung der Parteien und der beteiligten Richter wiederum die Trennung von verbundenen Verfahren anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.(3) In Chp. 3, Art. II, Sec. 5 FJA wird eine Ssc. 5 angefügt:
(5) Bei Verfahren mehrerer Angeklagter, deren Taten in einem Zusammenhang stehen oder Verfahren gegen einen Angeklagten vor mehreren Bundesgerichten können, auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters, durch den Chief Judge diese Verfahren nach Anhörung der Parteien durch Verfügung verbunden und einem der zuständigen Gericht übertragen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.(4) In Chp. 3, Art. II, Sec. 6 FJA wird eine Ssc. 7 angefügt
(7) Sind mehrere Verfahren gegen einen Beklagten bei einem oder mehreren Bundesgerichten anhängig, die in Zusammenhang miteinander stehen, kann auf Antrag eines Vorsitzenden Bundesrichters der Chief Judge diese Verfahren, nach Anhörung der Parteien, durch Verfügung verbinden und es einem zuständigen Gericht übertragen. Auf Antrag des Vorsitzenden Bundesrichters oder der Parteien, kann der Chief Judge, nach Anhörung der Parteien und des Vorsitzenden Bundesrichters, die Trennung von verbundenen Verfahren durch Verfügung anordnen.
Auf Verfügungen nach dieser Subsection kann eine Berufung nicht gestützt werden.Section 3 - Jurisdiction extended
(1) In Chp. 3, Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FJA wird angefügt:Sie entscheiden auch über Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind und diesbezüglich auch auf Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.
(2) In Chp. 3, Art. II, Sec. 2, Ssc. 3 FJA wird angefügt:Sie erstreckt sich auf auch Anträge, die bei einem tatsächlichen Streit die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung begehren, sofern und soweit keine andere Abhilfe möglich ist.
Section 4 - Jury Reform
(1) In Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 1 FJA wird "vier" durch "drei" ersetzt.
(2) Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2 erhält folgende Fassung:Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter, wenn
a) der Angeklagte wegen einer Übertretung oder eines Vergehen angeklagt ist, wobei die zum Zeitpunkt des Prozessbeginns erhobene Anklage für den Rest des Verfahrens maßgeblich sein soll,
b) der Angeklagte die ihm zu Last gelegte Tat gesteht,
c) der Angeklagte auf einen Geschworenen-Prozess durch unwiderrufliche Erklärung verzichtet.
(3) Chp. 3, Art. II, Sec. 8, Ssc. 1 erhält folgende Fassung:Zum Geschworenen kann berufen werden, wer das Wahlrecht auf Ebene des Bundes oder eines Bundesstaates ausübt oder sich zur Ausübung dieses Rechtes registrieren hat lassen, soweit das erforderlich ist. Das Department of Justice führt eine Geschworenenliste, in alphabetischer Sortierung der Nachnamen.
(4) In Chp. 3, Art. II, Sec. 8
a) Ssc. 2 wird "den dritten, siebten, elften und fünfzehnten" ersetzt durch "den dritten, siebten und elften"
b) Ssc. 4 wird "den neunzehnte und dreiundzwanzigsten" ersetzt durch "den fünfzehnten und neunzehnten".
(5) Chp. 3, Art. II, Sec. 8, Ssc. 3 erhält folgende Fassung:Der zur Entscheidung berufene Bundesrichter, die Parteien und ihre Rechtsbeistände sowie ein für das Verfahren zuständiger Anklagevertreter sind von der Auswahl als Geschworene ausgeschlossen. Soweit ausgewählte Geschworene oder mit ihnen eng verbundene Personen bereits in einem laufenden Verfahren oder in einem erst vor weniger als einer Woche abgeschlossenen Verfahren tätig waren, sollen sie zu Geschworenen nur berufen werden, wenn sie zustimmen oder kein anderer geeigneter Geschworener zur Verfügung steht. Es ist der auf sie folgende auszuwählen.
(6) Chp. 3, Art. II, Sec. 9 erhält folgende Fassung:
Sec. 9 Voir dire
(1) Das Gericht teilt die Namen der als Geschworene und Ersatzgeschworene ausgewählten Bürger unverzüglich den Parteien mit.
(2) Die Parteien haben Einwendungen gegen die Auswahl eines Geschworenen binnen 48 Stunden dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Einwendungen gegen einen Geschworenen können nur darauf gestützt werden, dass
1. dieser nach den Bestimmungen der Gesetze nicht als Geschworener hätte ausgewählt werden dürfen,
2. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
3. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(3) Ein Geschworener ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er von den Parteien übereinstimmend abgelehnt wird, es sei denn, das Gericht verwirft die Einwendungen als unbegründet und benennt wichtige Gründe der Rechtspflege, die eine Bestellung unabdingbar machen.
(4) Wird ein Geschworener von nur einer Partei abgelehnt, so entscheidet das Gericht über seinen Ausschluss. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene kann angehört oder befragt werden, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
(7) Chp. 3, Art. III, Sec. 11 erhält folgende Fassung:Das Gericht benennt einen Obmann aus dem Kreise der Geschworenen, der für die Jury spricht.
Section 5 - Fixing Pre-Trial-Structure
Rule 3, Sub-Rule 2 Federal Rules of Procedure wird wie folgt gefasst:Wird die Klage zugelassen, hat das Gericht den Beklagten auf die Möglichkeit des Klageanerkenntnises hinzuweisen sowie zu befragen, ob er seine Schuld oder den Anspruch anerkennt. Wird die Klage anerkannt, so hat das Gericht binnen angemessener Frist ein Urteil zu verkünden, ohne ein Hauptverfahren zu eröffnen. Ansonsten erteilt das Gericht einen Writ of Mandamus und eröffnet das Hauptverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens.
Section 6 - Court costs
In Chp. 1, Art. II FJA wird eine Sec. 6 eingefügt:
Sec. 6 Costs
(1) Die Kosten für die rechtliche Vertretung, einschließlich solcher Gebühren, die von Sachverständigen zu Lasten dieser Partei in Rechnung gestellt werden, können durch den Bund der durch das Urteil begünstigten Partei ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Die Kosten und Auslagen des Gerichtsverfahrens können der unterlegenen Partei, im Strafverfahren im Falle des Freispruchs von der Staatskasse, auferlegt werden.
(3) Die Erstattung und ihr Verfahren werden durch die Bundesrichterkonferenz geregelt. Die Auferlegung erfolgt zu Gunsten des Haushaltsplanes der Bundesgerichte, die Erstattung aus dem Haushaltsplan der Bundesgerichte. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Auferlegung abgesehen werden.Section 7 - Coming-into force
Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft. -
Official Document - Attested Full Text CopyFEBRUARY & MARCH 2016 FEDERAL BUDGET ACT
ENTRY INTO FORCE
Approved by the House of Representatives - January 30th, 2016
No approval by the United States Senate needed
Signed into law by President Erika Varga - January 30th, 2016AMENDMENTS
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February & March 2016 Budget Act
Section 1: Fundamentials
(1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Budget für die Monate Februar und März 2016.
(2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
(3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht kaufmännisch gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.Section 2: Discretionary Spending
(1) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 1 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.Appendix 1
Newman Building, Astoria City | January 20th, 2016Publication of Federal Income and Outgoings february & March 2016
[font='Courier New, Courier, mono']
INCOME
___________________________________________________________________________________________
Federal Income Tax Act (February) .................................... 41,500,000,000 (7.5%)
Federal Income Tax Act (March) ....................................... 41,500,000,000 (7.5%)
Overall .............................................................. 83,000,000,000 ......OUTGOINGS
(in Million Dollar)MANDATORY SPENDING
_________________________________________________________________________ TARGET
Electoral Office Software Allocation Treaty .................................. 2
Federal Salaries Act .................................................... 10,000
Military Health Care Act ................................................. 3,100
Promotion of Alternative Drives Act ........................................ 200
Overall ................................................................. 13,302DISCRETIONARY SPENDING (OPERATIONS)
_________________________________________________________________________ TARGET
Executive Office of the President of the United States ..................... 250
Department of Commerce ................................................... 2,075
Department of Defence ................................................... 37,275
Department of Justice .................................................... 5,125
Department of State ...................................................... 1,000
United States Congress ..................................................... 200
United States Electoral Office ............................................... 0
Central Intelligence Service ............................................. 3,500
Military Intelligence Service ............................................ 3,000
Astorian Space Exploration Association ................................... 2,000
USAID / Astorian Development Bank .......................................... 600
United State Federal Courts ................................................ 100
Overall ................................................................. 55,135DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES)
Department of Commerce
_________________________________________________________________________ TARGET
Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ............. 350
Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................... 350
Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes .................... 25
Forschung/Entwicklung im Bereich IT ........................................ 350
Forschung/Entwicklung im Bereich Medizin und Gesundheit .................. 1,000
Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ............... 750
Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 250
Ausbau/Instandsetzung von Gesundheitseinrichtungen ....................... 2,000
Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 3,000
Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 250
Krebsforschung ............................................................. 250
AIDS-Forschung ............................................................. 125
Forschung/Entwicklung Diverses .............................................. 25
Behandlung von Suchtkrankheiten ............................................ 195
Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ....................... 50
Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen .................. 50
Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ....................................... 25
Erhaltung der Indigenen Kultur .............................................. 25
Kunst- und Kulturprojekte ................................................... 12
Overall .................................................................. 9,082Department of Defence
_________________________________________________________________________ TARGET
Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................... 500
Forschung/Entwicklung im Bereich Digital Warfare ........................... 200
Overall .................................................................... 700Department of Justice
_________________________________________________________________________ TARGET
Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................... 225
Kampagnen gegen häusliche Gewalt ............................................ 50
Overall .................................................................... 275[doc]OVERALL
(in Million Dollar)
_____________________________________________________________________ TARGET
Overall Income: ................................................... + 83,000
Overall Outgoins: ................................................. - 78,494
Overall ............................................................ + 4,506 -
First Addition to the Median and Astorian Cooperation
Um den Austausch zwischen den Völkern des Medianischen Imperiums und der Vereinigten Staaten zu fördern,
das Verständnis der jeweils anderen Kultur und Sprachen zu stärken sowie die zivile Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu unterstützen,
wird die Gesellschaft der Medianischen und Astorischen Völker gegründet:Article I - Additions
Dieser Vertrag ergänzt den Treaty of Cooperation between the Median Empire and the United States of Astor.
Part Five wird als Part Six neu nummeriert.
Der folgende Text wird als Part Five neu eingefügt:Part Five: The Society of the Media and Astorian Peoples
Article I - Fundamentials
Die Society of the Median and Astorian Peoples (SMAP) ist eine unabhängige zwischenstaatliche Organisation.Article II - Agenda
Die SMAP regelt ihre Aufgaben selbstständig, gemäß der in der Preamble dargelegten Ziele. Dazu soll der Vorstand den Regierungen Vorschläge und Projekte unterbreiten, die der Erreichung dieser Ziele dienen.Article III - Financing
Die SMAP finanziert sich durch Spenden sowie durch Zuschüsse der Regierungen beider Länder - bevorzugt für spezielle Projekte oder Vorhaben. Über die Verwendung von Regierungsmitteln ist der jeweiligen Regierung jederzeit auf Verlangen Auskunft zu geben.Article IV - Leadership
Die SMAP soll von einem Vorstand geleitet werden, dem zumindest die offiziellen Botschafter beider Länder angehören. Der Vorstand kann selbstständig weitere Mitglieder berufen und soll für beide Länder je einen Vorsitzenden bestimmen. Die Vorstandsmitglieder erhalten von beiden Staaten diplomatische Immunität.Article V - Seat
Sitz der SMAP sind Astoria City und Mediana gleichermaßen.Article II - Final Provisions
Diese Ergänzung soll Gültigkeit erlangen, mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner und seiner allfälligen Ratifizierung durch die zuständigen Organe.For the United States of Astor
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Adam Denton
President of the United States
September 30th, 2015For the Median Empire
____________________
Mehregaan al Talib
Emperor of the Median Empire
September 30th, 2015 -
Kooperationsvertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich DreibürgenIM BESTREBEN, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu verbessern,
IN ÜBEREINKUNFT, den Willen zu zeigen, auch in Zukunft auf dieser Ebene miteinander zu agieren,
schließen die unterzeichnenden Parteien diesen Vertrag.Artikel 1 - Allgemeines
(1) Die Vereinigten Staaten von Astor und das Kaiserreich Dreibürgen erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(2) Beide Vertragspartner streben diplomatische Beziehungen in friedlicher Koexistenz an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "gut" ein.Artikel 2 - Einreise- und Rechtsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, dass Prozedere zur Vergabe von Visa für die Einreise und den Aufenthalt bei den zuständigen Stellen über geeignete Anweisungen zu beschleunigen. Visa-Anträge der Vertragspartner sollen so beschleunigt werden.
(2) Staatlich anerkannte Kulturschaffende aus den Vertragsstaaten sind bei der Vergabe von Visa mit Priorität zu behandeln.
(3) Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die in ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von diesem strafrechtlich verfolgt werden, auf Ansuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht.Artikel 3 - Botschaften
Die Vertragspartner vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrément des anderen Vertragspartners (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Vertragspartner gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäuptern, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplomatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.Artikel 4 - Frieden und Sicherheit
(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich jeden Gewaltakts, jeder aggressiven Handlung und jeden Angriffs gegeneinander, und zwar sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen Mächten, zu enthalten, und auch keine dritte Macht dabei zu unterstützen.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Die Unterzeichner kommen darüber überein im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem anderen bei Notwendigkeit humanitäre Hilfe zu leisten.
(4) Weiterhin kommen die Vertragspartner überein, keinen Angriffskrieg gegen dritte Mächte zu führen, sofern dieser nicht zur Wahrung der nationalen Souveränität notwendig ist.Artikel 5 - Konfliktlösung
(1) Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen zwischen den beiden Staaten auf dem Verhandlungswege einvernehmlich beizulegen. Sollte sich kein Kompromiss o.ä. finden lassen, kann zur Beratung, Schlichtung und Lösungsfindung eine dritte unparteiische Gemeinschaft oder ein dritter unparteiischer Staat, der/die von beiden Unterzeichnerstaaten anerkannt wird angerufen werden.
(2) Beide Staaten haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen. Konstruktive Kritik in Gesprächen zu äußern ist allerdings erlaubt und erwünscht.
(3) Die Regierungen der Vertragspartner verpflichten sich, bei Nachfrage sicherheitspolitische und andere sicherheitsrelevante Fragen zu erörtern.
(4) Eine gemeinsam zu erfolgende und realistisch umsetzbare Abrüstung der Offensivkapazitäten wird von den Vertragspartnern angestrebt.Artikel 6 - Wirtschaftliches
(1) Die Vertragspartner streben den Beginn wirtschaftlicher Beziehungen miteinander an. Zu diesem Zweck sollen sich die zuständigen Minister regelmäßig konsultieren, um alle notwendigen Rahmenmaßnahmen abzustimmen.
(2) Sobald eine wirtschaftliche Beziehung zueinander installiert werden soll, muss dieser Vertrag um Regeln und Vorschriften zu dieser Thematik erweitert werden.Artikel 7 - Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner wollen Stellen schaffen um staatlich anerkannte Kulturschaffende aus dem jeweils anderen Vertragsstaat bei einem Aufenthalt und dem Nachgehen einer künstlerischen, öffentlich zugänglichen Tätigkeit im eigenen Land besser behördlich zu unterstützen.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.
(3) Zur Förderung von beidseitigem Verständnis streben die Vertragspartner die Gründung und Unterstützung einer dreibürgisch-astorischen Gesellschaft an, die zum Ziel hat die kulturellen und politischen Verbindungen zwischen den beiden Nationen und ihren Bürgern zu stärken.
(4) Schüler und Studenten der Vertragspartner, die sich im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten, sind bei erfolgtem Nachweis als solche anzuerkennen. Sie erlangen somit die Berechtigung auf Vergünstigungen für solche Gruppen, insbesondere in kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtung.Artikel 8 - Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kann nach einer dreimonatigen Frist einseitig und ohne Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit und tritt nach Unterzeichnung und der notwendigen Ratifizierung der Legislativorgane in Kraft.
(4) Nach beidseitiger Inkraftsetzung des Vertrages werden der "Grundlagenvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 7. Juli 2009 und der "Nichtangriffspakt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kaiserreich Dreibürgen" vom 1. Februar 2015 einstimmig außer Kraft gesetzt.For the United States of Astor
Béatrice Laval
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Béatrice Laval
Secretary of State
On behalf of President Adam Denton
July 22nd, 2015Für das Kaiserreich Dreibürgen
____________________
Karl von Guldener
Außenminister
7. September 2015 -
Official Document - Attested Full Text CopyREFORM OF THE CONGRESSIONAL INVESTIGATIONS AND QUESTIONINGS ACT
ENTRY INTO FORCE
Proposed by Rep. Carter Gilman (I-NA)
Approved by the House of Representatives - November 6th, 2014
Approved by the United States Senate - November 6th, 2014
Signed into Law by President Tünde Mária Varga - November 12th, 2014 *AMENDMENTS
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Reform of Congressional Investigations and Questionings BillSection 1
Der Congressional Investigations and Questioning Act vom 3. April 2009 wird außer Kraft gesetzt.Section 2
Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:
Congressional Committees, Investigations and Questioning ActArticle I - Fundamentials
Section 1 - Area of Application and Definitions
(1) Dieses Gesetz regelt
a. die Einrichtung von ständigen Ausschüssen durch den Kongress;
b. die Durchführung von Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durch den Kongress;
c. die Durchführung von Befragung der Bundesregierung durch einzelne Kongressmitglieder und Kongressausschüsse.
(2) Als Dienstalter wird in diesem Gesetz díe Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden, abgeschlossenen Amtszeiten eines Kongressmitglieds bezeichnet und bei einem Patt die tatsächliche zeitliche Dauer der Amtszeit.Section 2 – Adjurations
(1) Jede Person, welche vor den Kongress oder einen seiner Ausschüsse tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
(2) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
(3) Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung kann entfallen.Article II - Standing Committee Basics
Section 1 - Standing Committees
(1) Der Kongress soll ständige Ausschüsse zu den folgenden Themenkomplexen bilden:
a. Budget & Commerce;
b. Defence & Intelligence Affairs;
c. Foreign Relations;
d. Justice & Ethics;
Bei Zweifeln oder Uneinigkeit bezüglich der Zuständigkeit eines Ausschusses, entscheidet das Kongresspräsidium.
(2) Ein Ausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.Section 2 - Formation of Committees and Member Restrictions
(1) Zum Beginn einer jeden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses, sowie zu seinem Amtsantritt, soll jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen er angehören möchte. Die gewählten Ausschüsse sind dem Kongresspräsidium schriftlich mitzuteilen und die Auswahl ist nachträglich nicht mehr änderbar. Das Präsidium setzt dafür eine angemessene Frist.
(2) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören. Keinem Ausschuss sollen mehr als vier Mitglieder gleichzeitig angehören.
(3) Bewerben sich mehr als vier Kongressmitglieder für einen Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
(4) Während einer laufenden Legislaturperiode können Ausschussmitglieder:
a. höchstens einmal in beiderseitigem Einverständnis ihren Platz in einem Ausschuss mit dem Mitglied eines anderen Ausschusses wechseln;
b. zu Gunsten eines anderen Kongressmitglieds auf ihren Sitz in einem Ausschuss verzichten;
c. von ihrem Sitz in einem Ausschuss zurücktreten.
Verlässt der Vorsitzende so den Ausschuss, ist der Vorsitz gemäß Sec. 3 SSec. 2 neu zu besetzen.
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses unter vier, sollen die freien Sitze analog zu SSec. 1 neu besetzt werden. Bewirbt sich innerhalb der gesetzten Frist niemand, bleiben die Sitze vakant. Selbiges gilt für die Besetzung zum Beginn der Legislaturperiode.
(6) Sinkt die Mitgliederzahl eines Ausschusses auf null, bleibt dieser bis zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses vakant.Section 3 - Committee Chair
(1) Dem Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses obliegt es,
a. Termine für die Sitzungen des Ausschusses anzusetzen,
b. die Sitzungen einzuberufen und zu leiten sowie die Geschäftsordnung durchzusetzen und
c. bei Bedarf dem Kongress im Auftrag des Ausschusses Anträge vorzulegen und Bericht zu erstatten.
(2) Der Vorsitz steht dem dienstältesten Ausschussmitglied zu. Sollte dieser ablehnen, fällt der Vorsitz dem nächstdienstältesten Mitglied zu. Lehnen alle ab, soll das Kongresspräsidium den Vorsitz führen.
(3) Kein Mitglied des Kongresspräsidiums soll einem Ausschuss vorsitzen und kein Mitglied des Kongresses soll mehr als einem Ausschuss vorsitzen. Ausgenommen hiervon ist die Besetzung des Vorsitzes durch das Kongresspräsidium gemäß SSec. 2.
(4) Dem Vorsitzenden kommt die Entscheidung im Falle der Stimmgleichheit zu, sofern nicht das Präsidium den Vorsitz führt.Article III - Questioning the Administration
Section 1 - Types of Questionings
Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder einen ganzen Ausschuss des Kongresses durchgeführt werden.Section 2 - Personal Questionings
(1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
(2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
(3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.Section 3 - Committee Questionings
(1) Jedes Kongressmitglied kann jederzeit einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung durch einen Ausschuss einreichen.
(2) Anträge dieser Art sollen bei demjenigen Ausschuss eingereicht werden, der thematisch für das befragte Organ oder den thematischen Inhalt der Fragen zuständig ist.
(3) Eine Anfrage soll höchstens aus fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
(4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge, die nicht SSec. 2 und 3 entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurück zuweisen.
(5) Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
(6) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
(7) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
(8) Der Antragsteller soll der Anhörung beiwohnen, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Ausschusses ist.
(9) Den Mitgliedern des Ausschusses, sowie gegebenenfalls dem Antragsteller, ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
(10) Pro Kongressmitglied dürfen dabei höchstens drei Nachfragen gestellt werden.
(11) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten.Section 4 - Exceptions
(1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
(2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
(3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.Article IV - Committee Investigations
Section 1 - Motion of Investigation and Additional Members
(1) Ein Ausschuss kann Untersuchungen über Angelegenheiten bzw. zu Vorgängen innerhalb der Vereinigten Staaten einleiten. Jeder Ausschuss soll zur selben Zeit höchstens eine Untersuchung durchführen.
(2) Ein Antrag hierzu muss einen Untersuchungsauftrag in Form von einer oder mehreren Fragen beinhalten und muss sich stets auf einen Themenkomplex beziehen.
(3) Anträge dieser Art sollen von einem Kongressmitglied bei dem Ausschuss eingereicht werden, dessen Themenkomplex jenen des Untersuchungsauftrags einschließt oder am nächsten kommt.
(4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge die nicht SSec. 2 oder 3 entsprechen sind durch den Vorsitzenden begründet zurückzuweisen.
(5) Über die Durchführung einer Untersuchung, gemäß des Antrags, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
(6) Während einer Untersuchung kann ein Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieds, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Untersuchung weitere Mitglieder berufen.Section 2 - Investigation Report
(1) Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Form eines Berichtes zusammenzufassen, welcher der Gesamtheit des Kongresses zugänglich zu machen ist.
(2) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
(3) Der Ausschuss kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
(4) Liegt zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhaus kein Abschlussbericht vor, ist die Untersuchung durch das Kongresspräsidium abzubrechen.Section 3 - Ways of Investigation
(1) Ein Ausschuss kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Gegenstand einer Untersuchung machen kann, befragen.
(2) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden offiziell in den Kongress zu laden. Eine Vorladung ist durch einfache Mehrheit vom Ausschuss zu beschließen.
(3) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
(4) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
(5) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.Article V - Subpoena
Section 1 – Contents and Service of a subpoena
(1) Eine Vorladung muss beinhalten:
a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
(2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
(3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.Section 2 – Disregard of a subpoena
Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.Section 3 – Legitimacy of a subpoena
(1) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
(2) Ausgenommen bleiben:
a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.Article VI – Contempt of Congress
Section 1 – Perjury
Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.Section 2 - Subpoena
(1) Die Missachtung einer Vorladung ist ein Vergehen der Klasse D.
(2) Widerstand gegen eine Zwangsvorführung ist ein Vergehen der Klasse C.Section 3 – Contempt of Congress
Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, behet ein Vergehen der Klasse B.Section 4 - Competent Court
Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist in erster Instanz der Federal District Court for the District of [definition=2]Astoria State[/definition], soweit nicht das Oberste Bundesgericht zuständig ist.Section 3
Zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Bestimmungen der Standing Rules Sec 11. sowie 11a. ungültig und die Ausschüsse sollen analog zu Art. II Sec. 2 SSec. 2 besetzt werden. -
Official Document - Attested Full Text Copy1st CONGRESSIONAL COMMITTEES, INVESTIGATIONS AND QUESTIONING ACT AMENDMENT ACT
ENTRY INTO FORCE
Proposed by Sen. Zoey Voerman (I-SE) / Rep. David Clark (D-NA)
Approved by the House of Representatives - December 20th, 2015
Approved by the United States Senate - December 30th, 2015
Came into force unsigned by any President, conformable to USC III/7/1AMENDMENTS
---
1st Congressional Committees, Investigations and Questioning Act Amendment Bill
Article I - Revisiting Standing Committee Basics
Section 1 - Grammar Corrections
Punkt II/1/1/b wird wie folgt neu gefasst:b. Defense & Intelligence Affairs;
Section 2 - Rules of Procedure
Section I/1 wird um das Nachfolgende ergänzt:(3) Für alle Vorgänge nach diesem Act soll das Kongresspräsidium, oder der Kongress durch seine Geschäftsordnung, angemessene Rahmenbedingungen und Fristen setzen, sofern solche nicht explizit angegeben sind.
Section 3 - Simplifying Re-Elections
Section II/1 wird um das Nachfolgende ergänzt:(4) Ein direkt wiedergewähltes Kongressmitglied übernimmt seine Ausschuss(vor)sitze in die neue Amtszeit, sofern die Kammer nicht gewechselt wurde und sofern das Mitglied zum Amtsantritt nicht explizit darauf verzichtet.
Section 4 - Simplifying Committee Formation
Section II/2 wird wie folgt neu gefasst:(1) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören.
(2) Kein Ausschuss soll aus mehr als vier Mitgliedern gleichzeitig bestehen.
(3) Bewerben sich mehr als die erlaubte Anzahl an Kongressmitgliedern um einen Sitz in einem Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
(4) Zu seinem Amtsantritt kann jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen es angehören möchte.
(5) Jedes Kongressmitglied kann sich zu jeder Zeit für einen freien Ausschussitz bewerben.
Section 5 - Replacement of Committee Chairs
Section II/3 wird um das Nachfolgende ergänzt:(5) Der Vorsitz soll neu vergeben werden, sobald er vakant fällt, oder - falls das Präsidium den Vorsitz führt - auf Antrag eines Ausschussmitglieds.
Article II - Revisiting Questioning Rights and Responsibilities
Only Section - Restrictions of further Questions
Subsection III/3/10 wird durch Nachfolgendes ersetzt:Der Vorsitzende soll Fragen begründet zurückweisen, falls diese nicht mit der Arbeit des befragten Organs zu tun haben.
Article III - Revisiting Committee Investigations
Section 1 - Premature End of Investigation
(1) Section IV/1 wird um Nachfolgendes erweitert:(7) Zum Beginn einer Legislaturperiode des Repräsentantenhauses soll jeder Ausschuss darüber abstimmen, ob eine noch nicht abgeschlossene Untersuchung fortgesetzt wird.
(2) Subsection IV/2/4 wird wie folgt neu gefasst:Der Ausschuss soll zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses einen Zwischenbericht vorlegen, der vom Vorsitzenden verfasst sein soll und nicht der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Liegt kein solcher Zwischenbericht vor, gilt die Untersuchung als ergebnislos abgebrochen.
Section 2 - Tools of an Investigation
(1) Section IV/3 wird in "Witnesses" umbenannt.
(2) Unter Article IV wird eine neue Section eingefügt, die wie folgt gefasst sein soll:Section 4 - Ways of Investigation
Ein Untersuchungsausschuss kann
a) einen Sonderermittler, der nicht Mitglied des Kongresses sein muss, berufen und ihm Aufträge innerhalb seiner Zuständigkeiten erteilen;
b) Beweismittel zum Gegenstand seiner Untersuchung machen und die Vorlage von Dokumente von jedermann verlangen, dazu kann es eine Anordnung erlassen. Sec. 3 gilt sinngemäß;
c) Untersuchungen in Bundesbehörden der Vereinigten Staaten vornehmen, sofern dies die Funktionsfähigkeit der Administration nicht gefährdet;
d) weitere Maßnahmen durchführen, zu denen es durch den Untersuchungsauftrag ermächtigt wird;
e) die Durchsetzung seiner Untersuchungsrechte vor den zuständigen Gerichten der Vereinigten Staaten erwirken. -
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document -Attested CopyDECEMBER 2015 & JANUARY 2016 SUBSIDIES SPECIAL BUDGET ACT
Inkraftgetreten am:
05.01.2016
Unterschrieben von President Erika VargaDecember 2015 & January 2016 Subsidies Special Budget Act
Section 1: Fundamentials
(1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Zusatz-Budget für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016.
(2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
(3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht kaufmännisch gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.Section 2: Discretionary Spending
(1) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 1 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.Appendix 1
Newman Building, Astoria City | November 23th, 2015Publication of Federal Income and Outgoings December 2015 & January 2016
INCOME
___________________________________________________________________________________________
Federal Income Tax Act (December) .................................... 41,500,000,000 (7.5%)
Federal Income Tax Act (Janurary) .................................... 41,500,000,000 (7.5%)
Overall .............................................................. 83,000,000,000 ......OUTGOINGS
(in Million Dollar)MANDATORY SPENDING
_________________________________________________________________________ TARGET
Electoral Office Software Allocation Treaty .................................. 2
Federal Salaries Act .................................................... 10,000
Military Health Care Act ................................................. 3,100
Promotion of Alternative Drives Act ........................................ 200
Overall ................................................................. 13,302DISCRETIONARY SPENDING (OPERATIONS)
_________________________________________________________________________ TARGET
Executive Office of the President of the United States ..................... 250
Department of Commerce ................................................... 2,075
Department of Defence ................................................... 37,275
Department of Justice .................................................... 5,125
Department of State ...................................................... 1,000
United States Congress ..................................................... 200
United States Electoral Office ............................................... 0
Central Intelligence Service ............................................. 3,500
Military Intelligence Service ............................................ 3,000
Astorian Space Exploration Association ................................... 2,000
USAID / Astorian Development Bank .......................................... 600
United State Federal Courts ................................................ 100
Overall ................................................................. 55,135DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES)
Department of Commerce
_________________________________________________________________________ TARGET
Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ............. 350
Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................... 350
Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes .................... 25
Forschung/Entwicklung im Bereich IT ........................................ 350
Forschung/Entwicklung im Bereich Medizin und Gesundheit .................. 1,000
Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ............... 750
Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 250
Ausbau/Instandsetzung von Gesundheitseinrichtungen ....................... 2,000
Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 3,000
Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 250
Krebsforschung ............................................................. 250
AIDS-Forschung ............................................................. 125
Forschung/Entwicklung Diverses .............................................. 25
Behandlung von Suchtkrankheiten ............................................ 195
Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ....................... 50
Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen .................. 50
Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ....................................... 25
Erhaltung der Indigenen Kultur .............................................. 25
Kunst- und Kulturprojekte ................................................... 12
Overall .................................................................. 9,082Department of Defence
_________________________________________________________________________ TARGET
Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................... 500
Forschung/Entwicklung im Bereich Digital Warfare ........................... 200
Overall .................................................................... 700Department of Justice
_________________________________________________________________________ TARGET
Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................... 225
Kampagnen gegen häusliche Gewalt ............................................ 50
Overall .................................................................... 275OVERALL
(in Million Dollar)
_____________________________________________________________________ TARGET
Overall Income: ................................................... + 83,000
Overall Outgoins: ................................................. - 78,494
Overall ............................................................ + 4,506 -
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document -Attested CopyOCTOBER & NOVEMBER 2015 SUBSIDIES SPECIAL BUDGET ACT
Inkraftgetreten am:
18.10.2015
Unterschrieben von President Erika VargaOctober & November 2015 Subsidies Special Budget Act
Section 1: Fundamentials
(1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Zusatz-Budget für die Monate Oktober und November 2015.
(2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
(3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht kaufmännisch gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.Section 2: Discretionary Spending
(1) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 1 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.
(2) Das Repräsentantenhaus billigt die einmalige Nutzung von zweckgebundenen Mitteln wie in Anhang 2 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.[font='Courier New, Courier, mono']
Appendix 1DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES)
Zu vergebende FördermittelDepartment of Commerce
Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ............. 700
Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................... 700
Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes ................... 200
Forschung/Entwicklung im Bereich IT ........................................ 700
Forschung/Entwicklung im Bereich Medizin und Gesundheit .................. 4,000
Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ............. 1,750
Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 500
Ausbau/Instandsetzung von Gesundheitseinrichtungen ....................... 5,000
Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 7,500
Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 500
Krebsforschung ............................................................. 500
AIDS-Forschung ............................................................. 250
Forschung/Entwicklung Diverses ............................................. 100
Behandlung von Suchtkrankheiten ............................................ 250
Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ...................... 100
Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen ................. 100
Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ....................................... 50
Erhaltung der Indigenen Kultur .............................................. 50
Kunst- und Kulturprojekte ................................................... 25
Total ................................................................... 22,975Department of Defence
Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................. 2,000
Forschung/Entwicklung im Bereich Digital Warfare ........................... 500
Total .................................................................... 2,500Department of Justice
Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................... 500
Kampagnen gegen häusliche Gewalt ........................................... 100
Total ...................................................................... 600Appendix 2
DISCRETIONARY SPENDING (NONRECURRING)
Zweckgebundene EinmalausgabenDepartment of Commerce
Einrichtung eines Firmenregisters ........................................... 10
Total ....................................................................... 10 -
Official Document - Attested Full Text CopyFEDERAL POLICE FORCES ACT
ENTRY INTO FORCE
As part of the Federal Police Agencies Reform Act - September 24th, 2015 *
AMENDMENTS
Federal Security Reform Act - April 6th, 2017 *
Coast Guard War Provisions Act - July 16th, 2021
Federal Police Forces ActAn act to provide safety for the people aswell as all branches of the federal government.
Article I - Fundamentials
Section 1 - Jurisdiction
(1) Die nach diesem Gesetz errichteten Behörden haben die ausschließliche Zuständigkeit zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie können zu ihrer Unterstützung jedoch um die Bereitstellung von Kräften anderer Bundesbehörden ersuchen oder anderen Behörden Unterstützung leisten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit die Zuständigkeit einer Behörde nach diesem Gesetz begründet ist, hat die Behörde die Zuständigkeit zur Durchsetzung des gesamten Bundesrechts auf diesem Gebiet. Ein Exekutivbeamter dieser Behörde kann auch außerhalb seiner Zuständigkeiten Bundesrecht durchsetzen, soweit er dazu Gelegenheit hat und dies der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen dienlich ist. Er kann innerhalb der Vereinigten Staaten dazu alle Maßnahmen treffen, zu denen ein Vollzugsbeamter des Bundes berechtigt ist.Section 2 - Leadership
(1) Für jede Behörde nach diesem Gesetz wird ein Director bestellt, dem die Leitung der Behörde obliegt. Der Director kann auch als Chief of Police bestellt werden, sofern er uniformierter Bundesbeamter ist, oder als Commandant, sofern er Soldat ist.
(2) Dem Behördenleiter kann nach den selben Regelungen ein Stellvertreter beigeordnet werden, der die Aufgaben bei Verhinderung des Leiters oder Vakanz des Amtes übernimmt.
(3) Sind sowohl Leiter und Stellvertreter verhindert oder die Ämter vakant, soll der ranghöchste Beamte, mit Zustimmung des Präsidenten, die Behörde provisorisch leiten.Section 3 - Employees
(1) Für den Bereich einer Behörde nach diesem Gesetz kann der zuständige Leiter
a. uniformierte Exekutivbeamte,
b. zivile Exekutivbeamte sowie
c. zivile Verwaltungsbeamte
in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen.
(2) Einem Exekutivbeamten ist es erlaubt Schusswaffen zu tragen, sowie jederzeit im Sinne der Wahrung von Recht und Gesetz im Zuge von Einsätzen im Rahmen des Erstzugriffs einzuschreiten.Section 4 - Organisation
(1) Der zuständige Leiter kann die zur Ausbildung sowie zur Ausübung der Aufgaben und Rechte notwendigen Vorschriften, in Einvernehmen mit der übergeordneten Behörde, erlassen und die innere Organisation der Behörde festsetzen.
(2) Der zuständige Leiter kann ferner bestimmen, dass Personen, die amtliche Aufgaben für die oder im Auftrag der unter dem Schutz der Behörde stehenden Amts- und Mandatsträger wahrnehmen, ebenfalls durch sie geschützt werden.Article II - Federal Government Branches Safety Forces
Section 1 - The United States Secret Service (USSS)
(1) Der USSS ist verantwortlich für die Bereitstellung von Leibwächtern zum Schutz der folgenden Personen:
a. der Präsident und dessen unmittelbare Familie;
b. der Vizepräsident und dessen unmittelbare Familie;
c. ehemalige Präsidenten und deren Ehepartner;
d. gewählte Präsidenten und Vizepräsidenten bis zur Amtsübernahme;
e. die aktuellen Leiter der obersten Bundesbehörden oder die Bundesbeamten, denen die Leitung dieser Behörden vorübergehend obliegt und deren Ehepartner;
f. ausländischen Staats- und Regierungsoberhäupter während ihres Aufenthalts in den USA in offizieller Form;
g. die Direktoren der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office;
h. aller vom Präsidenten durch Verordnung dazu berechtigten Personen, soweit deren Schutz nicht einer anderen Behörde nach diesem Gesetz obliegt.
(2) Der Secret Service ist ferner beauftragt,
a. die Gebäude und Liegenschaften der Amtssitze des Präsidenten und des Vizepräsidenten,
b. die Gebäude und Liegenschaften der obersten Bundesbehörden, der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office,
c. die Wohn- und Aufenthaltsorte einschließlich der zugehörigen Gebäude und Liegenschaften der unter seinem Schutz stehenden Personen,
d. alle anderen Gebäude und Gelände, die durch die Administration oder eine Bundesbehörde genutzt werden auf Anordnung des Attorney General
zu schützen und dort Polizeiaufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf alle Zuwegungen und angrenzenden Flächen.
(3) Der Director wird durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(4) Der USSS ist organisatorisch dem Department of Justice untergeordnet.Section 2 - The United States Capitol Police (USCP)
(1) Die USCP ist zuständig für den Schutz
a. des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kongresses;
b. der Mitglieder des Kongresses auf Anordnung des Präsidiums;
c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
(2) Die Capitol Police ist außerdem zuständig für Polizeidienste und den Schutz der
a. Gebäude und Liegenschaften des Kongresses sowie
b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihrem Schutz stehenden Personen.
(3) Der Director wird durch das Kongresspräsidium ernannt und entlassen.Section 3 - The United States Federal Courts Police (FCP)
(1) Die FCP ist zuständig für den Schutz
a. des Chief Justice und der Associate Justices des Supreme Court of the United States;
b. aller amtierenden Richter an den Distrikt- und Berufungsgerichten;
c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
(2) Die FCP ist außerdem zuständig für Polizeidienste für und den Schutz
a. der Bundesgerichte, ihrer Gebäude und Liegenschaften;
b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihren Schutz stehenden Personen.
(3) Die FCP stellt ferner die Ordnung in Gerichtssälen nach den Weisungen des Vorsitzenden wahr (Gerichtsordnungsdienst).
(4) Der Director wird vom Chief Judge im Benehmen mit dem Chief Justice ernannt und entlassen.Article III - Federal Investigation Police Forces
Section 1 - The Federal Bureau of Investigations (FBI)
(1) Das FBI ist zuständig für
a. den Kampf gegen Gewaltverbrechen;
b. den Kampf gegen organisierte Kriminalität;
c. den Kampf gegen Korruption;
d. den Schutz vor Internetkriminalität;
e. den Schutz der Bürgerrechte;
f. die sonstigen Ermittlungsaufgaben des Bundes, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
auf dem gesamten Bundesgebiet der Vereinigten Staaten.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(3) Das FBI ist dem Department of Justice nachgeordnet.Section 2 - The United States Marshals Service (USMS)
(1) Der USMS ist zuständig für
a. die Durchsetzung und Erzwingung von Entscheidungen der Bundesgerichte,
b. den Vollzug von Haftbefehlen, welche durch Justizorgane des Bundes ausgestellt wurden,
c. den Transport von Gefangenen des Bundes sowie
d. den Schutz von Zeugen von Justizorganen des Bundes.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(3) Der USMS ist dem Department of Justice nachgeordnet.Section 3 - The United States Military Police Corps (MP)
(1) Die Militärpolizei ist allein zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die von Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in aktivem Dienst oder als Reservisten, nach dem Militärstrafrecht oder gegen die Streitkräfte der Vereinigten Staaten begangen wurden. Sie ist ferner zuständig für die Sicherheit der militärischen Einrichtungen und des militärischen Personals und kann in Zeiten von Katastrophen oder Kriegen auch zur Unterstützung der zivilen Polizei herangezogen werden.
(2) Angehörige der Militärpolizei können auch Soldaten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten sein, denen die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie zivilen Polizeibeamten des Bundes, jedoch erweitert um die Rechte und Pflichten eines Soldaten.
(3) Der Director einer Militärpolizei wird durch den Secretary of Defense ernannt.
(6) Es können Regularien für die gesamte Militärpolizei durch den Chairman der Joint Chiefs of Staff oder den Secretary of Defense erlassen werden.Article IV - Federal Border Control Police Forces
Section 1 - The United States Customs and Border Protection (CBP)
(1) Die United States Customs and Border Protection ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten die dem Department of Justice nachgeordnet ist.
(1) Die CBP ist zuständig für
a) die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Lande und aus der Luft und damit verbunden die Verhinderung illegaler Einreise;
b) die Grenzfahndung sowie die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen und des Luftverkehrs beeinträchtigen;
c) die Kontrolle von Waren, welche in die Vereinigten Staaten ein- oder aus ihnen ausgeführt werden und damit verbunden die Verhinderung von Schmuggel aller Art;
d) der Einzug von Zöllen aller Art, im Einvernehmen mit dem Department of Commerce.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.Section 2 - The United States Coast Guard (USCG)
(1) Die United States Coast Guard ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten, die dem Department of Justice nachgeordnet ist. In Kriegszeiten kann die USCG, auf Anweisung des Präsidenten, temporär dem Department of Defense und dort dem Assistant Secretary of Defense for the Navy nachgeordnet sein, um als Teilstreitkraft eingesetzt zu werden.
(2) Die Küstenwache ist vorrangig zuständig für
a) die Durchsetzung des Rechts der Vereinigten Staaten auf, über und unter Hoher See und Gewässern, die der Hoheit der Vereinigten Staaten unterliegen einschließlich der Strafverfolgung für Straftaten, die in diesem Gebiet oder mit Bezug dazu sowie auf Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten, die nicht Militärschiffe sind, begangen wurden,
b) die Überwachung der Hoheitsgewässer und Küste der Vereinigten Staaten einschließlich polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Wasser und an Häfen,
c) die Sicherung von Leben und Eigentum innerhalb der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
d) Maßnahmen zur nationalen Sicherheit und zur Sicherheit der Schifffahrt auf in den Hoheitsgewässern der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
e) Hilfen zur Navigation von Schiffen,
f) die ozeanografische Untersuchung im nationalen Interesse.
(3) Die Bediensteten der Küstenwache sollen, soweit sie nicht Bundesbeamte sind, Soldaten sein, deren Ränge denen der Navy entsprechen, auf die die Bestimmungen über Streitkräfte der Vereinigten Staaten Anwendung finden.
(4) Der Director der Coast Guard soll durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen werden. -
Official Document - Attested Full Text CopyFEDERAL POLICE AGENCIES REFORM ACT
ENTRY INTO FORCE
Proposed by Rep. David Clark (D-NA) / The Federal Administration
Approved by the House of Representatives - September 8th, 2015
Approved by the United States Senate - September 23rd, 2015
Signed into law by President Adam Denton - September 24th, 2015 *AMENDMENTS
---
Federal Police Agencies Reform BillSection 1 - Consolidating Regulations
(1) Der Federal Institutions Police Act wird aufgehoben.
(2) Der Federal Investigation Branch Act wird aufgehoben.
(3) Der National Security Act wird aufgehoben.
(4) Aus dem Transportation Infrastructure System and Authorities Act werden die folgenden Punkte gestrichen:
a) Article II Sec. 1 SSec. 3/7-8
b) Article II Sec. 2 SSec. 3/6-7
c) Article II Sec. 3 SSec. 3/4-5
d) Article II Sec. 4 SSec. 3/3
(5) Die United States Marshal Service - Regulation of Districts vom 11. August 2009 wird aufgehoben.Section 2 - Introducing the Federal Police Forces Act
Das folgende wird Gesetz:
FEDERAL POLICE FORCES ACT
An act to provide safety for the people aswell as all branches of the federal government.Article I - Fundamentials
Section 1 - Jurisdiction
(1) Die nach diesem Gesetz errichteten Behörden haben die ausschließliche Zuständigkeit zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie können zu ihrer Unterstützung jedoch um die Bereitstellung von Kräften anderer Bundesbehörden ersuchen oder anderen Behörden Unterstützung leisten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit die Zuständigkeit einer Behörde nach diesem Gesetz begründet ist, hat die Behörde die Zuständigkeit zur Durchsetzung des gesamten Bundesrechts auf diesem Gebiet. Ein Exekutivbeamter dieser Behörde kann auch außerhalb seiner Zuständigkeiten Bundesrecht durchsetzen, soweit er dazu Gelegenheit hat und dies der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen dienlich ist. Er kann innerhalb der Vereinigten Staaten dazu alle Maßnahmen treffen, zu denen ein Vollzugsbeamter des Bundes berechtigt ist.Section 2 - Leadership
(1) Für jede Behörde nach diesem Gesetz wird ein Director bestellt, dem die Leitung der Behörde obliegt. Der Director kann auch als Chief of Police bestellt werden, sofern er uniformierter Bundesbeamter ist, oder als Commander, sofern er Soldat ist.
(2) Dem Behördenleiter kann nach den selben Regelungen ein Stellvertreter beigeordnet werden, der die Aufgaben bei Verhinderung des Leiters oder Vakanz des Amtes übernimmt.
(3) Sind sowohl Leiter und Stellvertreter verhindert oder die Ämter vakant, soll der ranghöchste Beamte, mit Zustimmung des Präsidenten, die Behörde provisorisch leiten.Section 3 - Employees
(1) Für den Bereich einer Behörde nach diesem Gesetz kann der zuständige Leiter
a. uniformierte Exekutivbeamte,
b. zivile Exekutivbeamte sowie
c. zivile Verwaltungsbeamte
in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen.
(2) Einem Exekutivbeamten ist es erlaubt Schusswaffen zu tragen, sowie jederzeit im Sinne der Wahrung von Recht und Gesetz im Zuge von Einsätzen im Rahmen des Erstzugriffs einzuschreiten.Section 4 - Organisation
(1) Der zuständige Leiter kann die zur Ausbildung sowie zur Ausübung der Aufgaben und Rechte notwendigen Vorschriften, in Einvernehmen mit der übergeordneten Behörde, erlassen und die innere Organisation der Behörde festsetzen.
(2) Der zuständige Leiter kann ferner bestimmen, dass Personen, die amtliche Aufgaben für die oder im Auftrag der unter dem Schutz der Behörde stehenden Amts- und Mandatsträger wahrnehmen, ebenfalls durch sie geschützt werden.Article II - Federal Government Branches Safety Forces
Section 1 - The United States Secret Service (USSS)
(1) Der USSS ist verantwortlich für die Bereitstellung von Leibwächtern zum Schutz der folgenden Personen:
a. der Präsident und dessen unmittelbare Familie;
b. der Vizepräsident und dessen unmittelbare Familie;
c. ehemalige Präsidenten und deren Ehepartner;
d. gewählte Präsidenten und Vizepräsidenten bis zur Amtsübernahme;
e. die aktuellen Leiter der obersten Bundesbehörden oder die Bundesbeamten, denen die Leitung dieser Behörden vorübergehend obliegt und deren Ehepartner;
f. ausländischen Staats- und Regierungsoberhäupter während ihres Aufenthalts in den USA in offizieller Form;
g. die Direktoren der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office;
h. aller vom Präsidenten durch Verordnung dazu berechtigten Personen, soweit deren Schutz nicht einer anderen Behörde nach diesem Gesetz obliegt.
(2) Der Secret Service ist ferner beauftragt,
a. die Gebäude und Liegenschaften der Amtssitze des Präsidenten und des Vizepräsidenten,
b. die Gebäude und Liegenschaften der obersten Bundesbehörden, der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office,
c. die Wohn- und Aufenthaltsorte einschließlich der zugehörigen Gebäude und Liegenschaften der unter seinem Schutz stehenden Personen,
d. alle anderen Gebäude und Gelände, die durch die Administration oder eine Bundesbehörde genutzt werden auf Anordnung des Attorney General
zu schützen und dort Polizeiaufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf alle Zuwegungen und angrenzenden Flächen.
(3) Der Director wird durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(4) Der USSS ist organisatorisch dem Department of Justice untergeordnet.Section 2 - The United States Capitol Police (USCP)
(1) Die USCP ist zuständig für den Schutz
a. des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kongresses;
b. der Mitglieder des Kongresses auf Anordnung des Präsidiums;
c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
(2) Die Capitol Police ist außerdem zuständig für Polizeidienste und den Schutz der
a. Gebäude und Liegenschaften des Kongresses sowie
b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihrem Schutz stehenden Personen.
(3) Der Director wird durch das Kongresspräsidium ernannt und entlassen.Section 3 - The United States Federal Courts Police (FCP)
(1) Die FCP ist zuständig für den Schutz
a. des Chief Justice und der Associate Justices des Supreme Court of the United States;
b. aller amtierenden Richter an den Distrikt- und Berufungsgerichten;
c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
(2) Die FCP ist außerdem zuständig für Polizeidienste für und den Schutz
a. der Bundesgerichte, ihrer Gebäude und Liegenschaften;
b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihren Schutz stehenden Personen.
(3) Die FCP stellt ferner die Ordnung in Gerichtssälen nach den Weisungen des Vorsitzenden wahr (Gerichtsordnungsdienst).
(4) Der Director wird vom Chief Judge im Benehmen mit dem Chief Justice ernannt und entlassen.Article III - Federal Investigation Police Forces
Section 1 - The Federal Bureau of Investigations (FBI)
(1) Das FBI ist zuständig für
a. den Kampf gegen Gewaltverbrechen;
b. den Kampf gegen organisierte Kriminalität;
c. den Kampf gegen Korruption;
d. den Schutz vor Internetkriminalität;
e. den Schutz der Bürgerrechte;
f. die sonstigen Ermittlungsaufgaben des Bundes, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
auf dem gesamten Bundesgebiet der Vereinigten Staaten.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(3) Das FBI ist dem Department of Justice nachgeordnet.Section 2 - The United States Marshals Service (USMS)
(1) Der USMS ist zuständig für
a. die Durchsetzung und Erzwingung von Entscheidungen der Bundesgerichte,
b. den Vollzug von Haftbefehlen, welche durch Justizorgane des Bundes ausgestellt wurden,
c. den Transport von Gefangenen des Bundes sowie
d. den Schutz von Zeugen von Justizorganen des Bundes.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
(3) Der USMS ist dem Department of Justice nachgeordnet.Section 3 - The United States Military Police Corps (MP)
(1) Die Militärpolizei ist allein zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die von Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in aktivem Dienst oder als Reservisten, nach dem Militärstrafrecht oder gegen die Streitkräfte der Vereinigten Staaten begangen wurden. Sie ist ferner zuständig für die Sicherheit der militärischen Einrichtungen und des militärischen Personals und kann in Zeiten von Katastrophen oder Kriegen auch zur Unterstützung der zivilen Polizei herangezogen werden.
(2) Angehörige der Militärpolizei können auch Soldaten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten sein, denen die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie zivilen Polizeibeamten des Bundes, jedoch erweitert um die Rechte und Pflichten eines Soldaten.
(3) Der Director einer Militärpolizei wird durch den Secretary of Defense.
(6) Es können Regularien für die gesamte Militärpolizei durch den Chairman der Joint Chiefs of Staff oder den Secretary of Defense erlassen werden.Article IV - Federal Border Control Police Forces
Section 1 - The United States Customs and Border Control (CBP)
(1) Die United States Customs and Border Control ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten die dem Department of Justice nachgeordnet ist.
(1) Die CBP ist zuständig für
a) die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Lande und aus der Luft und damit verbunden die Verhinderung illegaler Einreise;
b) die Grenzfahndung sowie die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen und des Luftverkehrs beeinträchtigen;
c) die Kontrolle von Waren, welche in die Vereinigten Staaten ein- oder aus ihnen ausgeführt werden und damit verbunden die Verhinderung von Schmuggel aller Art;
d) der Einzug von Zöllen aller Art, im Einvernehmen mit dem Department of Commerce.
(2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.Section 2 - The United States Coastal Guard (USCG)
(1) Die United States Coast Guard ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten, die dem Department of Justice nachgeordnet ist. In Kriegszeiten kann die USCG, auf Anweisung des Präsidenten, temporär dem Department of Defense und dort dem Chief of Staff of the Navy nachgeordnet sein, um als Teilstreitkraft eingesetzt zu werden.
(2) Die Küstenwache ist vorrangig zuständig für
a) die Durchsetzung des Rechts der Vereinigten Staaten auf, über und unter Hoher See und Gewässern, die der Hoheit der Vereinigten Staaten unterliegen einschließlich der Strafverfolgung für Straftaten, die in diesem Gebiet oder mit Bezug dazu sowie auf Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten, die nicht Militärschiffe sind, begangen wurden,
b) die Überwachung der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten,
c) die Sicherung von Leben und Eigentum innerhalb der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
d) Maßnahmen zur nationalen Sicherheit und zur Sicherheit der Schifffahrt auf in den Hoheitsgewässern der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
e) Hilfen zur Navigation von Schiffen,
f) die ozeanografische Untersuchung im nationalen Interesse.
(3) Die Bediensteten der Küstenwache sollen, soweit sie nicht Bundesbeamte sind, Soldaten sein, deren Ränge denen der Navy entsprechen, auf die die Bestimmungen über Streitkräfte der Vereinigten Staaten Anwendung finden.
(4) Der Director der Coast Guard soll durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen werden. -
Official Document - Attested Full Text CopyAUGUST & SEPTEMBER 2015 FEDERAL BUDGET ACT
ENTRY INTO FORCE
Approved by the House of Representatives - July 30th, 2015
No approval by the United States Senate needed
Signed into law by President Adam Denton - August 1st, 2015AMENDMENTS
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August & September 2015 Federal Budget Act
Section 1: Fundamentials
(1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Budget für die Monate August und September 2015.
(2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
(3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.
(4) Eine Zusammenfassung der Ergebnisse vorhergegangener Haushaltspläne ist Anhang 1 zu entnehmen.
(4) Eine Übersicht der Ein- und Ausgaben ist Anhang 2 zu entnehmen. Alle Werte sind geschätzt und kaufmännisch auf ganze Millionen gerundet.Section 2: Obligatory Information
(1) Die voraussichtlichen Einnahmen des Bundes in dieser Haushaltsperiode sind in Anhang 3 aufgeführt.
(2) Die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ausgaben (Mandatory Spending) sind in Anhang 4 aufgeführt.
(3) Geschätzte Angabe sind entsprechend markiert und kaufmännisch auf ganze Millionen gerundet.Section 3: Discretionary Spending
(1) Alle Ausgaben die für die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedacht sind, sind in Anhang 5 gelistet und werden gebilligt.
(2) Alle Ausgaben nach SSec. 1 gelten für die genannte Behörde, die diese Mittel nach Bedarf an seine untergeordneten Behörden verteilt (sofern nicht selbst genannt).
(3) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 6 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.
Appendix 1BUDGET HISTORY
* Geschätzter Wert
| Anpassung durch SonderbudgetPlanned Leftover
12/01 .............................................................. - .. 22,002
02/03 .............................................................. - .. 21,412 | - .. 33,912
04/05 .............................................................. - .. 39,412 | - .. 49,612Income Deviation
12/01 .............................................................. - ... 2,257
02/03 .............................................................. - ... 9,447 (Tax Reduction)
04/05 .............................................................. - ... 1,701Spending Deviation
12/01 .............................................................. + .. 12,850
02/03 .............................................................. + .. 14,000
04/05 .............................................................. + .. 11,500Balance
12/01 .............................................................. + . 109,610
02/03 .............................................................. + .. 80,251
04/05 .............................................................. + .. 40,438
06/07 .............................................................. + .. 33,176*Appendix 2
OVERVIEW
Alle Werte sind geschätztPending Loans
NoneBudget August & September 2015
Overall Income ..................................................... + .. 85,500
Mandatory Spendings ................................................ - .. 13,302
Discretionary Spendings (Operations) ............................... - .. 55,135
Discretionary Spendings (Subsidies) ................................ - .. 26,525
Discretionary Spendings (Nonrecurring) ............................. - ....... 0
Overall Spendings .................................................. - .. 94,962
Total .............................................................. - ... 9,462Balance
08/09 .............................................................. + .. 23,714*Appendix 3
INCOME
* Geschätzter WertFederal Income Tax August 2015 .......................................... 42,600*
Federal Income Tax September 2015 ....................................... 42,900*
Total ................................................................... 85,500*Appendix 4
MANDATORY SPENDING
Gesetzliche bzw. Vertragliche VerpflichtungenElectoral Office Software Allocation Treaty .................................. 2
Federal Salaries Act .................................................... 10,000
Military Health Care Act ................................................. 3,100
Promotion of Alternative Drives Act ........................................ 200
Total ................................................................... 13,302Appendix 5
DISCRETIONARY SPENDING (OPERATIONS)
Kosten zur Aufrechterhaltung des BetriebsExecutive Office of the President of the United States ..................... 250
Department of Commerce ................................................... 2,075
Department of Defence ................................................... 37,275
Department of Justice .................................................... 5,125
Department of State ...................................................... 1,000
United States Congress ..................................................... 200
United States Electoral Office .............................................. 10
Central Intelligence Service ............................................. 3,500
Military Intelligence Service ............................................ 3,000
Astorian Space Exploration Association ................................... 2,000
USAID / Astorian Development Bank .......................................... 600
United State Federal Courts ................................................ 100
Total ................................................................... 55,135Appendix 6
DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES)
Zu vergebende FördermittelDepartment of Commerce
Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ............. 750
Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................... 750
Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes ................... 250
Forschung/Entwicklung im Bereich IT ........................................ 750
Forschung/Entwicklung im Bereich Medizin und Gesundheit .................. 4,000
Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ............. 2,000
Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 500
Ausbau/Instandsetzung von Gesundheitseinrichtungen ....................... 5,000
Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 7,500
Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 500
Krebsforschung ............................................................. 500
AIDS-Forschung ............................................................. 250
Forschung/Entwicklung Diverses ............................................. 100
Behandlung von Suchtkrankheiten ............................................ 250
Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ...................... 100
Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen ................. 100
Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ....................................... 50
Erhaltung der Indigenen Kultur .............................................. 50
Kunst- und Kulturprojekte ................................................... 25
Total ................................................................... 23,425Department of Defence
Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................. 2,000
Forschung/Entwicklung im Bereich Digital Warfare ........................... 500
Total .................................................................... 2,500Department of Justice
Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................... 500
Kampagnen gegen häusliche Gewalt ........................................... 100
Total ...................................................................... 600 -
Official Document - Attested Full Text CopyFEDERAL RULES OF PROCEDURE ACT
ENTRY INTO FORCE
As part of the 2nd Federal Judiciary Revision Act - July 22nd, 2015 *
AMENDMENTS
Third Federal Judiciary Revision Act - January 31st, 2016 *
Requirements for Search and Seizure Act - April 14th, 2016 (copy currently unavailable)
Judiciary Reform Act - May 2nd, 2017 *Federal Rules of Procedure Act
Chapter I – General Rules
Rule 1 – Precedence of Special Rules
(1) Die Bestimmungen dieser Rules treten hinter die Bestimmungen besonderer Rules of Procedure zurück, die durch die Bundesrichterkonferenz oder durch Gesetz festgelegt werden. Die Bundesrichterkonferenz für die Bundesberufungs- und -bezirksgerichte und die Richter des Supreme Courts für ebendiesen, können ergänzende Bestimmungen zur Verfahrensführung und inneren Arbeit der Gerichte erlassen und diese öffentlich bekanntmachen.
(2) Die Prozessführung steht den Richtern zu, denen die Anwendung und Auslegung dieser Regeln obliegt.
(3) Das Gericht kann auf Antrag oder nach eigenem Ermessen von den Bestimmungen einer Regel abweichen oder sie suspendieren, wenn das für den Fortgang des Verfahrens nützlich ist.Chapter II – Basic Rules of Procedure
Rule 2 – Complaint
(1) Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt im Auftrage eines Mandanten vorgebracht, ist die Vollmacht beizulegen.
(2) Eine Änderung der Klage im laufenden Verfahren bedarf der Zustimmung des Gerichts, nicht jedoch die Rücknahme der Klage, mit der das Verfahren für beendet zu erklären ist.
(3) Die Klage ist dem Antragsgegner durch das Gericht zuzustellen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens oder dem Erlass einer Entscheidung befindet.Rule 3 – Pretrial
(1) Nach der Zustellung der Klageschrift hat das Gericht das Vorverfahren zu eröffnen und die Stellungnahme des Beklagten zu hören. Soweit der Beklagte anwaltlich vertreten wird, ist die Vollmacht vorzulegen. Es hat zu erörtern, ob das Gericht zuständig und die Klage zulässig ist. Wird die Klage nicht zugelassen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Die Klage kann ganz oder teilweise zugelassen werden.
(2) Wird die Klage zugelassen, hat das Gericht den Beklagten auf die Möglichkeit des Klageanerkenntnises hinzuweisen sowie zu befragen, ob er seine Schuld oder den Anspruch anerkennt. Wird die Klage anerkannt, so hat das Gericht binnen angemessener Frist ein Urteil zu verkünden, ohne ein Hauptverfahren zu eröffnen. Ansonsten erteilt das Gericht einen Writ of Mandamus und eröffnet das Hauptverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens.
(3) Wird die Klage nicht anerkannt, ist der Beklagte über die Art des Verfahrens aufzuklären. Soweit ihm das Verfahren vor einer Jury zusteht, ist er zu befragen, ob er darauf verzichtet. Soweit er dies nicht tut, ist das Vorverfahren mit der Bestellung der Jury fortzusetzen. Nach der Bestellung der Jury oder dem Verzicht darauf ist das Vorverfahren abzuschließen.Rule 4 - Preliminary Injunction
(1) Das Gericht kann im Vorverfahren einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Folgen vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes notwendig ist. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit seines Antrags nachzuweisen, zudem muss die einstweilige Anordnung bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sein.
(2) Es kann eine Anhörung über den Antrag anberaumen oder diese ohne Anhörung erlassen, wenn dies zum wirksamen Rechtsschutz notwendig ist. In diesem Fall ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht seine Entscheidung noch einmal überprüft.
(3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.
(4) Eine Preliminary Injunction verliert ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verfahrens in der Hauptsache ohne weitere Erklärung oder Anordnung, sofern sie nicht bereits vorher durch das Gericht aufgehoben wurde.Rule 5 – Structure of Main Trial
(1) Das Gericht eröffnet nach Abschluss des Vorverfahrens das Verfahren binnen angemessener Frist.
(2) Die Anklage beginnt mit dem Klagevortrag, auf den die Verteidigung erwidern. Danach tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein. Nach der Beweisaufnahme können die Klage und die Verteidigung ein Abschlussplädoyer halten. Nach den Plädoyers tritt das Gericht in die Beratungen ein.
(3) Im Verlauf des Verfahrens kann das Gericht sich jederzeit vertagen oder ein Zwischenplädoyer hören, um über den Fortgang des Verfahrens zu beraten. Die Verteidigung kann von ihrem Recht Gebrauch machen, die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen verlangen.Rule 6 – Mistrial
(1) Wann immer ein Verfahren auf Antrag einer Partei ohne rechtsverbindliches Urteil oder Entscheidung der Jury aus rechtlichen Gründen, die nicht den Mangel an Beweisen betreffen, beendet werden muss, hat der Richter einen Fehlprozess erklären.
(2) Ist ein Fehlprozess festgestellt, gilt das Verfahren als nicht geführt, eine erneute Anklage ist zulässig.Rule 7 - Trial de novo
(1) Stellt sich nach der Rechtskraft eines Urteils aufgrund neuer Beweise oder durch die Feststellung einer Falschbewertung der verwendeten Beweise heraus, dass das Verfahren zu Ungunsten beklagten Partei möglicherweise nachteilig ist, kann diese beim zuständigen Berufungsgericht ein neues Verfahren beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die vorgebrachten Gründe geeignet sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen. In diesem Fall soll das zuständige Bundesgericht ein neues Verfahren durchführen.
(3) Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft nur zugunsten des Angeklagten antragsberechtigt.Rule 8 – Right to be heard
Die Parteien haben im Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.Chapter III - Evidence
Rule 9 – Evidentiary Hearing
(1) In der Beweisaufnahme beginnt die Klage, darauf folgt die Verteidigung, wobei jede Seite zu den vorgebrachten Beweisen Stellung nehmen kann.
(2) Es sollen keine Beweise vorgelegt werden, die nicht zu Beginn des Verfahrens dem Gericht oder der Gegenseite bekanntgegeben wurden, es sei denn, sie treten im Laufe des Verfahrens neu auf und werden vom Gericht zugelassen. In diesem Fall wird das Gericht der Gegenseite eine angemessene Frist zur Bewertung einräumen, soweit dies erforderlich ist.Rule 10 – Questioning of Witnesses and Experts
(1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf, die sie im Vorverfahren dem Gericht öffentlich benannt haben und die von diesem geladen wurden. Das Gericht kann die Benennung weiterer Zeugen und Sachverständiger nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur nach Anhörung beider Parteien zulassen.
(2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
(3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
(4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
(5) Wann immer sich im Laufe der Befragung durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Befragung erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.
(6) Die Aussage vor Gericht kann nur aus durch das Gesetz oder Gewohnheitsrecht anerkannte Gründe verweigert werden.
(7) Steht ein Zeuge oder Sachverständiger aus Gründen, die nicht durch die ihn aufrufende Partei zu vertreten sind, nicht zur Verfügung und kann dieser Zustand nicht oder nicht in angemessener Frist behoben werden, kann das Gericht Aussagen zulassen, die glaubwürdig anderweitig getätigt wurden; es kann ausnahmsweise auch Aussagen aus Hörensagen zulassen.Rule 11 – Documents
(1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform sollen durch den Ersteller im Zuge einer Befragung in die Beweisaufnahme eingeführt werden. Ist dies nicht möglich, soll das Gericht die Dokumente selbst in Augenschein nehmen.
(2) Wann immer sich die Einbringung oder Inaugenscheinnahme von Dokumenten durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Vorlage neuer Dokumente erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.Rule 12 – Objections
(1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente, gestellte Fragen und getätigte Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden. Die Erhebung des Einspruchs ist bereits vor der Eröffnung des Verfahrens zulässig.
(2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen, er kann zwischen den Parteien und dem Gericht ohne die Jury erörtert werden. Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht, diese Entscheidung an sich kann nicht angefochten werden.
(3) Ist die Verhinderung der Einbringung nicht mehr möglich und wird dem Einspruch stattgegeben, vermerkt der Richter im Protokoll, dass die Teile der Aussage, gegen die der Einspruch erhoben wurde, nicht in der Urteilsfindung berücksichtigt werden und weist die Jury dementsprechend an.
(4) Die Begründung des Einspruchs kann auf rechtliche Bestimmungen oder das Gewohnheitsrecht gestützt werden. Ist der Einspruch begründet, liegt die Begründetheit des Einspruchs jedoch lediglich in Gründen, die die erhebende Partei selbst zu vertreten hat und würde ein Ausschluss ihr einen Vorteil bringen, kann das Gericht den Einspruch als rechtsmissbräuchlich zurückweisen.Chapter IV – Jury
Rule 13 – Jury Procedure in General
(1) Eine Jury ist aus drei Geschworen (Jurors) zu bilden. Einer von ihnen ist durch das Gericht zum Obmann zu bestellen.
(2) Neben den Geschworenen ist eine geeignete Anzahl von Ersatzgeschworenen zu bestimmen. Ist ein ausgewählter Geschworener im Laufe des wegen Verhinderung oder aus anderen zwingenden Gründen von der Pflicht zu entbinden, rückt ein Ersatzgeschworener nach.
(3) Die Geschworenen sind durch das Gericht über ihre Pflichten zu belehren und zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
"Do each of you solemnly swear or affirm that you will well and truly try, and true deliverance make, in the case now on trial and render a true verdict according to the law and the evidence? (Schwört oder verspricht jeder einzelne von Ihnen, dass Sie ernstlich und wahrhaftig versuchen und wahrhaftig Bericht geben werden, um einen richtigen Verdikt gemäß den Gesetzen und den Beweisen in diesem hier zu verhandelnden Verfahren zu erreichen.)"
Die Geschworenen antworten darauf mit "I swear/I affirm (Ich schwöre es / verspreche es feierlich)!"
(4) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern. Ebenso untersagt ist eine Beratung untereinander vor Beginn der Beratungsphase.Rule 13a – Constituting a Jury
(1) Das Gericht wählt nach dem von der Bundesrichterkonferenz festgelegten Verfahren, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen, eine geeignete Anzahl geeigneter Kandidaten aus. Ausgeschlossen aus Gründen des Rechts sind die Parteien und ihre Vertreter sowie die beteiligten Richter und Personen, die minderjährig sind oder die Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
(2) Ein Geschworener kann die Tätigkeit ablehnen, wenn er bereits in einem anderen, laufenden oder vor weniger als einer Woche beendeten Verfahren als Geschworener tätig war oder absehbar verhindert sein wird. Er hat dem Gericht Anzeige zu machen, wenn er sich aus anderen Gründen für ungeeignet erachtet.
(3) Das Gericht teilt die Namen der Kandidaten unverzüglich den Parteien mit. Er hat ihnen auch Einwendungen nach Ssc. 2 offenzulegen.
(4) Die Parteien haben binnen einer angemessenen Frist entweder ihr Einverständnis mit den Kandidaten zu erklären, oder gegen einzelne Kandidaten begründeten Einspruch zu erheben. Anstelle eines Einspruchs kann auch die Befragung unter Eid durch beide Parteien beantragt werden (Voir dire), ehe Einspruch erhoben wird.
(3) Einsprüche sind nur zulässig, wenn
1. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
2. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(4) Das Gericht kann einen Einspruch nach Anhörung der anderen Partei entweder für begründet erklären und den Kandidaten ausschließen oder ihn verwerfen. Es soll Einsprüche beider Parteien nur aus zwingenden Gründen verwerfen und kann nach Anhörung der Parteien einen Einspruch auch nachträglich verwerfen, wenn ansonsten keine Jury konstituiert werden kann und die Grundsätze der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
(4) Sind alle Kandidaten ausgewählt oder ausgeschlossen oder steht im Laufe des Verfahrens kein Ersatzgeschworener mehr zur Verfügung, ohne dass eine Jury zustande kommt oder weiterhin mit drei Geschworen besetzt ist, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das weitere Auswahlverfahren zur Ergänzung der Jury abgeschlossen ist.Rule 13b – Jury Deliberations
(1) Die Geschworen nehmen am Verfahren im Gerichtssaal teil, ihnen sind alle zugelassenen Beweismittel zugänglich zu machen. Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt am Verfahren teil. Soweit ein Geschworener nachträglich hinzuberufen wird, der nicht Ersatzgeschworener war, ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung der Protokolle zu gewähren.
(2) Die Beratungen der Jury finden im Anschluss an die Plädoyers statt und sind dauerhaft vertraulich. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren und kann rechtliche Fragen zulassen, die nur durch das Gericht zu beantworten sind.Rule 13c – Verdict and Consequences
(1) Die Geschworenen haben einstimmig und über jede Frage separat einen Verdikt zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen bei der Einstimmigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellungen des Verdikts binden das Gericht in der Entscheidung.
(2) Kommen die Geschworenen nicht zu einem einstimmigen Urteil, können sie die Beratungen nach frühestens 48 Stunden für gescheitert erklären. Daraufhin kann der Richter sie noch einmal aufrufen, die Beratungen fortzusetzen und zu einer Entscheidung mit mindestens der Mehrheit der Stimmen kommen. Der Richter kann stattdessen das Verfahren für gescheitert erklären, wenn dies beantragt wird.
(3) Kommt die Jury auch nach weiteren Beratungen, die maximal 120 Stunden andauern, nicht zu einer Entscheidung, kann der Richter einen Fehlprozess erklären, wenn dies beantragt wird. Wird kein Fehlprozess erklärt, geht das Entscheidungsrecht auf den Richter über. Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Erklärung des Fehlprozesses.
(4) Die Beratungsfristen kann das Gericht auf Bitten der Jury aus wichtigen Gründen verlängern, insbesondere wegen der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes oder aufgrund des Umfangs des Verfahrens.Rule 14 – Setting aside Verdict
(1) Kommt die Jury zu einer Entscheidung, die offensichtlich gegen die Beweislast oder das Recht gerichtet ist, erklärt der Richter den Verdikt für aufgehoben.
(2) In diesem Fall kann er auf Antrag binnen einer angemessenen Frist einen Fehlprozess erklären oder nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung an sich zu ziehen.
(3) Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Nichterklärung des Fehlprozesses.Chapter V – Criminal Procedure
Rule 15 - Indictment
(1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so ist Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben.
(2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
c) die Bestimmungen der Gesetze, durch die die Tat mit Strafe bedroht ist, sowie die Feststellung, wodurch die erforderlichen Tatmerkmale verwirklicht sind,
d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
(3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.Rule 16 - Sentencing Hearing and Decision
(1) Hat die Jury die Schuld des Angeklagten festgestellt, hat das Gericht über das Strafmaß nach Anhörung und Anträgen der Parteien zu bestimmen. Es kann Zeugen oder Sachverständige auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Antrieb beziehen.
(2) Hat die Jury ihre Entscheidung nicht einstimmig getroffen, kann die Höchststrafe nicht mehr angewandt werden.
(3) Das Gericht soll nach der Strafmaßanhörung ein Urteil erlassen und damit das Verfahren beenden.Rule 17 - Defendant's Rights
(1) Durch das Gericht wird in Strafsachen ein Pflichtverteidiger berufen werden, soweit der Angeklagte keinen Rechtsbeistand hat und dies wünscht. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann. Die Stellung der Pflichtverteidiger wird durch Gesetz geregelt. Der Angeklagte hat das Recht, vertraulich und jederzeit mit seinem Verteidiger zu kommunizieren, wobei die Form der Kommunikation durch das Gericht beschränkt werden können, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
(3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
(4) Ist ein Urteil erlassen und dieses rechtskräftig, darf der Angeklagte aufgrund desselben Tatvorwurfes nicht erneut vor Gericht gestellt werden, unabhängig davon, ob das Urteil die Schuld oder Unschuld des Angeklagten feststellt, die Bestimmung der Rule 7 bleibt unberührt.Rule 18 – Execution
Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden und nach den Maßgaben dieser Anordnung.Rule VI – Civil Procedure
Rule 19 – Civil Action
Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, die Angaben zum zuständigen Gericht, zu den Parteien, den Antragsgegenstand sowie den rechtlichen und tatsächlichen Umständen enthalten soll.Rule 20 – End of Procedure
Das Verfahren wird durch das Gericht durch Urteil abgeschlossen, soweit es nicht bereits vorher beendet wurde.Rule 21 – Execution of Claims
(1) Besteht ein Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils und verweigert der Schuldner die Erfüllung, ordnet das zuständige Gericht auf Antrag geeignet Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Anordnung von Haft allein zur Erzwingung soll nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht genügen sowie die Haft geeignet und verhältnismäßig ist.
(2) Bestehen Ansprüche nicht aufgrund eines Urteils, kann deren Vollstreckung nur erfolgen, wenn der Anspruch zuvor durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde, sofern nicht der Schuldner darauf durch schriftliche Erklärung verzichtet hat. Wird der Anspruch durch eine Schuldurkunde glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.Chapter VII – Arrest and Remand
Rule 22 - Arrest
(1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
(2) Eine vorläufig festgenommene Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird. Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
(3) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Straftat beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen.Rule 23 - Remand
(1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr
a) der Verdunklung;
b) der Flucht oder
c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.
(2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder
b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
(3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
a) Beweismittel vernichten oder abändern oder
b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
(4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist,
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder
c) noch unbekannte Komplizen existieren.
(5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.
(6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.Rule 24 - Habeas Corpus and Appeal against Remand
(1) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen. Ihm ist auf Antrag ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
(2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
(3) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.
(4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen der Rechtsweg offen.
(5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn
a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder diese Frist durch das oder
b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.Rule 25 – Caution
(1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
(2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet das Gericht. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen der Rechtsweg offen.Rule 26 - Protective Custody
(1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzgewahrsam stellen. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft versichern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht. Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.
(2) Schutzgewahrsam kann auch von Amtswegen beantragt werden, insbesondere für Minderjährige, deren Vormund nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, oder für Personen, die nicht in der Lage sind, über sich selbst zu bestimmen, angeordnet werden. In diesem Fall ist die Unterbringung in geeigneten Einrichtungen und die Bestellung eines Vormundes zu verfügen.Chapter VIII – Appeals
Rule 27 – Competence
(1) Für die Berufung gegen Entscheidungen eines Bundesdistriktgerichts kann ausschließlich das zuständige Bundesberufungsgericht angerufen werden. Gegen Entscheidungen eines Berufungsgerichts ist nur der Oberste Gerichtshof anzurufen, dessen Urteil oder Beschluss endgültig ist.
(2) Angegriffen werden kann ein Urteil oder Beschluss sowie die Entscheidung eines Gerichts und die Nichtfeststellung der Befangenheit eines Richters. Ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens kann die Nichtzulassung des Verfahrens oder die Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts oder Zulässigkeit der Klage sein.
(3) Entscheidungen der Verfahrensführung an sich können nicht selbstständig Gegenstand einer Berufung sein, jedoch nach Ende des Verfahrens eine solche begründen.Rule 28 – Review
(1) Das Gericht überprüft im Berufungsverfahren die angegriffene Entscheidung lediglich im Bezug auf die Rechtsanwendung, Tatsachenfeststellungen werden nicht überprüft.
(2) In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht die angegriffene Entscheidung und weist die Berufung zurück, wenn die Entscheidung rechtlich richtig ist oder hebt die Entscheidung auf, wenn sie rechtsfehlerhaft ist und der Rechtsfehler für das Urteil von Bedeutung ist.
(3) Hebt das Gericht eine Entscheidung auf, so trifft es eine eigene Entscheidung, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Bedarf sie weiteren Erörterungen oder Verhandlungen, so verweist es das Verfahren an das Ausgangsgericht zurück, wo das Verfahren neu beginnt.Rule 29 – Initiation
(1) Ein Appellationsverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari für das Urteil eines untergeordneten Gerichtes rechtshängig. Der Writ und der Antrag sind den Beteiligten zuzustellen.
(2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:
1. den Namen des Antragstellers,
2. eine Bezeichnung des Antragsgegners,
3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens,
4. einen ausformulierten Antrag über die Abänderung des Urteils, die vom Supreme Court im Hauptverfahren begehrt wird,
5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung des untergeordneten Gerichts und des angegriffenen Urteils sowie
6. eine Darlegung der rechtlichen Fehler, auf dem das angegriffene Urteil basiert.
(3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 nicht, so hat das Gericht den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari ab.
(4) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari soll innerhalb einer Woche nach Erlass des angegriffenen Urteils gestellt werden, das Gericht kann einen späteren Antrag zulassen, wenn die Verzögerung nicht durch den Antragsteller schuldhaft zu vertreten ist. Wird er in dieser Zeit gestellt, so hindert er die Rechtskraft des angegriffenen Urteils bis zur Ablehnung der Erteilung des Writs oder der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ansonsten kann das Gericht die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung auf Antrag aus wichtigen Gründen anordnen.
(5) Die Erteilung des Writ of Certiorari soll, ebenso wie die Ablehnung der Erteilung durch das Gericht begründet werden.Chapter IX – Supreme Court proceedures
Rule 30 - Initiation
(1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Mandamus rechtshängig.
(2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus muss beinhalten:
1. den Namen des Antragstellers
2. eine Bezeichnung des Antragsgegners
3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens
4. einen ausformulierten Antrag über die Entscheidung, die vom Gericht im Hauptverfahren begehrt wird
5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Umstände und Gründe, aus denen sich die originäre Zuständigkeit des Supreme Court ergibt sowie
6. eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf den der Antrag gestützt wird.
(3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 dieser Rule nicht, so hat das Gericht, den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Mandamus ab.Rule 31 – Participants
(1) Die Parteien, Sachverständigen und Zeugen sind Beteiligte eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshofes.
(2) Ein Amicus curiae ist eine dritte Person oder Organisation, welcher dem Gericht seinen Standpunkt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zu einem Verfahren, in welchem sie nicht Beteiligte ist, unterbreiten will. Ein Amicus curiae beantragt seine Zulassung bei Gericht. Das Gericht soll den Amicus curiae zulassen, wenn es seine Ausführungen und Vorträge für sachdienlich erachtet.
(3) Ein Vertreter der Vereinigten Staaten wird auf seinen Antrag als Amicus curae zugelassen werden, wenn diese im Verfahren nicht beteiligt sind, das Verfahren aber von Bedeutung für diese ist.Rule 32 – Procedure
(1) Der Beginn der Hauptverhandlung soll durch den Writ of Mandamus festgelegt werden, sie findet öffentlich im Gerichtssaal des Obersten Gerichtshofes unter Leitung des Chief Justice oder des dienstältesten Associate Judge in seiner Vertretung statt.
(2) Auf die Hauptverhandlung kann zugunsten einer schriftlichen Entscheidung verzichtet werden. Dies bedarf eines Antrages des Antragstellers in seiner Antragsschrift und der Zustimmung des Antragsgegners in seiner Erwiderung. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung kann durch Beschluss des Gerichtes auf Antrag einer Partei zu Beginn des Hauptverfahrens beschlossen werden, wenn die andere Partei zustimmt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
(3) Der Vorsitzende sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und beschließt über die Verfahrensanträge.
(4) Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache, die Möglichkeit zur Entscheidung durch Beschluss bleibt unberührt.Chapter X – Search and Seizure
Rule 33 – Requirement of Warrant
(1) Zur Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ein Gerichtsbeschluss notwendig, soweit nicht das Gesetz etwas anderes zulässt.
(2) Ein Beschluss nach Sub-Rule 1 ist nicht notwendig falls
1. der Eigentümer des betroffenen Objekts seine freiwillige Zustimmung erteilt;
2. die Umstände eine Notwendigkeit des sofortigen Handelns ergeben, da ohne dieses eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass die Strafverfolgung verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert würden;
3. die Vornahme erforderlich ist, um die Sicherheit der beteiligten Beamten oder Dritter zu gewährleisten;
4. eine betroffene Sache von einem Ort, an dem sich der Beamte rechtmäßig aufhält, einfach einsehbar und der beweiserhebliche Charakter ohne weiteres erkennbar ist;
5. der Anspruch auf Privatsphäre nicht als gegeben erwartet werden kann, insbesondere
a) für öffentlich zugängliche Bereiche,
b) bei Kontrollen an Grenzen oder Einlasskontrollen, deren Durchführung angekündigt ist.
(3) Soweit ein erforderlicher richterlicher Beschluss nicht vorliegt, unterliegen die dadurch unzulässig gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot, welches das Gericht auf Antrag feststellt. Gleiches gilt für alle direkt daraus gewonnenen weiteren Beweise.Rule 34 – Conditions of a Search and Seizure
(1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen können durchgeführt werden für Beweismittel, illegale Besitztümer, Hilfsmittel zur Begehung von Straftaten oder für die Auffindung einer gesuchten Person. Sie können auch durchgeführt werden durch das Kopieren und Sichten elektronischer Daten.
(2) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und nur soweit angeordnet werden, wie sie sinnvoll und verhältnismäßig erscheinen.Rule 35 – Issuing a Warrant
(1) Das für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zuständige Bundesgericht erlässt einen Beschluss nach Rule 33 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsbeamten. Ein Rechtsmittel dagegen kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unzuständig geworden ist, nachdem der Antrag gestellt wurde.
(2) Bestehen Zweifel allein in der Zuständigkeit des Gerichts, nicht jedoch in der Zulässigkeit der Anordnung, soll ein Beweisverwertungsverbot ohne besondere Umstände nicht festgestellt werden.
(3) Eine Anhörung muss nicht durchgeführt werden, wenn dies zeitlich undurchführbar oder der Maßnahme abträglich wäre.
(4) Der Beschluss bedarf nicht der Schriftform, er kann auch mündlich oder durch Telekommunikationseinrichtungen erlassen werden, soweit das Gericht hierüber ein amtliches Protokoll fertigt.Rule 36 – Execution
(1) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme soll soweit möglich nur durch die in dem Beschluss bezeichnete Behörde durchgeführt werden.
(2) Soweit nicht anders angeordnet oder bei der Durchführung ohne Anordnung erforderlich, soll den Betroffenen der Grund und die Handlungsgrundlage mitgeteilt werden. Er ist über seine Rechte aufzuklären und kann die Anwesenheit eines Anwalts verlangen.
(3) Über die Durchsuchung oder Beschlagnahme ist ein Protokoll unter Nennung der betroffenen Gegenstände, der durchführenden Beamten, des Zeitpunkts und aller mit der Vornahme und Untersuchung der Gegenstände zusammenhängenden Gegenstände zu fertigen. Das Protokoll wird selbst Beweismittel.
(4) Die Durchführung der Durchsuchung oder Beschlagnahme ist dem für den Erlass zuständigen Gericht anzuzeigen und das Protokoll nach Kenntnisnahme zu den Akten der Ermittlungsbehörde zu nehmen.