Your Honor,
der Klageführer behauptet, ich lasse völlig außer Acht, dass er alle „Tatbestandsmerkmale“ des 1/1 FGEA erfüllt habe. Dass diese Regelung keinen Stichtag festsetzt und damit in die eine oder in jene Richtung interpretiert werden kann – gar interpretiert werden muss – lässt hingegen die klagende Partei selbst außer Acht. Zur Durchführung müssen wir Fristen bestimmen, ansonsten könnte ja, mit Berufung auf 1/1 FGEA, zehn Minuten vor Wahlschluss jemand eine Citizenship Card erwerben und dann das Wahlrecht einfordern – das ist aber verwaltungstechnisch nicht durchführbar.
Eine Frist muss alleine daher schon gesetzt werden; dieser Umstand ist rein praktisch nicht zu verleugnen und ich hoffe, der Kläger stimmt dieser Tatsache zu.
Wenn der Kläger anerkennt, dass die Behörde einen Zeitpunkt oder Zeitraum der Inhaberschaft einer Citizenship Card aus logischen Gründen festsetzen muss, dann muss er ebenso anerkennen, dass diese Festlegung im Ermessen der Wahlbehörde ist – in Ermangelung einer engen gesetzlichen Bestimmung sein muss. Und um diese Entscheidung nicht willkürlich von Statten gehen zu lassen, habe ich als Direktorin jene Regeln zur Hand genommen, die ansonsten auch gelten. Diese sind nachvollziehbar, begründbar und vor allen Dingen verhältnismäßig.
Den Zweck der Citizenship Card beurteilt der Kläger schließlich unzulänglich, denn derselbe Bundesgesetzgeber, der das Wahlrecht geschaffen hat, hat auch die Citizenship Card ins Leben gerufen und deren dauerhafte, ununterbrochene Innehabung ganz bewusst ans Wahlrecht gekoppelt worden ist.
Zur Beurteilung dieser Streitsache sind letzten Endes lediglich die rechtlichen Fakten und nicht philosophische oder rechtspolitische Argumente entscheidend. Es ist in Wahrheit durchaus einfach: Der FGEA ist unspezifisch, daher bewegt sich die Behörde voll und ganz im Rahmen dieses Gesetzes, wenn sie den Besitz der Citizenship Card auf einen gewissen Zeitraum beschränkt.
Handlung
Fasst sie zusammen.