Federal Traffic Reform Act

  • Sixty-eighth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:



    An Act


    To simplify federal regulations on traffic in air, water, and land.



    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled,


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Gesetz soll als „Federal Traffic Reform Act“ bezeichnet werden.


    SECTION 2. INTRODUCTION OF THE FEDERAL TRANSPORTATION ACT.

    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


    Federal Transportation Act

    An Act to regulate transportation in air, water, and land, the space policy of the United States, and for other purposes.


    Chapter I - General Provisions


    Section 1 - General Scope of Regulation

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

    a) Infrastruktur eine Verbindungsstrecke zwischen zwei geografischen Positionen, die der Abwicklung von Positionsveränderungen von Personen und Gütern dient (Verkehrsweg), eine Einrichtung, die dem Betrieb eines Verkehrsweges dient oder seine Benutzung ermöglicht (insbesondere Rastanlagen, Bahnhöfe, Häfen, Flughäfen und Landeplätze) und jeder Teil einer solchen Einrichtung,

    b) ein Verkehrsmittel eine technische Einrichtung, die den Transport von Waren und Personen ermöglicht, soweit sie selbst in ihrer Position veränderbar ist,

    c) ein abgrenzbarer Bestandteil: ein solcher Abschnitt der Infrastruktur, dessen Anfang und Ende gekennzeichnet sind,

    d) eine Berührung der bundesweiten Wirtschaft dann gegeben, wenn die Infrastruktur oder das Verkehrsmittel zu einem solchen Zweck verkehrt, sie beeinflusst oder durch bundesweite Wirtschaft hergestellt wurde oder unterhalten wird.


    Section 2 - Federal Tasks

    (1) Im Bereich des Verkehrs nimmt der Bund insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

    a) Koordinierung und Unterstützung der Aktivitäten der Bundesstaaten und ihrer Untergliederungen durch Beratung und finanzielle Hilfen,

    b) Errichtung und Unterhaltung von Infrastruktur und Verkehrsmitteln von bundesweiter Bedeutung,

    c) Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Koordinierung und der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Bereitstellung von Karten,

    d) Abschluss von internationalen Verträgen und Vereinbarungen zur Verbesserung des Verkehrswesens.

    (2) Die Vereinigten Staaten unterstützen Innovationen und fördern insbesondere Bemühungen zur Sicherheit, zum Umweltschutz und zur Barrierefreiheit von Verkehrssystemen sowie die Erschließung von ländlichen und die Entlastung von urbanen Räumen.

    (3) Die Vereinigten Staaten können sich an jeder Untersuchung beteiligen, die Unfälle oder andere Vorfälle von Verkehrsmitteln oder Anlagen betrifft, die in den Vereinigten Staaten hergestellt oder verwendet werden oder sich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ereignen.

    (4) Soweit Bedienstete der Vereinigten Staaten ein Fahrzeug kontrollieren, können sie auch die Einhaltung von Gesetzen des betroffenen Bundesstaates kontrollieren und Informationen an die Behörden dieses Staates weitergeben. Sie können ferner Feststellungen treffen, die von zivilrechtlicher Bedeutung sind und diese den Betroffenen mitteilen.


    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Die Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sollen kraft dieses Amtes zugleich Federal Transportation Commissioners sein, ihre Vertreter Assistant Commissioners. Sie können diese Funktionen auf andere Bedienstete ihrer Behörde übertragen. Der Präsident oder sein Beauftragter können ferner einen weiteren Commissioner berufen, der der Commission vorsitzt (Chairman). Es können darüber hinaus Special Commissioners berufen werden. Dem Chairman soll die Berufung der Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sowie der Special Commissioners übertragen werden.

    (2) Die Federal Transportation Commissioners bilden gemeinsam die Federal Transportation Commission, die Mehrheit der Commissioner ein Quorum. Die Assistant Commissioners haben nur beratende Stimme, ausgenommen für die Dauer der Verhinderung des oder der Vakanz der Position des Commissioners, den sie vertreten.

    (3) Die Commission ist dem zuständigen Department nachgeordnet. soll die Arbeit der beteiligten Bundesbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen koordinieren. Sie soll ferner den Präsidenten und seine Beauftragten in der Verkehrspolitik beraten und solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr ansonsten übertragen werden. Die für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden werden der Commission nachgeordnet.


    Chapter II - Motor Vehicel Transportation



    Section 1 - Use of Motor Vehicels

    (1) Wer ein Kraftfahrzeug führt, hat die dafür erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Fahrerlaubnis eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder eines ausländischen Staates, dessen Fahrerlaubnis nicht durch die zuständige Bundesbehörde für unzureichend erklärt wird. Kein Bundesstaat ist berechtigt, einer Person, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hat, das Führen eines Kraftfahrzeuges nur unter der Bedingung zu erlauben, dass sie auch seine Fahrerlaubnis erwirbt und kein Bundesstaat ist verpflichtet, die in einem anderen Bundesstaat erfolgte Entziehung einer Fahrerlaubnis für sein Gebiet anzuerkennen.

    (2) Kraftfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen eine eindeutige Kennzeichnung führen, die eine amtliche Zuordnung zum Eigentümer ermöglicht. Die zuständige Bundesbehörde stellt sicher, dass die Kennzeichnungssystematik sich zwischen den Bundesstaaten hinreichend unterscheidet.

    (3) Kraftfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen die in Appendix I genannten Grenzwerte einhalten, soweit sie nicht nach Maßgabe der Bestimmungen davon freigestellt sind. Der Status ist durch ein amtliches Signet am Kennzeichen abzubilden. Die zuständige Bundesbehörde kann das Verfahren näher regeln.

    (4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, ist sowohl für die Einhaltung der Vorgaben aus Ssc. 2 und 3 als auch für die Einhaltung der auf den befahrenen Kraftfahrtstraßen geltenden Verkehrsregeln verantwortlich; hinsichtlich der Verkehrsregeln beschränkt sich die daneben bestehende Verantwortlichkeit des Eigentümers lediglich darauf, das Fahrzeug niemandem zu überlassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt oder offensichtlich zum Führen des Kraftfahrzeuges ungeeignet ist.


    Section 2 - Role of the United States


    (1) Den Vereinigten Staaten obliegt es, den Straßenverkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu regulieren.

    (2) Die Zuständigkeit nach Ssc. 1 wird durch eine Bundesbehörde ausgeübt insbesondere durch

    a) die Zulassung und Kontrolle von Kraftfahrzeugen nach Typen,

    b) die Zulassung und Kontrolle der Erschließung des Straßenverkehrsnetzes in den Vereinigten Staaten,

    (3) Die Vereinigten Staaten fördern den Ausbau eines Straßenverkehrsnetzes, dass Bundesstaaten und Zentren miteinander verbindet.

    (4) Soweit der Bund die polizeiliche Überwachung aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer wahrnimmt, obliegt diese der Federal Highway Police, die als Teil des Federal Bureau of Investigation geführt wird.


    Chapter III - Railway Transportation


    Section 1 - Use of Railway vehicles

    (1) Wer ein Schienenfahrzeugt führt, hat die dafür erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies erfolgt durch eine Schienenfahrzeugführerlaubnis, die von den Bundesstaaten oder den Vereinigten Staaten, sowie von den Vereinigten Staaten auf Antrag hin unter Anerkennung der Erlaubnis eines ausländischen Staates, sofern die dortige Ausbildung mit der astorischen vergleichbar ist, erteilt wird. Kein Bundesstaat ist berechtigt, einer Person, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hat, das Führen eines Schienenfahrzeugs nur unter der Bedingung zu erlauben, dass sie auch seine Fahrerlaubnis erwirbt und kein Bundesstaat ist verpflichtet, die in einem anderen Bundesstaat erfolgte Entziehung einer Fahrerlaubnis für sein Gebiet anzuerkennen.

    (2) Schienenfahrzeuge , die am Schienenverkehr teilnehmen, müssen eine eindeutige Kennzeichnung führen, die eine amtliche Zuordnung zum Eigentümer ermöglicht.


    Section 2 - Role of the United States


    (1) Den Vereinigten Staaten obliegt es, den Bahnverkehr in ihrem Hoheitsgebiet zu regulieren.

    (2) Die Zuständigkeit nach Ssc. 1 wird durch eine Bundesbehörde ausgeübt insbesondere durch

    a) die Zulassung und Kontrolle von Schienenfahrzeugen nach Typen und im Einzelfall,

    b) die Zulassung und Kontrolle der Erschließung des Schienenverkehrsnetzes in den Vereinigten Staaten,

    c) die Zulassung und Kontrolle von privaten Bahngesellschaften, die in den Vereinigten Staaten tätig werden.

    (3) Die Vereinigten Staaten unterhalten ein eigenes Schienennetz und lizenzieren dessen Benutzung.


    Chapter IV - Air Transportation


    Section 1 - Use of Aircrafts

    (1) Wer ein Luftfahrzeug führt, hat die dafür erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Die Sachkunde wird durch die zuständige Bundesbehörde einheitlich festgestellt; den Bundesstaaten kann sie genehmigen, Erlaubnisse für leichte Luftfahrzeuge selbst zu erteilen. Ausländische Erlaubnisse können nur nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen anerkannt werden, soweit sie nicht im grenzüberschreitenden Verkehr nach Maßgabe einer Anerkennung der Bundesbehörde eingesetzt werden.

    (2) Die zuständige Bundesbehörde überwacht und regelt die zivile Nutzung des Luftraums der Vereinigten Staaten einschließlich des Luftraums über von den Vereinigten Staaten kontrollierten Gewässern. Die militärische Flugaufsicht bleibt den Streitkräften der Vereinigten Staaten vorbehalten, die zur Koordinierung mit der Zivilkontrolle verpflichtet und zu Anweisungen nur berechtigt sind, wenn die Angelegenheiten der Verteidigung es erfordern.

    (3) Im Rahmen der Regulierung nach Ssc. 2 führt die zuständige Bundesbehörde ein nationales Register der Luftfahrzeuge und vergibt eindeutige Registernummern, die am Luftfahrzeug anzubringen sind.

    (4) Jedes Luftfahrzeug muss über eine Vorrichtung zur Sicherung von Flugdaten verfügen, die gegen Zerstörung auch im Falle eines Absturzes gesichert ist und die Auswertung für die Zwecke von amtlichen Untersuchungen ermöglicht. Leichte Luftfahrzeuge können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Kommerziell betriebene Luftfahrzeuge sind darüberhinaus mit einer Vorrichtung zur Aufnahme von Gesprächen im Führerraum des Luftfahrzeuges über einen angemessenen Zeitraum auszustatten.

    (5) Jedes Luftfahrzeug ist mit geeigneten Sicherheitstechniken zur Verhinderung von die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdenden Zwischenfällen auszustatten. Die zuständige Bundesbehörde ist zur Bestellung von Flugsicherheitsbeamten (Air Marshals) berechtigt, die jederzeit zur Begleitung des Luftverkehrs berechtigt sind. Die Staats behörden können im Rahmen einer Vereinbarung mit der zuständigen Bundesbehörde Air Marshals benennen.


    Section 2 - Role of the United States


    (1) Den Vereinigten Staaten obliegt es, die Nutzung des Luftraumes für den zivilen und militärischen Verkehr zu regulieren.

    (2) Die Zuständigkeit nach Ssc. 1 wird durch eine Bundesbehörde ausgeübt insbesondere durch

    a) die Zulassung und Kontrolle von Luftfahrzeugen nach Typen und im Einzelfall sowie von Flughäfen und Flugplätzen für den nationalen und internationalen Verkehr,

    b) die Zulassung und Kontrolle der Nutzung des Luftraumes der Vereinigten Staaten,

    c) die Zulassung und Kontrolle von Fluggesellschaften, die in den Vereinigten Staaten tätig werden,

    d) die Genehmigung der Führung der Flagge der Vereinigten Staaten im Verkehr.


    Chapter V - Water Transportation


    Section 1 - Use of water vehicles

    (1) Wer ein Wasserfahrzeug führt, hat die dafür erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch die Fahrerlaubnis eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten. Ausländische Erlaubnisse können nur nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen anerkannt werden, soweit sie nicht im grenzüberschreitenden Verkehr nach Maßgabe einer Anerkennung der Bundesbehörde eingesetzt werden.Kein Bundesstaat ist berechtigt, einer Person, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hat, das Führen eines Wasserfahrzeuges nur unter der Bedingung zu erlauben, dass sie auch seine Fahrerlaubnis erwirbt und kein Bundesstaat ist verpflichtet, die in einem anderen Bundesstaat erfolgte Entziehung einer Fahrerlaubnis für sein Gebiet anzuerkennen.

    (2) Wasserfahrzeuge, die am Wasserstraßenverkehr teilnehmen, müssen eine eindeutige Kennzeichnung führen, die eine amtliche Zuordnung zum Eigentümer ermöglicht. Die zuständige Bundesbehörde stellt sicher, dass die Kennzeichnungssystematik sich zwischen den Bundesstaaten hinreichend unterscheidet.

    (3) Die zuständige Bundesbehörde überwacht und regelt die zivile Nutzung der Gewässer der Vereinigten Staaten unter Einschluss der Kanäle, soweit diese Gewässer die Grenzen der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates queren und entsprechende Abschnitte nicht als davon abgetrennt gelten können. Die Kontrolle der militärischen Schiffahrt bleibt den Streitkräften der Vereinigten Staaten vorbehalten, die zur Koordinierung mit der Zivilkontrolle verpflichtet und zu Anweisungen nur berechtigt sind, soweit die Angelegenheiten der Verteidigung es erfordern.


    Section 2 - Role of the United States

    (1) Den Vereinigten Staaten obliegt es, die inländische und maritime Schifffahrt zu regulieren.

    (2) Die Zuständigkeit nach Ssc. 1 wird durch eine Bundesbehörde ausgeübt insbesondere durch

    a) die Zulassung und Kontrolle von Schiffen nach Typen und im Einzelfall sowie von Häfen für den nationalen und internationalen Verkehr,

    b) die Zulassung und Kontrolle der Nutzung der Wasserwege und Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten,

    c) die Zulassung und Kontrolle von Reedereien, die in den Vereinigten Staaten tätig werden,

    d) die Genehmigung der Führung der Flagge der Vereinigten Staaten im Verkehr.


    Chapter VI - Space Transportation


    Section 1 - Use of Space

    (1) Der Begriff des Weltraums umfasst alle Bereiche oberhalb einer Höhe von 63 Meilen über dem Meeresspiegel.

    (2) Die Vereinigten Staaten dulden jede waffenlose Nutzung des Weltraums, die ihre nationale Sicherheit nicht beeinträchtigt und das Recht anderer Staaten an der Nutzung des Weltraumes oder die Sicherheit der Erde nicht beeinträchtigt. Eine diesen Grundsätzen widersprechende Nutzung untersagen und unterbinden sie innerhalb ihres Hoheitsbereiches. Eine fremde Zuwiderhandlung kann als kriegerischer Akt gegen die Vereinigten Staaten behandelt werden.


    Section 2 - Role of the United States


    (1) Die Vereinigten Staaten üben für ihren Hoheitsbereich das Recht aus, die Nutzung des Weltraumes zu regulieren. Dies umfasst die Forschung und Erschließung des Weltraumes sowie den Verkehr in den Weltraum.

    (2) Die Zuständigkeit nach Ssc. 1 wird durch eine Bundesbehörde ausgeübt insbesondere durch

    a) die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb der nationalen Weltraumzentren (Space Center),

    b) die Durchführung von Weltraumoperationen einschließlich aller Vorbereitungen wie der Ausbildung des Personals, der Planung, Konstruktion von benötigten Einrichtungen und des Beschaffungswesens,

    c) die Unterstützung der militärischen Dienststellen der Vereinigten Staaten durch fachspezifische Beratung betreffend Angelegenheiten der nationalen Sicherheit.

    d) die Grundlagenforschung zu allen den Weltraum und die Raumfahrt betreffenden Angelegenheiten und die Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Arbeit von allgemeinem Interesse.

    (3) Die Vereinigten Staaten arbeiten für die Zwecke der Raumfahrt mit privaten und ausländischen staatlichen Stellen zusammen. Sie unterstützen private Initiativen zur Nutzung des Weltraumes.


    Appendix I - Motor Vehicles Emmission Limits


    Section 1 - Small Vehicles

    Für Fahrzeuge

    1. mit unter 3,5 t Gesamtgewicht oder

    2. höchstens zwei Rädern und einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 28 mph

    gelten folgende Obergrenzen:

    a) Emission von Kohlenstoffmonooxid: 2,000 mg/km,

    b) Emmission von Kohlenwasserstoffen: 200 mg/km,

    c) Emission von Stickoxiden: 500 mg/km,

    d) Teilchen mit aerodynamischem Durchmesser < 10 µm (Feinstaub): 40 mg/km,

    e) Lärm bei einer Geschwindigkeit von 28 mph: 60 db.


    Section 2 - Other Vehicles

    Für sonstige Fahrzeuge gelten folgende Obergrenzen:

    a) Emission von Kohlenstoffmomooxid: 4,500 mg/km,

    b) Emmission von Kohlenwasserstoffen: 600 mg/km,

    c) Emission von Stickoxiden: 1,300 mg/km,

    d) Teilchen mit aerodynamischem Durchmesser < 10 µm (Feinstaub): 200 mg/km,

    e) Lärm bei einer Geschwindigkeit von 80 mph: 70 db.


    Section 3 - Exemptions

    (1) Die in den Sections 1 und 2 bestimmten Obergrenzen dürfen Fahrzeuge überschreiten, wenn

    a) sie vor dem 01. Oktober 2016 produziert wurden, aber nur bis zum 01. Oktober 2023,

    b) sie durch die zuständige Bundesbehörde aufgrund von historischer Wertigkeit und Erhaltungswürdigkeit eine Ausnahmegenehmigung erhalten,

    c) sie Sonderfahrzeuge der Streitkräfte des Bundes oder der Nationalgarde eines Staates sind, bei denen die Einhaltung der Obergrenzen aus technischen Gründen nicht möglich ist,

    d) sie besonderen Leistungsanforderungen genügen müssen und deshalb durch die zuständige Bundesbehörde eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

    (2) Ausnahmegenehmigungen können bezogen auf den Einzelfall oder den Bautyp bezogen sein.


    SECTION 3. ABROGATION OF FEDERAL LAWS.

    (1) Die folgenden Bundesgesetze sind hiermit aufgehoben:

    - Astorian Space Exploration Act

    - Promotion of Alternative Drives Act

    - Regulation of Traffic Act

    (2) Der Transportation Infrastructure System and Authorities Act ist hiermit aufgehoben. Die durch ihn errichteten Bundesbehörden bestehen fort, können aber nach Maßgabe des Federal Administration Act durch den Präsidenten oder das Department of Commerce reorganisiert werden.


    SECTION 4. COMING-INTO FORCE.

    Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben als Änderungsgesetz in Kraft.




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    Speaker of the House of Representatives



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    President of Senate



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    President of the United States



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