January 10, 2026 at 10:24 PM New #1 THE COMMONWEALTH OF FREELANDLE COMMONWEALTH DE LA FREELANDCONSTITUTIONWe, the People of Freeland, joined by common purpose yet diverse in tongue and custom, mindful of the liberties first claimed upon this soil, and resolved to preserve them for ourselves and our posterity, do hereby establish this Constitution, that freedom may endure, justice be secured, and peaceful coexistence be maintained among all who dwell within this Commonwealth.Nous, le peuple de Freeland, unis par une volonté commune mais divers par la langue et les coutumes, conscients des libertés revendiquées en ces terres dès l’origine, et résolus à les préserver pour nous-mêmes et nos descendants, établissons la présente Constitution afin que la liberté demeure, que la justice soit assurée et que la coexistence pacifique soit maintenue au sein de ce Commonwealth.ARTICLE IOF NATURAL AND CIVIL RIGHTS | DES DROITS NATURELS ET CIVILSSec. 1 - Of Human Dignity | De la dignité humaineDie Würde des Menschen ist dem Menschen eigen und nicht von staatlicher Gnade abhängig. Sie ist Grundlage aller Rechte und Schranke aller Gewalt. Kein Gesetz und kein Amt darf sie verletzen oder herabsetzen.Sec. 2 - Of Liberty of the Person | De la liberté de la personneDie Freiheit der Person ist ein angeborenes Recht. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn auf Grund eines Gesetzes und durch ordentliches Verfahren. Willkürliche Haft, Zwang oder Verbannung sind unzulässig.Sec. 3 - Of Equality Before the Law | De l'égalité devant la loiAlle Menschen, die unter dieser Verfassung leben, sind vor dem Gesetz gleich. Unterschiede der Sprache, der Herkunft, des Glaubens oder der Lebensweise begründen weder Vorrechte noch Benachteiligungen.Sec. 4 - Of Speech, Conscience, and Assembly | De la parole, de la conscience et de l'assembléeJedem steht das Recht zu, seine Überzeugungen frei zu äußern, zu verbreiten und zu vertreten. Die Freiheit der Presse, des Wortes und der friedlichen Versammlung darf nicht beschränkt werden, es sei denn zum Schutz der Freiheit selbst.Sec. 5 - Of Religion | De la religionDie Ausübung des Glaubens ist frei. Kein Bekenntnis darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Der Staat ist weltlich; Gewissen und Kirche sind frei.Sec. 6 - Of Property | De la propriétéDas Recht auf Eigentum ist unverletzlich. Eigentum darf nur auf gesetzlicher Grundlage und gegen gerechte Entschädigung entzogen werden. Sein Gebrauch soll dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.Sec. 7 - Of Self-Defense | De l'autodéfenseDas natürliche Recht jedes Menschen, Leben, Freiheit und Eigentum gegen unrechtmäßigen Angriff zu verteidigen, wird anerkannt. Niemand darf gezwungen werden, widerrechtliche Gewalt untätig hinzunehmen.Sec. 8 - Of Arms | Des armesDas Recht der Bürger, Waffen zum Zwecke der rechtmäßigen Selbstverteidigung und der gemeinsamen Sicherheit zu besitzen und zu tragen, wird anerkannt. Die Ordnung, Registrierung und der Gebrauch von Waffen können durch Gesetz geregelt werden, dürfen jedoch das Wesen dieses Rechts nicht aushöhlen.Sec. 9 - Of the Right to Vote | Du droit de voteDas Wahlrecht ist ein Grundrecht der Bürger des Commonwealth. Es wird frei, gleich und geheim ausgeübt.ARTICLE IIOF LANGUAGE AND COEXISTENCE | DE LA LANGUE ET DE LA COEXISTENCESec. 10 - Of Languages | Des languesAlbernisch und Barnstorvisch sind gleichberechtigte Sprachen des Commonwealth. Alle öffentlichen Akte, Gesetze und gerichtlichen Entscheidungen sind in beiden Sprachen gültig.Sec. 11 - Of Cultural Balance | De l'équilibre culturelDer Commonwealth verpflichtet sich, das Gleichgewicht seiner kulturellen Gemeinschaften zu wahren und ihre friedliche Koexistenz zu sichern.ARTICLE IIIOF THE REGIONS | DES RÉGIONSSec. 12 - Of the Regions | Des régionsDer Free Commonwealth of Freeland besteht aus zehn Regions. Fünf Regions sind überwiegend albernisch, fünf überwiegend barnstorvisch geprägt; diese Gliederung ist Ausdruck der historischen Entwicklung des Commonwealth. Die Einteilung der Regions wird durch einfaches Gesetz festgelegt.Sec. 13 - Of Regional Assemblies | Des assemblées régionalesJede Region wählt in regelmäßigen Abständen ihre Regional Assembly. Die Regional Assemblies üben die regionale Gesetzgebung und Selbstverwaltung aus und entsendet ihre Delegierten in die Grand Convocation. Alle Assemblies sind als Ein-Kammer-Parlamente zu gestalten.Sec. 14 - Of Coordinated Elections | Des élections coordonnéesDie Wahlen zu allen Regional Assemblies finden zeitgleich statt. So wird gewährleistet, dass die Grand Convocation aus einem gemeinsamen und aktuellen Volkswillen hervorgeht.Sec. 15 - Of Representation | De la représentationDie Zusammensetzung der Regional Assemblies soll die politischen Strömungen der Bevölkerung widerspiegeln.ARTICLE IVOF THE GRAND CONVOCATION | DE LA GRANDE CONVOCATIONSec. 16 - Of the Grand Convocation | De la Grande ConvocationDie gesetzgebende Gewalt des Commonwealth liegt bei der Grand Convocation of Freeland. Sie ist die Versammlung der freien Regions und Ausdruck des föderalen und kulturellen Gleichgewichts.Sec. 17 - Of Composition | De la compositionDie Grand Convocation besteht aus einhundert Mitgliedern. Jede Regional Assembly entsendet zehn ihrer Mitglieder, nach dem Verhältnis ihrer Sitzverteilungen.Sec. 18 - Of Linguistic Parity | De la parité linguistiqueDie Grand Convocation muss stets aus fünfzig albernischsprachigen und fünfzig barnstorvischsprachigen Mitgliedern bestehen. Kein Gesetz darf diese Parität aufheben oder umgehen.Sec. 19 - Of Powers | Des pouvoirsDie Grand Convocation: erlässt Gesetze, beschließt den Haushalt, überwacht die Exekutive, wählt den First Convenor, ändert diese Verfassung.Sec. 20 - Of Continuity of Government | De la continuité du gouvernementBis zur Konstituierung neuer Assemblies und der Grand Convocation bleiben die bisherigen Organe im Amt. So wird die Ordnung des Commonwealth gewahrt.ARTICLE VOF THE EXECUTIVE | DU POUVOIR EXÉCUTIFSec. 21 - Of the Executive Authority of the Commonwealth | De l'autorité exécutive du CommonwealthDie vollziehende Gewalt des Free Commonwealth of Freeland liegt beim First Convenor und dem Executive Council. Sie handeln im Namen des Commonwealth und sind verpflichtet, die Gesetze, diese Verfassung sowie den Willen der freien Regions treu zu vollziehen. Die Exekutive dient nicht der Herrschaft, sondern der Wahrung der Ordnung, der Freiheit und des friedlichen Zusammenlebens.Sec. 22 - Of the Office of the First Convenor | Du Bureau du Premier organisateurDer First Convenor of Freeland ist das höchste Amt der vollziehenden Gewalt. Er steht dem Commonwealth als erster Diener der freien Regions vor und trägt die Verantwortung für: die Führung der Staatsverwaltung, die Ausführung der Gesetze, die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts, die Vertretung Freelands nach außen, den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung. Der First Convenor herrscht nicht, sondern vermittelt, führt nicht durch Zwang, sondern durch Vertrauen.Sec. 23 - Of the Election of the First Convenor | De l'élection du premier conférencierDer First Convenor wird nicht unmittelbar durch das Volk, sondern durch die Grand Convocation of Freeland gewählt. Zur Wahl können nur sogenannte Dous zugelassen werden, bestehend aus: einer albernischsprachigen Person und einer barnstorvischsprachigen Person, welche durch die anerkannten politischen Parteien des Commonwealth benannt werden. Diese Ordnung dient der Sicherung des kulturellen Gleichgewichts und der Einheit des Commonwealth.Sec. 24 - Of the Term of Office | Du mandatDie Amtszeit des First Convenor beträgt vier Monate. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Kein Bürger soll dieses Amt dauerhaft innehaben, damit die Freiheit des Commonwealth nicht der Gewohnheit unterworfen wird.Sec. 25 - Of the Second Convenor | Deuxième organisateurDer Second Convenor: vertritt den First Convenor im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung, unterstützt ihn in der Ausübung seiner Pflichten, wahrt das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Regions und Kulturen.Sec. 26 - Of the Executive Council | Du Conseil exécutifDer First Convenor wird durch den Executive Council of Freeland beraten und unterstützt. Dieser besteht aus Convenors, die für die wesentlichen Angelegenheiten des Commonwealth zuständig sind, insbesondere: für innere Angelegenheiten, für die Koordination der Regions, für Wirtschaft und Handel, für Kultur und Sprache, für Verteidigung und öffentliche Sicherheit.Sec. 27 - Of Appointment and Responsibility | De la nomination et de la responsabilitéDie Mitglieder des Executive Council werden durch den First Convenor ernannt und bedürfen der Bestätigung durch die Grand Convocation. Sie sind dem First Convenor und der Grand Convocation verantwortlich. Kein Mitglied des Executive Council darf seine Macht zu persönlichem Vorteil oder widerrechtlichem Zweck missbrauchen.Sec. 28 - Of the Execution of the Laws | De l'exécution des loisDer First Convenor sorgt für die gewissenhafte Ausführung der Gesetze des Commonwealth. Er kann zu diesem Zwecke Anordnungen erlassen, sofern diese im Einklang mit Gesetz und Verfassung stehen. Keine Anordnung darf die Freiheit der Bürger oder die Rechte der Regions verletzen.Sec. 29 - Of Foreign Representation | De la représentation étrangèreDer First Convenor vertritt den Free Commonwealth of Freeland nach außen. Er führt die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Astor und zu auswärtigen Mächten im Geiste des Friedens, der Selbstachtung und der Freiheit. Verträge bedürfen der Zustimmung der Grand Convocation.Sec. 30 - Of Accountability | De la responsabilitéDer First Convenor und der Executive Council sind der Grand Convocation rechenschaftspflichtig. Sie können durch diese befragt, zur Verantwortung gezogen und im Falle schweren Fehlverhaltens ihres Amtes enthoben werden. Niemand steht über dem Gesetz.Sec. 31 - Of the Limits of Executive Power | Des limites du pouvoir exécutifDie Exekutive darf nicht: Gesetze außer Kraft setzen, die Zuständigkeiten der Regions an sich ziehen, die Freiheit der Bürger einschränken oder die kulturelle Gleichrangigkeit verletzen. Alle Macht im Commonwealth ist gebunden an Recht und Verfassung.ARTICLE VIOF THE JUDICIARY | DU POUVOIR JUDICIAIRESec. 32 - Of the Independence of Justice | De l'indépendance de la justiceDie Rechtsprechung des Free Commonwealth of Freeland ist unabhängig von allen anderen Gewalten. Richter sind allein dem Recht, der Verfassung und ihrem Gewissen verpflichtet. Kein Amtsträger darf in gerichtliche Entscheidungen eingreifen oder deren Vollzug behindern.Sec. 33 - Of the Courts of the Commonwealth | Des tribunaux du CommonwealthDie Gerichtsbarkeit besteht aus: den Regional Courts in den Regions, den Courts of Review als Berufungsgerichte, dem High Court of Freeland als oberstem Gericht. Diese Ordnung ist unveränderlich, sofern nicht durch ein Amendment anders bestimmt.Sec. 34 - Of the Regional Courts | Des tribunaux régionauxIn jeder Region besteht mindestens ein Regional Court. Die Regional Courts urteilen über zivile, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Angelegenheiten erster Instanz. Die Richter werden durch die jeweilige Regional Assembly bestätigt und die Regionalführung ernannt. Ihre Amtszeit ist lang und auf Würde, Unabhängigkeit und Kontinuität angelegt.Sec. 35 - Of the Courts of Review | Des cours de révisionDie Courts of Review dienen der Überprüfung regionaler Urteile und der Wahrung einheitlicher Rechtsprechung. Sie entscheiden in kollegialer Besetzung. Ihre Richter werden vom First Convenor vorgeschlagen und von der Grand Convocation bestätigt.Sec. 36 - Of the High Court of Freeland | De la Haute Cour de FreelandDer High Court of Freeland ist das höchste Gericht des Commonwealth. Er wacht über: die Auslegung dieser Verfassung, den Schutz der Grundrechte, das sprachliche und institutionelle Gleichgewicht. Seine Entscheidungen sind endgültig.Sec. 37 - Of Language before the Courts | Du langage devant les tribunauxJeder Bürger hat das Recht, vor Gericht in albernischer oder barnstorvischer Sprache zu sprechen. Urteile des High Court sind in beiden Sprachen zu verkünden.Sec. 38 - Of Judicial Restraint | De la retenue judiciaireDie Gerichte greifen nur dann ein, wenn das Recht, die Freiheit oder die Verfassung in ernster Weise bedroht sind. Die Ausübung politischer Macht bleibt den gewählten Organen vorbehalten.ARTICLE VIIOF THE NATIONAL GUARD | DE LA GARDE NATIONALESec. 39 - Of the Guard of the Commonwealth | De la Garde du CommonwealthDer Free Commonwealth of Freeland unterhält eine National Guard, bestehend aus Bürgern des Commonwealth. Sie dient: dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Verteidigung der Freiheit, der Hilfe in Not- und Katastrophenfällen.Sec. 40 - Of Civil Authority | De l'autorité civileDie National Guard untersteht der zivilen Gewalt. Ihr Oberbefehl liegt beim First Convenor of Freeland.Sec. 41 - Of Limitation of Power | De la limitation du pouvoirDie National Guard darf nicht gegen die Freiheit der Bürger oder die verfassungsmäßige Ordnung eingesetzt werden. Militärische Macht bleibt stets dem Recht untergeordnet.ARTICLE VIIIOF IMPEACHMENT AND RESPONSIBILITY | DE LA RESPONSABILITÉ ET DE LA MISE EN ACCUSATIONSec. 42 - Of Public Responsibility | De la responsabilité publiqueAlle Amtsträger des Commonwealth sind dem Gesetz, der Verfassung und dem Volk verantwortlich. Kein Amt verleiht Straffreiheit.Sec. 43 - Of Impeachment | De la destitutionAmtsträger können ihres Amtes enthoben werden, wenn sie: die Verfassung verletzen, schwere Vergehen begehen, das Vertrauen des Commonwealth missbrauchen.Sec. 44 - Of Procedure | ProcédureDas Impeachment wird durch die Grand Convocation eingeleitet. Über Schuld und Amtsenthebung entscheidet ein besonderes Tribunal unter Vorsitz des High Court.Sec. 45 - Of Consequences | Des conséquencesEine Amtsenthebung schließt strafrechtliche Verfolgung nicht aus. Niemand steht über dem Recht.ARTICLE IXOF AMENDMENT | DE LA RÉVISIONSec. 46 - Of Amendment | De la révisionDiese Verfassung kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Grand Convocation geändert werden. Kein Amendment darf die Grundrechte, die sprachliche Gleichrangigkeit oder die Parität der Convocation aufheben.ARTICLE XFINAL PROVISIONS |DISPOSITIONS FINALESSec. 47 - Of Continuity | De la continuitéDiese Verfassung bindet alle Gewalten des Commonwealth. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft und bleibt gültig, solange das Volk von Freeland sie trägt.