Motions & Messages
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Original von Berry Vanderbilt
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Mr. Speaker,
hiermit beantragte ich die Wahl des Höchst Ehrenwerten Abgeordneten von Western City of Montary zum Speaker.
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Mr. Speaker,
hiermit beantrage ich die Wahl des Höchst Ehrenwerten Abgeordneten von the isles and the southeast zum Speaker.
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Honorable Members of the Parliament,
ich mache den folgenden Beschlussvorschlag:
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Honorable Members of the Parliament,
mit Ablauf des gestrigen Tages, dem tag der Verkündung des 7th Election Amendment Act, hat die Amtszeit der bisherigen Präsidentin geendet. Zufälligerweise wäre die Amtszeit auch spätestens heute Mittag geendet, da heute der 1. Februar ist.
Da keine reguläre Wahl stattgefunden hat, hat gemäß dem neuen Article II Section 1 Sentence 5 Constitution das Parliament of Roldem mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen President of the Republic zu wählen. Ich beantrage, diesen Wahl nunmehr durchzuführen.
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Republic of Roldem
The President of the Republic
Right Honorable Speaker,
die Administration hat den Independence of Roldem Act beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Parlament weiter.
Port Victoria
October 21st, 2025

(Stuart B. Templeton)
— President of the Republic —
Independence of Roldem Act
Article 1
Das Parlament der Republik Roldem stellt fest, dass die Republik Roldem mit dem 25. November 2023 ein freier und unabhängiger Staat geworden ist und mit diesem Tage aufgehört hat, ein Unionsland der sogenannten Demokratischen Union Ratelon zu sein.
Article 2
Die Verfassung der Republik Roldem (Constitution of the Republic of Roldem) wird wie folgt neu gefasst:
THE CONSTITUTION of
THE REPUBLIC of ROLDEM
Article I: The Parliament of Roldem
Section 1
Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parlament aus.
Section 2
Das Parlament besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis gewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt sechs Monate. Das Verfahren zur Wahl und die Voraussetzungen des nachträglichen Eintretens sowie des Amtsverlusts regelt ein Gesetz.
Section 3
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht hat, Bürger der Republik Roldem ist und am Wahltage seinen Wohnsitz seit mindestens einem halben Jahr im Gebiete der Republik hat.Section 4
Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und sonstige Organe.Section 5
Das Parlament kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen.Section 6
Das Parlament hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, das zu veröffentlichen ist. Die Ja- und Nein-Stimmen der Mitglieder sowie die sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.Section 7
Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parlaments teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parlament andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.Section 8
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Präsidenten der Republik zur Unterzeichnung vorgelegt. Wenn er sie billigt, so soll er sie unterzeichnen, andernfalls jedoch mit seinen Einwendungen an das Parlament zurückverweisen; dieses nimmt die Einwendungen ausführlich zu Protokoll und tritt erneut in die Beratung ein. Wenn nach dieser erneuten Lesung zwei Drittel des Parlaments für die Verabschiedung der Vorlage stimmen, so wird sie Gesetz. Falls eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung zurückgegeben wird, erlangt sie in gleicher Weise Gesetzeskraft, als ob er sie unterzeichnet hätte, es sei denn, dass das Parlament durch Vertagung die Rückgabe verhindert hat; in diesem Fall erlangt sie keine Gesetzeskraft.Section 9
Das Parlament hat das Recht:- Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen;
- auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen;
- eine ständige Armee aufzustellen und zu unterhalten;
- den Präsidenten der Republik zu ermächtigen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen;
- den Handel mit fremden Ländern zu regeln;
- für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen;
- den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird;
- Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
- alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Section 10
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Section 11
Das Parlament hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.
Article II: The President of the Republic
Section 1
Die vollziehende Gewalt liegt beim Präsidenten der Republik. Seine Amtszeit beträgt zwölf Monate.
Section 2
In das Amt des Präsidenten der Republik kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 40 Jahren erreicht, Bürger der Republik Roldem ist und am Wahltage seinen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr im Gebiete der Republik hat.Section 3
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten des Amtes verliert der Präsident der Republik sein Amt und es geht auf den Vizepräsidenten über. Hat der Präsident der Republik keinen Vizepräsidenten ernannt, wählt das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen neuen Präsidenten der Republik. Der Gewählte soll die Amtszeit des aus dem Amt ausgeschiedenen Präsidenten der Republik zu Ende führen. Eine Neuwahl durch das Parlament findet nicht statt, wenn im Monat des Amtsverlusts ohnehin eine reguläre Wahl des Präsidenten der Republik durchgeführt wird. Ist das Amt nicht auf den Vizepräsidenten übergegangen, führt der Vorsitzende des Parlaments die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Republik bis zur Wahl eines Präsidenten der Republik kommissarisch.Section 4
Die Amtsperiode des Präsidenten der Republik endet am Mittag des ersten Tages des Monats Juli.Section 5
Der Präsident der Republik erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden.Section 6
Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Vorsitzenden des Parlaments der nachfolgende Eid abgenommen werden:„I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of President of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability to preserve, protect and defend the Constitution of the Republik Roldem.“
Section 7
Der Präsident der Republik hat das Recht, mit Zustimmung des Parlaments Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Obersten Gerichtshofs, den Vizepräsidenten als seinen Stellvertreter, die Minister und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parlament nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen.
Section 8
Beim Präsidenten der Republik liegt der Oberbefehl über die ständige Armee der Republik Roldem.Section 9
Der Präsident der Republik empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.Section 10
Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom Präsidenten der Republik aus; das Parlament kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.Article III: The Supreme Court
Section 1
Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Obersten Gerichtshof und bei solchen unteren Gerichten, deren Errichtung das Parlament von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Obersten Gerichtshofs als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Section 2
Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen oder künftig geschlossen werden.Section 3
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht.
Section 4
Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn aufgrund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder aufgrund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parlament hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
Article IV: Final Provisions
Section 1
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen.Section 2
Das Parlament schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.Section 3
Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.Article 3
Der Parliament Act wird als "Parliament Election Act" wie folgt neu gefasst:
Parliament Election Act
Article 1
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Parlamentswahlen in der Republik Roldem nach dem Mehrheitswahlsystem („First-Past-The-Post“).
Article 2
Section 1
Die Republik Roldem wird in sechzig geografisch zusammenhängende Wahlkreise unterteilt. Die Einteilung der Wahlkreise erfolgt durch das Department of the Interior oder, ersatzweise, durch den Präsidenten per Rechtsverordnung. Jeder Wahlkreis erhält eine fortlaufende Nummer und einen Namen, der auf die eingeschlossenen Landstriche Bezug nimmt.
Section 2
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 15 Prozent von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl abweichen. Bei einer Abweichung von über 25 Prozent ist eine Neuabgrenzung durchzuführen.
Section 3
Eine Überprüfung der Wahlkreisgrenzen erfolgt regelmäßig und spätestens alle drei Jahre.
Article 3
Section 1
Jeder Wahlkreis wählt ein Mitglied des Parlaments nach dem First-Past-The-Post-System. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird zum Vertreter des Wahlkreises gewählt.
Section 2
Für eine Kandidatur in einem Wahlkreis müssen Bewerber das passive Wahlrecht besitzen und eine gültige Anmeldung bei der Wahlkommission einreichen.
Section 3
Jeder Kandidat kann nur in einem einzigen Wahlkreis antreten.
Section 4
Die Wahlen finden alle sechs Monate statt. Der Präsident legt den genauen Wahltag spätestens 21 Tage vor Ablauf der Legislaturperiode per Erlass fest.
Article 4
Section 1
Das Wählerverzeichnis wird für jeden Wahlkreis durch das Department of the Interior erstellt und regelmäßig aktualisiert.
Section 2
Die Wahl erfolgt durch geheime Stimmabgabe. Wähler können nur einen Kandidaten ihres Wahlkreises wählen.
Section 3
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Das Ergebnis wird durch die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen bestätigt und veröffentlicht.
Article 5
Section 1
Der Wahlsieger eines Wahlkreises wird nach Bestätigung des Ergebnisses durch die Wahlkommission als Member of Parliament (MP) festgestellt.
Section 2
Der Amtsantritt erfolgt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.
Article 6
Section 1
Bei Rücktritt, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Abgeordneten wird im betroffenen Wahlkreis eine Nachwahl durchgeführt.
Section 2
Das Nachwahlverfahren ist innerhalb von 21 Tagen nach dem Freiwerden des Sitzes durchzuführen, es sei denn, es würde ohnehin im selben Monat eine reguläre Wahl stattfinden.
Section 3
Der nachgewählte Abgeordnete amtiert bis zum Ende der Legislaturperiode des Parlaments.
Article 4
Der Election Act wird als "Presidential Election Act" wie folgt neu gefasst:
Presidential Election Act
Article 1
Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Bedingungen zur Wahl des Präsidenten der Republik Roldem durch direkte Wahl.
Article 2
Section 1
Für eine Kandidatur müssen Bewerber das passive Wahlrecht besitzen und eine gültige Anmeldung bei der Wahlkommission einreichen.
Section 2
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer aufgrund eines rechtskräftigen Richterspruchs sein Wahlrecht verloren hat.
Article 3
Section 1
Wahlen werden vom Präsidenten der Republik spätestens 21 Tage vor ihrem Beginn ausgelobt. Die Auslobung muss den Wahlzeitraum sowie die zu besetzenden Ämter enthalten.
Section 2
Der Präsident der Republik ernennt eigenverantwortlich einen unabhängigen Wahlleiter. Dieser darf weder Kandidat noch dienstlich Unterstellter eines Kandidaten sein. Der Wahlleiter ist als unabhängige obere Republiksbehörde tätig, und seine Entscheidungen sind ausschließlich durch die Gerichte überprüfbar.
Section 3
Der Wahlleiter stellt die Wahlberechtigung fest und trifft alle organisatorischen Festlegungen zur Durchführung der Wahl.
Article 4
Section 1
Die Dauer einer Wahl beträgt drei Tage.
Section 2
Kandidaturen müssen bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahl beim Wahlleiter eingereicht werden.
Section 3
Wahlbenachrichtigungen müssen spätestens zu Beginn der Wahlzeit den Wahlberechtigten zugestellt sein.
Article 5
Section 1
Das Wählerverzeichnis wird durch das Department of the Interior erstellt und regelmäßig aktualisiert.
Section 2
Die Wahl erfolgt durch geheime Stimmabgabe. Jede wahlberechtigte Person hat genau eine Stimme.
Section 3
Wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl zugelassen ist, lautet die Stimmabgabe auf die Frage, welchem Kandidaten die Stimme gilt. Die Wahloptionen sind die Namen der Kandidaten, gegebenenfalls mit Angabe ihrer Parteizugehörigkeit oder Wählervereinigung.
Section 4
Wenn nur ein Kandidat zugelassen ist, lautet die Stimmabgabe auf die Frage der Zustimmung. Die Wahloptionen sind „Aye“, „Nay“ und „Abstention“.
Section 5
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Das Ergebnis wird durch die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen bestätigt und veröffentlicht.
Section 6
Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Wahlen nach Section 3 muss die Zahl der „Aye“-Stimmen die Summe aus „Nay“- und „Abstention“-Stimmen übertreffen.
Section 7
Erhält kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet innerhalb von drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei einem Stich für eine Wahl nach Section 3 entfällt stattdessen die Wahloption „Abstention“.
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Republic of Roldem
The President of the Republic
Right Honorable Speaker,
die Administration hat den P.E.A.C.E Treaty Ratification Act beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Parlament weiter.
Port Victoria
October 21st, 2025

(Stuart B. Templeton)
— President of the Republic —
P.E.A.C.E Treaty Ratifaction Act
Only Article
Das Parlament der Republik Roldem ratifiziert den Pact for Engagement, Accord, Cooperation and Endurance zwischen der Republik Roldem und den Vereinigten Staaten von Astor, dem Königreich Albernia, dem Dominion Cranberra, dem Königreich Großnovara, dem Königreich Targa, der Republik Salbor und der Sozialistischen Föderativen Republik Severanien sowie der sogenannten Demokratischen Union Ratelon.
P.E.A.C.E. Treaty
Pact for Engagement, Accord, Cooperation, and Endurance
Between
The United States of Astor
The Kingdom of Albernia
The Dominion of Cranberra
The Kingdom of Gran Novara
The Kingdom of Targa
The Socialist Federal Republic of Severania
And
The Democratic Union Ratelon
The Republic of Roldem
The Republic Salbor
Preamble
Firmly believing that lasting peace is not merely the absence of conflict but the presence of active engagement, mutual understanding, and shared responsibility,
driven by the will to overcome existing tensions, end human suffering, and promote stable relations based on trust among the signatory nations,
the Parties to this Treaty reaffirm their commitment to:
- sustained engagement in dialogue and de-escalation,
- a mutual accord respecting each other’s obligations,
- constructive cooperation to foster security, reconciliation, and reconstruction,
- and the endurance to uphold these agreements with persistence and integrity.
In this spirit, the signatory states enter into this Treaty,to open a new chapter of coexistence based on peace, stability, and mutual respect.
Chapter I - Territorial
Art. 1 - Dismantling of the Democratic Union
Die Vertragsparteien erkennen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Auflösung der Demokratischen Union Ratelon als abgeschlossen an. Ihre staatsrechtliche Existenz endet mit der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien.
Art. 2 - Legal succession by Imperia-Freistein
Imperia-Freistein wird von den Vertragsparteien als völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der ehemaligen Demokratischen Union Ratelon bestimmt und anerkannt.
Diese Anerkennung begründet die Verpflichtung Imperia-Freisteins zur Erfüllung sämtlicher in diesem Vertrag festgelegter Verpflichtungen.
Art. 3 - Recognition of the successor states
Die bisherigen Gliedstaaten Roldem und Salbor-Katista werden von allen Vertragsparteien als eigenständige, souveräne Republiken mit voller Völkerrechtssubjektivität anerkannt.
Art. 4 - Status Heroths
Über den künftigen Status von Heroth entscheidet die dortige Bevölkerung in einer freien, geheimen und allgemeinen Wahl unter internationaler Aufsicht.Alle Vertragsparteien verpflichten sich, das Ergebnis dieser Volksabstimmung vorbehaltlos anzuerkennen und die daraus resultierende staatliche Ordnung zu respektieren.
Art. 5 - Conference of Nations
Imperia-Freistein und die in diesem Vertrag definierten weiteren Nachfolgestaaten werden verpflichtet, die Charta der Konferenz der Nationen binnen einer Frist von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu ratifizieren. Es wird ihnen untersagt, binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren aus der Konferenz der Nationen auszutreten.
Chapter II - Security
Art. 6 - Troop withdrawal
Die Vertragsparteien bekräftigen den vollständigen und endgültigen Abzug aller severanischen Streitkräfte aus Freistein binnen einer Frist von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
Art. 7 - Regulation on reparations payments
Imperia-Freistein verpflichtet sich zur Leistung von Reparationen an die Staaten Astor und Cranberra.
Die genaue Höhe, Art und Frist der Zahlung wird in einem bilateralen Zusatzabkommen geregelt, das innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages auszuhandeln ist.
Die weiteren Vertragspartner verzichten großzügigerweise auf Reparationszahlungen, um den neuen Gebieten Frieden, Freiheit, Chancengleichheit und eine nachhaltige Entradikalisierung zu ermöglichen.
Art. 8 - Armament restrictions
Imperia-Freistein unterliegt für eine Dauer von zwei Jahren einer Bewaffnungsrestriktion, die insbesondere umfasst:
- das Verbot des Besitzes und der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen,
- eine Begrenzung der aktiven Truppenstärke auf 5.000 Soldaten,
- die Pflicht zur Transparenz in Rüstungsfragen gegenüber der internationalen Gemeinschaft.
- Die Bereitstellung von Küstenwachen und polizeilichen Verbänden wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Diese Beschränkungen unterliegen regelmäßiger Überprüfung durch eine unabhängige Beobachterkommission unter Schirmherrschaft der Konferenz der Nationen.
Art. 9 - No arms freeze for Roldem and Salbor
Angesichts ihres frühen Widerstands gegen die Eskalation des Konflikts unter der ehemaligen Regierung der Demokratischen Union wird den Republiken Roldem und Salbor keine rüstungspolitische Einschränkung auferlegt.
Die Vertragsparteien erkennen ihr souveränes Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich an.
Chapter III - Final provisions
Art. 10 - Diplomatic recognition
Alle Vertragspartner erkennen sich gegenseitig und ihre Grenzen diplomatisch an und verpflichten sich, friedliche und kooperative Beziehungen zu pflegen.
Art. 11 - Arbitration Commission
Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass strittiges Vertragswerk durch eine neutrale Schiedskommission in Form des Internationalen Gerichtshofes der Konferenz der Nationen überwacht und verhandelt wird. Im Falle einer Nichtaufrechterhaltung des Betriebs der Schiedskommission einigen sich die Vertragspartner schnellstmöglich über eine neue unabhängige und neutrale Schiedskommission.
Chapter IV - Signatures
District of the Capital, USA
23rd April 2025
- sustained engagement in dialogue and de-escalation,
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Republic of Roldem
The President of the Republic
Right Honorable Speaker,
die Administration hat den Nordanic Defence Community Ratification Act beschlossen. Ich leite Ihnen diesen als Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im Parlament weiter.
Port Victoria
October 21st, 2025

(Stuart B. Templeton)
— President of the Republic —
Nordanic Defence Community Ratifaction Act
Only Article
Das Parlament der Republik Roldem ratifiziert den Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft zwischen der Republik Roldem und dem Königreich Albernia, den Vereinigten Staaten von Astor, dem Dominion Cranberra, den Königlichen Gefilden von Glenverness sowie der Konföderation von Obrador.

TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY
Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft
Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:
Artikel 1.
Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.
Artikel 2.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.
Artikel 3.
Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Artikel 6.
Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Artikel 7.
Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.
Artikel 8.
Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Artikel 10.
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.
Artikel 11.
Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.
Artikel 12.
Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 13.
Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.
Für das
KÖNIGREICH ALBERNIA

Severus M. Frobisher
Für die
VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Tamara Arroyo
Für das
DOMINION CRANBERRA

Alwin Culwick
Für die
KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

Grizel Strauss-Henderson
Für die
KONFÖDERATION VON OBRADOR
Isabel N. Fernández
Für die
REPUBLIK ROLDEM

Stuart B. Templeton
Protokollnotizen
Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.
Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.
Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.
Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.
Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.
Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.
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