Beiträge von Library of Congress

    Amendment IX [Territories of the United States, Federal District Clause]

    (1) Jedem Bürger der Vereinigten Staaten steht es frei, seinen Hauptwohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten zu nehmen, mit allen daraus erfolgenden Einschränkungen.

    (2) Ein Bürger der Vereinigten Staaten, der in einem Territorium der Vereinigten Staaten seinen Hauptwohnsitz nimmt, soll die gleichen Rechte und Pflichten genießen wie jeder anderer Bürger der Vereinigten Staaten.

    (3) Wahlrecht für die Wahlen zum Repräsentantenhauses soll Bürgern mit Wohnsitz in einem Territorium der Vereinigten Staaten nach Maßgabe eines Bundesgesetzes zukommen. Für den Zweck der Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll ein Territorium wie ein Bundesstaat behandelt werden.

    (4) Die Vereinigten Staaten haben mit dem Staat, in dem die Bundeshauptstadt liegt, eine Vereinbarung darüber zu schließen, dass die Bundeshauptstadt ganz oder teilweise zu einem Bundesdistrikt der Vereinigten Staaten wird, der einem Territorium in jeder Hinsicht gleichgestellt ist. Eine solche Vereinbarung soll, sobald sie durch ein Gesetz des betroffenen Staates und durch ein Bundesgesetz ratifiziert worden ist, gültig und rechtsverbindlich sein

    Amendment VIII [Acting Presidency]

    (1) Für den Fall, dass neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auch der Sprecher des Repräsentantenhauses und der President pro tempore of the Senate zur Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten nicht in der Lage sind, soll der Kongress durch Gesetz Bestimmungen erlassen und festsetzen, welcher zur Verfügung stehende Amtsträger des Bundes die Amtsgeschäfte kommissarisch führen soll.

    (2) Ein Amtsträger steht auch dann nicht zur Verfügung, wenn er die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt..

    (3) Außerdem steht ein Amtsträger nicht zur Verfügung, wenn er für das Amt des Präsidenten nicht wählbar ist oder zum Zeitpunkt, zu dem die Führung der Amtsgeschäfte des Präsidenten kommissarisch auf ihn übergehen würde, vom Repräsentantenhaus nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt wurde.

    (4) Führt ein Mitglied des Repräsentantenhauses oder des Senats die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten, soll es seine Rechte und Pflichten als Repräsentant oder Senator während dieser Zeit ruhen lassen.

    (5) Vor der kommissarischen Aufnahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist ein Amtsträger auf die Verfassung zu vereidigen.

    Amendment VII [Election of the House of Representatives]

    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses sollen für einen Zeitraum von zwei Monaten gewählt werden, und Wahlen zum Repräsentantenhaus sollen jeweils in den ungeraden Monaten eines Jahres stattfinden.

    (2) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll dieser bis zum Zusammentritt des nächsten Repräsentantenhauses vakant bleiben, soweit nicht das Gesetz ein besonderes Nachfolgeverfahren vorsieht.

    Amendment VI [Common Market and Development of Natural Resources]

    (1) Der Kongress hat das Recht, für das gesamte Gebiet der Vereinigten Staaten ein einheitliches Konkursrecht zu schaffen und Regelungen zum Geldverleih und Kreditgeschäften durch private und öffentliche Einrichtungen zu erlassen.

    (2) Der Kongress hat das Recht, über die Ländereien und natürlichen Ressourcen der Vereinigten Staaten zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen. Eigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke eingezogen werden.

    Amendment V [Organisation of Federal Authorities]

    (1) Im Rahmen der Bundesgesetze entscheidet der Präsident frei über die Organisation der Bundesbehörden der Exekutive und weist ihnen ihre Aufgaben zu.

    (2) Der Kongress kann Bundesbehörden durch Gesetz einrichten und ihnen Aufgaben zuweisen.

    Amendment IV [Election Equality and Fairness Amendment]

    Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes oder eines Staatsgesetzes, soweit das Bundesgesetz nicht entgegensteht, sollen auf Grundlage dieses Wahlergebnisses Wahlmänner (Electors) bestimmt werden, wobei auf jeden Bundesstaat eine Anzahl von Wahlmännern entfallen soll, die der Gesamtzahl der dem Bundesstaat im Kongress zustehenden Senatoren und Abgeordneten entspricht. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.

    Amendment III [Vacancy in Presidency during Transition]

    Fällt das vorzeitige Ausscheiden des Präsidenten in den Zeitraum zwischen einer Wahl und der Vereidigung eines neuen Präsidenten, so soll der Vizepräsident als Acting President vereidigt werden und seine Amtszeit bis zur regulären Vereidigung eines neuen Präsidenten nicht als volle Präsidentschaft gezählt werden. Es ist dem Acting President untersagt, sich während oder nach seiner Amtszeit numerisch in die Reihe der Präsidenten einzuordnen.

    Amendment II [Congressional Election of the President and of the Vice President]

    (1) Geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress über, so sollen für die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten stets getrennte Wahlgänge stattfinden, wobei zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt sein soll, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Repräsentantenhaus auf sich vereinigt, und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Senat auf sich vereinigt.

    (2) Repräsentantenhaus und Senat sollen für den Fall, dass bei der Volkswahl zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt, nur unter den Kandidaten der beiden Wahlvorschläge mit den meisten Elektorenstimmen oder im Falle des Gleichstandes einer entsprechenden Anzahl wählen dürfen.

    (3) Fallen die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten gleichzeitig vakant oder ist das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar, so sollen Repräsentantenhaus und Senat gemäß dem in der ersten Sektion dieses Zusatzartikels niedergelegten Verfahren handeln, wobei Kandidaten für die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten von allen Mitgliedern des Kongresses vorgeschlagen werden dürfen.

    (4) Fällt das Amt des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten vakant, so soll der Senat auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats auf sich vereinigt.

    Amendment I [Ratification and Incorporation of Constitutional Amendments]

    (1) Zusatzartikel, die gemäß dem in der dritten Sektion des siebenten Artikels der Verfassung niedergelegten Verfahren vom Kongress gebilligt wurden, sollen unverzüglich das ebenda niedergelegte Bestätigungsverfahren in den Bundesstaaten durchlaufen, wobei die Bestätigung stets der gesetzgebenden Körperschaft eines Staates obliegen soll. Erfahren sie die Bestätigung in der nach besagtem Verfahren notwendigen Anzahl der Bundesstaaten nicht, so sollen sie als gescheitert und nichtig erachtet werden. Das Bestätigungsverfahren für einen Zusatzartikel soll in jedem Bundesstaat nur einmalig durchgeführt werden; sein Ergebnis ist bindend und endgültig.

    (2) Zusatzartikel, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzartikels vom Kongress gebilligt, aber nicht in der notwendigen Anzahl der Bundesstaaten bestätigt wurden, sollen als gescheitert und nichtig erachtet werden.

    (3) Zusatzartikel, die gemäß dem in der dritten Sektion des siebenten Artikels der Verfassung niedergelegten und durch diesen Zusatzartikel modifizierten Verfahren vom Kongress und der notwendigen Anzahl der Bundesstaaten gebilligt wurden, sollen der Verfassungsurkunde im Anhang beigefügt werden. Dabei sollen sie – folgend dem Datum ihres Inkrafttretens – fortlaufend mit alt-attlischen Ziffern nummeriert und mit Titeln in eckigen Klammern versehen werden, die knapp den Inhalt ihrer jeweiligen Bestimmungen zusammenfassen.

    C O N S T I T U T I O N

    of the United States of Astor


    Getrieben von der Vision und der Sehnsucht, einen vollkommenen Bund zu schaffen; um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit festzuschreiben, Freiheit und Gleichheit zu garantieren, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu ermöglichen, Frieden und Fortschritt zu erhalten sowie angemessene Lebensumstände für künftige Generationen zu sichern, erklärt und bestimmt das astorische Volk hiermit in Kraft seiner Souveränität diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Astor.


    Article I - The United States


    Section 1 [Form of Government]

    Auf dem Gebiet des astorischen Bundes soll das Volk allein durch das Volk zum Besten des Volkes herrschen. Die Vereinigten Staaten konstituieren sich daher als demokratische, rechtsstaatliche, freiheitliche und föderale Republik.


    Section 2 [Sovereignty of the People]

    Alle Macht ruht im Volke und leitet sich folglich von ihm her. Staatliche Gewalt kann nur in seinem Namen durch das Volk selbst und durch die dafür in der Verfassung vorgesehenen und vom Volke legitimierten Körperschaften und Organe ausgeübt werden.


    Section 3 [Separation of Powers]

    (1)Die legislative und die exekutive Gewalt des Staates sollen voneinander und insbesondere von der richterlichen Gewalt getrennt und unterschieden sein.

    (2) Kein Amtsträger der einen Gewalt soll zugleich einer anderen Gewalt angehören, soweit diese Verfassung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder zulässt. Auch soll kein Amtsträger eines Bundesstaates zugleich einem in dieser Verfassung vorgesehenen Organ der Vereinigten Staaten angehören, soweit diese Verfassung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder zulässt.


    Section 4 [Limitations of Official Power]

    Das Volk der Vereinigten Staaten bekennt sich feierlich zu den unveräußerlichen Rechten des Menschen und des Bürgers, wie sie in diese Verfassung Eingang gefunden haben. Sie sollen, ebenso wie die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, alles staatliche Handeln limitieren und die handelnden Volksvertreter, Beamten und sonstigen Amtsträger binden und verpflichten.


    Article II - The Human and Civil Rights


    Section 1 [Guarantee of Life, Integrity, Property and Personal Liberty]

    Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen angeborene Rechte, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der Erwerb und der Besitz von Eigentum sowie die freie Entfaltung zum Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.


    Section 2 [Equality under Law]

    (1) Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze.

    (2) Auf dem Territorium der Vereinigten Staaten soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.

    (3) Das Recht eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, der die Volljährigkeit erreicht hat, sein Recht zur Stimmabgabe bei Wahlen auszuüben, darf nur aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen und nur aufgrund von billigenswerten Gründen beschränkt werden.


    Section 3 [Freedom of Press, Opinion and Speech]

    Die Freiheit der Presse ist eines der stärksten Bollwerke eines freien Staatswesens und kann durch niemanden beschränkt werden, ebenso wie die Freiheit der Meinung, der Rede und des sonstigen Schrifttums.


    Section 4 [Freedom of Assembly and of Petition]

    Kein Bürger der Vereinigten Staaten soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organe, Körperschaften und Behörden der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Staaten zu richten.


    Section 5 [Freedom of Religion]

    Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens. Infolgedessen soll die Etablierung einer Staatsreligion unterbleiben.


    Section 6 [Freedom of Movement]

    Es soll allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung frei stehen, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben.


    Section 7 [Rights in Trials and Criminal Proceedings]

    (1) Bei allen Anklagen hat jedermann das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen.

    (2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden, außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil, und niemand soll für dasselbe Vergehen zweimal angeklagt werden.

    (3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten oder Eigentum, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und bedrückend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden.

    (4) Niemand soll verurteilt werden, ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.

    (5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine außergewöhnlichen und grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.


    Section 8 [Right to Self Defense]

    Den Bürgern der Vereinigten Staaten wird das Recht gewährleistet, sich selbst und ihr Eigentum gegen jeden ungesetzlichen Angriff eines Dritten mit angemessenen Mitteln zu verteidigen. Zu diesem Zweck darf auch ihr Recht zum Besitz und zum Führen von Schusswaffen nicht unangemessen beschränkt werden.


    Article III - The Legislative Branch


    Section 1 [Congress of the United States]

    (1) Die legislative Gewalt soll einem Kongress der Vereinigten Staaten übertragen sein, der aus zwei Kammern besteht: Dem Repräsentantenhaus und dem Senat.

    (2) Der Kongress der Vereinigten Staaten hat seinen Sitz in der Bundeshauptstadt. Er tagt ständig und seine beiden Kammern sind unauflösbar.

    (3) Der Kongress soll sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Details seines Geschäftsgangs regelt und die von beiden Kammern gebilligt werden muss. Betrifft ein Geschäftsgang nur eine einzelne Kammer, kann diese die erforderlichen Bestimmungen selbst aufstellen.


    Section 2 [Sittings, Consultations and Decisions of Congress]

    (1) Der Kongress und seine Kammern verhandeln öffentlich, außer es werden Angelegenheiten behandelt, die nach dem Ermessen der Mitglieder Geheimhaltung erfordern.

    (2) Das Repräsentantenhaus und der Senat beraten über eingebrachte Anträge in der Regel auf besonderen Antrag und in getrennten Sitzungen. Tagen sie in gemeinsamer Sitzung, führt der Sprecher des Repräsentantenhauses den Vorsitz, der Präsident des Senats amtiert als Beisitzer.

    (3) Abstimmung erfolgt in beiden Kammern separat.

    (4) Zur Beschlussfassung einer der Kammern soll die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sein, sofern die Verfassung, das Gesetz oder sonstige Rechtsnormen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Regelungen über die notwendige Anzahl anwesender Mitglieder können im Rahmen der Ordnung des Geschäftsganges vorgesehen werden, dürfen aber die Vornahme unaufschiebbarer Handlungen nicht gefährden..


    Section 3 [House of Representatives]

    (1) Das Repräsentantenhaus ist die erste Kammer des Kongresses und die Vertretung des gesamten Volkes der Vereinigten Staaten. Seine Mitglieder werden von allen stimmberechtigten Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Mitglieder und das Verfahren ihrer Wahl sind durch Gesetz zu bestimmen.

    (2) Wahlen zum Repräsentantenhaus sollen jeweils in den Monaten März, Juli und November stattfinden.

    (3) Niemand soll Mitglied des Repräsentantenhauses sein, der zugleich dem Senat angehört.

    (4) Das neugewählte Repräsentantenhaus soll stets am ersten Tage des Monats zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten, der auf den Monat seiner Wahl folgt, und die Funktionsperiode des bisherigen Hauses soll stets an diesem Tag enden.

    (5) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so soll er umgehend nach demokratischen Grundsätzen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften neu besetzt werden, und das neue Mitglied soll bis zum Ende der Funktionsperiode des Hauses amtieren.

    (6) Das Repräsentantenhaus soll aus seiner Mitte einen Sprecher (Speaker of the House of Representatives) wählen, der ihm vorsitzt. Es hat die Vertretung des Sprechers zu regeln.


    Section 4 [Senate]

    (1) Der Senat ist die zweite Kammer des Kongresses und die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes. Er setzt sich aus je einem Senator für jeden Bundesstaat der Vereinigten Staaten zusammen. Seine Mitglieder werden grundsätzlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von sechs Monaten von den stimmberechtigten Bürgern eines Staates gewählt.

    (2) Die Senatoren sollen zu diesem Zwecke gemäß der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei möglichst gleich große Gruppen unterteilt werden. Die erste Gruppe der Senatoren ist jeweils im Januar und im Juli, die zweite Gruppe im März und im September und die dritte Gruppe im Mai und im November zu wählen, jeweils parallel zu der in diesen Monaten stattfindenden Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten beziehungsweise des Repräsentantenhauses. Das nähere Prozedere wird durch Gesetz bestimmt.

    (3) Niemand soll zu irgendeinem Zeitpunkt Senator eines Staates sein, dessen Einwohner er nicht ist, und niemand soll Mitglied des Senats sein, der zugleich dem Repräsentantenhaus angehört.

    (4) Die neugewählten Senatoren sollen ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten, der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit der bisherigen Senatoren soll stets an diesem Tag enden.

    (5) Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.

    (6) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sitzt dem Senat als dessen Präsident vor (President of the U.S. Senate). Der Senat hat einen geschäftsführenden Präsidenten (President pro tempore of the U.S. Senate) zu bestimmen sowie dessen Vertretung zu regeln. Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten hat als Vorsitzender des Senats kein Stimmrecht, außer zum Zwecke des unverzüglichen Stichentscheids, wenn mit dem Ende der Abstimmungsfrist ein Gleichstand der Stimmen festgestellt wird.


    Section 5 [Rights of Members of Congress]

    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats sollen wegen keiner Rede oder Äußerung im Kongress auf dem Gerichtswege zur Rechenschaft gezogen werden, außer in Fällen verleumderischer Beleidigung.

    (2) Für ihre Dienste sollen die Mitglieder des Kongresses eine finanzielle Entschädigung erhalten, so dies gesetzlich bestimmt wird. Allerdings soll kein Gesetz über die Änderung der Höhe der Bezüge in Kraft treten, bevor nicht ein neues Repräsentantenhaus gewählt und zusammengetreten ist.


    Section 6 [Exclusive Competences of the Chambers]

    (1) Gesetzesvorlagen, die

    1, den Haushalt der Vereinigten Staaten

    2. die Angelegenheiten der Territorien der Vereinigten Staaten,

    3. völkerrechtliche Verträge der Vereinigten Staaten

    betreffen, werden vom Repräsentantenhaus ohne die Mitwirkung des Senats beschlossen, und nur die Mitglieder des Repräsentantenhauses sollen befugt sein, entsprechende Anträge in den Kongress einzubringen.

    (2) Die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu ernennenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger bedürfen der Bestätigung ausschließlich durch den Senat. Dieser kann ohne Mitwirkung des Repräsentantenhauses gesetzliche Regelungen erlassen, welche es dem Präsidenten der Vereinigten Staaten ermöglichen, bestimmte Beamte und Amtsträger ohne diese Bestätigung zu berufen.

    (3) Jede der Kammern hat das ausschließliche Recht, Disziplinarmaßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern für Verfehlungen im Rahmen der Mandatsausübung zu ergreifen und über deren Nachlass zu befinden. Den Ausschluss eines Mitgliedes, mit dem die Vakanz des Sitzes eintritt, kann sie jedoch nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.


    Section 7 [Process of Legislation]

    (1) Gesetzesvorlagen können nur durch die Mitglieder des Repräsentantenhauses und des Senats in den Kongress eingebracht werden.

    (2) Eine Gesetzesvorlage ist dann angenommen, wenn sie vom Repräsentantenhaus und vom Senat mit Mehrheit gebilligt wurde, sofern die Verfassung keine Ausnahmen vorsieht.

    (3) Eine angenommene Gesetzesvorlage soll dem Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Unterschrift vorgelegt werden. Unterzeichnet der Präsident oder bleibt er mehr als sieben Tage lang untätig, so wird die Vorlage geltendes Gesetz.

    (4) Erklärt der Präsident der Vereinigten Staaten ausdrücklich seinen Einspruch gegen eine angenommene Gesetzesvorlage, so soll sie erneut vom Kongress behandelt werden. Billigen dessen Kammern die unveränderte Vorlage jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, so soll sie unverzüglich Gesetz werden. Ist eine Gesetzesvorlage betroffen, die gemäß den Bestimmungen der Verfassung von nur einer Kammer ohne die Mitwirkung der anderen erlassen werden kann, so soll der erneute Beschluss der betroffenen Kammer mit Zweidrittelmehrheit genügen, damit sie Gesetz wird.


    Article IV - The Executive Branch


    Section 1 [President of the United States]

    (1) Die exekutive Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertragen sein, dem ein Vizepräsident der Vereinigten Staaten beigestellt ist.

    (2) Der Präsident ist der Oberbefehlshaber der astorischen Streitkräfte. Ihm allein steht es zu, deren Einsatz anzuordnen sowie mit Zustimmung des Kongresses Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

    (3) Der Präsident ist ermächtigt, in Zeiten des Notstands die notwendigen temporären Maßnahmen zu dessen baldiger Beendigung zu verfügen, jedoch sollen dadurch die Rechte des Menschen und des Bürgers nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die vom Präsidenten getroffenen Maßnahmen sollen die nachträgliche Billigung durch beide Kammern des Kongresses erfahren, sobald diese zur Beschlussfassung fähig sind, bei Zurückweisung jedoch sollen sie als nichtig erachtet werden.

    (4) Der Präsident soll die Befugnis haben, die Vereinigten Staaten gegenüber dem Ausland zu vertreten und im Namen der Vereinigten Staaten völkerrechtliche Verträge mit fremden Nationen auszuhandeln, die der Zustimmung des Kongresses bedürfen.

    (5) Der Präsident soll frei über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes entscheiden und kann zu diesem Zweck mit Billigung des Kongresses Ämter und Behörden einrichten.

    (6) Der Präsident ernennt, soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist, alle Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger und fertigt deren Ernennungs- und Entlassungsurkunden aus. Er kann jederzeit von jedem Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger des Bundes eine Stellungnahme zu dessen Tätigkeit verlangen.

    (7) Der Präsident ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze im Namen der Vereinigten Staaten Begnadigung und Amnestie zu gewähren.

    (8) Der Präsident soll dem Kongress Vereinigten Staaten regelmäßig Bericht über die Lage der Nation und den Fortgang der Regierungsgeschäfte erstatten, jedoch soll er nicht vor den Kongress treten und zu ihm sprechen, ohne dessen ausdrückliche Billigung.


    Section 2 [Substitution of the President and of the Vice President]

    (1) Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist der offizielle Stellvertreter des Präsidenten. Er führt dessen Amtsgeschäfte während seiner Verhinderung. Der Vizepräsident soll automatisch die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernehmen, wenn dieser denselben für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen fernbleibt.

    (2) Sind sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident zur Führung ihrer Amtsgeschäfte nicht in der Lage, so soll kommissarisch der Sprecher des Repräsentantenhauses die Geschäfte führen, und bei seiner Verhinderung der President pro tempore of the Senate.


    Section 3 [Rights and Limitations of the President and of the Vice President]

    (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten sollen während ihrer Amtszeit von jeder rechtlichen Verfolgung freigestellt sein, es sei denn, der Kongress lässt eine solche durch Beschluss seiner beiden Kammern im Einzelfall zu.

    (2) Der Präsident und der Vizepräsident sollen, so dies gesetzlich bestimmt wird, für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten, die sich während ihrer laufenden Amtszeit jedoch weder vermehren noch vermindern soll.

    (3) Niemand soll als Präsident oder Vizepräsident wählbar sein, der bereits zweimal Präsident der Vereinigten Staaten gewesen ist.


    Section 4 [Election of the President and of the Vice President]

    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin jeweils eine zur Anzahl der abgegebenen Wählerstimmen proportionale Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.

    (2) Vereinigt kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar, so soll das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten auf den Kongress übergehen. Dabei sollen für die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten jeweils getrennte Wahlgänge durchgeführt werden, und zum Präsidenten bzw. Vizepräsidenten soll gewählt sein, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann. Der Kongress soll jedoch nur unter den Kandidaten der beiden Wahlvorschläge - oder im Fall des Gleichstandes einer entsprechenden Anzahl - wählen dürfen, welche die meisten Elektorenstimmen auf sich vereinigt haben.

    (3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten soll jeweils in den Monaten Januar, Mai und September stattfinden.

    (4) Der neugewählte Präsident und der neugewählte Vizepräsident sollen ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten, der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten soll stets an diesem Tag enden.


    Section 5 [Vacancies]

    (1) Scheidet der Präsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod oder aus sonstigen Gründen, so soll der Vizepräsident Präsident werden, und er soll die Amtszeit des Ausgeschiedenen zu Ende führen.

    (2) Scheidet der Vizepräsident der Vereinigten Staaten vorzeitig aus seinem Amte aus, sei es durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, Nachfolge im Amt des Präsidenten oder aus sonstigen Gründen, so soll der Kongress auf Vorschlag des Präsidenten der Vereinigten Staaten für dessen verbleibende Amtszeit einen neuen Vizepräsidenten wählen. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder in beiden Kammern des Kongresses auf sich vereinigen kann.

    (3) Ist aus welchen Gründen auch immer am letzten Amtstag eines scheidenden Präsidenten noch kein neuer Präsident gewählt, so soll zunächst der neugewählte Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten führen. Ist auch kein neuer Vizepräsident gewählt, so obliegt die Führung der Geschäfte dem Sprecher des Repräsentantenhauses , und um Falle von dessen Verhinderung President pro tempore of the Senate. Jeder der genannten Amtsträger soll die Geschäfte des Präsidenten so lange kommissarisch führen, bis ein Präsident gewählt ist und sein Amt angetreten hat.

    (4) Fallen aus irgendeinem Grund die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten gleichzeitig vakant, so soll der Kongress der Vereinigten Staaten einen neuen Präsidenten und Vizepräsidenten nach demselben Verfahren wählen, als hätte kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigen können, mit dem Unterschied, dass Kandidaten von allen Mitgliedern des Kongresses vorgeschlagen werden dürfen. Der so neu gewählte Präsident und Vizepräsident sollen ihre Ämter unverzüglich antreten. Während dieser Vakanz führt die Amtsgeschäfte der Sprecher des Repräsentantenhauses und bei dessen Verhinderung der President pro tempore of the Senate.


    Section 6 [Impeachment]

    (1) Der Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden.

    (2) Zur Erhebung der Amtsanklage bedarf es einer formellen Antragsschrift, die das Repräsentantenhaus beschließt und deren Vertretung vor dem Senat es sicherzustellen hat. Die Geschäftsordnung bestimmt das Quorum für einen Antrag auf Erhebung der Amtsanklage.

    (3) Eine Amtsenthebung soll nur vollzogen werden, wenn der Senat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder die vorgebrachten Anschuldigungen als bewiesen anerkennt. Ist besagtes Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten eingeleitet worden, so soll der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofs mit der Sitzungsleitung dieses Verfahrens betraut sein.


    Article V - The Judicial Branch


    Section 1 [Judicial Provisions]

    (1) Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten soll einem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten übertragen sein, sowie den weiteren nachgeordneten Gerichten, so diese durch Gesetz ins Leben gerufen werden.

    (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Sie sollen, abgesehen von etwaigen gesetzlichen Beschränkungen ihrer Amtszeit, nur auf dem Wege des Amtsenthebungsverfahrens ihrer Stellung enthoben werden können. Des Weiteren sollen sie für ihre Dienste eine finanzielle Entschädigung erhalten.

    (4) Insbesondere in Strafverfahren sollen, sofern gesetzlich bestimmt, nach alter Sitte freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein, dies soll jedoch nicht bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gelten.


    Section 2 [The Supreme Court]

    (1) Der Oberste Gerichtshof ist das Höchst- und Verfassungsgericht der Vereinigten Staaten. Seine Urteile sind bindend und endgültig.

    (2) Der Oberste Gerichtshof soll mindestens aus einem Vorsitzenden (Chief Justice of the United States), sowie aus weiteren Obersten Richtern (Associate Justices) bestehen. Seine Entscheidungen sollen grundsätzlich mit Stimmenmehrheit gefällt werden, wobei bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll.

    (3) Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof sowie die Einzelheiten seines Geschäftsgangs sollen durch Gesetz und können im Rahmen der Gesetze durch Verfahrensrichtlinien des Gerichtshofes geregelt sein.


    Section 3 [Competences of the Supreme Court]

    (1) Der Oberste Gerichtshof soll entscheiden

    - über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der ihm unmittelbar nachgeordneten Bundesgerichte sowie anderer Bundesgerichte in besonderen Fällen;

    - bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen;

    - bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen einem oder mehreren Staaten und dem Bund;

    - in Fällen, in denen Repräsentanten fremder Nationen oder auswärtige Staaten selbst als Partei involviert sind;

    - in Fällen, bei denen die Vereinbarkeit der Entscheidung des Gerichts eines Bundesstaates mit der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten streitig ist, soweit ein innerstaatliches Rechtsmittel nicht mehr besteht oder ein besonderer Grund vorliegt;

    - in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen,

    soweit nicht ein anderes nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten zuständiges Gericht angerufen wird.

    (2) In jedem Fall soll der Oberste Gerichtshof nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden. Der Oberste Gerichtshof kann, soweit dies nicht in besonderen Fällen gesetzlich ausgeschlossen wird, die Annahme eines Verfahrens zur Entscheidung verweigern.

    (3) Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme mit der Verfassung der Vereinigten Staaten formal und sachlich nicht vereinbar ist, so soll die betreffende Norm nichtig sein. Stünde die Nichtigkeit jedoch in stärkerem Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung und zur Stabilität des Gemeinwesens als die Gültigkeit, so soll der Oberste Gerichtshof den Urheber der Norm unter Setzung einer angemessenen Frist zur Änderung ebendieser auffordern. Während jenes Zeitraumes soll die Norm Geltung behalten.


    Article VI - The Union and the States


    Section 1 [Directions]

    (1) Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch diese Verfassung begrenzt wird. Bundessrecht schlägt immer Staatenrecht, und somit soll keine bundesstaatliche Rechtsnorm zur Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten im Widerspruch stehen.

    (2) Alle Staaten des Bundes sollen sich zur republikanischen und demokratischen Staatsform bekennen und diese gewährleisten.


    Section 2 [Territories]

    (1) Auf dem Gebiet des astorischen Bundes können gemäß den Vorgaben der Verfassung unter direkter Verwaltung des Bundes stehende, keinem Bundesstaat zugeordnete Territorien etabliert werden.

    (2) Die legislative, exekutive und richterliche Gewalt soll in den Territorien des Bundes unmittelbar vom Kongress, vom Präsidenten der Vereinigten Staaten beziehungsweise vom Obersten Gerichtshof ausgeübt werden. Dem Präsidenten der Vereinigten Staaten soll es offen stehen, unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger zur Bewältigung der in den Territorien anfallenden Verwaltungsaufgaben zu berufen.


    Section 3 [Integration and Creation of New States and Territories]

    (1) Es können neue Staaten und Territorien in den Bund aufgenommen werden, wozu ein Gesetz mit Zustimmung von je zwei Dritteln der Mitglieder beider Kammern des Kongresses der Vereinigten Staaten ergehen soll.

    (2) Um einen neuen Bundesstaat aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten oder Territorien des Bundes zu bilden, soll neben einem von beiden Kammern des Kongresses mit je zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder beschlossenen Gesetzes auch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der betroffenen Staaten notwendig sein. Gleiches soll gelten für die Bildung eines neuen Bundesterritoriums aus dem Gebiet eines oder mehrerer bereits bestehender Staaten. Der Beschluss des Kongresses genügt, soweit ein Territorium der Vereinigten Staaten betroffen ist.


    Section 4 [Execution of the Constitution and Laws of the United States]

    (1) Die Vereinigten Staaten sind verpflichtet, die Durchsetzung dieser Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten in allen Bundesstaaten sicherzustellen.

    (2) Zu diesem Zwecke kann der Präsident der Vereinigten Staaten nötigenfalls unter den üblichen Modalitäten Beamte oder sonstige Amtsträger berufen oder beauftragen, welche die erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen.

    (3) Die Position des Senators eines betroffenen Bundesstaats bleibt davon unberührt.


    Section 5 [Competences of the Union and of the States]

    (1) Ausschließlich die Organe des Bundes sollen ermächtigt sein, im Rahmen der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeitsbereiche Gesetze zu erlassen und anderweitige Anordnungen zu verfügen, betreffend

    - die auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten, eingeschlossen Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;

    - den Unterhalt einer Armee sowie die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit;

    - die Festsetzung und Veränderung der Grenzen sowie die Binnengliederung der Vereinigten Staaten;

    - die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten;

    - die Organisation der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten;

    - die Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsgesetzgebung sowie Amnestie und Begnadigung für die Vereinigten Staaten in den Fällen grenzüberschreitender, schwerer oder gegen die Vereinigten Staaten und ihre Gesetze selbst gerichteter Kriminalität sowie die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums;

    - die öffentliche Infrastruktur, sofern sie von bundesweiter Bedeutung ist;

    - den Außenhandel und den Handel zwischen den Bundesstaaten;

    - das Währungswesen;

    - die Einhebung von Bundessteuern;

    - die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene;;

    - die Einrichtungen von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter;

    - die Rechtsstellung und Nutzung von Eigentum und Einrichtungen der Vereinigten Staaten unter Ausschluss der Anwendung des Rechts eines Bundesstaates,

    - alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können.

    (2) Alle übrigen Aufgaben staatlicher Natur sollen ausschließlich durch die zuständigen Organe der Bundesstaaten ausgeführt und gesetzliche Regelungen auf den entsprechenden Gebieten nur durch sie erlassen werden. Durch Gesetz der Vereinigten Staaten können die Staaten zur Rechtsetzung in bestimmten Teilen der Zuständigkeiten des Bundes ermächtigt werden. Durch Vereinbarungen können die Vereinigten Staaten und ein oder mehrere Bundesstaaten die besondere Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vereinbaren; das Recht zur Kündigung darf nicht ausgeschlossen werden.

    (3) Die rechtmäßigen Entscheidungen und Rechtsakte eines Bundesstaates sollen durch die Vereinigten Staaten und die anderen Bundesstaaten grundsätzlich anerkannt werden. Durch die Bundesgesetzgebung können die Bedingungen und das Verfahren näher geregelt werden. Den Bundesstaaten steht das Recht zu, vorbehaltlich solcher Gesetze besondere Vereinbarungen untereinander zu treffen.


    Article VII - The Constitution


    Section 1 [General and Temporary Provisions]

    (1) Diese Verfassung soll in allen Gebieten und Territorien Geltung entfalten, auf die sich die Staatsgewalt der Vereinigten Staaten erstreckt, und sie und die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze sollen alle Organe, Staatsbeamte und sonstige Amtsträger auf Bundes- wie auf Staatenebene unmittelbar binden.

    (2) Bürger der Vereinigten Staaten im Sinne dieser Verfassung soll sein, wer unter den Vorgaben eines entsprechenden Gesetzes die astorische Staatsangehörigkeit erworben hat, stimmberechtigter Bürger soll sein, wem das Stimmrecht gemäß einem Gesetz verliehen wird.

    (3) Die Wahl des Repräsentantenhauses und des Senats, ihrer Leitungsorgane, sowieso des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten findet erstmals im in den entsprechenden Sektionen genannten Monat statt, der als Erstes auf den Monat des Inkrafttretens dieser Verfassung folgt.

    (4) Vom Tage ihres Inkrafttretens an sollen alle übrigen Bestimmungen dieser Verfassung in vollem Umfang Anwendung auf den amtierenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, die Bundesbeamten, sonstigen Amtsträger und Kongressmitglieder finden.


    Section 2 [Oath to the Constitution]

    Der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, alle anderen Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger sowie die Mitglieder des Kongresses sollen am Tage ihres Amtsantritts den folgenden Eid auf die Verfassung ablegen, soweit nicht ein anderer Eid vorgesehen ist:

    "Ich gelobe feierlich, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten getreulich einhalten, bewahren und verteidigen und meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."


    Section 3 [Amendments to the Constitution]

    (1) Der Kongress kann auf Beschluss seiner Kammern mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder dieser Verfassung Zusatzartikel hinzufügen, um sie zu ergänzen, zu korrigieren und zu verbessern.

    (2) Vom Kongress gebilligte Zusatzartikeln sollen darüber hinaus der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften von drei Vierteln der Bundesstaaten oder der in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Abstimmung zum Ausdruck gebrachten Zustimmung der stimmberechtigten Bürger in der gleichen Anzahl an Staaten bedürfen, um wirksam zu werden.

    (3) Zusatzartikel sollen nicht gegen den Geist der durch diese Verfassung verbürgten Rechte des Menschen und des Bürgers gerichtet sein und auch nicht die gleichmäßige Repräsentation der Bundesstaaten im Senat infrage stellen.


    Section 4 [Revision of the Constitution]

    (1) Sollte es sich jemals als notwendig erweisen, diese Verfassung komplett zu revidieren und durch eine neue zu ersetzen, so soll auf Beschluss der beiden Kammern des Kongresses mit je mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder ein Verfassungskonvent gebildet werden.

    (2) Diesem Konvent soll für jeden Bundesstaat eine angemessene Zahl von Mitgliedern angehören, die von den stimmberechtigten Bürgern nach Staaten getrennt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu bestimmen sind.

    (3) Der Konvent soll einen neuen Verfassungsentwurf erarbeiten und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, der dann gesetzgebenden Körperschaften der Staaten zur Ratifikation vorgelegt werden soll. Ergibt sich dabei in mindestens drei Vierteln der Staaten eine Mehrheit für den Entwurf, so soll er nach den darin festzulegenden Bestimmungen in Wirkung treten und diese Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor außer Kraft setzen.


    Section 5 [Coming into Force]

    Nachdem sie auf dem vorgesehenen Wege vom Kongress und Volk der Vereinigten Staaten ratifiziert wurde, soll diese Verfassung vom Präsidenten der Vereinigten Staaten und den Gouverneuren und Senatoren aller Bundesstaaten unterzeichnet und feierlich kundgemacht werden. Sie tritt mit dem Ablauf jenes Tages in Wirkung und ersetzt die bislang geltende Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor.

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    FEDERAL ELECTIONS CODE


    Inkraftgetreten am:


    01.11.2023
    Fundamental Electoral Reform Act
    Unterschrieben von President Kendrith Sun


    Geändert am:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    Month POTUS + VPOTUS House Senate Governor/Mayor
    Jan x x AC, AR, AA, AS, CS, CR, FL, HY AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar x LA, NU, NW, NL, RK, RS, ST, SH
    LA, NA, SE
    Apr
    May x x SE, SM, SL, SV, UL, VD, VG
    AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul x AC, AR, AA, AS, CS, CR, FL, HY LA, NA, SE
    Aug
    Sep x x LA, NU, NW, NL, RK, RS, ST, SH AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov x SE, SM, SL, SV, UL, VD, VG LA, NA, SE
    Dec


    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.



    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.


    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.


    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:


    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.



    Chapter I – Competent Authority


    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.


    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.


    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.


    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.



    Chapter II – Organization and Appeal


    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.


    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.


    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.



    Chapter III – Voting Rights and Eligibility


    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).


    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.


    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.



    Chapter IV – Election Procedure


    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.


    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.


    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.


    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.


    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.


    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.


    Section 17 – Special Elections


    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren


    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification


    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.


    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.


    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.



    Appendix A – Election Calendar


    Month POTUS + VPOTUS House Senate Governor/Mayor
    Jan x AA, AS AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar x FL, LA LA, NA, SE
    Apr
    May x NA, SE AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul x AA, AS LA, NA, SE
    Aug
    Sep x FL, LA AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov x NA, SE LA, NA, SE
    Dec



    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



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    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution


    authorizing the President of the United States to declare that a state of war exists between the Democratic Union of Ratelon and the United States of Astor.




    Der Kongress der Vereinigten Staaten erklärt hiermit seine Zustimmung zu einer Deklaration des Präsidenten der Vereinigten Staaten, dass zwischen der Demokratischen Union Ratelon und den Vereinigten Staaten von Astor seit 17. Oktober 2023 und fortdauernd der Kriegszustand herrscht.



    Beatrix Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate

    Eighty-Third Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Executive Requirements Harmonization Act “ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    Chapter IV, Section 2, Subsection 1 des Federal Elections Act wird wie folgt neugefasst:


    Section - Inauguration

    (1) Um ein Amt nach diesem Gesetz anzutreten, muss die Person eine auf sie ausgestellte, gültige Citizenship Card im Status einer Federal ID vorweisen. Eine Person, die das Amt des Vizepräsidenten oder das Amt des Präsidenten antritt, ist davon ausgenommen."


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



    sig_sun.png

    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Candidacies Simplification Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In Chapter II Section 1 Subsection 2 des Federal Elections Act lautet der erste Satz neu wie folgt:

      „(2) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Kandidatur:“


    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und ist auch auf jene Wahlen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschrieben wurden.

    (2) Eine rückwirkende Anwendung auf Kandidaturen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt wurden, ist ausgeschlossen.


    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



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    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-Third Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    to amend the Standing Rules of Congress.



    SECTION 1. SIMPLYFING ELECTIONS OF THE CHAIRS.

    Sec. 2 Tit. 3 Standing Rules of Congress lautet neu wie folgt:


    Sec. 2 – Election of the Speaker and the President

    (1) Die Wahl eines Speaker of the House soll stattfinden, wenn sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert. Die Wahl des President of the Senate soll auf Antrages eines Senators stattfinden, nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der letzen Wahl; Ssec. 2 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die Wahl eines Vorsitzenden soll außerdem stattfinden, wenn das Amt vakant ist oder die Hälfte der Mitglieder der Kammer gemeinsam einen schriftlichen Antrag auf Neuwahl stellt.

    (3) Die Wahl wird durch den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer geleitet. Kandidiert dieser selbst, gilt er für die Wahlleitung als verhindert und es ist nach den üblichen Substitutionsregeln zu verfahren.

    (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der anderen Kammer oder dessen Vertreter zu ziehen ist.

    (5) Die Amtszeit des Speakers endet mit Ablauf des letzten Tages einer Wahlperiode, die des Senatspräsidenten mit der Vereidigung eines neugewählten.

    (6) Darüber hinaus fällt das Amt vakant durch Verlust der Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer sowie nach unangekündigter 168-stündiger Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses.“




    SECTION 2. FINAL PROVISION.

    (1) Dieser Beschluss mit seiner Kundmachung durch die Librarian of Congress in Kraft.


    Beatrix Albert

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate


    Eighty-Second Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:


    An Act


    to correct the Federal Elections Act with respect to special elections to the House of Representatives.



    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „House Special Elections Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    (1) In Chapter III Section 3 des Federal Elections Act werden folgende Subsections abgeändert bzw. eingefügt:

      „ (8) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so ist für diesen Sitz (mit jener Zahl der Mandaten, die ihm bei Vakantwerden zustanden) eine Nachwahl einzuleiten.

      (9) Die Nachwahl ist binnen 5 Tagen nach Kundmachung des Kongresspräsidiums über die Vakanz einzuleiten. Fällt ein Sitz in einem regulären Wahlmonat vakant, ist keine Nachwahl einzuleiten.“

    (2) In Appendix I FEA werden die X-Symbole in der Spalte „HoR“ bei den Zeilen der Monate Januar, Mai und September entfernt.

    (3) In Chapter III Section 4 des FEA lautet Subsection 5 neu wie folgt:

      „ (5) Eine Nachwahl ist nicht einzuleiten, wenn ein Senatssitz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.


    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023, nicht aber vor dem Außerkrafttreten des VII. Zusatzes zur Verfassung der Vereinigten Staaten, in Kraft.


    Michael O’Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate



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    Kendrith Sun | The President of the United States



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    Eighty-First Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled that the following article is proposed as an amendment to the Constitution of the United States, which shall be valid to all intents and purposes as part of the Constitution when ratified by popular vote of three-fourths of the several States within one year after the date of its submission for ratification, but not before June 30, 2023:



    A Joint Resolution


    Proposing an amendment to the Constitution of the United States concerning the terms of office of the members of the House of Representatives.



    Amendment __ [Terms of Office]

    Der VII. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten über die Wahl des Repräsentantenhauses ist ersatzlos aufgehoben.




    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate

    Eighty-First Congress of the United States


    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    A Joint Resolution

    providing for a Joint Session of Congress to receive a communication by the President.


    Das Repräsentantenhaus und der Senat der Vereinigten Staaten kommen am 15. Mai 2023 um 20 Uhr zu einer gemeinsamen Sitzung im gemeinsamen Plenarsaal des Kapitols zusammen, um der Ansprache des Präsidenten der Vereinigten Staaten zur Lage der Nation beizuwohnen. Hierfür wird diesem das Rederecht vor dem Kongress gewährt.


    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives




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    President of the Senate