2o1o/o2/oo1 Reform of the Federal Prosecution Bill

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  • The United States of Astor
    President of Congress pro tempore

    Astoria City | 4th of February, 2o1o



    Honorable Representatives,


    Zur Abstimmung steht der folgende Antrag des Senator of Astoria State, Mr. Morgan J. Pierpont.



    Stimmen sie der Verabschiedung des Antrages zu?


    Bitte stimmen sie mit Aye (Zustimmung) oder Nay (Ablehnung).
    Abstention (aktive Enthaltung) ist zulässig.



    Die Abstimmung dauert 96 Stunden und Ende daher Monday, 8th of February, 2o1o
    Die Abstimmung gilt schon zuvor als beendet, falls eine unumstößliche Mehrheit feststeht, nicht mehr erreicht werden kann,
    oder alle Stimmberechtigten abgestimmt haben.




    signed,



    [J.Fillmore]
    The President of Congress pro tempore
    by seniority



    Appendix I:



    Reform of the Federal Prosecution Regulations Bill


    Section I – Fundamentals
    Dieses Gesetz dient der Reform der Bestimmungen zu den Vertretern der Vereinigten Staaten von Astor vor den Gerichten und der Anpassung der bisherigen Rechtslage an die reformierten Bestimmungen.


    Section II – Introducing the Federal Prosecutors Act
    Der folgende Federal Prosecutors Act wird Gesetz:



      Federal Prosecutors Act


      Section 1 – Federal Prosecutors
      (1) Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht vertreten.
      (2) Federal Prosecutors sind
      a) der United States Solicitor General
      b) die United States Attorneys und
      c) die Assistant United States Attorneys.
      (3) Aufgaben der Federal Prosecutors sind insbesondere die Verfolgung von Strafsachen sowie die Verfolgung von und Verteidigung in Prozessen nicht-strafrechtlicher Art, in denen die Vereinigten Staaten eine Partei sind.


      Section 2 – Extraordinary Federal Prosecutors
      (1) Extraordinary Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht in einzelnen Fällen oder in besonderen Situationen vertreten und lediglich in diesen Fällen die Befugnisse eines Federal Prosecutors erhalten.
      (2) Der U.S. Solicitor General kann, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Federal Prosecutors notwendig ist, Special Assistant United States Attorneys für ein spezielles Verfahren berufen. Special Assistant U.S. Attorneys haben sämtliche Befugnisse eines U.S. Attorneys, jedoch ausschließlich zur Verfolgung des Falles, für welchen sie berufen worden sind. Ihre Ernennung endet spätestens mit der Beendigung des Falls.
      (3) Für den Fall, dass kein Federal Prosecutor amtiert oder sämtliche Federal Prosecutors verhindert sind, übernimmt der United States Attorney General sämtliche Verpflichtungen und Befugnisse eines Federal Prosecutors, bis die Vakanz oder Verhinderung beendet ist. Der U.S. Attorney General kann sich durch einen Special Assistant U.S. Attorney vertreten lassen.


      Section 3 – The United States Solicitor General
      (1) Der United States Solicitor General ist der oberste Federal Prosecutor. Er ist der Vertreter der Vereinigten Staaten vor dem Supreme Court und den weiteren Gerichten.
      (2) Der United States Solicitor General wird auf Vorschlag des United States Attorney General durch den President of the United States ernannt und ist direkt dem Attorney General nachgeordnet.
      (3) Der Attorney General kann im Einvernehmen mit dem Solicitor General einen U.S. Attorney als Deputy States Solicitor General zum ständigen Stellvertreter des Solicitor General berufen. Ist kein Deputy Solicitor General ernannt, so übernimmt der dienstälteste U.S. Attorney als Acting Deputy Solicitor General die Stellvertretung des Solicitor General, wenn dies erforderlich ist.


      Section 4 – The Office of the Solicitor General
      (1) Das Office of the Solicitor General (OSG) ist eine Abteilung des Department of Justice unter der Leitung des United States Solicitor General.
      (2) Das Office of the Solicitor General unterstützt den Solicitor General und die weiteren Federal Prosecutors bei ihrer Arbeit.
      (3) Der Solicitor General legt die Struktur und Aufgabenverteilung im Office of the Solicitor General fest.


      Section 5 – The United States Attorneys
      (1) Der Attorney General kann Personen im Einvernehmen mit dem Solicitor General zum United States Attorney ernennen.
      (2) United States Attorneys vertreten die Vereinigten Staaten anstelle des Solicitor General vor Gericht und unterstützen den Solicitor General bei seiner Arbeit. Sie unterstehen dem Solicitor General.
      (3) Der Solicitor General kann durch Anordnung U.S. Attorneys besondere Zuständigkeitsbereiche zuweisen. Diese Zuständigkeitsbereiche können durch sachliche und/oder räumliche Kriterien definiert werden.


      Section 6 – Assistant United States Attorneys
      (1) Der Solicitor General kann Personen zur Assistant United States Attorneys ernennen.
      (2) Assistant United States Attorneys sind stets einem U.S. Attorney oder dem Solicitor General unterstellt und unterstützen ihren Vorgesetzten bei seiner Arbeit.


      Section 7 – Competence
      (1) Das Office of the Solicitor General ist zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten in sämtlichen Verfahren vor ordentlichen Bundesgerichten und Gerichten der Bundesstaaten, sofern diese Zuständigkeit im Einzelfalle nicht durch Gesetz einer anderen Behörde übertragen wurde.
      (2) Das Office of the Solicitor General ist ausschließlich zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der obersten Bundesbehörden in Verfassungsstreitigkeiten vor dem Supreme Court. Im Einzelfall kann der Solicitor General in Einverständnis mit dem betroffenen Organ die gerichtliche Vertretung dem betroffenen Organ selbst überlassen. Dieses hat in einem solchen Fall einen gerichtlichen Prozessvertreter zu berufen, welcher anstelle des Solicitor General die Prozessvertretung übernimmt.


      Section 8 – Confession of Judgement
      (1) Der Solicitor General kann jederzeit in einem Fall, welcher in die Zuständigkeit des Office of the Solicitor General fällt und für welchen noch kein rechtskräftiges Urteil besteht, durch persönliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht im Namen der Vereinigten Staaten ein „Confession of Judgement“ erklären.
      (2) Durch ein Confession of Judgement erklären die Vereinigten Staaten ihre bisher vertretene Position im Verfahren für hinfällig. Ein Verfahren, in welchem die Vereinigten Staaten als Kläger auftreten, wird nach einem Confession of Judgement umgehend eingestellt. Ein Verfahren, in welchem die Vereinigten Staaten als Beklagte auftraten, ist umgehend mit einem Urteil nach dem Antrag des Klägers zu beenden. Ein auf eine Confession of Judgement folgendes Urteil bedarf über diese hinaus keiner weiteren Begründung.


      Section 9 – Public Prosecution
      (1) Die Anklage in Strafsachen obliegt dem Office of the Solicitor General.
      (2) Der zuständige Federal Prosecutor hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
      (3) Er ermittelt sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigt beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben. Ergibt sich kein Tatverdacht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
      (4) Die Polizeibehörden des Bundes und der Staaten sind verpflichtet, Federal Prosecutors bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen. Sämtliche Bundes- und Staatenbehörden sind zur Amtshilfe verpflichtet, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.
      (5) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim Solicitor General eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Solicitor General bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden (Klageerzwingungsverfahren).


    Section III – Abrogation of Law
    Der United States Federal Prosecution Service Act vom 30.08.2009 wird hiermit aufgehoben


    Section IV – Amendments to the Supreme Court of the United States Act
    (1) In Art. III, Sec. 2 SSec. 3 des Supreme Court of the United States Act wird das Wort „Attorney“ durch das Wort „Solicitor“ ersetzt.
    (2) Art. IV, Sec. 1 SSec. 2 des Supreme Court of the United States Act wird wie folgt neu gefasst:

      (2) Strafverfolgungsbehörden sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


    Section V – Amendments to the Criminal Procedure Act
    (1) In Art. II, Sec. 2 SSec. 1 des Criminal Procedure Act wird das Wort „Attorney“ durch das Wort „Solicitor „ ersetzt.
    (2) In Art. II des Criminal Procedure Act werden nach Section 3 die folgenden Sections 4 und 5 neu eingefügt:

      Sec. 4 – Principles of Criminal Procedure
      (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
      (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
      (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
      (4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.


      Sec. 5 – Private Prosecution
      (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
      (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
      (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.
      (3) Die bisherige Section 4 wird als Section 6 fortgeführt.


    Section VI – Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


    Appendix II:


    Ausspracheprotokolle

  • The United States of Astor
    The Vice President of the Congress

    Astoria City | 8th of February, 2o1o



    Honorable Representatives,


    Die Abstimmung ist beendet, da eine unumstößliche Mehrheit feststeht.


    6 von 7 Representatives haben ihre Stimme abgegeben.


    5 Representatives stimmten der Verabschiedung zu,
    kein Representative lehnte die Verabschiedung ab
    und ein Representative enthielt sich der Stimme.



    Der Verabschiedung wurde daher durch das House of Representatives


    zugestimmt.




    signed,



    [J.Fillmore]
    The Vice President of Congress

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