BA 2008/10/003 Presidential Reprieve and Pardon Bill

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 392 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Alricio Scriptatore.


  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City, 14th of October 2008



    Verehrte Senators,


    zur Abstimmung steht der folgende Antrag des Senators of Hybertina, Mr Alricio Scriptatore.


    Stimmen Sie der Verabschiedung des Antrages zu?


    Bitte stimmen Sie mit Aye, Nay oder Abstention.


    Die Abstimmung dauert bis Samstag, den 18.10.2008 – 15:57 Uhr oder bis eine unumstößliche Mehrheit feststeht.



    gez.

    President of Senate



    Presidential Reprieve and Pardon Bill


    Section 1 - Competence
    Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile und Disziplinarverfügungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.


    Section 2 - Petitioning a Pardon
    (1) Gnadengesuche sind an an den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder an eine von diesem bestimmte Stelle zu richten.
    (2) Das Gnadengesuch kann vom Betroffenen, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Betroffenen, von seinem Verteidiger oder seinem Ehegatten gestellt werden.
    (3) Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Attorney General oder der Governeur eines Staates zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.
    (4) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gnadengesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneut gestellt werden darf.


    Section 3 - Act of Pardon
    (1) Der Gnadenerweis setzt die Gnadenwürdigkeit voraus. Ein Recht auf Gnade besteht nicht.
    (2) Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil oder durch Disziplinarverfügung erteilten Sanktionen ganz oder teilweise erlassen oder verhangene Sanktion in eine mildere umgewandelt werden.
    (3) Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


    Section 4 - Federal Reprieve
    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann in Strafsachen eine Amnestie gewähren.
    (2) Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.
    (3) Eine Amnestie bedarf der Bestätigung durch den Senat.


    Section 5 - Procedurals
    (1) Die Einreichung eines Gnadengesuches hemmt nicht die Rechtskraft des Urteils oder der Disziplinarverfügung, außer in Fällen der strafrechtlichen Todesstrafe und der disziplinaren Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
    (2) Wird einem Gnadengesuch erst nach der Vollstreckung der Sanktion stattgegeben, so kann der Gnadenerweis nur darauf gerichtet sein, die betroffenen Sanktion aus dem polizeilichen Führungszeugnis zu streichen.

    scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

  • Aye

    sig.

    Jenson Wakaby
    Shenghei Tigers - ABA-Champions 2007/II and 2008/I
    - Winner of the Superbowl III 2008 - Winner of the FBA-Trophy 2008 & 2009

    [SIZE=11]Owner of the "Three Lions" in Shenghei



  • The United States of Astor
    The Vice President of Congress

    Astoria City, 18th of October 2008


    Honorable Senators,


    die Abstimmung ist beendet.


    Fünf von Sieben Senatoren haben abgestimmt.


    Auf den Antrag fielen 5 Aye, 0 Nay und 0 Abstention.


    Damit ist das Gesetz durch den Senat angenommen.


    sig.

    The President of Senate

    scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

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