Auriol de Salle v. USEO

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 1.687 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Noëlle Bouloux.

  • Your Honor,


    der Klageführer behauptet, ich lasse völlig außer Acht, dass er alle „Tatbestandsmerkmale“ des 1/1 FGEA erfüllt habe. Dass diese Regelung keinen Stichtag festsetzt und damit in die eine oder in jene Richtung interpretiert werden kann – gar interpretiert werden muss – lässt hingegen die klagende Partei selbst außer Acht. Zur Durchführung müssen wir Fristen bestimmen, ansonsten könnte ja, mit Berufung auf 1/1 FGEA, zehn Minuten vor Wahlschluss jemand eine Citizenship Card erwerben und dann das Wahlrecht einfordern – das ist aber verwaltungstechnisch nicht durchführbar.

    Eine Frist muss alleine daher schon gesetzt werden; dieser Umstand ist rein praktisch nicht zu verleugnen und ich hoffe, der Kläger stimmt dieser Tatsache zu.


    Wenn der Kläger anerkennt, dass die Behörde einen Zeitpunkt oder Zeitraum der Inhaberschaft einer Citizenship Card aus logischen Gründen festsetzen muss, dann muss er ebenso anerkennen, dass diese Festlegung im Ermessen der Wahlbehörde ist – in Ermangelung einer engen gesetzlichen Bestimmung sein muss. Und um diese Entscheidung nicht willkürlich von Statten gehen zu lassen, habe ich als Direktorin jene Regeln zur Hand genommen, die ansonsten auch gelten. Diese sind nachvollziehbar, begründbar und vor allen Dingen verhältnismäßig.


    Den Zweck der Citizenship Card beurteilt der Kläger schließlich unzulänglich, denn derselbe Bundesgesetzgeber, der das Wahlrecht geschaffen hat, hat auch die Citizenship Card ins Leben gerufen und deren dauerhafte, ununterbrochene Innehabung ganz bewusst ans Wahlrecht gekoppelt worden ist.


    Zur Beurteilung dieser Streitsache sind letzten Endes lediglich die rechtlichen Fakten und nicht philosophische oder rechtspolitische Argumente entscheidend. Es ist in Wahrheit durchaus einfach: Der FGEA ist unspezifisch, daher bewegt sich die Behörde voll und ganz im Rahmen dieses Gesetzes, wenn sie den Besitz der Citizenship Card auf einen gewissen Zeitraum beschränkt.


    Handlung

    Fasst sie zusammen.

    Noëlle Bouloux

    Ancien Directeur de l’USEO
    Ancien Ministre de l’État

  • Director,


    Sie vertreten also die Ansicht, dass in einer rein staatlichen Angelegenheit - einer Gouverneurswahl - in der das USEO nicht mehr als Amtshilfe leistet, die Bundesvorschriften Vorrang haben vor der Möglichkeit einer möglichst wählerfreundlichen Auslegung des Staatsrechts? Hätte man nicht als Frist nicht auch den Beginn des - ja doch längeren - Wahlzeitraumes setzen können?

  • Your Honor,


    ich wiederhole mich gerne nochmals: Ich vertrete nicht die Ansicht, dass das Bundesrecht hier Vorrang hätte. Ich argumentiere lediglich, dass es im Ermessen der Behörde liegt, den zeitlichen Geltungsbereich des FGEA festzulegen, solange sich das im Rahmen des Gesetzes hält. Der FGEA offenbart keinerlei Vorschriften über seine zeitliche Geltung, daher muss die Behörde der Exekutive hier selbst entscheiden.


    Auf Ihre zweite Frage, your Honor: Meines Erachtens hätte die Wahlbehörde selbstverständlich lediglich einen Zeitpunkt als einmaliges Besitzerfordernis für die Citizenship Card festsetzen können – warum? Weil es ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zulässig wäre, genauso wie jene Entscheidung, die ich getroffen habe.

    Aus diesen Gründen sehe ich mein Handeln vollständig durch freeländisches Gesetz gedeckt. Das einzige Argument für die Unrechtmäßigkeit meiner Entscheidung wäre wohl ein Rechtsbruch aufgrund von Unverhältnismäßigkeit. Allerdings kann eine durch das Exekutivorgan zu erlassende Frist nicht unverhältnismäßig lang sein, wenn dieselbe Frist auch bei anderen Wahlen gilt – denn genau daran bemisst sich ja die Verhältnismäßigkeit.

    Noëlle Bouloux

    Ancien Directeur de l’USEO
    Ancien Ministre de l’État

  • Handlung

    An den Protokollanten gerichtet:

    Der Kläger verzichtet auf ein Abschlussplädoyer. Director, wenn Sie möchten, können Sie mit Ihrem Schlussplädoyer fortfahren.

  • Your Honor,


    ich finde es schade, dass die Gegenseite ihre Gelegenheit verstreichen gelassen hat, auf meine Ausführungen zu antworten, daher kann ich selbst nur den Standpunkt des USEO eindeutig zusammenfassen: Sec. 1 Ssec. 1 FGEA bestimmt keine Zeitpunkte, an denen seine Voraussetzungen erfüllt werden müssen – und dort wo das Gesetzes keine weiteren Vorschriften mehr anordnet ist die Behörde alleine aus praktischen Gründen verpflichtet, diese Regeln selbst zu setzen. Und um hier ein möglichst homogenes Recht zu schaffen, dass auch keine zusätzliche Verwirrung für die Bürger bringt, hat sich das USEO an jenem Zeitraum orientiert, der bei allen anderen Wahlen auch angewendet wird.

    Es wären meines Erachtens andere Fristen im Rahmen des Gesetzes und zulässig gewesen – die Frist, die der Kläger hier bekämpft, war das allerdings genau so.


    Ich beantrage daher abschließend:

    1. die Klage abzuweisen;
    2. festzustellen, dass das Vorgehen des USEO gesetzeskonform war und die Wahl in Gültigkeit erwächst;
    3. die einstweilige Verfügung auf Verbot der Veröffentlichung des Ergebnisses aufzuheben.

    Noëlle Bouloux

    Ancien Directeur de l’USEO
    Ancien Ministre de l’État

  • Handlung

    Kopien des Urteils werden zur Urteilsverkündung am 27. Februar ausgeteilt:

    seal_district_courts_small.png


    U.S. District Court for the Third District

    (New Barnstorvia, FL)


    Office of The Hon. Typhon Knight, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --


    On the motion for a Writ of Mandamus

    in the civil case


    Mr. Gilbert Auriol de Salle, FL


    represented by Lovecraft Hamlin Jones LLP Attorneys-at-law


    vs.


    United States Electoral Office (USEO)


    the U.S. District Court for the Third District

    - The Hon. Typhon Knight, Federal Judge, presiding -

    makes the following


    J U D G E M E N T


    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die einstweilige Anordnung vom 25th of January 2022 wird aufgehoben und ist nichtig.


    It is so ordered.


    O P I N I O N

    of the Court




    I.

    1. Strittiger Punkt aus Sicht des Klägers war, ob die Fristsetzung des United States Electoral Office (USEO) nach den Maßgaben des Bundesrechts im Falle einer im Auftrage eines Staates durchgeführten Wahl gesetzeskonform war. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung der Beklagten insofern an, als dass die Fristen einzig aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit als unzulässig befunden werden könnten. Da jedoch dieselben Fristen auf Bundesebene gemeinhin als verhältnismäßig gelten und der staatliche Gesetzgeber (oder auch die staatlichen Behörden) keinerlei andere Auslegung verfasst oder bestimmt haben, ist die so stattgefundene Fristenfindung zumindest verhältnismäßig, in jedem Fall aber nicht gesetzeswidrig. Die Bestimmungen des Sec. 2 des Freeland Gubernatorial Election Act lassen sogar ausdrücklich den Schluss zu, dass alle übrigen Fristen, bis auf die Dauer der Wahl selbst (denn sie ist explizit bestimmt), nach dem Bundesrecht auszurichten sind.


    II.

    1. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung hat sich durch Entscheid in der Hauptsache erledigt.




    New Barnstorvia, 27.02.22

    (Typhon Knight)

    Federal Judge of the United States


    Die Rechtsmittel stehen den beteiligten Parteien offen. Ich schließe das Verfahren. :hammer

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