Family Farm Preservation and Modernization Act

  • Family Farm Preservation and Modernization Act

    An Act to preserve family farms, strengthen rural communities, and support the responsible modernization of farming operations in the State of South Latoka

    Be it enacted by the Legislature of the State of South Latoka:

    Section 1. Short Title.

    Dieses Gesetz wird als der “Family Farm Preservation and Modernization Act” bezeichnet.

    Section 2. Legislative Findings.

    (1) Die Legislature stellt fest, dass familiengeführte Farmen seit Generationen das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rückgrat des ländlichen Raums in South Latoka bilden.

    (2) Familienfarmen stehen für harte Arbeit, Eigenverantwortung, Eigentum, lokale Verwurzelung und die Beständigkeit, die den Charakter South Latokas als Prairie State prägt.

    (3) Die Legislature erkennt an, dass familiengeführte Farmen wirtschaftlichen, technischen und strukturellen Belastungen ausgesetzt sein können, darunter steigende Kosten, Investitionsdruck, Modernisierungsbedarf und veränderte Marktbedingungen.

    (4) Es liegt im öffentlichen Interesse des Staates South Latoka, familiengeführte Farmen zu erhalten, ihre Eigenständigkeit zu stärken und ihre verantwortungsvolle Modernisierung zu unterstützen.

    Section 3. Purpose.

    Zweck dieses Gesetzes ist es,

    • familiengeführte Farmen als Grundpfeiler des ländlichen Raums zu bewahren;
    • ihre Modernisierung und Zukunftsfähigkeit zu fördern;
    • die Eigenständigkeit kleiner und mittlerer Betriebe zu stärken;
    • die Verbindung zwischen starker Landwirtschaft, starken Gemeinden und einem starken State of Prairie zu festigen.

    Section 4. Establishment of the Program.

    (1) Es wird hiermit das Family Farm Preservation and Modernization Program eingerichtet.

    (2) Das Programm dient der Unterstützung familiengeführter Farmbetriebe im Staat South Latoka bei Modernisierung, infrastruktureller Erneuerung, technischer Anpassung und langfristiger Stabilisierung.

    Section 5. Administration.

    (1) Das Programm wird durch das zuständige Department oder die sonst zuständige staatliche Stelle verwaltet.

    (2) Die zuständige Stelle ist befugt, Richtlinien, Antragsverfahren, Nachweis- und Bewilligungsvoraussetzungen sowie sonstige Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

    (3) Dabei ist auf ein geordnetes, transparentes und praxisnahes Verfahren hinzuwirken.

    Section 6. Eligible Farms.

    (1) Förderfähig sind familiengeführte Farmbetriebe im Staat South Latoka, die

    • ihren Betriebssitz in South Latoka haben;
    • in wesentlicher Weise durch eine Familie oder einen Familienverbund geführt oder kontrolliert werden;
    • landwirtschaftliche Erzeugung, Viehhaltung oder eine sonstige typische Form landwirtschaftlicher Bewirtschaftung als tragenden Bestandteil ihres Betriebs ausüben.

    (2) Die zuständige Stelle kann ergänzende Kriterien insbesondere zu Betriebsgröße, Eigentumsstruktur, regionaler Lage und wirtschaftlicher Belastung festlegen.

    (3) Das Programm soll in erster Linie familiengeführten Farmen und nicht überwiegend großbetrieblichen oder konzernähnlichen Strukturen zugutekommen.

    Section 7. Eligible Uses of Assistance.

    Fördermittel oder Unterstützungsleistungen nach diesem Gesetz können insbesondere gewährt werden für:

    • die Anschaffung oder Modernisierung landwirtschaftlicher Maschinen, Geräte und technischer Betriebsmittel;
    • die Verbesserung von Lager-, Verarbeitungs-, Versorgungs- oder Transportinfrastruktur;
    • bauliche Maßnahmen zur Sicherung oder Modernisierung betrieblicher Einrichtungen;
    • technische Maßnahmen zur Verbesserung von Effizienz, Sicherheit, Belastbarkeit oder betrieblicher Kontinuität;
    • sonstige Maßnahmen, die nach Auffassung der zuständigen Stelle dem Erhalt und der Zukunftssicherung familiengeführter Farmen dienen.

    Section 8. Forms of Assistance.

    (1) Unterstützung nach diesem Gesetz kann insbesondere gewährt werden in Form von

    • direkten Zuschüssen;
    • Teilkostenerstattungen;
    • zinsgünstigen Darlehen oder Finanzierungshilfen;
    • technischer oder betrieblicher Unterstützungsleistungen;
    • sonstigen geeigneten Förderinstrumenten.

    (2) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

    (3) Die Förderung ist so auszugestalten, dass sie die Eigenverantwortung der Betriebe wahrt und ihre langfristige Selbstständigkeit stärkt.

    Section 9. Priority Considerations.

    Bei der Vergabe von Fördermitteln sollen insbesondere berücksichtigt werden:

    • die Bedeutung des Betriebs für seine Gemeinde oder Region;
    • der Beitrag des Betriebs zum Erhalt familiengeführter Landwirtschaft in South Latoka;
    • der Nutzen der beantragten Maßnahme für Produktivität, Stabilität und Zukunftsfähigkeit;
    • die Lage des Betriebs in ländlichen oder strukturell empfindlichen Regionen;
    • die Unterstützung kleiner und mittlerer Familienfarmen.

    Section 10. Generational Continuity and Rural Stewardship.

    (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist dem Ziel Rechnung zu tragen, die Weitergabe familiengeführter Farmen an nachfolgende Generationen zu erleichtern.

    (2) Dieses Gesetz ist in dem Geist auszulegen, dass Eigentum Verantwortung begründet und die Stärke des Staates auf starken Familien, starken Farmen und starken Gemeinden beruht.

    Section 11. Reporting and Accountability.

    (1) Die zuständige Stelle hat in angemessenen Abständen über die Durchführung des Programms Bericht zu erstatten.

    (2) Sie kann von Antragstellern und Empfängern von Fördermitteln Nachweise und Erklärungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Förderfähigkeit oder der rechtmäßigen Mittelverwendung erforderlich ist.

    (3) Im Fall wesentlicher Falschangaben oder zweckwidriger Verwendung können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

    Section 12. Appropriations.

    Zur Durchführung dieses Gesetzes können durch gesonderten Beschluss der Legislature Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

    Section 13. Rulemaking Authority.

    Die zuständige staatliche Stelle ist befugt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie mit diesem Gesetz vereinbar sind.

    Section 14. Severability.

    Sollte eine Bestimmung dieses Gesetzes oder ihre Anwendung auf bestimmte Personen oder Sachverhalte unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

    Section 15. Effective Date.

    Dieses Gesetz tritt nach seiner ordnungsgemäßen Verkündung gemäß den Gesetzen des Staates South Latoka in Kraft.

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