Press Release on the Reform of the Federal Jurisdiction Act
Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 404 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ulysses S. Finnegan jr..
-
-
Eine Gesetzesinitiative mit potenziell gefährlichem Pferdefuß. Möglicherweise wird exekutiver Willkür in den Bundesstaaten praktisch Tür und Tor geöffnet!
Die Bestimmungen der Kompetenzen des Supreme Court klammern einen Bereich explizit aus: die gerichtliche Nachprüfung der Ausführung bundestaatlichen Rechts durch die Administrationen der Bundesstaaten. Geht es nach dem Entwurf des Department of Justice ist das Handeln der Administrations der Bundestaaten künftig nur noch dann richterlicher Kontrolle zugänglich, wenn entweder in dem betreffenden Bundesstaat ein Gericht existiert oder dieser seine Rechtssprechung auf den Supreme Court übertragen hat. In allen anderen Fällen hat ein potenziell Geschädigter durch rechtswidriges Handeln der Staagewalt seines Bundesstaates Pech gehabt - ihm ist praktisch kein Rechtsbehelf gegeben.
Weder kann geprüft werden, ob ein Gesetz eines Bundesstaates gegen dessen Verfassung verstößt, noch ob die Administration eines Bundesstaates in ihrem Handeln dessen Verfassung oder Gesetze verletzt.
Denkbar ist selbst folgendes Szenario: das Parlament eines Bundesstaates beschließt die Schaffung einer judikativen Kontrollinstanz. Aber der Gouverneur verweigert (ungesetzlich) die Inkraftsetzung und/oder Ausführung des Gesetzes. Wie will man ihn dazu anhalten? Es gibt in dieser Situation gerade keine judikative Instanz, die dazu befugt ist! Der Gouverneur bricht das Gesetz und niemand ist förmlich befugt festzustellen, dass er das tut!
Tritt dieser Entwurf in Kraft, kann jeder Gouverneur der das will sein Willkürregime errichten. Gerichtliche Kontrolle seines Handelns ist unerreichbar.
Nahezu unerreichbar. Im Verfahren Weizman vs. Fillmore hat der Supreme Court den Writ of Certiorari erteilt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit Article I Section 1 U. S. Constitution ein bundesgerichtlicher Durchsetzung zugängliches Abwehrecht gegen Recht eines Bundesstaates verletzende Handlungen der Administration des betreffenden Bundesstaates abdeckt. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage stellt sich diese Frage auch gar nicht. Nimmt der Supreme Court eine Rechstfrage sachlich zur Entscheidung an, ist er auch förmlich zuständig. In Zukunft bestünde diese Sicherheit nicht mehr. Es existierte die Gefahr, dass der Supreme Court sich für förmlich unzuständig erklären müsste, das an seiner Stelle zuständige bundesstaattliche Gericht aber nicht besteht. Im Ergebnis wäre der betroffene Bürger richterlich unkontrolliertem exekutivem Handeln ausgesetzt, der Rechtsstaat am Ende.
Die Mitglieder des Kongresses sind aufgerufen, den "Reform of the Federal Jurisdiction Act" abzulehnen, sofern nicht durch eine Überarbeitung sichergestellt wird, dass auch Rechtsetzungs- und Verwaltungsakte der Bundesstaaten in jedem Fall richterlicher Kontrolle unterworfen sind.
-
Mrs. Weizmann,
eine kurze Anmerkung von mir dazu: Die von ihnen angesprochene Problematik sieht das Department of Justice nicht und selbst wenn es sie sähe, könnte es nichts dagegen tun.
Astor ist nach der Verfassung des Bundes ein Rechtsstaat, und somit stellt es, wenn ein Bundesstaat keine Gerichtsbarkeit hat und auch keine Übertragung an den Supreme Court stattfindet, eine Verletzung des Rechtstaatsprinzips und des daraus resultierenden Gebotes rechtlichen Gehörs statt, womit nach Meinung meines Ministeriums - die ich ebenso Teile - stets ein Zugang zum Supreme Court gegeben sein muss, denn wenn ein Staat keinen Rechtsschutz gewährt - aus welchen Gründen auch immer - so ist der Bund durch die Verfassung dazu angehalten, selbst für den Rechtsschutz zu sorgen, wodurch ein Verfahren vor dem Supreme Court zulässig ist.
Grundsätzlich kann ich ihre Bedenken auch nachvollziehen. Jedoch sehe ich mich auch gezwungen, Sie auf die Verfassung zu verweisen, die mir auch in diesem Bereich Grenzen aufzeigt. Mein Bestreben war es, so umfangreiche Regelungen für eine funktionierende Judikative aufzustellen, wie möglich, was in dem von ihnen genannten Falle jedoch ausdrücklich gegen Art. VI Sec. 5 SSec. 2 der Verfassung verstoßen würde, wonach die Übertragung von Kompetenzen eines Staates auf den Bund ausdrücklich Sache des Staates ist. Die staatliche Gerichtsbarkeit über dessen eigene Angelegenheiten sehe ich als verfassungsmäßiges Gebot und Ausfluss der staatlichen (Teil)Souveränität, die für die Staaten einen Grundstock an Staatsgewalt in allen drei Sparten beinhalten muss. Der Bund kann keinen Staat dazu zwingen oder verpflichten, seine Gerichtsbarkeit an den Bund zu delegieren, wenn er keine hat - auch wenn sich daraus meiner Meinung nach trotzdem eine ungeschriebene Kompetenz des Supreme Court ergibt, wenn er kein Gericht hat und es nicht tut und auch kein anderes Gericht bevollmächtigt, s.o. - aber das kann ich eben nicht in das Gesetz schreiben, ohne dass die Bundesstaaten sich - zu Recht - in ihren Rechten aus der Verfassung verletzt sehen würden.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!