H.R. 2025-008 - Charta of the Conference of Nations Ratification Bill
-
- [Debate]
-
Mortimer Stone -
February 9, 2025 at 2:31 PM -
Closed
There are 12 replies in this Thread which has previously been viewed 1,125 times. The latest Post (
-
-
Mister Speaker,
leider hat das letzte House es nicht mehr geschafft, die Abstimmung über diese Bill durchzuführen, so dass ich sie erneut eingebracht habe. Ich verweise ferner auf meine Antragsbegründung aus der vergangenen Debatte.
Da sich in dieser keine kritischen Stimmen erhoben hatten, die gegen die Vorlage sprachen, schlage ich einen Unanimous Consent vor.
-
Mister Speaker,
die Vereinigten Staaten in Abhängigkeiten von fremden Mächten zu führen und in eine Organisation einzutreten, die nach Mehrheitsprinzipien entscheiden soll, untergräbt potenziell die Souveränität und die Befugnisse des Kongresses.
Wir sollten das keinesfalls im Schnellverfahren durchpeitschen!
-
Congresswoman Cunningham,
ich weise der Form halber darauf hin, dass gemäß Standing Rules ein Beschluss ohne Einwände frühestens 24 Stunden nach Eröffnung der Aussprache von einem Mitglieds des Kongresses beantragt werden könnte.
Mr. Speaker pro tempore,
ich habe keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bill. Im Gegensatz zum Congressman from Fredericksburg halte ich die bisherige Möglichkeit zur Debatte für ausreichend und die "Abhängigkeit von fremden Mächten" erscheinen mir im wesentlichen vernachlässigbar.
Allerdings wäre mir sehr daran gelegen, dass der Kongress - das Repräsentantenhaus - sich vorbehält, dass er vor der Zustimmung und dem Beitritt der Vereinigten Staaten zu "Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften", von denen eine völkerrechtliche Bindung ausgehen würde (Abschnitt II, Ziffer 2), entweder die Zustimmung des Repräsentantenhauses eingeholt wird oder aber eine andere Form der Mitbestimmung durch den Kongress zu erfolgen hat.
Anderenfalls wäre zumindest das Potential für eine starke Beschränkung der Rechte des Kongresses möglich.
-
Mister Speaker,
das House hatte ausreichend Gelegenheit sich zur Vorlage zu äußern. Der ehrenwerte Abgeordnete von Fredericksburg hatte bis dato lediglich Verfahrensfragen zur Aussprache vorgebracht und inhaltliche Kommentare missen lassen. Leider hat er uns nun doch mit "Inhalten" beglückt, die wieder einmal beweisen, dass er einfach nur dagegen ist und sich nicht auseinandersetzt.
Mister Speaker, zu Ihrem Kommentar: Unsere Verfassungen und Gesetze regeln die Gewaltenteilung. Der Eintritt in eine internationale Organisation um uns außenpolitisch und diplomatisch präsenter und interaktiver zu machen, wird nicht dazu führen, dass diese Gewaltenteilung endet. Also auch dann nicht, wenn es um völkerrechtlich bindende Beschlüsse geht.
-
Mister Speaker,
ich unterstütze das Vorhaben eines Beitritts der Vereinigten Staaten zur Konferenz der Nationen. Unser Selbstverständnis als ein Leuchtturm von Freiheit und Demokratie können wir nicht ernsthaft leben, wenn wir uns vom Weltgeschehen abwenden, uns bloß mit uns selbst beschäftigen.
Auch die jüngsten Ereignisse beweisen, wie wichtig Außenpolitik für die Sicherheit unseres Landes und die effektive Wahrung unserer nationalen Interessen ist. Eine strukturierte Gesprächsplattform kann dieses Vorhaben erleichtern und der modulare Aufbau bietet eine Flexibilität!
Ich sehe schließlich keine dringende Notwendigkeit, besondere Regelungen hinsichtlich des Beitritts zu in diesem Rahmen vereinbarten Regelungen und Organen zu treffen. Die U.S. Constitution regelt das Verfahren für die Umsetzung von internationalen Verträgen in Bundesrecht bereits klar und eindeutig.
Interessant könnte allerdings sein, der Administration hier einen klaren Pfad für etwas mehr eigene Entscheidungsmöglichkeiten einzuräumen.
-
Mister Speaker,
ich sehe in der Frage der Modalitäten einer Beteiligung an Zusatzvereinbarungen und Unterorganisationen durchaus eine Bedeutung: Einerseits ist es nicht akzeptabel, dass Bürgern und Unternehmen durch die Hintertür internationaler Abkommen möglicherweise Pflichten auferlegt werden, ohne dass der Kongress zustimmt und es mag auch nicht erstrebenswert sein, einen Richtungsstreit zwischen verschiedenen Administrationen durch beständiges Hin und Her in der Beteiligung auszutragen.
Andererseits beschäftigen wir einen Secretary of State, gerade um den internationalen Austausch zu fördern, die Dinge auf dem Capitol Hill können manchmal etwas schwerfällig sein und in der Anfangsphase einer Initiative mag die Entwicklung noch gar nicht absehbar sein, um eine sinnvolle gesetzgeberische Entscheidung herbeizuführen.
Daraus leite ich ab, dass gewisse Spielräume - etwa im Sinne von Art. III Sec. 3 United States Diplomacy Act in Form von Executive Agreements - erwägenswert sind, aber der Regulierung bedürfen!
-
Handlung
Nickt zustimmend zu Glenwoods Ausführungen.
-
Mr. Speaker,
es wäre sicherlich angezeigt, wenn die Proponenten einer Anpassung des Antrages dem Hause auch einen entsprechenden konkreten Vorschlag machen würden!
-
Handlung
Legt folgenden Vorschlag vor:
A BILL
to ratify the Charta of the Conference of Nations.
Resolved by the House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled, and passed without consideration by the United States Senate as provided by the Constitution on treaty matters:
SECTION 1. SHORT TITLE.
Dieses Bundesgesetz soll als „Charta of the Conference of Nations Ratification Act“ zitiert werden.
SECTION 2. RATFICATION.
Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert die Charta der Konferenz der Nationen und ermächtigt den Präsidenten der Vereinigten Staaten diese zu unterzeichnen.
SECTION 3. AMENDMENT OF THE U.S. DIPLOMACY ACT.
(1) In Article III des United States Diplomacy Act wird eine Section 5 eingefügt:
Section 5 - International Organizations and Multilateral Agreements
(1) Die Beteiligung der Vereinigten Staaten an einer internationalen Organisation oder einem länderübergreifenden Abkommen folgt dem in Section 3 niedergelegten Verfahren.
(2) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann durch Exekutiventscheidung die Beteiligung der Vereinigten Staaten an einer internationalen Organisation oder einem länderübergreifenden Abkommen anordnen. Eine solche Entscheidung unterliegt der jederzeitigen Rücknahme durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder eine Resolution des Repräsentantenhauses (wobei angemessene Übergangsfristen, die völkerrechtlich bestimmt sind, grundsätzlich berücksichtigt werden sollen). Der nachträgliche Erlass eines Ratifikationsgesetzes bleibt zugelassen.
(3) Der Präsident der Vereinigten Staaten oder das U.S. Department of State unterrichten das Repräsentantenhaus über wesentliche Entwicklungen im Rahmen internationaler Organisation und länderübergreifender Abkommen.
(2) In Article III Section 3 des U.S. Diplomacy Acts wird eine Subsection 5 eingefügt:
(5) Die Kündigung eines so geschlossenen Vertrages bedarf, soweit nicht das Ratifikationsgesetz oder besondere Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, eines Vertragskündigungsgesetzes.
SECTION 4. FINAL PROVISIONS.
Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
Charta der Konferenz der Nationen*
vom 25. Juli 2024
Präambel
Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.
Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen
- Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
- Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.
Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen
- Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
- Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
- Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
- Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.
Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen
- Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
- Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
- Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.
*Je nach Vertragsstaat kann sich der genaue Wortlaut und die Textformatierung der Charta der Konferenz der Nationen auf Grund der verschiedenen Übersetzungen und Sprachen leicht von dieser hier vorliegenden Fassung unterscheiden.
-
Mr Speaker,
ich halte diesen Vorschlag für interessant. Es wäre zu begrüßen, wenn die Antragstellerin eine Übernahme in Erwägung ziehen würde!
-
Mister Speaker,
ich bedanke mich bei der Kollegin aus Hong Nam und bin bereit, ihren Vorschlag zu übernehmen.
-
Handlung
Nach Ablauf der Floor Time für diesen Antrag wird die Aussprache beendet.
Participate now!
Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!