John E. Prescott hat folgenden Antrag in den Volksrat eingebracht:
ZitatAlles anzeigenMarihuana Decriminalization Act
Article 1 - Purpose
(1) Der Marihuana Decriminalization Act schafft Regeln und Grenzen für den Anbau, Verkauf und Konsum von THC-haltigen Produkten der Cannabis-Pflanze für den Eigengebrauch.
Article 2 - Handel und Verkauf
(1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana Produkten ist grundsätzlich untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziell, vom Department of Interior zu lizenzierenden, Anbauflächen erlaubt. Das Department of Interior hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.
Article 3 - Verkauf
(1) Abweichend von Article 2 Absatz 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu vom Department of Interior zu lizensieren sind.
(2) Die Betreiber von nach Absatz 1 dieses Artikels lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.
Article 4 – Konsum
(1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
(2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2, Absatz 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
(3) Die Betreiber der lizenzierten Verkaufsstellen haben sicherzustellen, daß die Bestimmungen des Article 2 von den Kunden eingehalten werden
Article 5 - Kontrolle
(1) Das Department of Interior hat in regelmäßigen unangekündigten Kontrollen der lizenzierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz 2, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz 2 eingehalten werden.
(2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.
Article 5 - Final Provision
(1) Das Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Gouverneur in Kraft.