S. 2021-043
IN THE SENATE OF THE UNITED STATES
November 12, 2021
Mrs. SHORE introduced the following bill:
A BILL
to amend the Federal Elections Act.
Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:
SECTION 1. SHORT TITLE.
(1) Dieses Bundesgesetz soll als „Federal Elections Improvement Act of 2021“ zitiert werden.
SECTION 2. ABSTENTIONS.
Chp. III Sec. 1 Federal Elections Act (FEA) wird folgende Subsection angefügt: „(4) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.“
SECTION 3. LEGAL BASIS FOR STATE AND OTHER ELECTIONS.
Chp. III Sec. 4 FEA lautet neu:
„Section 4 – Other Elections
(1) Diese Section ist anzuwenden auf Senatswahlen, Gouverneurswahlen und alle anderen Wahlen, mit deren Durchführung das USEO betraut ist und deren Prozedere nicht in Sec. 2 oder 3 geregelt ist.
(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(3) Erreicht kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2, so ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2 erreicht hat.
(4) Fällt ein Senatssitz vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den Senatspräsidenten eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten, sofern die Verfassung und Gesetze des jeweiligen Bundesstaates keine eigenen Regelungen vorsehen.“
SECTION 4. ELECTION WITHOUT ELECTORS.
Chp. III FEA wird folgende Section angefügt:
„Section 5 – Suspension and Postponement
(1) Sind am ersten Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, so ist als Stichtag für die Wahlberechtigung anstelle des ersten Tages des Monats der 15. Tag festzusetzen (verspäteter Stichtag).
(2) Die in Sec. 1 genannten Vorschriften für Fristen sind auch bei Wahlen mit verspätetem Stichtag einzuhalten.
(3) Sind auch mit dem 15. Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, ist von der weiteren Durchführung der Wahl abzusehen (Suspension); sie ist im Folgemonat gänzlich neu anzukündigen (By-election).
(4) Ssec. 3 ist auch anzuwenden, wenn alle Wähler bis zum Tag vor der Wahl ihre Wahlberechtigung verloren haben.“
SECTION 5. FINAL PROVISION.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.