H.R. 2025-036 Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Ratification Bill

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    U.S. HOUSE OF REPRESENTATIVES

    THE SPEAKER OF THE HOUSE


    Honorable Representatives!

    The Congressman from New Alcantaras 2nd District, Mr. Drake, has introduced a Bill, which is referred to the House for considerations.

    The sponsor may rise with the privilege of the first word.

    An amount of 4 hours of floor time is reserved for debate. This can be reduced or increased according to the Standing Rules if necessary.


    Allison Sue Templeton

    Speaker of the House


    H.R. 2025-036

    IN THE HOUSE OF REPESENTATIVES OF THE UNITED STATES

    August 31, 2025

    Mr. DRAKE introduced the following Bill:

    A BILL

    to ratify the Treaty Establishing A Nordanic Defence Community.


    Resolved by House of Representatives of the United States of Astor:

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.


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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

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    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

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    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.

    Allison Sue Templeton (R-AL)
    Speaker of the House of Representatives
    Congresswoman from the 4th District of Alcantara
    Former White House Chief of Staff (Pres. Wolf)
    Former White House Communications Director (Pres. O'Neill)

  • Madam Speaker,

    heute stehe ich vor Ihnen, um das Gesetz zur Ratifizierung des Treaty Establishing a Nordanic Defence Community einzubringen – ein Vertrag, der nicht in theoretischen Erwägungen entstanden ist, sondern als direkte Antwort auf die sicherheitspolitischen Realitäten, die unser Kontinent in den letzten Jahren erfahren musste.

    Als Patriotic Action Republicans wissen wir, dass Außenpolitik niemals Selbstzweck sein darf. Sie muss den Menschen dienen, die hier in unseren Städten und Gemeinden leben, arbeiten und ihre Familien schützen wollen. Genau darum geht es in diesem Vertrag. Die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft ist ein Bündnis souveräner Staaten, die sich darauf verpflichtet haben, einander beizustehen, wenn Frieden und Freiheit in Gefahr geraten. Sie ist die Antwort auf den Angriffskrieg Ratelons – ein Krieg, der uns allen vor Augen geführt hat, wie fragil Sicherheit sein kann, wenn Demokratien nicht gemeinsam handeln.

    Dieser Vertrag gibt keine Macht an eine fremde Institution ab. Er stärkt vielmehr unsere Fähigkeit, im Einklang mit dem Völkerrecht, Seite an Seite mit unseren Partnern zu handeln. Er schützt unsere Grenzen, unsere Souveränität und damit das Leben der Bürgerinnen und Bürger der Vereinigten Staaten von Astor.

    Als Strömung des amtierenden Präsidenten Scriptatore ist Patriotic Action stolz, diesen Schritt voranzubringen. Denn er verbindet internationale Verantwortung mit pragmatischer Politik im Interesse unserer Nation. Dabei wollen wir nicht vergessen zu erwähnen, dass dieser Vertrag bereits von Former President Arroyo ausgehandelt und unterzeichnet wurde.

    Ich rufe meine Kolleginnen und Kollegen auf beiden Seiten des Hauses daher auf, dieses Ratifizierungsgesetz zu unterstützen – nicht im Geist der Parteipolitik, sondern im Bewusstsein unserer gemeinsamen Verantwortung für Frieden, Stabilität und die Sicherheit der kommenden Generationen.

    Thank you, Madam Speaker!

    sig_drake.png

    Lt. Gen. Lappidot Drake

    Congressman for the 2nd District of Bay Lake (R-AL)

    Former U.S. Secretary of Defense

    Former Head of Planning and Logistics Division US Army

  • Madam Speaker,

    was hat Albernia für uns getan, als die Vereinigten Staaten angegriffen wurden?

    Wenn wir aus unserer jüngsten tragischen Geschichte etwas gelernt haben, dann doch, dass wir uns bestenfalls auf uns selbst verlassen können und nicht auf vermeintliche Verbündete!

    Nathan Elliot McMullin (R-AA)
    U.S. Representative (from Fredericksburg, AA) | Chairman, Congressional Paleoconservative Fusionist Caucus

    Former White House Chief of Staff (Montgomery Administration)

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