2009/12/004 Nuclear Strike Bill

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  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Capitol Hill, Astoria City | December 16th, 2009



    Honorable Representatives!


    Zur Abstimmung steht der Antrag 2009/12/004 Nuclear Strike Bill.
    Da im Laufe der Debatte mehrere Entwürfe vorgestellt wurden, werden diese als Alternativen zur Abstimmung gestellt.


    Welchem Antrag stimmen Sie zu?


    Bitte stimmen Sie mit Fassung Senator Wells, Fassung Senator Hodges oder Abstention.


    Die Abstimmung dauert bis Freitag, den 01.01.2010 – 18:18 Uhr oder vorzeitig, sobald eine unumstößliche Mehrheit feststeht.



    signed

    Speaker of the House of Representatives




    Fassung Senator Wells


    Nuclear Strike Bill


    Art. I - Nuclear Command


    Sec. 1 Effords
    (1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Zuge des Nuklearkommandos möglich.
    (2) Die Einrichtung des Nuklearkommandos ist an mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gebunden:
    1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (reaction strike),
    2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (freedom strike) oder
    3. ein bewaffneter Konflikt kann mit konventionellen Mitteln nicht beendet werden (peace strike).


    Sec. 2 Commander in Chief
    (1) Berechtigt, die Einrichtung des Nuklearkommandos zu befehlen, ist allein der amtierende Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
    (2) Dieser ist der Präsident der Vereinigten Staaten bzw. entsprechend den Vertretungsregeln der Reihe nach
    1. der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    2. der Präsident des Kongresses der Vereinigten Staaten und
    3. der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten.


    Sec. 3 Institution of Nuclear Command
    (1) Um des Nuklearkommando einzurichten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
    (2) Der Befehl ist vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Kongresses zu bestätigen.
    (3) Mit der Bestätigung werden alle Truppen in Alarmbereitschaft und alle land-, see- und luftgestützten Nuklearwaffen in Einsatzbereitschaft gesetzt und es wird der Atomalarm in der gesamten Nation ausgelöst.


    Sec. 4 Durage
    (1) Das Nuklearkommando ist beendet, wenn
    1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation 60 Stunden vergangen sind,
    2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
    3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
    4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
    (2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.



    Art. II - Nuclear Attack


    Sec. 1 Order
    (1) Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
    (2) Der Vorsitzende des Generalstabes hat die Pflicht,
    1. sowohl den Befehl des amierenden Oberbefehlshaber als auch anschließend das Ziel zu hinterfragen sowie
    2. den Befehl zu verweigern, solange die Voraussetzungen noch nicht oder nicht mehr erfüllt sind.


    Sec. 2 Weapon Activation
    (1) Die Waffenfähigkeit der zum Einsatz kommenden Nuklearwaffe wird erst in unmittelbarer Nähe des Zieles freigegeben.
    (2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
    (3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.


    Sec. 3 Dislocation
    (1) Die Streitkräfte haben sicherzustellen, dass jederzeit jeder Ort der Welt mit Nuklearwaffen angegriffen werden kann.
    (2) Die Nuklearwaffen sind sowohl land- als auch see- sowie luftgestützt zu führen. Dabei sind die landgestützten Nuklearwaffen unterirdisch in allen Bundesstaaten, die seegestützten auf Unterseebooten in allen Weltmeeren und die luftgestützten durch besondere astorische oder verbündete Geschwader ohne eigene nukleare Befehlsgewalt im In- und Ausland zu führen.
    (3) Die Streitkräfte sind verpflichtet, einen nicht zur Detonation gelangte Nuklearwaffe entweder unbrauchbar zu machen oder der Truppe wieder zuzuführen.



    Art. III - Final Provision


    Sec. 1 Nuclear Insubordination
    Jeder, der sich mit Wort oder Tat gegen den Befehl zum Angriff mit Nuklearwaffen auflehnt, eine ihm obliegende Bestätigung des Befehls oder die Ausführung des Befehls pflichtwidrig verweigert, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.


    Sec. 2 Code Cards
    (1) Der Oberbefehlshaber sowie der Bestätigende autorisieren sich durch je einen achtstelligen Buchstaben-Nummern-Code.
    (2) Jeder zum Befehl oder zur Bestätigung Berechtigte hat seine Code-Karte jederzeit bei sich oder in unmittelbarer Nähe zu führen.
    (3) Auf den Code-Karten sind acht Buchstaben-Nummern-Codes angegeben. Das technische System ist so zu gestalten, dass ein falscher Buchstaben-Nummern-Code zur Unbrauchbarkeit der gesamten Code-Karte führt.
    (4) Jeder Träger ist bei der Aushändigung der Karten über den korrekten Code zu belehren.


    Sec. 3 Exercises
    Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist möglichst bald nach dem Amtsantritt eines gewählten Präsidenten mit allen Beteiligten zu üben.


    Sec. 4 Information of Congress
    Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist in der Unterrichtung des Kongresses zu erwähnen.




    Fassung Senator Hodges


    Nuclear Strike Bill


    Art. I - General


    Sec. 1 Purpose
    Dieses Gesetz regelt Angriffe mit Nuklearwaffen durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten.


    Sec. 2 Definitions
    (1) Eine Nuklearwaffe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Maschine, die durch Kernspaltung oder Kernfusion ihre zerstörerische Wirkung entfaltet.
    (2) Eine verbündete Nation im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, mit dem die Vereinigten Staaten auf vertraglicher Basis gegenseitigen militärischen Beistand vereinbart haben.
    (3) Detonation im Sinne dieses Gesetzes ist der Beginn des Kernspaltungs- bzw. Kernfusionsprozesses in der Nuklearwaffe.


    Art. II - Nuclear Command


    Sec. 1 Strike Modes
    (1) Angriffe mit Nuklearwaffen sind nur im Rahmen des Nuklearkommandos möglich.
    (2) Die Einrichtung des Nuklearkommandos ist an mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gebunden:
    1. das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation ist mit Nuklearwaffen angegriffen worden (Second Strike) oder
    2. die Vereinigten Staaten sind durch feindliche Aktivitäten unmittelbar in ihrem Bestand gefährdet (First Strike).


    Sec. 2 Institution of Nuclear Command
    (1) Um das Nuklearkommando einzurichten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.
    (2) Der Befehl erlangt Gültigkeit, wenn seine Erteilung vom Leiter einer Obersten Bundesbehörde, dem Präsidenten des Kongresses oder dem Vizepräsidenten des Kongresses bestätigt wurde.
    (3) Mit der Bestätigung gilt für die Streitkräfte DEFCON 1. Die Sicherheitsbehörden sind aufzufordern, die Bevölkerung auf einen Krieg mit Nuklearwaffen vorzubereiten.


    Sec. 3 Duration
    (1) Das Nuklearkommando ist unverzüglich aufzuheben, wenn
    1. seit dem Angriff auf das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten oder einer verbündeten Nation sechzig Stunden vergangen sind,
    2. die Vereinigten Staaten nicht mehr in ihrem Bestand gefährdet sind,
    3. der Feind die Kapitulation angeboten hat oder
    4. der amtierende Oberbefehlshaber die Beendigung des Nuklearkommando befohlen hat.
    (2) Eine erneute Einrichtung richtet sich nach Sec. 3.


    Art. III - Nuclear Attack


    Sec. 1 Order
    Um einen Angriff mit Nuklearwaffen einzuleiten, bedarf es des ausdrücklichen Befehls durch den amtierenden Oberbefehlshaber an den amtierenden Vorsitzenden des Generalstabes.


    Sec. 2 Weapon Activation
    (1) Die Waffenfähigkeit der zum Einsatz kommenden Nuklearwaffe wird erst in unmittelbarer Nähe des Zieles freigegeben.
    (2) Die Freigabe erfolgt nach rechtzeitiger Aufforderung auf alleinigen Befehl des amtierenden Oberbefehlshabers.
    (3) Bis zur Detonation kann der amtierende Oberbefehlshaber jederzeit den Abbruch des Angriffs befehlen.


    Sec. 3 Tactical Preparations
    (1) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten sind aufgefordert, sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt strategisch wichtige Ziele, von denen eine Bedrohung für den Bestand oder die Sicherheit der Vereinigten Staaten ausgehen könnte, durch Nuklearwaffen zerstört werden können.
    (2) Die Streitkräfte haben ferner sicherzustellen, dass bei einem unmittelbar bevorstehenden Angriff eines feindlichen Staates mit Nuklearwaffen oder nach einem solchen Angriff die Vereinigten Staaten einen nuklearen Gegenschlag durchführen können.


    Art. IV - Final Provisions


    Sec. 1 Code Cards
    (1) Der Oberbefehlshaber sowie der Bestätigende autorisieren sich durch je einen achtstelligen Buchstaben-Nummern-Code.
    (2) Jeder zum Befehl oder zur Bestätigung Berechtigte hat seine Code-Karte jederzeit bei sich oder in unmittelbarer Nähe zu führen.
    (3) Auf den Code-Karten sind acht Buchstaben-Nummern-Codes angegeben. Das technische System ist so zu gestalten, dass ein falscher Buchstaben-Nummern-Code zur Unbrauchbarkeit der gesamten Code-Karte führt.
    (4) Jeder Träger ist bei der Aushändigung der Karten über den korrekten Code zu belehren.


    Sec. 2 Exercises
    Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist möglichst bald nach dem Amtsantritt eines gewählten Präsidenten mit allen Beteiligten zu üben.


    Sec. 3 Information of Congress
    Die Durchführung eines Nuklearkommandos ist in der Unterrichtung des Kongresses zu erwähnen.


    Sec. 4 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • The United States of Astor
    The President of Congress

    Capitol Hill, Astoria City | January 3rd, 2010




    Honorable Representatives,


    die Abstimmung ist beendet.
    Ich bitte wegen dem verspäteten Abstimmungsende um Verzeihung.


    Fünf von sieben Repräsentanten haben abgestimmt.


    Auf die Fassung Senator Hodges entfielen vier Stimmen,
    auf die Fassung Senator Wells entfiel eine Stimmen,
    keine Mitglied enthielt sich aktiv der Stimme.


    Somit wurde die Fassung Senator Hogdes durch das Repräsentantenhaus angenommen.




    signed

    Speaker of the House of Representatives

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