Beiträge von The Republic of Assentia

    Assentian Economic Concessions Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


      Section 1 Purposes and Title of this Act
      (1) Dieses Gesetz regelt die Vorkomnisse natürlicher Rohstoffe und deren Verwendung in Assentia.
      (2) Dieses Gesetz soll als "Assentian Economic Concessions Act" (AECA) zitiert werden.
      (3) Die jeweilige Art und Menge der unter dieses Gesetz fallenden Wirtschaftsobjekte wird in Appendix I aufgelistet.


    ARTICLE II - CONCESSIONS


      Section 1 Concessions
      (1) Die Republic of Assentia hat nicht die Kompetenz selber Rohstoffe abzubauen und zu vertreiben
      (2) Die Republic of Assentia vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche Unternehmen, mit Sitz in Assentia, die so den Abbau und Vertrieb der Rohstoffe vornehmen.
      (3) Die Vergabe der Konzession ist zeitlich beschränkt und beiderseitig mit Einhalten einer zuvor definierten Frist aufkündbar. Eventuelle finanzielle Ausgleiche werden im Einzellfall betrachtet.
      (4) Eine Konzession beinhaltet das Recht eine bestimmte Menge eines Rohstoffes abbauen und vertreiben zu können.


      Section 2 Procedure of Placing
      (1) Konzessionen werden vom Governor mit einer 7-tägigen Frist, anhand eines Kriterienkataloges (siehe Appendix II) ausgeschrieben.
      (2) Der Governor hat das Recht sich einer Vergabe einer Konzession zu verweigern, sofern keines der eingereichten Angebote ausreichend überzeugend ist.
      (3) Der Governor muss seine Entscheidung vor der State Assembly in Form einer Analyse der eingereichten Angebote recht fertigen.
      (4) Weitere Details zwischen dem Konzessionsnehmer und der Republic of Assentia werden im Vertragstext niedergelegt.
      (5) Auf Vorschlag des Governor’s entscheidet die State Assembly über die Vergabe der Konzession.
      (6) Sollte ein Mitglied der State Assembly oder der Governor selbst ein Angebot für eine Konzession abgeben, so hat er sich dem Entscheidungsprozess zu enthalten. Im Falle des Governors wird die Kompetenz dem Chairman of the State Assembly übertragen.


    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS


      Section 1 Entry into Force
      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Governor in Kraft.


    Appendix I - Resources


      Die Art und Menge der täglichen Menge wurde von der National Governor’s Conference beschlossen und wird in folgender Liste aufgezählt.

    • Schweine (35 Stück)

    • Rinder (4 Stück)

    • Milch (90 Liter)

    • Zuckerrüben (92 Kg)

    • Getreide (740 Kg)

    • Holz (128 Kg)

    • Sand (100 Kg)

    • Kupfer (100 Kg)

    • Kohle (1'328 Kg)



    Appendix II – Criteria Check List


      Die Vergabe der Konzessionen wird nach folgenden Kriterien beurteilt und vorgenommen:

    • Finanzielles Angebot

    • Nachhaltigkeit (wirtschaftlich und ökologisch)

    • Standort des Unternehmens

      Im Rahmen dieser Kriterien entscheidet der Governor ueber die Vergabe der Konzession.

    Assentian Consessions and Ressources Abrogation Act


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS
    (1) Der Assentian Economic Concessions Act und der Assentian Exploitation of Ressources Act werden nach Annahme dieses Gesetzes ausser Kraft gesetzt.
    (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als Assentian Concessions and Ressources Abrogation Act.


    ARTICLE II - FINAL PROVISIONS
    (1) Alle bisher im Rahmen des Assentian Economic Concessions Act und des Assentian Exploitation of Ressources Act vergebenen Konzessionen und abgeschlossenen Abnahmeverträge werden nach Annahme dieses Gesetzes aufgehoben.
    (2) Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.

    Assentia Administration Act


    Section 1: General Provisions
    Dieses Gesetz definiert den Aufbau der assentischen Staatsverwaltung, bestimmt die Rechte, Pflichten und Aufgaben der einzelnen Amtsträger und Beamten, sowie Behörden als Ganzes und regelt die Hierarchie innerhalb der Exekutive.


    Section 2: The Government
    Die Regierung der Republik Assentien besteht aus dem Gouverneur sowie den Leitern der Obersten Staatsbehörden.


    Section 3: The Departments
    (1) Die Staatsverwaltung gliedert sich in folgenden Obersten Staatsbehörden:

      (a) dem Governor’s Office, dem der Chief of Staff to the Governor vorsteht,
      (b) dem Departement of the Republic, dem der Secretary of the Republic vorsteht;
      (c) dem Department of Justice , dem der Attorney General of the Republic vorsteht;
      (d) und dem Department of Treasury, dem der State Treasurer vorsteht.


    (2) Das Governor’s Office ist zuständig für:

      (a) die Organisation der Termine des Gouverneurs;
      (b) die Vorbereitung der Regierungssitzungen;
      (c) die Kommunikation zwischen der Regierung und der State Assembly;
      (c) die Koordinierung der Pressearbeit der Regierung;
      (d) das Personalwesens der Staatsverwaltung.


    (3) Das Department of the Republic ist zuständig für:

      (a) die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Städte;
      (b) die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (c) den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebieten der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (d) das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (e) das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (f) die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen.


    (4) Das Department of Justice ist zuständig für:

      (a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegt;
      (b) die Aufsicht über die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene;
      (c) das Einwohnerwesen des Staates, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und dem Bundeswahlamt bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates;
      (d) die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze;
      (e) die juristische Beratung und gerichtliche Vertretung der Regierung sowie der Republik Assentien.


    (5) Das Department of Treasury ist zuständig für:

      (a) die Führung des Haushaltes der Republik Assentien, den Einzug der von diesem erhobenen Steuern und die Auszahlung der Besoldung an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend der Gesetze;
      (b) das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz;
      (c) die Verwaltung und Vergabe von Konzessionen;
      (d) die Förderung des Wirtschaftsstandortes Assentia.


    (6) Zusätzlich zu den aufgelisteten Zuständigkeiten, können den Obersten Staatsbehörden durch Gesetze weitere Zuständigkeiten zugewiesen werden.
    (7) Oberste Staatbehörden ohne eigenen Leiter unterstehen unmittelbar der Leitung des Gouverneurs.


    Section 4: The State Secretaries
    (1) Die Leiter der Obersten Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation ihrer Obersten Staatsbehörden unabhängig und führen die Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsbehörden. Sie haben dem Gouverneur jederzeit Rechenschaft abzulegen.
    (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Obersten Bundesbehörden obliegt dem Gouverneur.
    (3) Die Amtszeit der Leiter der Obersten Bundesbehörden endet spätestens mit dem Amtsantritt eines neuen oder wiedergewählten Gouverneurs. Davon ausgenommen sind die kommissarischen Amtsübernahmen gemäß des ersten Verfassungszusatzes zur Verfassung der Republik Assentien.


    Section 5: The State Agencies
    (1) Eine Staatsbehörde kann aufgrund eines Gesetzes oder eines Erlasses des Gouverneurs geschaffen werden, wobei eine klare Definition des Aufgabenbereiches zwingend ist.
    (2) Staatsbehörden unterstehen der Aufsicht des Gouverneurs, sofern die Aufsicht nicht explizit einer Obersten Staatsbehörde zugewiesen ist.


    Section 6: The Chief Officers
    (1) Die Leiter der Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation der Staatsbehörden unabhängig. Sie haben dem Gouverneur und den ihnen übergeordneten Leiter einer Obersten Staatsbehörde jederzeit Rechenschaft anzulegen.
    (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Staatsbehörden obliegt dem Gouverneur.
    (3) Die Leiter der Staatsbehörden stehen in einem Anstellungsverhältnis mit der Republik Assentien, worin sie grundsätzlich bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Entlassung verbleiben, außer in den Fällen, bei denen der Gouverneur diese ausdrücklich auf einen begrenzten Zeitraum ernennt.


    Section 7: Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.


    Assentia Administration Act Amendment Act


    Section 1: Purpose of the Act
    Dieses Gesetz ergänzt den Assentia Administration Act um Bestimmungen zur Stärkung der Kontrollrechte der State Assembly gegenüber dem Gouverneur.


    Section 2: Amendment of the Assentia Administration Act
    Section 4, Subsection 2, des Assentia Administration Act, wird um folgende Bestimmung ergänzt:

      "Die Ernennung der Leiter der Obersten Staatsbehörden bedarf der Zustimmung der State Assembly. Der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung hat eine Befragung des für eine Ernennung Nominierten durch die Mitglieder der State Assembly vorauszugehen."

    Section 3: Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt auf dem von der Verfassung der Republik Assentia vorgesehenen Wege in Kraft.

    University Act



    ARTICLE I – GENERAL PROViSONS


    Section 1 – Validity


    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Gründung und Betreibung von Hochschulen sowie deren Überprüfung und Überwachung durch das Department of Education.


    Section 2 – Definitions


    (1) Unter Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind wissenschaftliche mit anwendungsorientiertem oder künstlerischem Schwerpunkt ausgerichtete Einrichtungen des Bildungsbereichs zu verstehen, die zur beruflichen Ausbildung und der Aufrechterhaltung und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Hochschule dienen.
    (2) Hochschulen können als Universitäten, Colleges, Institute oder Akademien tätig sein.


    Section 3 – Constitution


    (1) Die Hochschulen besitzen das Recht zur Selbstverwaltung mit eigenständiger Erstellung und Ausführung von Studienplänen und Forschungsvorhaben.
    (2) Hochschulen besitzen das Recht, öffentliche, vom Department of Education anerkannte akademische Grade zu verleihen.
    (3) Hochschulen müssen sich eine Satzung geben, welche die innere und äußere Struktur der Hochschule und der einzelnen Fakultäten festlegt (Bylaws of Organization). Desweiteren sind Richtlinien für die einzelnen Studiengänge (Bylaws of degree programms) zu erlassen.
    (4) In der Gestaltung der Satzungen und Richtlinien sind die Hochschulen frei, sofern nichts gesetzlich geregelt ist.


    Section 4 – Organization


    (1) Die Hochschulen werden von einem Rector geleitet. Er kümmert sich um die repräsentative Vertretung der Hochschule und gibt die Richtlinien der Lehre und Forschung in Abstimmung mit dem Board of Trustees vor. Er wird vom Board of Trustees gewählt.
    (2) Das Board of Trusteees übernimmt beratende, strategische und kontrollierende Leitungsaufgaben. Die Gestaltung der Zusammensetzung steht jeder Hochschule frei. Näheres ist in den Bylaws of Organization zu regeln.


    Section 5 – Foundation


    (1) Beim Department of Education ist ein Gründungsantrag zur Genehmigung einzureichen, der folgendes beinhalten muss:
    a. Namen und Sitz der Hochschule
    b. Vorläufige Bylaws of Organization
    c. Auftrag und Ziel der Hochschule
    d. Geplante Fakultäten und Studienrichtungen
    e. Eigentümerstruktur
    (2) Das Department of Education darf die Gründung einer Hochschule bei Verstoß gegen geltende Gesetze verweigern.


    Section 6 – Supervision


    (1) Die Überwachung der Hochschulen obliegt dem Department of Education.
    (2) Das Department of Education besitzt das Recht, die Hochschulen regelmäßig zu inspizieren und die Einhaltung der geltenden Gesetze zu überprüfen.
    (3) Die Aufnahmebedingungen und die akademischen Grade sind vom Department of Education zu genehmigen.


    ARTICLE II - FINAL PROVISONS


    Section 1 - Entry into Force


    (1) Das Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses durch die State Assembly und seiner Verkündigung in der Law Gazette in Kraft.
    (2) Section 5 gilt nicht für die zum Zeitpunkt der Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Hochschulen.


    Occupational and Consumer Safety Bill


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS

      Section 1 Purpose and Title of this Act
      (1) Dieses Gesetz regelt den Arbeitsschutz und die Produktsicherheit in der Republic of Assentia.
      (2) Dieses Gesetz soll als "Occupational and Consumer Safety Act" (OCA) zitiert werden.


    ARTICLE II - OFFICIAL SUPERVISION

      Section 1 State Center for Occupational and Consumer Safety
      (1) Der assentische Staat unterhält ein Zentrum für Arbeits- und Verbrauchersicherheit.
      (2) Das Zentrum schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdungen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung oder Täuschung.
      (3) Den leitenden Direktor dieses Zentrums bestimmt der Governor of Assentia.


      Section 2 Duties and Competencies
      (1) Dem State Center for Occupational and Consumer Safety (COC) obliegt die Überwachung und Prüfung:
      1. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit;
      2. der Sicherheit beim Betrieb von technischen Geräten und Anlagen;
      3. der Sicherheit von technischen und elektronischen Produkten;
      4. der Unbedenklichkeit von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln;
      5. der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Reinigungs- und Körperpflegemitteln;
      6. der Hygiene- und Qualitätsstandards in gastronomischen Einrichtungen;
      7. der Hygiene- und Qualitätsstandards in Gesundheitseinrichtungen.
      (2) Von Beauftragten des COC geprüfte Anlagen, Geräte und Erzeugnisse werden mit einem Gütesiegel versehen, wenn bei ihrer Herstellung und bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.
      (3) Inspektoren des COC sind befugt und verpflichtet:
      1. Betriebe und Beschäftigte in Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten;
      2. Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen;
      3. Betriebsstätten, Anlagen und Geräte, die eine mögliche Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung darstellen, nach vorherigem Hinweis und erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vorübergehend oder dauerhaft stillzulegen;
      4. auf Produktmängel hinzuweisen sowie Herstellern und Händlern die Rückholung fehlerhafter Produkte empfehlen;
      5. Verbraucher zu beraten und rechtlichen Beistand zu leisten.


    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

      Section 1 Entry into Force
      Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.


    Büro des Secretary of the Republic of Assentia.


    Gemäß dem assentischen Administration Act ist das Department of the Republic zuständig für:


    (a) die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Städte;
    (b) die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (c) den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebieten der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (d) das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (e) das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
    (f) die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen.