Freedom of Insurance Bill

There is 1 reply in this Thread which has previously been viewed 350 times. The latest Post (November 16, 2024 at 3:56 PM) was by Renée Flippler.

  • Madam President,

    I introduce the following Bill:


    S. 2024-___

    IN THE SENATE OF THE UNITED STATES

    September 27, 2024

    Mr. BARRETT introduced the following Bill (which was referred and agreed to by the House of Representatives on September 26, 2024):

    A BILL

    to provide for market-based choices for insurances across the United States and setting standards for interstate commerce in the insurance markets.


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:

    Chapter I - General Provisions and Insurance Markets

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als „Freedom of Insurance Act“ zitiert werden.

    Section 2 - Defitition of Insurance Contracts

    (1) Im Rahmen eines Versicherungsvertrages übernimmt ein Versicherungsanbieter gegen Zahlung einer Versicherungsprämie die Verpflichtung, für den Fall des Eintritts eines bestimmten Risikos eine Leistung an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten zu erbringen.

    (2) Versicherungen im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich gewerbliche Vertragsverhältnisse, insbesondere keine Risikogemeinschaften.
    (3) Versicherungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch von Einrichtungen der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder einer politischen Untergliederung durchgeführte Versicherungsverhältnisse mit Privatpersonen oder Unternehmen, soweit diese nicht durch die zuständige Bundesbehörde aufgrund ihrer Eigenart von der Anwendung befreit werden.

    Section 3 - Regulation of Insurance Markets

    (1) Die Regulierung des Versicherungsmarktes ist eine Angelegenheit der Bundesstaaten, soweit nicht durch Bundesgesetz die Zuständigkeit der Vereinigten Staaten begründet wird.
    (2) Regulierungsbefugnisse nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die auch Versicherungsanbieter betreffen können, bleiben unberührt.

    Chapter II - Federal Regulatory Provisions

    Section 1 - Interstate Markets for Insurances

    (1) Kein Bundesstaat darf einem Versicherungsanbieter verbieten, unter Einhaltung der in diesem Bundesstaat geltenden Vorschriften Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern durchzuführen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptsitz haben, weil der Versicherungsanbieter seinen Hauptsitz in einem anderen Bundesstaat hat.

    (2) Kein Bundesstaat darf einen Versicherungsanbieter verpflichten,
    1. unter bestimmten Bedingungen Versicherungsverträge innerhalb dieses Bundesstaates anzubieten, solange der Versicherungsanbieter nicht den Abschluss von Verträgen dieser Art regelmäßig innerhalb dieses Bundesstaates anbietet,
    2. Versicherungsverhältnisse, die dem Recht eines anderen Bundesstaates unterliegen, nur deshalb dem eigenen Recht zu unterwerfen, weil sich einzelne oder vorübergehende Bezüge ergeben, solange der Schwerpunkt des Vertrages außerhalb dieses Staates verbleibt.

    Section 2 - Insurance Competition

    (1) Versicherungsverhältnisse und vergleichbare Rechtsverhältnisse (unabhängig davon, ob durch Vertrag oder durch Gesetz begründet) dürfen von Einrichtungen der Vereinigten Staaten, Bundesstaaten und politischen Untergliederungen nur unter Bedingungen begründet und durchgeführt werden, die eine Verzerrung des Wettbewerbs mit privaten Anbietern ausschließen.
    (2) Ist durch Rechtsvorschrift die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung eines Rechtsverhältnisses nach Subsection 1 vorgesehen, muss
    1. der Ersatz durch einen Versicherungsvertrag,
    2. die Befreiung von der Verpflichtung bei Ablehnung aus Gewissensgründen
    in jedem Falle zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn das Verhältnis kraft Gesetzes und ohne ein solches Wahlrecht besteht. In diesem Fall können angemessene Mindestvorgaben an Versicherungsverträge und Versicherungsanbieter gestellt werden.
    (3) Werden Rechtsverhältnisse nach Subsection 1 aus öffentlichen Mitteln direkt oder indirekt bezuschusst, sind Versicherungsverträge ähnlicher Art, die nach Subsection 2 ersatzweise abgeschlossen werden, in gleicher Höhe durch Zahlung an den Versicherungsanbieter zu fördern.
    (4) Soweit Zuschüsse nach Subsection 3 nicht gewährt werden, kann
    1. jeder Versicherungsanbieter im Rahmen seiner Geschäfte,
    2. jeder tatsächliche oder potenzielle Versicherungsnehmer innerhalb des Geltungsbereiches,
    3. die zuständige Bundesbehörde
    ihre Gewährung für geeignete Angebote oder die Unterlassung der Bezuschussung der staatlichen Angebote verlangen und gerichtlich durchsetzen.
    (5) Die zuständige Bundesbehörde kann auf Antrag aus besonderen Gründen zulassen, dass eine Verpflichtung nicht nach Subsection 2 ersetzt werden kann. Die Genehmigung
    1. ist zu befristen und kann mit angemessenen Bedingungen versehen werden,
    2. kann insbesondere nicht allein aus dem Grund erteilt werden, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis um ein staatliches Kranken-, Renten-, Elementarschadensfall- oder vergleichbares Versicherungssystem im öffentlichen Interesse handelt.

    Section 3 - International Commerce with Insurances

    (1) Ein Versicherungsanbieter, der seinen Hauptsitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat, darf innerhalb der Vereinigten Staaten nur Verträge abschließen, wenn er eine Niederlassung innerhalb der Vereinigten Staaten unterhält oder durch die zuständige Bundesbehörde ausnahmsweise hiervon befreit wird.

    (2) Die Durchführung von Verträgen, die nur einzelne oder vorübergehende Bezüge in die Vereinigten Staaten haben, darf nur ausnahmsweise reguliert werden.

    Chapter III - Miscellaneous Provisions

    Section 1 - Coming-into force

    Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    Section 2 - Existing Regulations

    (1) Die Geltung bestehender Vorschriften, die mit diesem Gesetz nicht unvereinbar sind, bleibt insoweit unberührt.
    (2) Ansprüche nach Chapter II Section 2 können nicht geltend gemacht werden, soweit damit unvereinbare Anforderungen innerhalb von drei Monaten beendet und für den Fall ihrer Fortgeltung darüber hinaus die rückwirkende Anerkennung der Ansprüche zugesichert wird.

  • Madam President,

    ich melde mich hiermit als Co-Sponsor dieser Bill und bitte um ihre Behandlung durch den Senat!

    Renée Gail "Reny" Flippler

    U.S. Senator for South Latoka (I-SL)

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