[Congressional Bureau for the Printing of Bills]

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  • Handlung

    Mortimer unterzeichnet die folgende Bill, die das House in exklusiver Zuständigkeit am 30.06.2025 in höchst knapper Mehrheit angenommen hat:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 3 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the MCSR (Mutual Commitments for Stabilization and Respect) Agreement.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „MCSR Agreement Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert das Abkommen über gegenseitige Verpflichtungen zur Stabilisierung und zum Respekt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Freien Irkanischen Republik.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.

    MCSR AGREEMENT

    Mutual Commitments for Stabilization and Respect


    Preamble

    Die Freie Irkanische Republik und die Vereinigten Staaten von Astor bekräftigen ihren Willen zur Stabilisierung des bilateralen Verhältnisses. Beide Seiten erkennen die Notwendigkeit transparenter Kommunikation, vertrauensbildender Maßnahmen und gezielter sektoraler Zusammenarbeit an. Die Unterzeichnung dieser Übereinkunft erfolgt auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und bei voller Wahrung der staatlichen Unabhängigkeit.

    Artikel 1 – Respekt der staatlichen Ordnung

    (1) Die Vertragsparteien respektieren die territoriale Integrität und politische Souveränität der jeweils anderen Seite.

    (2) Öffentliche oder verdeckte Maßnahmen, die auf eine Destabilisierung der staatlichen Ordnung abzielen, werden unterlassen.

    (3) Die Freie Irkanische Republik bestätigt, dass ihre sicherheitspolitischen Aktivitäten im jadarischen Archipel nicht auf eine Einschränkung astorischer Interessen gerichtet sind.

    Artikel 2 – Transparenz und technische Zugeständnisse

    (1) Irkanien erklärt den Verzicht auf oberirdische Nukleartests für die Dauer dieser Übereinkunft.

    (2) Astor erklärt sich bereit, gezielte Handelssanktionen gegen medizinische und zivile Ausrüstungen auszusetzen.

    (3) Beide Seiten prüfen die Möglichkeit gegenseitiger technischer Beobachtung ausgewählter Forschungsstandorte unter bilateraler Vereinbarung. Diese Maßnahmen erfolgen freiwillig und können befristet oder widerrufen werden.

    Artikel 3 – Einrichtung eines Krisenkommunikationskanals

    (1) Ein bilateraler Krisenkommunikationskanal („rote Leitung“) zwischen den Sicherheitsstäben beider Staaten wird eingerichtet.

    (2) Ziel ist die sofortige Koordination bei sicherheitspolitischen Zwischenfällen oder Fehldeutungen.

    (3) Der Betrieb erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeit.

    Artikel 4 – Kultureller Austausch und rhetorische Abrüstung

    (1) Beide Seiten eröffnen jeweils ein Kultur- und Informationszentrum im Gebiet der anderen Partei.

    (2) Der Betrieb erfolgt durch zivilgesellschaftlich anerkannte Träger mit gegenseitiger Notifikation.

    (3) Für die Dauer von zwölf Monaten wird auf öffentlich abwertende politische Rhetorik verzichtet.

    Artikel 5 – Gemeinsame Erklärung zu den Rechten und Freiheiten der Person

    (1) Die Freie Irkanische Republik und die Vereinigten Staaten von Astor bekräftigen ihr gemeinsames Verständnis, dass die Würde des Menschen, das Recht auf Selbstgestaltung und persönliche Freiheit zentrale Elemente einer gerechten Ordnung sind.

    (2) Beide Seiten werden gemeinsam eine Erklärung zu den Rechten und Freiheiten der Person erarbeiten und veröffentlichen.

    (3) Ziel ist es, auf Basis unterschiedlicher gesellschaftlicher Modelle ein gemeinsames Fundament zu formulieren, das individuelle Freiheit, Verantwortlichkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt verbindet.

    (4) Die Erklärung versteht sich als Beginn eines fortlaufenden Prozesses. Ihre Weiterentwicklung erfolgt im Dialog.

    Artikel 6 – Gültigkeit, Überprüfung und Weiterentwicklung

    (1) Diese Übereinkunft tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

    (2) Sie gilt für die Dauer von 18 Monaten. Eine Verlängerung oder Modifikation erfolgt durch bilaterales Einvernehmen.

    (3) Die Parteien können diese Übereinkunft mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich kündigen.

    (4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer treten die bevollmächtigten Vertreter beider Seiten erneut zu Beratungen zusammen. Ziel dieser Gespräche ist es, die Wirksamkeit der Vereinbarung zu überprüfen und die Möglichkeit eines ausgebauten Folgeabkommens ausdrücklich zu prüfen.


    Für die Freie Irkanische Republik


    Für die Vereinigten Staaten von Astor

    1357-signature-png

    Speaker of the House of Representatives


    President of the United States


    paperseal_128.png

    Mortimer Stone (R-LA)
    74th Vice President of the United States
    Former Speaker and Member of the U.S. House of Representatives

    In a democratic state, it is not only to say what doesn't matter, but to say what does.

    rep_la.png

  • Handlung

    Mortimer unterzeichnet die folgende Bills, die das House am 31.07.2025 angenommen hat:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to establish a cooperative federal initiative for a nationwide basic healthcare framework in the United States of Astor.


    SECTION 1. Purpose.

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung einer bundesweiten Basisgesundheitsversorgung in den Vereinigten Staaten von Astor. Es soll den Zugang, die Erschwinglichkeit und die Chancengleichheit im Gesundheitswesen verbessern und gleichzeitig die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Bundesstaaten wahren.

    (2) Es soll als Federal Health Access Act zitiert werden.

    SECTION 2. DEFINITIONS.

    (1) „Teilnehmender Staat“ bezeichnet jeden Staat, der gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes eine Muster-Partnerschaftscharta unterzeichnet.

    (2) „Grundlegende Gesundheitsdienste“ bezeichnet grundlegende präventive, primäre und Notfallversorgungsdienste gemäß der Definition des HELP-Ministeriums.

    (3) „HELP-Ministerium“ bezeichnet das Ministerium für Health, Education, Labor and Civil Participation der Vereinigten Staaten.

    SECTION 3. NATIONAL HEALTH ACCESS FUND (NHAF).

    (1) Der NHAF wird vom HELP-Ministerium eingerichtet und verwaltet.

    (2) Mittel aus dem NHAF werden an die teilnehmenden Staaten verteilt, um die Umsetzung grundlegender Gesundheitsdienste zu unterstützen.

    (3) Die Finanzierung erfolgt durch Formelzuschüsse, die sich nach Bevölkerungsgröße, Versorgungslücken und Indikatoren der öffentlichen Gesundheit richten.

    SECTION 4. MODEL PARTNERSHIP CHARTA.

    (1) Die HELP-Abteilung entwickelt und veröffentlicht eine Muster-Partnerschaftscharta, die Folgendes festlegt:

    1. Mindeststandards für die Gesundheitsversorgung und -leistungen,

    2. Patientenrechte und Antidiskriminierungsmaßnahmen,

    3. Richtlinien für Datenberichterstattung und öffentliche Transparenz,

    4. Mechanismen für ein gemeinsames Monitoring von Bund und Ländern,

    5. Verfahren zur finanziellen und programmatischen Rechenschaftspflicht.

    (2) Staaten können der Charta freiwillig beitreten und dadurch teilnehmende Staaten werden.

    SECTION 5. RESPONSIBILITIES OF PARTICIPATING STATES.

    (1) Die teilnehmenden Staaten legen einen staatlichen Umsetzungsplan (State Implementation Plan = SIP) vor, in dem sie darlegen, wie sie die Charta einhalten werden.

    (2) Jeder SIP muss:

    1. die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste für alle Einwohner sicherstellen,

    2. Infrastruktur- und Personalpläne detailliert darlegen,

    3. einen diskriminierungsfreien Zugang zur Versorgung gewährleisten,

    4. Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung und Kostenteilung darlegen.

    SECTION 6. FEDERAL RESPONSIBILITIES.

    Das HELP-Ministerium hat folgende Aufgaben:

    1. Bereitstellung technischer Unterstützung und politischer Leitlinien,

    2. Überwachung der Umsetzung und Ergebnisse durch die Bundesstaaten,

    3. Veröffentlichung eines jährlichen Nationalen Berichts zur Gesundheitsgerechtigkeit,

    4. Anpassung der Finanzierungsformeln und -empfehlungen an den Bedarf.

    SECTION 7. RIGHTS OF NON-PARTICIPATING STATES.

    Dieses Gesetz verpflichtet einen Staat nicht zur Teilnahme am Programm. Nicht teilnehmende Staaten können ihre Gesundheitssysteme weiterhin unabhängig betreiben, haben jedoch keinen Anspruch auf Zuschüsse aus dem NHAF.

    SECTION 8. ENFORCEMENT AND EVALUATION.

    (1) Das HELP-Ministerium führt alle zwei Jahre eine Programmbewertung durch.

    (2) Bei anhaltender Nichteinhaltung durch einen teilnehmenden Staat kann die Finanzierung bis zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen eingestellt werden.

    SECTION 9. RULEMAKING AUTHORITY.

    Das HELP-Ministerium ist befugt, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Regeln und Vorschriften zu erlassen.

    SECTION 10. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach Verabschiedung und Unterschrift in Kraft.

    Model Partnership Charter

    Gemäß Abschnitt 4 des Federal Health Access Act wird die folgende Muster-Partnerschaftscharta als Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und jedem teilnehmenden Staat geschlossen.

    Article I - Common Purpose

    Die Charta erkennt das gemeinsame Ziel an, allen Einwohnern von Astor einen gleichberechtigten Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig die verfassungsmäßige Autonomie der Staaten zu wahren.

    Article II - Covered Services

    Die teilnehmenden Staaten gewährleisten den Zugang zu:

    1. Vorsorge (Impfungen, Screenings, Geburtshilfe),

    2. Primärversorgung (Hausärzte, Kinderärzte),

    3. Notfallversorgung (Notaufnahme, Krankentransport),

    4. Grundlegende psychiatrische Versorgung,

    5. Verschreibungspflichtigen lebenswichtigen Medikamenten.

    Article III - Rights and Standards

    1. Alle Patienten haben Anspruch auf Versorgung ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Einkommen, Behinderung oder Rechtsstatus.

    2. Patienten müssen klare und verständliche Informationen über den Versicherungsschutz und ihre Rechte erhalten.

    3. Datenschutz und informierte Einwilligung sind zu gewährleisten.

    Article IV - State Implementation and Flexibility

    Jeder teilnehmende Staat muss:

    1. sein Versorgungsmodell (öffentlich, privat oder gemischt) entwickeln;

    2. Aufsichtsbehörden einrichten, um die Leistungen zu koordinieren und auf öffentliche Anliegen zu reagieren;

    3. landesspezifische Prioritäten und bewährte Verfahren im Bereich der öffentlichen Gesundheit integrieren.

    Article V - Federal Support and Monitoring

    1. Das HELP-Ministerium stellt Mittel bereit und leistet technische Unterstützung.

    2. Bundes- und Landesbehörden treffen sich jährlich, um den Fortschritt zu bewerten.

    3. Zur Ergebnisverfolgung wird ein gemeinsames Gesundheitsdatenregister geführt.

    Article VI - Financial Principles

    1. Die Bundesbeiträge richten sich nach dem Pro-Kopf-Bedarf und der Finanzkraft.

    2. Die Staaten müssen ihre Kofinanzierungsfähigkeit und Haushaltstransparenz nachweisen.

    3. Für ländliche oder bedürftige Gemeinden können Sonderzuschüsse gewährt werden.

    Article VII - Amendment and Withdrawal

    Staaten können mit einer Frist von sechs Monaten von dieser Charta zurücktreten. Änderungen der Charta bedürfen der Zustimmung des HELP-Ministeriums und der Mehrheit der teilnehmenden Staaten.

    Signatures

    Zu unterzeichnen vom Gouverneur jedes Teilnehmerstaates und gegengezeichnet vom Minister des HELP-Ministeriums im Namen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor.


    1357-signature-png

    Speaker of the House of Representatives


    President pro tempore of the Senate


    President of the United States


    paperseal_128.png

    Mortimer Stone (R-LA)
    74th Vice President of the United States
    Former Speaker and Member of the U.S. House of Representatives

    In a democratic state, it is not only to say what doesn't matter, but to say what does.

    rep_la.png

    Edited once, last by Mortimer Stone (July 31, 2025 at 1:08 PM).

  • Handlung

    Mortimer unterzeichnet die nachfolgende Bill, die das House in exklusiver Zuständigkeit am 31.07.2025 beschlossen hat:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 1 of the Constitution):

    An Act

    to signal continuity ("Stability"), to enable investment in the future (“Opportunity”), to enable fiscal prudence (“Responsibility”) and to enable political progress (“Renewal”).


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Astor Forward Budget Act (A.F.B.A. 2025)“ zitiert werden.

    SECTION 2. OBJECTIVE.

    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor stehen im Jahr 2025 für einen Erneuerungskurs, der Gerechtigkeit, Sicherheit, Innovation und wirtschaftliche Vernunft miteinander vereint. Dieser Haushalt ist ein Ausdruck des politischen Willens, gemeinsam mit allen demokratischen Kräften Verantwortung zu übernehmen und Zukunft zu gestalten.

    (2) Dieses Gesetz regelt somit die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigten Staaten von Astor für das Haushaltsjahr 2025. Es trägt der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten Rechnung, sichert die Handlungsfähigkeit des Bundes in den gesetzlich zugewiesenen Bereichen.

    SECTION 3. REVENUES.

    (1) Die aktuellen gesetzlichen Einnahmequellen des Bundes sind:

    1. Income Tax (Einkommenssteuer): 7,5% des Bruttoeinkommens aller steuerpflichtigen Personen
    2. Corporate Tax (Unternehmenssteuer): 11% des Umsatzes aller in Astor registrierten Unternehmen

    (2) Die in Appendix I dieses Gesetzes gelisteten Revenue-Werte werden als Schätzwerte zur Berechnung des Haushaltes herangezogen. Ihre tatsächlichen Werte können Abweichungen unterliegen.

    SECTION 4. EXPENDITURES.

    (1) Die in Appendix I dieses Gesetzes gelisteten Ausgaben werden durch das House of Representatives in den angegebenen Höhen gebilligt.

    (2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.

    SECTION 5. LOANS.

    (1) Die Aufnahme von Krediten, die der Kongress bereits durch andere Gesetzgebung gebilligt hat, werden der Vollständigkeit halber aufgeführt. Sie werden als Ausgaben aufgeführt, jedoch aus der Defizitberechnung herausgerechnet und beeinflussen somit die Bilanz als solche nicht.

    (2) Alle weiteren notwendige Kreditaufnahmen zur Deckung des Haushalts werden entsprechend in Appendix I dieses Gesetzes aufgeführt und durch das House gebilligt.

    SECTION 6. ABOUT THE APPENDIX

    (1) Alle Angaben werden in Milliarden Dollar (Mrd $) angegeben.

    (2) Ausgaben aufgrund von gesetzlichen Vorgaben werden explizit aufgeführt.

    SECTION 7. FINAL PROVISION.

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    (2) Der gebilligte Haushalt gilt für das Haushaltsjahr 2025. Die angegebenen Ausgaben gelten als rückwirkend zum 01. Januar 2025 als bewilligt.

    APPENDIX I - A.F.B.A. 2025

    (A) Revenue (Estimates)

    REVENUE QUANTITY Amount (Mrd $)
    Income Tax 7,5% $875
    Corporate Tax 11% $450
    Total Revenues $1325

    (B) Expenditures

    Department (Exp. Item) Amount (Mrd $)
    Department of Homeland Security $145
    Intelligence Agencies (civilian oversight) $65
    Cybersecurity and Counterterrorism $35
    Border Protection and Immigration $25
    Disaster and Emergency Management $20
    Department of HELP $320
    National Health Equity Fund $100
    Education Equity & Innovation Fund $90
    Social Security and Pension Contributions $60
    Public Health and Disease Control $45
    Labor and Workforce Development $25
    Department of State $85
    Diplomatic Missions and Operations $45
    Foreign Aid and Development Cooperation $25
    Contributions to International Organizations $15
    Department of Defense $265
    Active Armed Forces Operations $140
    Procurement and Modernization $47.5
    Military Healthcare Act $34
    Research & Cybersecurity Defense $26
    Training and Infrastructure $17.5
    Department of Justice $78
    Policing and Federal Investigations $28
    Federal Courts and Prosecution $25
    Correctional System and Rehabilitation $15
    Legal Aid Programs (FLAA) $10
    Department of Commerce $73
    Infrastructure and National Parks $20
    Research in IT and Health $20
    Digital and Economic Modernization $18
    Energy and Environment (incl. renewables) $15
    Veteran Affairs Administration $58
    Veterans Health Services and Hospitals $22
    Disability and Dependency Benefits $18
    Mental Health and Reintegration Programs $8
    Military Cemeteries and Memorial Operations $5
    Administration and Oversight $5
    Strategic and Recovery Funds $130
    Reserve for Strategic Emergencies $50
    Recover Act Compensation Fund $45
    Special Space and Science Programs $20
    Intelligence Reform Implementation Budget $15
    General Federal Costs $226
    Interest on Public Debt and Treasury Operations $75
    Federal Agencies and Governance Administration $60
    Federal Property, Buildings and Logistics $30
    United States Federal Courts (Administrative & Infrastructure) $20
    United States Congress $15
    Executive Office of the President $12
    United States Federal Reserve Bank (Operations & Supervision) $10
    United States Electoral Office $4

    (C) Totals

    Totals Amount (Mrd $)
    Total Revenues $1325
    Total Expenditures $1380
    Projected Deficit $-55
    Loans already taken (RECOVER Act) $45
    Final Deficit and therefore planned Loans for Budget 2025 $-10


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    Speaker of the House of Representatives


    President of the United States


    paperseal_128.png

    Mortimer Stone (R-LA)
    74th Vice President of the United States
    Former Speaker and Member of the U.S. House of Representatives

    In a democratic state, it is not only to say what doesn't matter, but to say what does.

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  • Handlung

    Mortimer unterzeichnet die dritte Bill, die das House am 31.07.2025 angenommen hat:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the reorganization of the U.S. Department of Commerce and the Federal Transportation Commission, and for related purposes.

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als “Department of Commerce Reorganization Act“ zitiert werden.

    Section 2 - HELP programs transferred, Sense of Congress

    (1) Vorbehaltlich anderer Organisationsentscheidungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten geht die Verantwortung für die Verwaltung der Fördermittel und Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeitsmarkt und Zivilgesellschaft vom Department of Commerce auf das Department of Health, Education, Labor and Civic Participation über.

    (2) Es ist angesichts der Organisationsentscheidung von President Arroyo zur Schaffung des in Ssc. 1 genannten Departments die Intention des Kongresses, dass das Department of Commerce sich insbesondere mit Fragen des Handels zwischen den Bundesstaaten und mit dem Ausland sowie Fragen des Binnenmarktes befassen soll.

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Chp. I Sec. 3 Federal Transportation Act erhält folgende Fassung:

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Die Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sollen kraft dieses Amtes zugleich Federal Transportation Commissioners sein, ihre Vertreter Assistant Commissioners; sie können diese Funktionen auf andere Bedienstete ihrer Behörde übertragen. Neben diesen Commissioners können weitere Special Commissioners mit eigenem Aufgabenbereich berufen werden, welche grundsätzlich die Stellung eines Commissioners haben.

    (2) Die Federal Transportation Commissioners bilden gemeinsam die Federal Transportation Commission, die Mehrheit der Commissioner ein Quorum. Die Assistant Commissioners haben nur beratende Stimme, ausgenommen für die Dauer der Verhinderung des oder der Vakanz der Position des Commissioners, den sie vertreten.

    (3) Die Commission soll die Arbeit der beteiligten Bundesbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen (insbesondere den Bundesstaaten und ihren Untergliederungen) koordinieren. Sie soll ferner den Präsidenten und seine Beauftragten in der Verkehrspolitik beraten und solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr ansonsten übertragen werden.

    (4) Die für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden und Bundesprogramme werden der Commission nachgeordnet.

    (5) Die Commission hat nach Ermessen des Präsidenten entweder die Stellung einer unabhängigen oder einer nachgeordneten Bundesbehörde. Hat sie die Stellung einer unabhängigen Bundesbehörde, soll der Präsident einen Chairman berufen, der die Stellung eines weiteren Commissioners hat und ihr vorsitzt; der Chairman soll außerdem Kabinettsrang haben und ihm soll die Ernennung sowie die Aufsicht über die übrigen Commissioners übertragen werden. Hat sie die Stellung einer nachgeordneten Bundesbehörde, kann der Chairman auch vom Leiter der übergeordneten Bundesbehörde berufen werden.

    (2) Der Kongress bekräftigt, dass die Astorian Space Exploration Association eine der Federal Transportation Commission nachgeordnete Einrichtung ist.

    Section 4 - Federal Statistics Reform

    (1) Der Office of Labor Statistics Act vom 25. Februar 2013 ist aufgehoben.

    (2) In Chapter III des Federal Administration Act wird eine Section 6 eingefügt:

    Section 6 - Federal Statistical System

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der Vereinigten Staaten erheben die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen statistischen Daten.

    (2) Soweit keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, regeln sie Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Erhebung durch eigene Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Erhebung wird eine möglichst geringe Belastung der Betroffenen sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die statistische Daten benötigen, angestrebt.

    (3) Soweit der Präsident der Vereinigten Staaten nichts anderes bestimmt

    1. werden die Aufgaben der allgemeinen Bundesstatistik dem Geschäftsbereich des Department of Commerce zugewiesen,

    2. ist im Office of Administration Management des Executive Office of the President of the United States ein Chief Statistician of the United States als Koordinator der Bundesstatistik zu benennen.

    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die zuständigen Bundesbehörden sind ermächtigt, die im Zuge des Übergangs zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Personals und des Budgets vorzunehmen. Andere bundesrechtliche Vorschriften sollen als gegenstandslos angesehen werden, soweit sie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck entgegenstehen.


    1357-signature-png

    Speaker of the House of Representatives


    President pro tempore of the Senate


    President of the United States


    paperseal_128.png

    Mortimer Stone (R-LA)
    74th Vice President of the United States
    Former Speaker and Member of the U.S. House of Representatives

    In a democratic state, it is not only to say what doesn't matter, but to say what does.

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  • Handlung

    Thorndike unterzeichnet die folgenden Bills, die der Senat angenommen hat am 31.07.2025:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to establish a cooperative federal initiative for a nationwide basic healthcare framework in the United States of Astor.


    SECTION 1. Purpose.

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung einer bundesweiten Basisgesundheitsversorgung in den Vereinigten Staaten von Astor. Es soll den Zugang, die Erschwinglichkeit und die Chancengleichheit im Gesundheitswesen verbessern und gleichzeitig die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Bundesstaaten wahren.

    (2) Es soll als Federal Health Access Act zitiert werden.

    SECTION 2. DEFINITIONS.

    (1) „Teilnehmender Staat“ bezeichnet jeden Staat, der gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes eine Muster-Partnerschaftscharta unterzeichnet.

    (2) „Grundlegende Gesundheitsdienste“ bezeichnet grundlegende präventive, primäre und Notfallversorgungsdienste gemäß der Definition des HELP-Ministeriums.

    (3) „HELP-Ministerium“ bezeichnet das Ministerium für Health, Education, Labor and Civil Participation der Vereinigten Staaten.

    SECTION 3. NATIONAL HEALTH ACCESS FUND (NHAF).

    (1) Der NHAF wird vom HELP-Ministerium eingerichtet und verwaltet.

    (2) Mittel aus dem NHAF werden an die teilnehmenden Staaten verteilt, um die Umsetzung grundlegender Gesundheitsdienste zu unterstützen.

    (3) Die Finanzierung erfolgt durch Formelzuschüsse, die sich nach Bevölkerungsgröße, Versorgungslücken und Indikatoren der öffentlichen Gesundheit richten.

    SECTION 4. MODEL PARTNERSHIP CHARTA.

    (1) Die HELP-Abteilung entwickelt und veröffentlicht eine Muster-Partnerschaftscharta, die Folgendes festlegt:

    1. Mindeststandards für die Gesundheitsversorgung und -leistungen,

    2. Patientenrechte und Antidiskriminierungsmaßnahmen,

    3. Richtlinien für Datenberichterstattung und öffentliche Transparenz,

    4. Mechanismen für ein gemeinsames Monitoring von Bund und Ländern,

    5. Verfahren zur finanziellen und programmatischen Rechenschaftspflicht.

    (2) Staaten können der Charta freiwillig beitreten und dadurch teilnehmende Staaten werden.

    SECTION 5. RESPONSIBILITIES OF PARTICIPATING STATES.

    (1) Die teilnehmenden Staaten legen einen staatlichen Umsetzungsplan (State Implementation Plan = SIP) vor, in dem sie darlegen, wie sie die Charta einhalten werden.

    (2) Jeder SIP muss:

    1. die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste für alle Einwohner sicherstellen,

    2. Infrastruktur- und Personalpläne detailliert darlegen,

    3. einen diskriminierungsfreien Zugang zur Versorgung gewährleisten,

    4. Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung und Kostenteilung darlegen.

    SECTION 6. FEDERAL RESPONSIBILITIES.

    Das HELP-Ministerium hat folgende Aufgaben:

    1. Bereitstellung technischer Unterstützung und politischer Leitlinien,

    2. Überwachung der Umsetzung und Ergebnisse durch die Bundesstaaten,

    3. Veröffentlichung eines jährlichen Nationalen Berichts zur Gesundheitsgerechtigkeit,

    4. Anpassung der Finanzierungsformeln und -empfehlungen an den Bedarf.

    SECTION 7. RIGHTS OF NON-PARTICIPATING STATES.

    Dieses Gesetz verpflichtet einen Staat nicht zur Teilnahme am Programm. Nicht teilnehmende Staaten können ihre Gesundheitssysteme weiterhin unabhängig betreiben, haben jedoch keinen Anspruch auf Zuschüsse aus dem NHAF.

    SECTION 8. ENFORCEMENT AND EVALUATION.

    (1) Das HELP-Ministerium führt alle zwei Jahre eine Programmbewertung durch.

    (2) Bei anhaltender Nichteinhaltung durch einen teilnehmenden Staat kann die Finanzierung bis zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen eingestellt werden.

    SECTION 9. RULEMAKING AUTHORITY.

    Das HELP-Ministerium ist befugt, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Regeln und Vorschriften zu erlassen.

    SECTION 10. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach Verabschiedung und Unterschrift in Kraft.

    Model Partnership Charter

    Gemäß Abschnitt 4 des Federal Health Access Act wird die folgende Muster-Partnerschaftscharta als Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und jedem teilnehmenden Staat geschlossen.

    Article I - Common Purpose

    Die Charta erkennt das gemeinsame Ziel an, allen Einwohnern von Astor einen gleichberechtigten Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig die verfassungsmäßige Autonomie der Staaten zu wahren.

    Article II - Covered Services

    Die teilnehmenden Staaten gewährleisten den Zugang zu:

    1. Vorsorge (Impfungen, Screenings, Geburtshilfe),

    2. Primärversorgung (Hausärzte, Kinderärzte),

    3. Notfallversorgung (Notaufnahme, Krankentransport),

    4. Grundlegende psychiatrische Versorgung,

    5. Verschreibungspflichtigen lebenswichtigen Medikamenten.

    Article III - Rights and Standards

    1. Alle Patienten haben Anspruch auf Versorgung ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Einkommen, Behinderung oder Rechtsstatus.

    2. Patienten müssen klare und verständliche Informationen über den Versicherungsschutz und ihre Rechte erhalten.

    3. Datenschutz und informierte Einwilligung sind zu gewährleisten.

    Article IV - State Implementation and Flexibility

    Jeder teilnehmende Staat muss:

    1. sein Versorgungsmodell (öffentlich, privat oder gemischt) entwickeln;

    2. Aufsichtsbehörden einrichten, um die Leistungen zu koordinieren und auf öffentliche Anliegen zu reagieren;

    3. landesspezifische Prioritäten und bewährte Verfahren im Bereich der öffentlichen Gesundheit integrieren.

    Article V - Federal Support and Monitoring

    1. Das HELP-Ministerium stellt Mittel bereit und leistet technische Unterstützung.

    2. Bundes- und Landesbehörden treffen sich jährlich, um den Fortschritt zu bewerten.

    3. Zur Ergebnisverfolgung wird ein gemeinsames Gesundheitsdatenregister geführt.

    Article VI - Financial Principles

    1. Die Bundesbeiträge richten sich nach dem Pro-Kopf-Bedarf und der Finanzkraft.

    2. Die Staaten müssen ihre Kofinanzierungsfähigkeit und Haushaltstransparenz nachweisen.

    3. Für ländliche oder bedürftige Gemeinden können Sonderzuschüsse gewährt werden.

    Article VII - Amendment and Withdrawal

    Staaten können mit einer Frist von sechs Monaten von dieser Charta zurücktreten. Änderungen der Charta bedürfen der Zustimmung des HELP-Ministeriums und der Mehrheit der teilnehmenden Staaten.

    Signatures

    Zu unterzeichnen vom Gouverneur jedes Teilnehmerstaates und gegengezeichnet vom Minister des HELP-Ministeriums im Namen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor.


    1357-signature-png

    Speaker of the House of Representatives


    sigthorndike.png

    President pro tempore of the Senate


    President of the United States


    paperseal_128.png


    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the reorganization of the U.S. Department of Commerce and the Federal Transportation Commission, and for related purposes.

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als “Department of Commerce Reorganization Act“ zitiert werden.

    Section 2 - HELP programs transferred, Sense of Congress

    (1) Vorbehaltlich anderer Organisationsentscheidungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten geht die Verantwortung für die Verwaltung der Fördermittel und Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeitsmarkt und Zivilgesellschaft vom Department of Commerce auf das Department of Health, Education, Labor and Civic Participation über.

    (2) Es ist angesichts der Organisationsentscheidung von President Arroyo zur Schaffung des in Ssc. 1 genannten Departments die Intention des Kongresses, dass das Department of Commerce sich insbesondere mit Fragen des Handels zwischen den Bundesstaaten und mit dem Ausland sowie Fragen des Binnenmarktes befassen soll.

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Chp. I Sec. 3 Federal Transportation Act erhält folgende Fassung:

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Die Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sollen kraft dieses Amtes zugleich Federal Transportation Commissioners sein, ihre Vertreter Assistant Commissioners; sie können diese Funktionen auf andere Bedienstete ihrer Behörde übertragen. Neben diesen Commissioners können weitere Special Commissioners mit eigenem Aufgabenbereich berufen werden, welche grundsätzlich die Stellung eines Commissioners haben.

    (2) Die Federal Transportation Commissioners bilden gemeinsam die Federal Transportation Commission, die Mehrheit der Commissioner ein Quorum. Die Assistant Commissioners haben nur beratende Stimme, ausgenommen für die Dauer der Verhinderung des oder der Vakanz der Position des Commissioners, den sie vertreten.

    (3) Die Commission soll die Arbeit der beteiligten Bundesbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen (insbesondere den Bundesstaaten und ihren Untergliederungen) koordinieren. Sie soll ferner den Präsidenten und seine Beauftragten in der Verkehrspolitik beraten und solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr ansonsten übertragen werden.

    (4) Die für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden und Bundesprogramme werden der Commission nachgeordnet.

    (5) Die Commission hat nach Ermessen des Präsidenten entweder die Stellung einer unabhängigen oder einer nachgeordneten Bundesbehörde. Hat sie die Stellung einer unabhängigen Bundesbehörde, soll der Präsident einen Chairman berufen, der die Stellung eines weiteren Commissioners hat und ihr vorsitzt; der Chairman soll außerdem Kabinettsrang haben und ihm soll die Ernennung sowie die Aufsicht über die übrigen Commissioners übertragen werden. Hat sie die Stellung einer nachgeordneten Bundesbehörde, kann der Chairman auch vom Leiter der übergeordneten Bundesbehörde berufen werden.

    (2) Der Kongress bekräftigt, dass die Astorian Space Exploration Association eine der Federal Transportation Commission nachgeordnete Einrichtung ist.

    Section 4 - Federal Statistics Reform

    (1) Der Office of Labor Statistics Act vom 25. Februar 2013 ist aufgehoben.

    (2) In Chapter III des Federal Administration Act wird eine Section 6 eingefügt:

    Section 6 - Federal Statistical System

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der Vereinigten Staaten erheben die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen statistischen Daten.

    (2) Soweit keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, regeln sie Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Erhebung durch eigene Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Erhebung wird eine möglichst geringe Belastung der Betroffenen sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die statistische Daten benötigen, angestrebt.

    (3) Soweit der Präsident der Vereinigten Staaten nichts anderes bestimmt

    1. werden die Aufgaben der allgemeinen Bundesstatistik dem Geschäftsbereich des Department of Commerce zugewiesen,

    2. ist im Office of Administration Management des Executive Office of the President of the United States ein Chief Statistician of the United States als Koordinator der Bundesstatistik zu benennen.

    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die zuständigen Bundesbehörden sind ermächtigt, die im Zuge des Übergangs zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Personals und des Budgets vorzunehmen. Andere bundesrechtliche Vorschriften sollen als gegenstandslos angesehen werden, soweit sie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck entgegenstehen.


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    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate


    President of the United States


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    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]

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  • Handlung

    Alison unterzeichnet das nachfolgende Ratifikationsgesetz, welches das House in exklusiver Zuständigkeit am 14.10.2025 beschlossen hat:

    Ninety-third Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 1 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the Treaty Establishing A Nordanic Defence Community.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.

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    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

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    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

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    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

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    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

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    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

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    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.


    Allison Sue Templeton

    Speaker of the House of Representatives


    President of the United States


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    Allison Sue Templeton (R-AL)
    Speaker of the House of Representatives
    Congresswoman from the 4th District of Alcantara
    Former White House Chief of Staff (Pres. Wolf)
    Former White House Communications Director (Pres. O'Neill)

  • Handlung

    Thorndike unterzeichnet final die folgende Bill, die das House am 31.10.2025 und der Senat am 02.01.2026 angenommen haben:

    Ninety-third Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:


    AN ACT

    to modernize the border security and customs of the United States.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Border Security and Customs Modernization Amendment Act“ zitiert werden.


    SECTION 2. AMENDMENTS TO THE BORDERS AND CUSTOM ACT.

    (1) Sec. 1, SSec. 3 soll wird folgenden Satz ergänzt: "Zu den technischen Einrichtungen können der Einsatz unbemannter Luftsysteme (Drohnen), Satellitenüberwachung, Sensorarrays und auf künstlicher Intelligenz basierende Risikoanalysetools gehören."

    (2) Sec. 1 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein jährlich bereitgestellter Fonds zur Modernisierung der Grenzsicherheit eingerichtet werden, um technologische Verbesserungen, die Verstärkung der Infrastruktur und die Ausbildung von Personal im Zusammenhang mit dem Grenzschutz zu finanzieren. Dieser Fonds wird in den regulären Haushaltsprozess integriert. Er soll mindestens 10 Milliarden USD pro Haushaltsjahr für Investitionen in Grenzsicherheit, Technologie und Infrastruktur pro Jahr beinhalten."

    (3) Sec. 2, SSec. 2a wird wie folgt ergänzt: "… oder anderweitig ein begründetes Risiko darstellen, Teil organisierter krimineller oder terroristischer Netzwerke zu werden."

    (4) Sec. 2 wird um eine neue SSec. 4 ergänzt: "Ausländer, die mehr als einmal illegal in die Vereinigten Staaten eingereist sind, können einem beschleunigten Abschiebungsverfahren („Fast-Track Removal“) unterzogen werden, sofern keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen. Ein beschleunigtes Abschiebeverfahren kann ausschließlich in den folgenden Fällen angewandt werden:

    a) gegen Personen, die wegen schwerer Straftaten in den Vereinigten Staaten oder im Herkunftsland verurteilt wurden,

    b) gegen Personen, die bereits mindestens zweimal unerlaubt in die Vereinigten Staaten eingereist sind,

    c) gegen Personen, die in nationalen oder internationalen Terror- oder Gefährdungsregistern geführt werden.

    Jede Entscheidung nach Sec. 2, SSec. 4 unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung binnen 7 Tage nach Vollzug."

    (5) Sec. 2 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Innerhalb des Heimatschutzministeriums soll eine Risikoprofilierungsbehörde eingerichtet werden, die befugt ist, die Erfassung und den Abgleich von Reisedaten mit nationalen und internationalen Sicherheitsdatenbanken zu koordinieren."

    (6) Sec. 5, SSec. 1 wird wie folgt geändert: „Betreiber grenzüberschreitender Verkehrssysteme unterstützen den Grenzschutz, unter anderem durch den obligatorischen Informationsaustausch und die Kostenbeteiligung für verstärkte Sicherheitsmaßnahmen.“

    (7) Sec. 5 wird um eine SSec. 3 ergänzt: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt zieht zivilrechtliche Sanktionen gemäß den Vorschriften nach sich, darunter Geldbußen von höchstens 500.000 USD pro Verstoß.“

    (8) Sec. 6, SSec. 2 wird wie folgt ergänzt: "Zur Bekämpfung des Schmuggels gefährlicher Substanzen erstellen das Department of Homeland Security (DHS) und das Department of Justice (DoJ) gemeinsam eine Prioritätenliste gefährlicher Substanzen. Diese umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Fentanyl und seine Derivate."

    (9) Sec. 6 wird um eine SSec. 4 ergänzt: "Es soll ein Trusted Trader-Programm eingerichtet werden, um Unternehmen, die hohe Sicherheitsstandards und die Einhaltung der US-Handelsgesetze nachweisen, eine beschleunigte Zollabfertigung zu ermöglichen."

    (10) Sec. 7, SSec. 1 wird wie folgt ergänzt: "Wiederholtes unerlaubtes Betreten wird als Straftat der Klasse C eingestuft.“

    (11) Sec. 7 wird um eine SSec. 5 ergänzt: "Organisierter Schmuggel von Personen oder Gütern, wenn er von Gruppen aus drei oder mehr Personen zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt wird, stellt ein Verbrechen der Klasse B dar."

    (12) Sec. 8, 1st Bulletpoint wird wie folgt ergänzt: "Dazu gehört auch die Untersuchung elektronischer Geräte, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Informationen enthalten, die für Grenzverletzungen relevant sind. Hierbei ist ein gestuftes Vorgehen einzuhalten:

    a) Eine routinemäßige Durchsicht beschränkt sich auf oberflächlich gespeicherte Einreise- oder Reisedokumente.

    b) Eine vertiefte Untersuchung von Kommunikationsdaten, Dateien oder vergleichbaren Inhalten ist nur bei dokumentiertem Verdacht zulässig und bedarf einer richterlichen Genehmigung.

    c) In Fällen akuter Gefahr im Verzug kann die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, muss jedoch binnen 72 Stunden durch ein Bundesgericht nachträglich bestätigt werden."

    (13) Sec. 8 wird um eine SSec. 2 ergänzt: "„Der Secretary of Homeland Security legt dem Kongress jährlich einen Bericht über Umfang, Anzahl und Begründung der im Rahmen dieses Abschnitts ergriffenen außerordentlichen Zwangsmaßnahmen vor."


    SECTION 3. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Änderungsgesetz tritt nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und mit seiner Veröffentlichung in Kraft.


    Allison Sue Templeton

    Speaker of the House of Representatives


    sigthorndike.png

    President pro tempore of the Senate


    President of the United States


    paperseal_128.png

    sigthorndike.png

    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]

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