Abortion Act

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  • Abortion Act / Loi de la avortement


      An Act to Legalize Abortion / Un loi pour Légalisation de l'Abolition


    Preamble / Préambule


    Willens die Selbstbestimmung der Frau zu ermöglichen und hiermit einen weiteren Schritt gegen jede weitere paternale Diskriminierung zu setzen entschließt sich der Volksrat des Freistaates Freeland dazu, die Abtreibung unter bestimmten Bedingungen zu legalisieren um damit die Rechte der Frau zu stärken und Schindluder, welches mit der Abtreibung getrieben wird zu unterbinden.


    Section 1 / Chapitre 1 - General / Général


    (1) Dieses Gesetz regelt die Abtreibung im Freistaat Freeland.
    (2) Der Begriff Abtreibung umfasst jegliche Art von gewollten Schwangerschaftsabbruch.
    (3) Die Postkoitalen Empfängnisverhütung wird nicht von diesem Gesetz berührt, da hier keine Abtreibung stattfindet.


    Section 2 / Chapitre 2 - Legalization/ Légalisation


    (1) Die Abtreibung ist unter näher definierten Umständen erlaubt.
    (2) Bei einer gesundheitlichen Gefährdung der Mutter ist die Abtreibung jederzeit erlaubt.
    (3) Die Abtreibung ist bis zum 3 Schwangerschaftsmonat legal.
    (4) Nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ohne gesundheitliche Gefährdung ist eine Abtreibung illegal.


    Section 3 / Chapitre 3 - Care / Prise en charge


    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung durchgeführt werden.
    (2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen.
    (3) Die Betreuung der abtreibenden Frau soll im Vorfeld alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzeigen, der Frau jedoch die Entscheidung offen lassen.
    (4) Der Eingriff des Schwangerschaftsabbruch darf erst nach einer 7-tägigen Bedenkzeit ausgeführt werden.


    Section 4 / Chapitre 4 - Discrimination / Discrimination


    (1) Keine Frau darf aufgrund einer durchgeführten Abtreibung in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
    (2) Der Freistaat Freeland steht voll hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Frau, welches er mit allen seinen verfügbaren Mitteln verteidigt.
    (3) Niemand ist verpflichtet einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei akuter Lebensgefahr für die Schwangere.
    (4) Kein Mensch darf wegen einer Mitwirkung oder der Weigerung zur Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch diskriminiert werden.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Werte Ratsherren, werte Bürgerinnen und Bürger Freelands, da dieser Gesetzesentwurf aus meiner Feder stammt möchte ich dazu eingehend Stellung nehmen, ich werde auch auf das Geschrei, dass seitens der reaktionären und lebensverachtenden Kräfte unseres Landes aufkam, eingehen und eine entsprechende Antwort finden.


    Dieses Gesetz meine Damen und Herren, die Legalisierung der Abtreibung wird das Maß an Abtreibungen verringern! Auch wenn es die katholische Kirche sich wohl kaum vorstellen kann, es wird auch Abtreibungen geben, wenn diese von staatlicher Seite generell sanktioniert sind und keinesfalls erlaubt. Doch wie geschieht diese Abtreibung? Nun, ich denke viele von Ihnen werden den Begriff Engelmacher kennen? Nun diese Menschen sind es welche Abtreibungen heute illegal durchführen. Diese Abtreibungen werden unter unhygienischen Bedingungen, gegen Geld und ohne Beratung und das Aufzeigen von Alternativen durchgeführt.


    Indem der Freistaat Freeland die Abtreibung legalisiert gräbt er diesem illegalen Feld das Wasser ab und sorgt dadurch für hygienische Bediungen bei der Abtreibung, die sicher nicht das Leben der Mutter kosten und eine angemessene Betreuung kann mit Sicherheit viele Abtreibungen verhindern, indem durch das Aufzeigen von Alternativen vielen ungewollt-werdenden Müttern Wege aus ihrer scheinbar aussichtslosen Lage gezeigt. So wird die Legalisierung der Abtreibung einen eherlicheren Umgang der Gesellschaft mit diesem Tabutheme fördern und somit einen Rückgang von Abtreibungen erzielen.


    Denkt heute eine Frau über eine Abtreibung nach so geschieht dies meist ohne Hilfe, da dieses Thema durch die momentane Jurisdiktion tabuisiert und in das stille Eckchen gedrängt wurde. Bindet man jedoch das Recht auf Abtreibung an verschiedene Umstände, wie schon einige Male genannt an pyschologische Betreuung, so fühlen sich die Frauen, die vor dieser schweren Entscheidung stehen nicht alleine gelassen und können sich vielleicht sogar mit neuem Mut für das Kind entscheiden, anstatt illegal, heimlich und unter katastrophalen Bedingungen ihr ungeborenes Kind von einem Engelmacher abtreiben zu lassen.


    Deswegen werte Ratsherren bitte ich euch um Zustimmung für dieses Gesetz, deswegen werter Bürgerinnen und Bürger von Freeland unterstützt diese Initiative gegen alle weltabgewandten Geister von gestern, die uns noch heute heimsuchen. Deswegen bitte ich Sie alle um Ihre Unterstützung um das Leben in Freeland für viele Frauen Freelands lebenswerter zu machen!


    Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Mr. President,


    ich begrüße den Entwurf unseres Governors - wie zweifelsohne auch durch das von mir im Namen der Staatsregierung herausgegebene Pressestatement klar geworden sein dürfte - habe jedoch zu den Formulierungen des Gesetzes als unverbesserlicher Perfektionist einige Anmerkungen, die sich am leichtesten in einer Umgestaltung des Entwurfes umsetzen lassen.


    Im Gegensatz zu Mr. Alverano, der im Übrigen hier kein Rederecht besitzt, bin ich durchaus nicht der Meinung, dass das Diskriminierungsverbot nur ein "Laberparagraph" ist. Mit dieser Section wird nämlich auch die Diskriminierung am Arbeitsplatz, in der Gemeinde oder im Vereinsleben verhindert.


    Freeland Abortion Bill / Loi de la Avortement


      An Act to Legalize Abortion / Un loi pour Légalisation de la Avortement


    Preamble / Préambule
    Willens, die Selbstbestimmung der Frau zu fördern, die Gesundheit aller Schwangeren zu schützen und den Weg zu einer modernen und freien Gesellschaft zu ebnen, entschließt sich der Volksrat des Freistaates Freeland dazu, die Abtreibung ungeborenen Lebens unter bestimmten Bedingungen zu legalisieren und damit einen offenen und vernünftigen Umgang mit dem Mittel der Abtreibung in der Gesellschaft zu fördern.


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen der Abtreibung im Freistaat Freeland.
    (2) Der Begriff "Abtreibung" im Sinne dieses Gesetzes umfasst jegliche Arten von gewolltem Schwangerschaftsabbruch beim Menschen.
    (3) Die postkoitale Empfängnisverhütung bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.


    Section 2 - Legalization / Légalisation
    (1) Die Abtreibung ungeborenen Lebens ist unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßregeln und bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards erlaubt.
    (2) Die Abtreibung ist in dem Falle, dass durch die Geburt des Kindes oder den weiteren Schwangerschaftsverlauf die Wahrscheinlichkeit größter gesundheitlicher Schäden der Mutter gefährlich steigt, in jedem Falle legal.
    (3) Bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft ist die Abtreibung legal. Im Falle von Subsec. 2 ist die Abtreibung auch nach der zwölften Woche der Schwangerschaft legal.
    (4) In den Fällen, die nicht von Subsec. 3 genannt werden, ist eine Abtreibung illegal.


    Section 3 - Care / Prise en charge
    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung durchgeführt werden.
    (2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen. Sie muss durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt erfolgen.
    (3) Die Betreuung der abtreibenden Frau soll im Vorfeld Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzeigen, der Patientin jedoch die Entscheidung offen lassen.
    (4) Der Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs darf erst nach einer siebentägigen Bedenkzeit nach der letzten psychologischen Beratung ausgeführt werden.


    Section 4 - Discrimination
    (1) Keine Frau darf auf Grund einer durchgeführten Abtreibung in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
    (2) Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei akuter Lebensgefahr für die Schwangere.
    (3) Kein Mensch darf wegen einer Mitwirkung oder der Weigerung zur Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch diskriminiert werden, sofern keine akute Lebensgefahr für die Schwangere vorlag.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • In Section 3 würde ich noch einführen, dass eine Frau mindestens zwei Betreuungsgespräche in einem gewissen Abstand voneinander wahrnehmen muss. Der bisherige Vorschlag lässt meines Erachtens die Möglichkeit offen, dass eine Frau nur ein Gespräch wahrnimmt, welches dann schnell zu einer reinen Pflichtveranstaltung verkommen kann.

  • Einverstanden. Für Sec. 2 Subsec. 2 mache ich dann diesen Vorschlag:


    (2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen. Sie muss durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt erfolgen. Vor der Abtreibung sind zwei Betreuungstermine im Abstand von mindestens sieben Tagen wahrrzunehmen.

  • Ich möchte selbst noch eine Änderung anbringen:


    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung und unter angemessen klinischen und hygienischen Bedingungen durchgeführt werden.

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