Senate Advice and Consent Act

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    SENATE ADVICE AND CONSENT ACT


    Inkraftgetreten am:


    07.12.2007
    Unterschrieben durch President Andrew Madison


    Geändert am:


    06.02.2008
    Senate Hearings Procedure Act Amendment Act


    01.07.2010
    2nd Senate Hearings Procedure Act


    06.02.2011
    Senate Hearings Procedure Act Revision Act


    21.11.2011
    Flexibility of Hearings Act


    20.06.2012
    Absenteeism in Senatorial Hearings Amendment Act


    01.03.2015
    USEO Continuity Amendment Act


    21.12.2017
    Advice and Consent Improvement Act

    18.11.2020
    BALANCE Act



    Senate Advice and Consent Act
    An Act to specify the Procedures of the Senate in exercising its Rights according to III/6/2 U.S. Constitution.



    Section 1 – Required Advice and Consent
    (1) Für die Ernennung von Amtsträgern für Positionen die in Appendix A angeführt sind, ist die Erteilung von Rat und Zustimmung des Senats notwendig.
    (2) Für die Ernennung von Amtsträgern für Positionen die nicht in Appendix A angeführt sind, ist die Prozedur nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.


    Section 2 – Nominations
    (1) Um die Erteilung von Rat und Zustimmung des Senats einzuleiten, hat der Präsident der Vereinigten Staaten dem Senatspräsidenten ein Nominierungsschreiben zu übersenden.
    (2) Ein Nominierungsschreiben hat zumindest zu enthalten:
    a) den Namen und Heimatstaat des Nominierten,
    b) die Position, in die er berufen werden soll,
    c) die Angabe einer Position, die der Ernannte als Amtsträger des Bundes oder eines Staates innehat oder die Feststellung, dass dies nicht einschlägig ist.
    (3) Eine Person, die zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt, aber noch nicht vereidigt ist (President-elect), kann dem Senat Nominierungen unterbreiten oder sie zurückziehen. Der Senat verfährt dann mit ihnen, als seien sie durch den amtierenden Präsidenten erfolgt, eine Abstimmung erfolgt jedoch erst nach der Vereidigung des gewählten Präsidenten und Bestätigung der Nominierungen durch diesen.


    Section 3 – Action upon a Nomination
    (1) Der Senatspräsident leitet nach Erhalt eines Nominierungsschreibens eine Anhörung (Hearing) des Nominierten ein und erteilt diesem Rederecht für die Teilnahme daran.
    (2) Der Senatspräsident leitet nach Beendigung der Anhörung eine Abstimmung über die Frage ein, ob der Senat Rat und Zustimmung zur Nominierung erteilt.
    (3) Eine Abstimmung unterbleibt, wenn die Anhörung für erledigt erklärt wurde (Settlement of Nomination). Erledigung tritt ein und wird durch den Senatspräsidenten festgestellt, wenn
    a) der Präsident der Vereinigten Staaten die Nominierung zurückgezogen hat,
    b) der Nominierte nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, um in das Amt berufen werden zu können,
    c) der Nominierte nicht erschienen ist (Sec. 5, Ssc. 1).
    (4) Der Senatspräsident übermittelt dem Präsidenten der Vereinigten Staaten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Abstimmung über die Nominierung.
    (5) Die sonstigen Verfahrensvorschriften des Kongresses finden Anwendung.


    Section 4 – Hearing
    (1) Der Nominierte leistet nach Aufforderung des Senatspräsidenten folgenden Eides gegenüber diesem: „I do solemnly swear that I will tell the truth, the whole truth, and nothing but the truth.“ Der Eid kann um eine religiöse Bekenntnisformel erweitert werden.
    (2) Nach der Vereidigung erhält der Nominierte Gelegenheit, seine Person, Qualifikation oder Ziele dem Senat vorzustellen, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
    (3) Nach seiner Vorstellung ist der Nominierte verpflichtet, die an ihn durch die Senatoren gestellten Fragen und Nachfragen vollständig nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Er kann eine Frage gegenüber dem Sitzungsleiter beanstanden, der über die Beanstandung entscheidet und die Frage als unzulässig zurückweisen kann, wenn sie keinen Zusammenhang zu dem Verfahren hat oder anderweitig unangemessen ist.
    (4) Die Zahl der Fragen ist unbegrenzt, sie können auch bereits vor der Vorstellung oder Vereidigung zu Protokoll gegeben werden. Nachfragen, die aus der Aussagen des Nominierten ergeben, sind ebenso unbegrenzt zugelassen, werden aber zurückgewiesen, wenn der Nominierte bereits hinreichend dazu Stellung genommen hat.


    Section 5 – Length of the Hearing
    (1) Die Anhörung wird durch den Senatspräsidenten nach 96 Stunden für erledigt erklärt, wenn der Nominierte innerhalb dieser Frist nicht ordnungsgemäß den Eid geleistet hat. Hat der Nominierte seine Abwesenheit vorher angezeigt, wird diese Frist entsprechend verlängert. War er aus wichtigen Gründen nicht zur Anzeige in der Lage, kann seine Entschuldigung auch nachträglich anerkannt werden.
    (2) Die Befragungsfrist dauert in der Regel 96 Stunden. Besteht weiterer Befragungsbedarf, kann die Anhörung verlängert werden. Ist kein weiterer Befragungsbedarf erkennbar, kann diese Frist auf die Hälfte reduziert werden.
    (3) Nach Ablauf der Befragungsfrist werden keine neuen Fragen mehr zugelassen. Zulässige Nachfragen können solange weiter gestellt werden, bis der Senatspräsident keinen weiteren Bedarf mehr erkennt.
    (4) Die Anhörung wird beendet, sobald alle Fragen und Nachfragen beantwortet sind und keine weiteren mehr gestellt werden können oder Erledigung eingetreten ist. Es ist auch zu beenden, wenn der Nominierte erklärt, keine weiteren Fragen oder Nachfragen mehr zu beantworten.


    Section 6 – Contempt of the Senate
    (1) Leistet ein Nominierter vor dem Senat oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen wegen eines solchen durch ein Gericht zu verurteilen.
    (2) Wer den Senat, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, begeht ein Vergehen der Klasse B des Federal Penal Code.



    Appendix A – Offices requiring Advice & Consent of the U. S. Senate
    Die Erteilung von Rat und Zustimmung zur Besetzung der nachfolgenden Positionen ist zwingend erforderlich:


    1. Federal Judiciary
    a) Chief Justice
    b) Associate Justice
    c) Federal Judge (sofern die Ernennung keine Wiedereinsetzung in das Amt aus dem Ruhestand oder eine Berufung nach der Amtszeit am Supreme Court ist)


    2. Federal Departments
    a) Head of Department

    b) Deputy Heads of Department oder funktional gleichwertiger Amtsträger (nach Maßgabe von Appendix B)


    3. Federal Reserve Bank
    a) Director


    4. Armed Forces
    a) Chief of Staff of the Army
    b) Chief of Naval Operations
    c) Chief of Staff of the Air Force
    d) Commandant of the Marine Corps
    e) Chairman of the Joint Chiefs of Staff (sofern nicht bereits als Chief of Staff bestätigt)


    5. Intelligence & Police Services
    a) Director of the Federal Bureau of Investigation
    b) Director of the Central Intelligence Agency
    c) Commander of the Defense Intelligence Agency

    Appendix B - Special Procedure for the Appointment of Acting Heads of Departments


    (1) Die Berufung von Leitungsbeamten im Range eines Deputy Head of Department (App. A Nr. 2b) bedarf der Durchführung eines Verfahrens nach Sec. 1 Ssc. 1 dieses Gesetzes nur, solange eine Vakanz im nachfolgenden Sinne vorliegt:

    1. die Position des Behördenleiters ist zum Zeitpunkt der Ernennung, an die nach Maßgabe dieser Bestimmungen eine Nominierung zu treten hat, unbesetzt oder

    2. der Behördenleiter hat seinen Rücktritt angeboten, über den zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht entschieden wurde

    (Appointment of Acting Head of Department).

    (2) Section 1 gilt nicht und eines Verfahrens nach diesem Gesetz bedarf es nicht, wenn

    1. die Ernennung innerhalb von 14 Tagen ab dem Eintritt der Vakanz der Behördenleitung oder nach Eintritt der Vakanz dieses Leitungspostens selbst erfolgt und

    2. die Ernennung alle der folgenden Bedingungen durch Verweis auf dieses Verfahren erfüllt:

    a) binnen 14 Tagen ab dem Eintritt der Vakanz der Behördenleitung wird dem Senat eine Nominierung zugeleitet,

    b) die in der Nominierung genannte Person ist nicht identisch mit der Person, die zum Acting Head of Department ernannt wurde,

    c) die Ernennung ist auf den Amtsantritt des neuen Behördenleiters befristet (ohne eine erneute Ernennung zum Deputy Head of Department nach den mit Wegfall der Vakanz geltenden Bestimmungen auszuschließen),

    d) die Ernennung ist dahingehend bedingt, dass

    aa) sie mit dem Ablauf von 48 Stunden als aufgehoben gilt, nachdem eine Erledigungserklärung (Sec. 3 Ssc. 3) der maßgeblichen Nominierung erfolgt ist,

    bb) sie mit dem Ablauf von 7 Tagen nach der Ablehnung der maßgeblichen Nominierung als aufgehoben gilt, wenn bis dahin keine neue Nominierung erfolgt ist,

    cc) sie mit dem Zeitpunkt als aufgehoben gilt, in dem der so ernannte Acting Head of Department für die Vakanz oder ein anderes Amt nominiert wird.

    (3) Keine Bestimmung dieses Appendix steht der Beauftragung eines Bediensteten, der nicht im politischen Verwaltungsdienst nach dem Federal Employees Act steht, mit der geschäftsführenden Wahrnehmung der Aufgaben eines Deputy Head of Department (Acting Deputy Head of Department) entgegen, wenn diese Position nach dem geltenden Organisationsplan des Departments zur Stellvertretung berufen ist.

    (4) Sofern keine Vakanz der Behördenleitung vorliegt, bedarf es keinesfalls der Durchführung eines solchen Verfahrens.

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