BA 2008/08/003 US Penalty Code
- Alricio Scriptatore
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Mr Speaker,
ich freue mich, dass Mr Xanathos den Versuch unternommen hat, eine schwerwiegende Rechtslücke zu schließen. Jedoch gibt es einige problematische Absätze in diesem Entwurf.
ZitatSection 2 - Purpose and Negligence
(1) Vorsätzliches Handeln verwirkt die angedrohte Strafe.
Dieser Satz ist völlig unverständlich.ZitatSection 10 - Fine
(1) Statt einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Monaten kann das Gericht an ihrer statt Geldstrafe verhängen.
(2) Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz auf mindestens 1 und höchstens 1,000 Astor-Dollar festgesetzt wird.
Es fehlt, wonach sich die Tagessätze richten.ZitatSection 9 - Imprisonment
(1) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 12 Monate, ihr Mindestmaß eine Woche.
Es fehlt die Möglichkeit der anschließenden Sicherungsverwahrung, wenn nach Auffassung des Gerichts und entsprechender Gutachter die Gefährlichkeit des Täters noch fortbesteht.ZitatSection 17 - Crimes against the President
(1) Wer öffentlich den Präsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten verfolgt.Section 18 - Crimes against Constitutionnal Elements
(1) Wer öffentlich die Bundesregierung, den Congress, den Supreme Court oder eines ihrer Mitglieder in einer das Ansehen der Union gefährdenden Weise verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.Section 19 - Defamation of the Union and its Symbols
Wer öffentlich
1. die Vereinigten Staaten oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flaggen, das Wappen oder die Hymne Astors verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten bestraft.Section 20 - Propaganda against the Armed Forces
Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt oder in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Streitkräfte in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.
Völlig absurd! Erst werden unter dem Deckmantel „Meinungsfreiheit“ Beleidigungen getätigt, nun aber soll die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden? Diese Absätze gehören ersatzlos gestrichen.ZitatSection 34 - Affront
(1) Wer einem anderen rechtswidrig dessen Ehre verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen der beiden für straffrei erklären.
Hierfür gilt das gleiche. Falschbehauptungen werden in Section 35 geregelt, da ist dieser Absatz völlig unnötig.Ich hoffe, dass der Antragsteller die besprochenen Absätze noch einmal überdenkt.
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Diebstahl, Untreue und Betrug fehlen übrigens völlig, wenn ich nichts übersehen habe. War das Absicht?
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"Vorsätzliches Handeln verwirkt die angedrohte Strafe." beudetet: Wer vorsätzlich (Motto: "Na wenn schon") handelt, muss mit dem rechnen, was im Gesetz steht, weil sich die angegebenen Strafmaße eben am vorsätzlichen Handeln ausrichten, denn es gilt die Maxime, dass nur Vorsatz zum Höchstmaß führen kann.
Wenn es jedoch nur um das Wort "verwirkt" geht, so scheint dies doch nicht so unverständlich zu sein, da bei Section 42 dasselbe Wort ebenfalls steht:
"Wer als Vorgesetzter einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet oder eine Straftat seines Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese Straftat angedrohte Strafe verwirkt."
Ich hoffe, ich konnte die Regelung erklären.Die Tagessätze richten sich natürlich nach dem (täglichen) Einkommen des Täters.
Was die Sicherungsverwahrung angeht, so wäre ich in jenem Fall doch eher für die Anwendung der Section 11. Aber notfalls kann man auch diese Regelung noch aufnehmen.
Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen in den Rechten der Anderen. Maxime: Jeder kann tun, was einem anderen nicht schadet.
Beleidigung wurde früher ja auf dem Wege der Ehrenhändel gelöst. Ein moderner Staat kann aber diese Form der Selbstjustiz, wo auch Menschen zu Tode kommen können, nicht dulden. Beleidigung und Verleumdung sind auch zwei verschiedene Sachen. Hierzu zwei Beispiele: "Sie sind eine dreckige Nutte", wäre eine Beleidigung,
"Wussten Sie schon, Frau Baumann arbeitet sporadisch ab 22.00 Uhr als Prostituierte an der Main Street; und sie macht's nur ohne Kondom" wäre eine Verleumdung.
Nochmal: Das meine ich natürlich nicht so, sondern es soll nur als Beispiel dienen.Und auch die Nation bzw. der Staat als Organisationsform der Gemeinschaft muss einen gewissen Schutz haben.
Ach ja:
Dass die Taten nur begrenzt sind und manche fehlen, liegt daran, dass man die fehlenden ohne simulatorische Ausgestaltung kaum bis gar nicht begehen kann, z.B. Mord oder allgemein Gewaltanwendung ... -
Als Initiator dieses Entwurfes werde ich in den nächsten Tagen mit dem Präsidenten Kontakt aufnehmen, damit auch seine Vorstellungen in den Entwurf eingehen, sofern sich dafür eine Mehrheit findet.
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Zitat
Original von Alexander Xanathos
"Vorsätzliches Handeln verwirkt die angedrohte Strafe." beudetet: Wer vorsätzlich (Motto: "Na wenn schon") handelt, muss mit dem rechnen, was im Gesetz steht, weil sich die angegebenen Strafmaße eben am vorsätzlichen Handeln ausrichten, denn es gilt die Maxime, dass nur Vorsatz zum Höchstmaß führen kann.
Wenn es jedoch nur um das Wort "verwirkt" geht, so scheint dies doch nicht so unverständlich zu sein, da bei Section 42 dasselbe Wort ebenfalls steht:
"Wer als Vorgesetzter einen Untergebenen zu einer Straftat verleitet oder eine Straftat seines Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese Straftat angedrohte Strafe verwirkt."
Ich hoffe, ich konnte die Regelung erklären.
Das in Section 42 dasselbe Wort erneut auftaucht, habe ich lediglich übersehen. Tatsächlich hat "verwirkt" eine völlig gegensätzliche Bedeutung.ZitatDie Tagessätze richten sich natürlich nach dem (täglichen) Einkommen des Täters.
Es geht aber nicht darum, was wir für "natürlich" halten, sondern um klare Regelungen.ZitatWas die Sicherungsverwahrung angeht, so wäre ich in jenem Fall doch eher für die Anwendung der Section 11. Aber notfalls kann man auch diese Regelung noch aufnehmen.
Und wenn der Präsident die Vollstreckung nicht billigt, lassen wir gefährliche Täter laufen? Die Sicherungsverwahrung muss rein.ZitatDas Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenzen in den Rechten der Anderen. Maxime: Jeder kann tun, was einem anderen nicht schadet.
Welchen Schaden haben Sie, wenn ich Sie beleidige oder meine Notduft auf der Flagge verrichte?ZitatBeleidigung wurde früher ja auf dem Wege der Ehrenhändel gelöst. Ein moderner Staat kann aber diese Form der Selbstjustiz, wo auch Menschen zu Tode kommen können, nicht dulden.
Richtig - deswegen ahndet er Körperverletzungen, Tötungen etc.ZitatBeleidigung und Verleumdung sind auch zwei verschiedene Sachen. Hierzu zwei Beispiele: "Sie sind eine dreckige Nutte", wäre eine Beleidigung,
Ja und? Ich sehe keinen Sinn darin, dass sich die Staatsorgane um so etwas kümmern. Und ich fände es schon befremdlich, wenn diejenigen, die außerhalb dieses Hauses die Meinungsfreiheit hochhalten, hier etwas völlig gegensätzliches beschließen.Zitat"Wussten Sie schon, Frau Baumann arbeitet sporadisch ab 22.00 Uhr als Prostituierte an der Main Street; und sie macht's nur ohne Kondom" wäre eine Verleumdung.
Oder eine Tatsachenbehauptung, wenn es einen Beleg dafür gibt. Ist die Behaupung unwahr -> Section 35.ZitatUnd auch die Nation bzw. der Staat als Organisationsform der Gemeinschaft muss einen gewissen Schutz haben.
Ja, vor Wahlbetrug, Sabotage etc. Aber es kann doch nicht sein, dass hier politische Äußerungen möglicherweise bestraft werden können.ZitatAch ja:
Dass die Taten nur begrenzt sind und manche fehlen, liegt daran, dass man die fehlenden ohne simulatorische Ausgestaltung kaum bis gar nicht begehen kann, z.B. Mord oder allgemein Gewaltanwendung ...
Das ist völlig absurd. Man kann sehr wohl betrügen oder "hacken" und damit Schaden anrichten. Das muss dann entsprechend (sim-on) geahndet werden können. Section 24 geht doch in die richtige Richtung, das muss konsequent weitergeführt werden.So ist der Antrag nichts halbes und nichts ganzes und nicht beschlusswürdig.
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kleine Sim-Off-Anmerkung: Na klar ist bspw. ein "Mord" kaum vorstellbar, aber das gilt doch ebenso für die Vollstreckung der Todesstrafe. Oder erwartet jmd, dass wir nach Beschluss dieses Gesetzes im RL "Mitspieler" umnieten?
Es gehört einfach zu einer stimmigen und konsequenten Ausgestaltung, dass ein Strafgesetzbuch auch Körperverletzung, Raub usw ahndet. Ob das dann jemals vor Gericht kommt, ist eine andere Sache bzw. abhängig von der Phantasie der Beteiligten.
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Aber in der angeführten Quelle heißt es:
Mit "Verwirkung" ist gemeint, dass der Anspruch [stattlicherseits] auf die Strafe entsteht.
Wenn es sich die Mehrheit beider Häuser jedoch nicht mit dem Wort anfreunden kann so kann man es umformulieren in: "Vorsätzliches Handeln führt zur angedrohten Strafe."Wie wäre es bei der Geldstrafe mit einem dritten Absatz:
"Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; dabei ist das Nettoeinkommen entscheidend, was der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einküfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können geschätzt werden."Was die Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist dies tatsächlich ein wichter Einwand. Ich schlage deshalb einen vierten Absatz vor:
"Das Gericht kann Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten (durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird) für die Allgemeinheit gefährlich ist."
Das in Klammern muss meiner Meinung nach nicht hinein.Zur Beleidigung: Das Opfer könnte sich gekränkt fühlen. Ein Opfer sich ständig wiederholender Beleidigungen könnte darüber hinaus Aggressionen anstauen, die sich vielleicht in einer erheblichen Straftat Luft machen.
Man könnte aber anfügen, dass die Beleidigung nur auf Antrag des Opfers geahndet werden soll.Was den Schindluder mit der Flagge betrifft: Eine Flagge ist ein Symbol. Ein Symbol für sich hat keine Bedeutung. Erst die Menschen, die es als Symbol anerkennen geben ihm eine Bedeutung. Und die Flagge ist ein Symbol für unsere Nation, unsere Gesellschaft auch unsere demokratische Gesellschaftsordnung. Manche bekommen beim Blick auf ihre wehende Nationalflagge zum Beispiel bei der Siegerehrung einer Sportveranstaltung Gänsehaut oder gar feuchte Augen. Ob aber die Flagge bzw. die Nationalsymbole schutzbedürftig sind, muss die Mehrheit beider Häuser entscheiden.
Zu den anderen Punkten: Es steht jedem in dieser Congress frei, konkrete Änderungwünsche vorzubringen.
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Zitat
Original von Alexander Xanathos
Aber in der angeführten Quelle heißt es:
Mit "Verwirkung" ist gemeint, dass der Anspruch [stattlicherseits] auf die Strafe entsteht.
Wenn es sich die Mehrheit beider Häuser jedoch nicht mit dem Wort anfreunden kann so kann man es umformulieren in: "Vorsätzliches Handeln führt zur angedrohten Strafe."
Irgendeine exotische Formulierung des Privatrechts kann aber nicht maßgeblich sein für das allgemeine Verständnis. Die Umformulierung scheint mir dringend geboten.ZitatWie wäre es bei der Geldstrafe mit einem dritten Absatz:
"Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; dabei ist das Nettoeinkommen entscheidend, was der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einküfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können geschätzt werden."
Vorschlag: "Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters; dabei ist neben dem Vermögen das Nettoeinkommen entscheidend, was der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Einküfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung können geschätzt werden."ZitatWas die Sicherungsverwahrung anbelangt, so ist dies tatsächlich ein wichter Einwand. Ich schlage deshalb einen vierten Absatz vor:
"Das Gericht kann Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten (durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird) für die Allgemeinheit gefährlich ist."
Das in Klammern muss meiner Meinung nach nicht hinein.
Ja, das in Klammern sollte raus. Ansonsten Zustimmung.ZitatZur Beleidigung: Das Opfer könnte sich gekränkt fühlen. Ein Opfer sich ständig wiederholender Beleidigungen könnte darüber hinaus Aggressionen anstauen, die sich vielleicht in einer erheblichen Straftat Luft machen. Man könnte aber anfügen, dass die Beleidigung nur auf Antrag des Opfers geahndet werden soll.
Da bin ich auf die Straftaten der Albernier gespannt.Ich bleibe dabei: Ein Straftatbestand "Beleidigung" schränkt die Meinungsfreiheit unnötig ein. Der nächste fühlt sich bei Karikaturen von Jesus oder Mohammed beleidigt, was dann?
ZitatWas den Schindluder mit der Flagge betrifft: Eine Flagge ist ein Symbol. Ein Symbol für sich hat keine Bedeutung. Erst die Menschen, die es als Symbol anerkennen geben ihm eine Bedeutung. Und die Flagge ist ein Symbol für unsere Nation, unsere Gesellschaft auch unsere demokratische Gesellschaftsordnung. Manche bekommen beim Blick auf ihre wehende Nationalflagge zum Beispiel bei der Siegerehrung einer Sportveranstaltung Gänsehaut oder gar feuchte Augen. Ob aber die Flagge bzw. die Nationalsymbole schutzbedürftig sind, muss die Mehrheit beider Häuser entscheiden.
Ja, die Flagge ist ein Symbol. Und wenn irgendwelche Spinner z.B. aus Protest gegen die Regierung die Flagge verbrennen, dann ist das unschön, sollte aber keinesfalls unter Strafe gestellt werden. Ich bezweifle zudem, dass die Verfassung eine derartige Einschränkung der Meinungsfreiheit überhaupt zuließe.ZitatZu den anderen Punkten: Es steht jedem in dieser Congress frei, konkrete Änderungwünsche vorzubringen.
Klar, aber so etwas geht immer einfacher, wenn der Antragsteller Einsicht zeigt. Sonst diskutieren wir am Ende über zwei unterschiedliche Anträge. -
In Ordnung, die Formulierung wird geändert. Ebenfalls die Bezugsgröße der Geldstrafe.
Und meine Bereitschaft zu Änderungen/Verbesserungen steht außer Frage.
Was die Regeln der Beleidigung angeht, so sollen sich die anderen Mitglieder des Hauses mal äußern. Das sollten sollten sie im Allgemeinen zu diesem Entwurf mindestens einmal tun. Der Congress kann hier beweisen, dass er wirklich zu selbstständigen (igitt, neue Rechtschreibung) Handeln fähig ist und nicht nur Entwürfe von außen durchwinkt. -
Zitat
Original von Alexander Xanathos
Das sollten sollten sie im Allgemeinen zu diesem Entwurf mindestens einmal tun.
Ja, in der Tat. Hier geht es nicht um eine Blutspendeverordnung, sondern um das Strafrecht schlechthin; da sollte es deutlich mehr als zwei Debattierende geben.Zitatselbstständigen (igitt, neue Rechtschreibung)
Es sind beide Schreibweisen erlaubt. -
Ich möchte es zuerst auch begrüßen, dass sich Senator Xanathos bemüht, Astor nun endlich ein Strafrecht zu geben und somit einen weiteren rechtsfreien Raum schließen hilft.
Mit einzelnen Bestimmungen habe ich aber auch so meine Probleme.
ZitatSection 11 - Death Penalty
(1) Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten kann das Gericht an ihrer statt die Todesstrafe bei einer besonderen Schwere der Schuld verhängen.
(2) Die Todesstrafe bedarf der Billigung durch den Präsidenten.
Ich vehementer Gegener der Todesstrafe und kann dieser bestimmung keinesfalls zustimmen. Lebenslange Haft ist für mich das Äußerste, was sich ein Staat anmaßen darf, als Strafe zu verhängen.ZitatSection 15 - Limitation
(1) Ist seit der Vollendung einer Straftat das für sie angedrohte Höchstmaß an Freiheitsstrafe doppelt vergangen, so ist die Straftat verjährt und darf nicht mehr verfolgt werden.
(2) Sind seit einem Strafurteil sechs Monate vergangen, so ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden.
(3) Die Verjährungsfrist wird durch einen Strafprozess unterbrochen.Hier habe ich vor allem mit der Subsection 1 meine Proleme, und zwar verfahrenstechnischer Art. Hier wäre ja immer erst zu ermitteln, wie hoch die Strafe mit großer Wahrscheinlichkeit ausfallen würde, um dann eventuell die Strafverfolgung wegen Verjährung einzustellen. Quasi müsste man erst die Qualität der Straftat ermitteln um dann entscheiden zu können, ob die Verjährung eingetreten ist.
Ich würde vorschlagen, feste Verjährungsfristen festzulegen, und dies eventuell in Abhängigkeit von den Chaptern des Spezielle Teils des Gesetzes. Aber einfacher wäre eine allgemeine Strafverjährungsfrist in Anlehnung an die Vollstreckungsverjährung in Höhe von sechs Monaten.
ZitatSection 17 - Crimes against the President
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Section 18 - Crimes against Constitutionnal Elements
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Section 19 - Defamation of the Union and its Symbols
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Section 20 - Propaganda against the Armed Forces
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Hier gehe ich weitgehend mit Ms. Baumann konform. Diese Bestimmungen sind höchst problematisch und werden immer im Widerspruch, oder zumindest im Spannungsfeld zu Article II, speziell zu Sections 3 und 4 stehen.ZitatOriginal aus der Bundesverfassung
Section 3 [Freedom of Press, Opinion and Speech]
Die Freiheit der Presse ist eines der stärksten Bollwerke eines freien Staatswesens und kann durch niemanden beschränkt werden, ebenso wie die Freiheit der Meinung, der Wortes und des sonstigen Schrifttums.Section 4 [Freedom of Assembly and of Petition]
Kein Bürger der Vereinigten Staaten soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organen, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten.
Alle 4 Bestimmungen gehören daher aus meiner Sicht raus aus dem Strafrecht. Bleidigungen, Verleumdungen und Verunglimpfungen können allgemein strafbewehrt werden, ein Sonderrecht für Amtsträger und Behörden ist aber abzulehnen.So, das wäre die ersten Probleme, die sich aus meiner Sicht mit dem Gesetzesvorschlag ergeben. Einige gute Änderungvorschläge sind ja schon gemacht und auch akzeptiert worden. Ich werde den Text mal noch weiter und intensiv durcharbeiten, vielleicht fällt mir ja noch etwas auf.
Grundsätzlich sollten wir jedoch recht zügig zu einem Abschluss kommen, damit die strafrechtlichen grundlagen geschaffen werden. Auch das Strafrecht ist ja kein für ewig festgeschriebenes Recht und kann, sollte und wird sich auch weiter fortentwickeln.
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Ich unterstütze die Einführung der Todesstrafe voll und ganz! Es gibt schrecklliche Dinge zu denen ein Mensch fähig ist. Als Abschreckung und auch als Bestrafung ist die Todesstrafe im äußersten Fall sinnvoll. Wer sich beispielsweise wiederholt schwerer Verbrechen schuldig gemacht hat, beweist dass er nicht fähig ist in einer Gesellschaft mit Menschen zu leben. Die Entfernung aus der Gesellschaft ist die einzige Lösung.
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Zu aller erst möchte auch ich dem Herrn Senator für sein Engagement seitens der Erarbeitung eines Penalty Codes danken. Dies ist ein fundamentaler Punkt in unserem Strafrecht und muss deswegen in aller Ausführlichkeit besprochen werden.
Ich schließe mich ebenfalls den Ausführung des Senators meines Bundesstaates an. Die Einführung der Todesstrafe ist meines Erachtens indiskutabel und findet meine absolute Ablehnung.
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Bevor ich mich zu dem Entwurf äußer, möchte ich anbringen, dass ich es unangemessen finde, wenn ein Kongressmitglied mittels Postwurfsendung andere Kongressmitglieder zur Diskussion zwingt.
Wenn ich mich hier zurück halte, hat das besondere Gründe. Dies ist derzeitig der Fall und deswegen werde ich mich nicht vorm Wochenende hier zu äußern können.
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Ich stimme mit Senator Schwertfeger überein, dass eine Bestrafung solcher Menschen, die auf der Straße sagen, dass sie den Präsidenten als einen Maulschellenugo empfinden, nicht bestraft werden dürfen, weil es der Präsident ist, den sie beleidigen. Beleidigungen unter Strafe zu stellen ist in Ordnung. Aber dann allgemein gültig für alle und nicht Amtsträger oder Behörden im Besonderen.
Zudem bin ich klar für die Einführung der Todesstrafe! Es gibt nun einmal schlimme Verbrechen, die mit nichts außer dem Tod abgegolten werden können. In diesem Falle muss ich mich dem Statement von Senator Waller anschließen. Im übrigen ist auch geplant die Todesstrafe im Militärrecht zu implementieren, beispielsweise für Hochverräter. Aber das gehört an eine andere Stelle.
Zudem möchte ich folgendes anregen: Wir sollten im Verlauf der Diskussion dringend versuchen einen Mehrheitsfähigen Entwurf auf die Beine zu stellen, der dann auch durch beide Kammern getragen werden kann. Im Zweifel sollte man lieber auf Passagen verzichten, die man dann später versucht durch Amendment zu implementieren, bevor man wegen einer Klausel das Gesamtwerk scheitern lässt.
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Meine Meinung zur geplanten Einführung der Todesstrafe habe ich schon geäußert. Ein Entwurf mit dieser Bestimmung ist für mich nicht zustimmungsfähig.
Die Todesstrafe ist für mich, egal wie schwer die Straftat gewesen sein und die Schuld wiegen mag, aus einem Grund inakzeptabel. Diese Strafe, so sie vollstreckt wird, ist unumkehr- und nicht revidierbar. Das Urteil, welches diese Strafe ermöglicht, wird jedoch von Menschen gefällt und diese sind fehlbar.
Egal wie genau die Ermittlungen geführt wurden, wie gründlich alle Fakten gewertet wurden und wie augeklügelt das System zur Findung eines neutralen Urteils sein mag, letztendlich ist die Subjektivität des oder der Richter nicht auszuschließen. Und während alle anderen Formen der Bestrafung, selbstverständlich nicht spurlos, aber doch sehr weitgehend, revidierbar sind, gibt es diese Möglichkeit bei einer vollstreckten Todesstrafe nicht.
Daher meineseits absolute Ablehnung von Section 11 in der vorgelegten Fassung.
Mein Vorschlag wäre:
ZitatSection 11 - Life Imprisonment
(1) Statt einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Monaten kann das Gericht an ihrer statt bei einer besonderen Schwere der Schuld eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängen.
(2) Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Begnadigung ist ausgeschlossen.
(3) Die Verhänging einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor.Kurz zur Erläuterung:
Statt der Todesstrafe plädiere ich für eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Bewährung oder Begnadigung. Die Zustimmung des Präsidenten sollte erforderlich sein, da auch eine Begnadigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Eine derartige lebenslange Freiheitsstrafe ist eine "Quasi-Todesstrafe", bei der jedoch immer noch die Möglichkeit besteht, ein solches Urteil unter Umständen (und diese sind dann im Verfahrensrecht zu regeln) zu revidieren. -
Eine lebenslange Haft auf Kosten des Staates und somit auf Kosten der gesetzestreuen Bürger für einen Menschen, der sich als nicht fähig in einer Gesellschaft zu leben erwiesen hat, lehne ich strikt ab.
Ich könnte mir vorstellen jeden Bundesstaat entscheiden zu lassen ob er die Todesstrafe ausübt oder nicht.
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Zitat
Original von John Robert Waller
Ich könnte mir vorstellen jeden Bundesstaat entscheiden zu lassen ob er die Todesstrafe ausübt oder nicht.
Das halte ich für einen sehr guten Kompromissvorschlag. Je nachdem, wo die Tat begangen wurde, sollte dann entsprechend (je nach Rechtslage des Bundesstaates) eine lebenslange oder die Todesstrafe verhängt werden; mit Veto- oder Begnadigungsrecht des jeweiligen Governors. -
Diesen Vorschlag würde ich ebenfalls begrüßen.
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