
Honorable Senators!
S. 2025-042 is up for vote.
Do you vote to pass the motion below?
Please vote Yea, Nay, or indicate your attendance by voting Present.
This business is scheduled for 96 hours. It can be ended early if all Senators have voted or if there is an uncontestable majority. In this case, however, additional votes can be subsequently recorded in the minutes.

Elizabeth Thorndike
President pro tempore of the Senate
S. 2025-042
IN THE SENATE OF THE UNITED STATES
November 24, 2025
Mr. Michael CARRADINE introduced the following Bill:
A BILL
to modernize the border security and customs of the United States.
Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Bundesgesetz soll als „Border Security and Customs Modernization Amendment Act“ zitiert werden.
SECTION 2. AMENDMENTS TO THE BORDERS AND CUSTOM ACT.
(1) Sec. 1, SSec. 3 soll wird folgenden Satz ergänzt: "Zu den technischen Einrichtungen können der Einsatz unbemannter Luftsysteme (Drohnen), Satellitenüberwachung, Sensorarrays und auf künstlicher Intelligenz basierende Risikoanalysetools gehören."
(2) Sec. 1 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein jährlich bereitgestellter Fonds zur Modernisierung der Grenzsicherheit eingerichtet werden, um technologische Verbesserungen, die Verstärkung der Infrastruktur und die Ausbildung von Personal im Zusammenhang mit dem Grenzschutz zu finanzieren. Dieser Fonds wird in den regulären Haushaltsprozess integriert. Er soll mindestens 10 Milliarden USD pro Haushaltsjahr für Investitionen in Grenzsicherheit, Technologie und Infrastruktur pro Jahr beinhalten."
(3) Sec. 2, SSec. 2a wird wie folgt ergänzt: "… oder anderweitig ein begründetes Risiko darstellen, Teil organisierter krimineller oder terroristischer Netzwerke zu werden."
(4) Sec. 2 wird um eine neue SSec. 4 ergänzt: "Ausländer, die mehr als einmal illegal in die Vereinigten Staaten eingereist sind, können einem beschleunigten Abschiebungsverfahren („Fast-Track Removal“) unterzogen werden, sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen. Ein beschleunigtes Abschiebeverfahren kann ausschließlich in den folgenden Fällen angewandt werden:
a) gegen Personen, die wegen schwerer Straftaten in den Vereinigten Staaten oder im Herkunftsland verurteilt wurden,
b) gegen Personen, die bereits mindestens zweimal unerlaubt in die Vereinigten Staaten eingereist sind,
c) gegen Personen, die in nationalen oder internationalen Terror- oder Gefährdungsregistern geführt werden.
Jede Entscheidung nach Sec. 2, SSec. 4 unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung binnen 7 Tage nach Vollzug."
(5) Sec. 2 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Innerhalb des Heimatschutzministeriums soll eine Risikoprofilierungsbehörde eingerichtet werden, die befugt ist, die Erfassung und den Abgleich von Reisedaten mit nationalen und internationalen Sicherheitsdatenbanken zu koordinieren."
(6) Sec. 5, SSec. 1 wird wie folgt geändert: „Betreiber grenzüberschreitender Verkehrssysteme unterstützen den Grenzschutz, unter anderem durch den obligatorischen Informationsaustausch und die Kostenbeteiligung für verstärkte Sicherheitsmaßnahmen.“
(7) Sec. 5 wird um eine SSec. 3 ergänzt: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt zieht zivilrechtliche Sanktionen gemäß den Vorschriften nach sich, darunter Geldbußen von höchstens 500.000 USD pro Verstoß.“
(8) Sec. 6, SSec. 2 wird wie folgt ergänzt: "Zur Bekämpfung des Schmuggels gefährlicher Substanzen erstellen das Department of Homeland Security (DHS) und das Department of Justice (DoJ) gemeinsam eine Prioritätenliste gefährlicher Substanzen. Diese umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Fentanyl und seine Derivate."
(9) Sec. 6 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein Trusted Trader-Programm eingerichtet werden, um Unternehmen, die hohe Sicherheitsstandards und die Einhaltung der US-Handelsgesetze nachweisen, eine beschleunigte Zollabfertigung zu ermöglichen."
(10) Sec. 7, SSec. 1 wird wie folgt ergänzt: "Wiederholtes unerlaubtes Betreten wird als Straftat der Klasse C eingestuft.“
(11) Sec. 7 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Organisierter Schmuggel von Personen oder Gütern, wenn er von Gruppen aus drei oder mehr Personen zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt wird, stellt ein Verbrechen der Klasse B dar."
(12) Sec. 8, 1st Bulletpoint wird wie folgt ergänzt: "Dazu gehört auch die Untersuchung elektronischer Geräte, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Informationen enthalten, die für Grenzverletzungen relevant sind. Hierbei ist ein gestuftes Vorgehen einzuhalten:
a) Eine routinemäßige Durchsicht beschränkt sich auf oberflächlich gespeicherte Einreise- oder Reisedokumente.
b) Eine vertiefte Untersuchung von Kommunikationsdaten, Dateien oder vergleichbaren Inhalten ist nur bei dokumentiertem Verdacht zulässig und bedarf einer richterlichen Genehmigung.
c) In Fällen akuter Gefahr im Verzug kann die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, muss jedoch binnen 72 Stunden durch ein Bundesgericht nachträglich bestätigt werden."
(13) Sec. 8 wird um eine SSec. 2 ergänzt: "„Der Secretary of Homeland Security legt dem Kongress jährlich einen Bericht über Umfang, Anzahl und Begründung der im Rahmen dieses Abschnitts ergriffenen außerordentlichen Zwangsmaßnahmen vor."
SECTION 3. EFFECTIVE DATE.
Dieses Änderungsgesetz tritt nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und mit seiner Veröffentlichung in Kraft.